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„Purzelpreis für Leseratten“ - Buchpreisbindung im Kampf mit der Preisreduzierung

Urteil vom LG Ulm

Entscheidungsdatum: 05.03.2010
Aktenzeichen: 11 O 60/09 KfH

Leitsätze

1. Ein Rabattgutschein für den Bücherkauf verstößt auch dann gegen das Buchpreisgesetz im Sinne von § 3 BuchPrG, wenn dieser nach dem Kauf von nicht preisgebundener Ware ausgegeben wird.
2. Auch die Verrechnung des Gutscheins beim späteren Buchkauf hat zum Ergebnis, dass „der Kunde ein geringeres Entgelt als den nach §§ 3, 5 BuchPrG einzuhaltenden Preis“ zahlt; zumal die Differenz von dem Drogeriemarkt übernommen wird.
3. Im Gutschein ist ein geldwerter Vorteil zu sehen, „der sich erst im Zusammenhang mit einem Folgegeschäft als Preisnachlass auswirkt“ und somit eine Koppelung darstellt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass sie gegenüber den Beklagten zur Unterlassung einer bestimmten Wettbewerbshandlung nicht verpflichtet sei.

Die Klägerin ist ein überregionales Drogerieunternehmen, das auch preisgebundene Bücher verkauft.

Die Beklagten sind von einer Vielzahl von Verlagen beauftragt, die Einhaltung der gesetzlichen Buchpreisbindung zu überwachen, sog. Preisbindungstreuhänder nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 BuchPrG.

Die Klägerin bietet ihren Kunden einen Rabatt an, indem sie beim Ersteinkauf ein Preisnachlass von 3 % auf den Kaufpreis gewährt, der aber nicht ausgezahlt oder vom Kaufpreis abgezogen wird, sondern dem Käufer mit dem Kassenbon als Gutschein ausgehändigt wird und den der Kunde beim Zweiteinkauf einlösen kann.

Die Klägerin gewährte den Preisnachlass von 3 % durch Hingabe eines Gutscheins ursprünglich auch beim Kauf preisgebundener Bücher. Die Beklagten erteilten der Klägerin gegenüber deshalb eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Sie verlangten von ihr die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wonach sie es ab sofort zu unterlassen habe, preisgebundene Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen anzubieten und/oder zu veräußern.

Die Klägerin gab die begehrte Unterlassungserklärung zunächst nicht ab, weshalb die Beklagten beim Landgericht Ulm - 11 O 50/09 KfH - den Erlass einer einstweiligen Verfügung dahingehend beantragten, es der Antragsgegnerin (hier: Klägerin) zu verbieten, beim Verkauf preisgebundener Bücher an Letztabnehmer einen Rabatt von 3 % des Einkaufswertes zu gewähren, der beim nächsten Einkauf verrechnet wird. Sie begründeten den Unterlassungsantrag damit, dass nach dem Rabattsystem der Antragsgegnerin die Rabattgutschrift auf alle Waren, auch auf preisgebundene Bücher gewährt werde und auch bei der Verrechnung des gewährten Rabatts beim nächsten Einkauf nicht zwischen preisgebundenen Büchern und anderen Waren unterschieden werde. Die Gewährung eines Rabatts beim Kauf preisgebundener Bücher, der bei einem weiteren Einkauf auch preisgebundener Bücher verrechnet werden könne, sei im wirtschaftlichen Ergebnis ein Preisnachlass.

Antragsgemäß erließ das Landgericht Ulm durch Beschluss vom 22.07.2009 eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Die Antragsgegnerin (hier: Klägerin) legte dagegen Widerspruch ein.

Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten, sie sei bereit, die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich anzuerkennen. Sie verlangte jedoch die Bestätigung der Beklagten, wonach die einstweilige Verfügung nicht denjenigen Fall erfasse bzw. erfassen soll, dass ein Kunde der Klägerin bei einem Ersteinkauf, der keine Bücher betrifft, den ausgelobten Rabatt "verdient" und dann beim Zweiteinkauf, der durchaus ein Buch betreffen könne, diesen Rabatt einlöst. Sie vertrat die Auffassung, dass dann beim Ersteinkauf der Rabatt nicht für das Buch gewährt werde. Sie bat die Beklagten um umgehende Bestätigung, dass dieses Verständnis richtig sei und auch nicht von ihnen angegriffen worden sei bzw. angegriffen werde.

Danach erhielten die Beklagten die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Klägerin, wonach sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, auf preisgebundene Bücher einen Rabatt, der beim nächsten Einkauf des Kunden eingelöst werden kann, zu versprechen und/oder zu gewähren.

Der Klägervertreter vertrat dann gegenüber den Beklagten die Auffassung, ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz liege nicht vor, wenn der Rabattgutschein nur für Waren erworben werde, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, aber beim zweiten Einkauf der Rabattgutschein u.a. auch für ein Buch eingelöst werde. Die Beklagten vertraten erneut die gegenteilige Auffassung, worauf die Klägerin die Feststellungsklage erhob. Danach äußerten die Beklagten erneut ihre abweichende Rechtsauffassung.

Am 04.09.2009 teilte die Klägerin mit, sie habe das Rabattsystem mittlerweile so umgestellt, dass ein Rabatt von 3 % des Einkaufspreises nur auf nicht preisgebundene Artikel gewährt und in Form eines Coupons ausgegeben werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2009 - 11 O 50/09 KfH - über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchs der Antragsgegnerin (hier: Klägerin) gegen die einstweilige Verfügung erklärten die Parteien zu Protokoll, sie seien sich einig, dass der (dort) streitgegenständliche Unterlassungsanspruch nicht die Situation umfasse, dass der Rabattgutschein beim vorigen Kauf eines nicht preisgebundenen Artikels ausgegeben wurde und später beim Kauf eines preisgebundenen Buches eingelöst wird. Hierauf erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht entschied sodann über die Kosten nach § 91a ZPO.

Die Klägerin hat durch ihr Kassensystem zwischenzeitlich ausgeschlossen, dass beim Ersteinkauf ein Preisnachlass auf preisgebundene Produkte im Sinne des § 2 BuchPrG gewährt wird, auch wenn daneben andere Waren gekauft werden, für die der Rabatt in Höhe von 3 % des Einkaufswertes ausgewiesen wird. Beim Zweiteinkauf können diese Gutscheine aber auch für die Zahlung von preisgebundenen Produkten eingesetzt werden.

Die Klägerin ist der Auffassung,

die negative Feststellungsklage sei zulässig. Gegenstand der Feststellung sei ein konkretes Rechtsverhältnis, nämlich ihr Recht, preisgebundene Bücher in der jetzigen Konstellation zu vertreiben. Sie habe neben einem wirtschaftlichen Interesse an der Feststellung der Zulässigkeit ihres Kundenbindungssystems auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit dieses konkreten Rechtsverhältnisses und der gegenüber den Beklagten nicht bestehenden Unterlassungsverpflichtung.

Die Beklagten hätten sich die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Klägerin wegen des Zweiteinkaufs vorbehalten bzw. von ihrem Unterlassungsverlangen nicht ausdrücklich Abstand genommen, sondern lediglich ihre Berühmung wieder aufgegeben. Auch würden sie weiterhin zur Berechtigung ihres Unterlassungsanspruchs vortragen. Es sei ihr deshalb nicht zumutbar, weiterhin eine rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung von Unterlassungsansprüchen herrschen zu lassen.

Das Feststellungsinteresse entfalle nur, wenn die Klägerin endgültig gesichert sei. Dies setze voraus, dass die Beklagten auf den konkreten Unterlassungsanspruch verzichten. Trotz Aufforderung hätten sie jedoch die Bestätigung verweigert, wonach der Zweiteinkauf nun nicht mehr als Verstoß gegen das BuchPrG angesehen werde. Ihre Reaktion stehe einer Berühmung eines Anspruchs im Wege einer Abmahnung gleich, zumal sie auch schon vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der vorgerichtlichen Korrespondenz diese Auffassung vertreten hätten.

Die Beklagten könnten auch nicht geltend machen, im Hinblick auf die Einschränkung des Gegenstands des einstweiligen Verfügungsverfahrens sei der Zweiteinkauf nicht erfasst. Das Sitzungsprotokoll vom 22.07.2009 enthalte nur die Klarstellung des Streitgegenstandes der einstweiligen Verfügung zur Abgrenzung des Streitgegenstands im jetzigen Verfahren.

Die Klägerin ist ferner der Auffassung,

die Feststellungsklage sei auch begründet. Die jetzige Konstellation stelle keinen Verstoß gegen das BuchPrG dar. Der Kunde erhalte beim Zweiteinkauf keinen Rabatt auf ein preisgebundenes Produkt. Der Kaufpreis werde aus dem Barzahlungspreis und dem verdienten Rabatt gebildet, der wie ein Geschenkgutschein wirke. Es fließe der volle Kaufpreis an den Buchhändler.

Die Konstellation sei mit dem Fall vergleichbar, dass der Kunde beim Ersteinkauf den Rabatt bar ausbezahlt erhalte und beim Zweiteinkauf den Restkaufpreis aus eigenen Mitteln leiste, während hier der verdiente Rabatt nicht ausbezahlt, sondern der Geldwert des Coupons angerechnet werde.

Wäre diese Konstellation unzulässig, wären Verkäufer von sortimentsübergreifenden Produkten gegenüber solchen, die keine Bücher verkaufen, benachteiligt. Darin läge ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz, da nicht ausschließbar sei, dass beim Zweiteinkauf ein preisgebundenes Produkt mit einem Gutschein erworben werde. Es sei ihr auch wirtschaftlich nicht zumutbar, den Kassenablauf darauf einzurichten, ob beim Zweiteinkauf preisgebundene Produkte erworben werden oder nicht. Die Unterscheidung der Ware beim Zweiteinkauf würde zu zwei getrennten und somit aufwändigen Abrechnungsvorgängen an der Kasse führen.

Die Konstellation sei auch mit dem Fall vergleichbar, dass beim Buchhändler ein Gutschein käuflich erworben werde und bei einem weiteren Einkauf der Kaufpreis für das Buch durch Hingabe des Gutscheins, für den der Gegenwert schon geflossen sei, und durch Zahlung des Restbetrags mit Geld bezahlt werde. In beiden Fällen habe der Verkäufer den vollen Kaufpreis für das Buch erhalten. Der Zweiteinkauf verbillige sich durch die Einlösung des Gutscheins nicht, da hier dem Verkäufer der Gegenwert des erworbenen Coupons angerechnet werde, so als ob er bereits beim Ersteinkauf in bar ausbezahlt worden wäre. Es liege somit kein weiterer Rabatt beim Zweiteinkauf vor. Der Kunde bezahle hier den Preis vollständig, sonst würde ja beim Ersteinkauf gerade kein Rabatt gewährt, was im Widerspruch zur Argumentation der Beklagten im vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren stehen würde.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) nicht verpflichtet sei, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, buchpreisgebundene Bücher und/oder buchpreisgebundene Produkte im Sinne des § 2 BuchPrG an Letztabnehmer zu verkaufen, wenn der diesbezügliche Kaufpreis vom Letztabnehmer zu einem Teil mit einem von der Klägerin gewährten Preisnachlass-Coupon, den er von der Klägerin erhalten hat, geleistet wird, dessen Wert der Letztabnehmer bei einem zeitlich früheren Kauf von Waren bei der Klägerin, bei denen es sich nachweislich nicht um buchpreisgebundene Bücher und/oder nachweislich nicht buchpreisgebundene Produkte im Sinne des § 2 BuchPrG handelt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung,

die Feststellungsklage sei unzulässig. Sie sei auf eine abstrakte Rechtsfrage und nicht auf das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Klägerin verlange nur die Klärung unterschiedlicher Auffassungen zu einer abstrakten Rechtsfrage. Die Parteien hätten nur unterschiedliche Rechtsauffassungen erörtert, ob der verbotene Preisnachlass auch bei der jetzigen Konstellation vorliege.

Die Klägerin habe kein Feststellungsinteresse, solange die Beklagten nicht durch Abmahnung tatsächliche Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Abmahnung vom 29.06.2009 beinhalte nur die Unterlassung, preisgebundene Bücher zu anderen als den von den Verlagen festgesetzten Preisen zu veräußern. Nur hierzu habe sich die Klägerin am 22.07.2009 verpflichtet. Auch hätten die Parteien am 22.09.2009 erklärt, dass die jetzige Variante von der einstweiligen Verfügung und Unterlassungserklärung der Klägerin nicht erfasst sei. Es liege deshalb für die jetzige Konstellation keine Abmahnung vor.

Die Beklagten sind ferner der Auffassung,

die Feststellungsklage sei unbegründet. Auch die jetzige Variante verletze die Preisbindung. Dem Kunden würde beim Zweiteinkauf eine Preisermäßigung im Wert des Gutscheines gewährt. Die Klägerin erhalte hier gerade nicht den vollen Kaufpreis beim Verkauf des Gutes, da sie selbst den Gutschein finanziert habe. Der Kaufpreis werde deshalb um den Wert des Gutscheins gemindert. Es liege auch keine Ungleichbehandlung der Verkäufer mit sortimentsübergreifenden Produkten vor, da das Buchpreisbindungsgesetz sich naturgemäß nur bei Händlern auswirke, die preisgebundene Bücher verkaufen, hier aber in gleicher Weise für alle. Es komme auch nicht darauf an, ob die Unterlassung für die Klägerin wirtschaftlich zumutbar wäre. Ihr sei es freigestellt, den gesetzlich verlangten Aufwand auf sich zu nehmen oder auf den Verkauf der preisgebundenen Bücher zu verzichten.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2010 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, soweit über die Sachurteilsvoraussetzungen zu entscheiden war.

Das Landgericht Ulm ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich sachlich zuständig nach § 9 Abs. 3 BuchPrG, § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die örtliche Zuständigkeit besteht nach § 9 Abs. 3 BuchPrG, § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt aus § 9 Abs. 3 BuchPrG, § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG.

Die Klage ist auf Feststellung des Nichtbestehen eines konkretes gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet, da die Klägerin aus Anlass des vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahrens - 11 O 50 /09 KfH - festgestellt haben will, dass die Beklagten gegen sie keinen Unterlassungsanspruch wegen der Verrechnung des Gutscheins beim Verkauf von Büchern haben, nachdem sie ihr Kassensystem so umgestellt hat, dass eine Ausstellung dieser Gutscheine beim Verkauf von Büchern nicht mehr erfolgt.

Fraglich ist nach Auffassung der Kammer hingegen, ob die Klägerin derzeit ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen richterlichen Feststellung hat, dass den Beklagten ihr gegenüber hinsichtlich dieser Variante kein Unterlassungsanspruch zusteht, § 256 Abs.1 ZPO.

Ein solches Feststellungsinteresse würde voraussetzen, dass dem subjektiven Recht der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten es ernstlich bestreiten oder sie sich eines Rechts gegen die Klägerin berühmen, und wenn das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller, ZPO, Rn. 7 zu § 256). Hierfür spricht der Gesichtspunkt, dass die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Preisbindungstreuhänder - wie dargestellt - nachhaltig die Auffassung vertreten, auch dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig. Dagegen sprechen die protokollierte Erklärung der Parteien, dass diese Variante nicht vom Unterlassungsanspruch erfasst sein soll, und insbesondere der Gesichtspunkt, dass insoweit bislang keine Abmahnung erteilt wurde.

Die Entscheidung dieser Frage kann aber offen bleiben, wenn die Klage in der Sache abweisungsreif ist, da das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist (h.M., vgl. Zöller, ZPO, Rn. 7 zu § 256; BAG NJW 2003,1755; BGH NJW 1978, 2031; Grunsky ArbGG 7. Aufl. § 46 Rn. 21; MüKo-Lüke ZPO 2. Aufl. § 256 Rn. 36; Musielak-Foerster ZPO 3. Aufl. § 256 Rn. 7; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rn. 120; a.A. u.a. Germelmann/Matthes/ Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 46 Rn. 63). So ist es hier.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin nach §§ 9, 3, 5 BuchPrG haben.

Nach § 3 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 vom Verleger oder Importeur festgesetzten Endpreis an Letztabnehmer einhalten. Nach § 9 Abs. 1 BuchPrG kann derjenige, der den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG kann der Anspruch auf Unterlassung u.a. geltend gemacht werden von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder Unternehmen, die Verkäufe an Letztabnehmer tätigen, gemeinsam als Treuhänder damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen (Preisbindungstreuhänder).

Die Beklagten sind Preisbindungstreuhänder wären somit für die Geltendmachung des streitigen Unterlassungsanspruchs gegen die Klägerin aktivlegitimiert. Die Beklagten könnten nach Auffassung der Kammer einen solchen Unterlassungsanspruch auch geltend machen.

Die Klägerin hält die festgesetzte Preise auch dann nicht ein, wenn sie beim Verkauf eines Buchs Rabattgutscheine entgegennimmt, die der Kunde nicht bereits beim Kauf von Büchern, sondern ausschließlich beim Kauf nicht preisgebundener Waren bei ihr erworben hat.

Diese Auslegungsergebnis entspricht dem Zweck des Gesetzes, das nach § 1 BuchPrG definiert ist: Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass dieses Angebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglich ist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen fördert. Der Zweck des BuchPrG besteht somit darin, dem Buchhändler den festgesetzten Preis zu sichern und so die Existenz einer großen Zahl von mittelständischen Verkaufsstellen für Bücher zu gewährleisten (OLG Frankfurt MMR 2004, 677).

Die Klägerin verkauft gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer, sie ist somit nach § 3 BuchPrG verpflichtet, beim Verkauf neuer Bücher die nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preise einzuhalten. Preisnachlässe (Rabatte) lässt das Buchpreisbindungsgesetz nur in den Ausnahmefällen des § 7 BuchPrG zu, insbesondere beim Bücherverkauf an wissenschaftliche Bibliotheken und sonstige Büchereien und bei Schulbuch-Sammelbestellungen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Gewährung von Nachlässen im Übrigen unzulässig ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 807 - Buchpreisbindung).

Die Hingabe des Gutscheins beim Ersteinkauf und die Verrechnung des Gutscheins beim späteren Bücherkauf dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Es kann nicht angenommen werden, dass der gebundene, festgesetzte Preis teilweise durch Barzahlung und teilweise durch Hingabe des Gutscheins vollständig beglichen wird.

Bei einer solchen Betrachtung bliebe außer Betracht, dass der Gutschein gerade von der Klägerin ausgegeben wurde und dass es keinen Unterschied machen kann, ob der gebundene Preis dadurch unterschritten wird, dass die Klägerin dem Kunden beim Kauf des Buches einen niedrigeren Preis als den festgesetzten berechnet, oder danach, dass sie von dem festgesetzten Preis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem zuvor von ihr gewährten Gutschein zu Gunsten des Kunden ergibt; in beiden Fällen erhält die Klägerin für die Überlassung des Buchs an den Kunden im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den nach §§ 3, 5 BuchPrG einzuhaltenden Preis. Die Klägerin zahlt diese Differenz selbst aus eigenen Mitteln. Der Kunde erhält damit beim Kauf eines Buchs im wirtschaftlichen Ergebnis aber einen Rabatt auf den gebundenen Ladenpreis, den das BuchPrG gerade verhindern will.

Diese Betrachtungsweise steht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Widerspruch zur Argumentation der Beklagten im vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren, wonach bereits beim Ersteinkauf ein Rabatt gewährt werde. Der Kunde entrichtet den Kaufpreis beim Ersteinkauf in voller Höhe und erhält neben der gekauften Ware zusätzlich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass in Höhe des erlangten Rabatts für den Zweiteinkauf über ein der gesetzlichen Preisbindung unterliegendes Buch. Er erhält durch die Vergabe der Gutscheine neben dem Kaufgegenstand aus dem Ersteinkauf mehr für sein Geld als ohne das Gutscheinsystem. Er erlangt im Rahmen des Erstgeschäftes bei der Einlösung des Rezeptes mithin einen geldwerten Vorteil. Diese Chance kann sich aber erst im Zusammenhang mit einem Folgegeschäft als Preisnachlass auswirken. Dieser mit der Vergabe eines Gutscheins in Aussicht gestellte Preisvorteil verwirklicht sich somit erst vollständig im Rahmen des Zweiteinkaufs. Es liegt eine Koppelung vor. Der Ersteinkauf zielt auf den Zweiteinkauf, hierdurch wird die Kundenbindung verfolgt. Erst wenn sich der Kunde entschließen sollte, den Zweiteinkauf über ein Buch abzuschließen, kann er den Gutschein zu seinen Gunsten wirtschaftlich verwerten und auf den Kaufpreis tatsächlich zur Anrechnung bringen.

Das Preisbindungsgesetz bestimmt zwar nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu zahlen hat. Bei der Fallkonstellation, in der Gutschriften, die bei der Klägerin ausschließlich für nicht preisgebundene Waren erworben worden sind, auf den Kauf eines preisgebundenen Buchs angerechnet werden, ist es jedoch von maßgeblicher Bedeutung, dass eine Differenz zum gebundenen Buchpreis verbleibt und diese ausschließlich von der Klägerin übernommen wird. Sie erhält in diesem Fall gerade nicht den vollen Ladenpreis. Hierin liegt somit im Ergebnis auch keine entgeltliche Leistung, die sich der Kunde "verdient" hätte.

Diese Variante ist deshalb auch nicht mit einem Geschenkgutschein vergleichbar. Beim Geschenkgutschein erhält der Buchhändler den gebundenen Ladenpreis bereits beim Kauf des Gutscheins in voller Höhe bzw. beim Einlösen des Gutscheins wird der gebundene Buchpreis vollständig berechnet. Ein Nachlass ist mit dem Erwerb eines Gutscheins und dessen Verrechnung gerade nicht verbunden. Der Inhaber des Gutscheins kann ein bestimmtes Buch kaufen oder den Wert des Gutscheins auf ein anderes Produkt oder Buch anrechnen lassen. Dabei beteiligt sich der Buchhändler dort aber gerade nicht am Preis des Buchs durch ein Verfahren, das im Ergebnis einer Minderung des Kaufpreises gleichkommt, den er selbst aus eigenen Mitteln aufbringt. Anders als im vorliegenden Fall ist also beim Geschenkgutschein der gebundene Preis an den Buchhändler geflossen, nur eben nicht durch Zahlung des Käufers, sondern durch Zahlung eines Dritten.

Die Kammer teilt im übrigen nicht die Ansicht der Klägerin, dass Verkäufer von sortimentsübergreifenden Produkten gegenüber solchen, die keine Bücher verkaufen, bei Untersagung dieser Gutschriftenvariante benachteiligt wären und dass es ihr auch wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, den Kassenablauf mit zwei getrennten und somit aufwändigen Abrechnungsvorgängen durchzuführen. Es bleibt der Klägerin überlassen, den Abrechnungsvorgang so zu gestalten, dass eine Verrechnung der Gutscheine auf preisgebundene Produkte ausgeschlossen ist, wenn sie im Sortiment auch solche Waren anbietet. Anhaltspunkte, dass dies technisch ausgeschlossen bzw. mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kammer ist letztlich der Auffassung, dass bei einer isolierten Betrachtung des Erst- und Zweiteinkaufs in der zu beurteilenden Variante der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes, dem Buchhändler den festgesetzten Preis zu sichern und so die Existenz einer großen Zahl von mittelständischen Verkaufsstellen für Bücher zu gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2003, 807), vollständig unterlaufen werden könnte.

Die vorliegende Variante stellt einen Wettbewerb über den Preis dar, der im Buchhandel grundsätzlich ausgeschlossen ist. Sie ist ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung nach § 3 BuchPrG, der einem Unterlassungsanspruch der Beklagten als Preisbindungstreuhänder unterliegt.

Die negative Feststellungsklage war somit in der Sache abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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