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"Bei Widerruf eines Verbrauchervertrages treffen die Verpackungskosten für die Warenrücksendung den Käufer."

Urteil vom AG Charlottenburg

Entscheidungsdatum: 01.09.2010
Aktenzeichen: 229 C 135/09

Leitsätze

1. Widerruft ein Verbraucher einen unter §§ 355 ff. BGB fallenden Verbrauchervertrag gegenüber einen Unternehmer (B2C-Geschäft), so trägt nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB prinzipiell der Unternehmer die Kosten der Rücksendung.
2. Hierzu gehören aber nicht die Verpackungskosten, die somit vom Verbraucher zu tragen sind.

Tenor

hat das Amtsgericht Charlottenburg im vereinfachten schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. August 2009 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin widerrief ihre Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages mit der Beklagten über einen bei ihr angelieferten Waschtrockner. In ihrer e-mail vom 13. März 2009 (Bl. 15f d.A.) teilte sie der Beklagten mit, dass die Verpackung, mit der das Gerät geliefert wurde, da es sich um eine Einwegverpackung gehandelt habe, nicht mehr zur Verfügung stehe und bat, falls eine Verpackung gewünscht werde, um Mitteilung, womit und wie sie den Waschtrockner verpacken solle. Die Beklagte bat mit e-mail vom 23. März 2009 (Bl. 19 d.A.) darum, das Gerät vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc., damit das Gerät halbwegs verpackt ist. Ansonsten werde/könne die Spedition das Gerät nicht mitnehmen. Eine Mitarbeitern der für die Beklagte tätigen Spedition ... teilte der Klägerin nach Rücksprache mit der Beklagten mit, dass das Gerät von der Klägerin transportfähig verpackt werden müsse, hierfür sei beispielsweise die Polsterung mit einer Folie und Schaumstoffverpackungsmaterial aus dem Baumarkt geeignet.

Der Lebensgefährte der Klägerin erwarb für sie eine Luftpolsterfolie zum Preis von 8,95 EUR (Bl. 25 d.A.), mit der der Waschtrockner für den anschließend erfolgten Transport durch die Firma ... verpackt wurde.

Mit der Klage macht sie die Kosten der Luftpolsterfolie und als Nebenforderung in Höhe von, so behauptet sie, 1,40 EUR entstandene Schreib- und Portokosten für den Antrag auf Erlass einer Mahnbescheides geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2009 sowie 1,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, entgegen der klägerischen Ansicht unterfielen Versandkosten nicht dem § 357 Abs. 2 S 2 BGB und der Käufer habe bei einer Rückabwicklung des Vertrages die Pflicht, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen typische Transportgefahren zu sichern.

Wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der Rechtsausführungen der Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen mit Ausnahme des nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangenen klägerseitigen Schriftsatzes vom 31. August 2009.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 8,95 EUR.

Ein Anspruch besteht nicht gemäß § 357 Abs. 2 S 2 BGB.

Unstreitig stand der Klägerin ein Widerrufsrecht zu, so dass der Anwendungsbereich des § 357 BGB eröffnet ist.

Die Regelung in § 357 Abs. 2 S 2 BGB, wonach Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, bezieht sich wegen § 357 Abs. 2 S 1 BGB, wonach der Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet ist, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann, nicht auf den - vorliegenden - Abholfall. Denn § 357 Abs. 2 S 1 und § 357 Abs. 2 S 2 BGB treffen ausweislich ihres Wortlautes jeweils ausschließlich Regelungen zur Rücksendung. Soweit die Klägerin ausführt, aus der Regelung von Widerruf und Rückgabe in § 357 Abs. 2 S 2 BGB im Unterschied zu der lediglich die Ausübung des Widerrufsrechts betreffenden Regelung in § 357 Abs. 2 S 1 BGB ergebe sich; dass § 357 Abs. 2 S 2 BGB nicht nur für die von § 357 Abs. 2 S 1 .BGB erfassten Fälle, sondern für alle Fälle des Widerrufs- und des Rückgaberechts gelte, kann dies nicht nachvollzogen werden. § 357 Abs. 2 S 2 BGB erweitert ausweislich seines Wortlautes die Kosten- und Gefahrtragungsregelung auf das in § 356 BGB geregelte und durch Rücksendung der Ware ausgeübte Widerrufsrecht (Rückgaberecht). Eine Ausdehnung von § 357 Abs. 2 S 2 BGB auch auf den Fall der Abholung verstieße somit gegen den Wortlaut.

Auch zählen die Verpackungskosten nicht zu den Kosten der Rücksendung im Sinne des § 357 Abs. 2 S 2 BGB. Vielmehr hat der Käufer, worauf bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (BI. 33 d.A.) hingewiesen worden war, die Pflicht, die Kaufsache in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582 zitiert nach beck-online) und er trägt auch die Verpackungskosten (vgl. Becker, NJW 2005, 3377, 3380 zitiert nach beck-online; a.A. AG Wittmund, Urteil vom 27. März 2008 zum Aktenzeichen 4 C 661/07 (Anlage K9, Bl 31f d.A.) allerdings ohne Begründung).

Der von der Klägerin vorgenommenen Differenzierung zwischen der Verpackungspflicht einerseits und der Kostentragungspflicht andererseits kann nicht gefolgt werden. Regelmäßig hat derjenige, den eine Pflicht trifft, auch die zu deren Erfüllung aufzuwendenden Kosten zu tragen. Der von der Klägerin in Bezug genommene § 448 BGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn damit wird eine Regelung für den Versendungskauf getroffen, die im übrigen für den Verbrauchgüterkauf keine Anwendung findet, und nur die Mehrkosten betrifft, die die vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Verpackung zwecks Übergabe übersteigen, weil sie versendungsbedingt sind.

Diesem Ergebnis steht auch das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entgegen. Ausweislich Art. 6 Abs. 1 S 2 und Abs. 2 S 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Ausübung des Widerrufsrechts war aber beklagtenseitig nicht mit einer Regelung in Form einer Verpflichtung des Käufers zum gesonderten Erwerb einer Verpackung für die Abholung verbunden.

Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einer Erschwernis zu Lasten des Käufers, die ihn an der Ausübung seines Widerrufs- oder Rückgaberechtes hindern könnte. Denn da er die Ware zuvor vom Verkäufer mit Transportverpackung angeliefert erhalten hat, ist es ihm zuzumuten, diese Verpackung unter Berücksichtigung einer möglicherweise erforderlichen Wiederverwendung dergestalt zu behandeln und aufzubewahren, dass diese, ggf. unter zumutbarer Verwendung von Klebeband, auch als Transportverpackung für die Abholung verwandt werden kann.

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Aufforderung durch die Beklagte bzw. durch die Spedition IBM hinsichtlich des Verpackens des Gerätes, da - wie oben dargelegt - den Käufer die Verpackungspflicht und die Verpackungskosten treffen.

Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien hat die Klägerin bereits nicht dargelegt.

Es kam daher nicht mehr darauf an, dass die Klägerin sich ausweislich ihrer e-mail vom 13. März 2009 ausdrücklich bereit erklärt, die Ware zu verpacken und dass sie zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hat, dass eine Luftpolsterfolie käuflich erworben werden müsse und sie hierfür eine Kostenerstattung geltend machen werde.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der klägerseitige Schriftsatz vom 31. August 2009 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.

Die Berufung war zuzulassen, weil eine Klärung durch das Berufungsgericht, ob § 357 Abs. 2 S 2 BGB auch auf den Abholfall Anwendung findet und ob die Verpackungskosten vom Käufer zu tragen sind, bislang nicht erfolgte und sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

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