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„Sie haben Post!“ – das Unterlassen von unerwünschten Werbe-Emails

Beschluss vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 16.10.2009
Aktenzeichen: 15 T 7/09

Leitsätze

Der Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur das Versenden unerwünschter Werbe-Emails, sondern auch gleichartige Verletzungshandlungen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 15.9.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 10.9.2009 wie folgt geändert:

1. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,

untersagt,

zum Zwecke der Werbung mit dem Antragssteller per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt, wenn dies geschieht wie in dem Fall der E-Mail-Sendung vom 31.8.2009 gegen 14:07 Uhr an das E-Mail-Konto mit der zugeordneten E-Mail-Adresse ... , in der gegenüber dem Antragssteller für Online-Unterhaltungsangebote geworben wurde.

2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt Euro 2.000,00

Gründe

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Antragsstellers beschränkte Unterlassungserklärung vom 11.9.2009 (Bl. 57 d. A.) ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung):

"Der Unterlassungsanspruch des Kl. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s.de" und "i.de"). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH , GRUR 2000, 907, 909 = NJW-RR 2001, 620 - Filialleiterfehler)."

Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 - 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.

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