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Niedersachsen

„Testmitgliedschaft“ – wettbewerbswidriges Anpreisen von Krankenkassen

Urteil vom LG Hannover

Entscheidungsdatum: 25.11.2009
Aktenzeichen: 18 O 249/08

Leitsätze

1. Wirbt eine Krankenkasse mit einer „Testmitgliedschaft“ wird der angesprochene Verkehrskreis darunter die Möglichkeit verstehen „während einer Testphase das Leistungsangebot zu überprüfen“, um nach Abschluss der Phase „sich von der Mitgliedschaft zu lösen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen“.
2. Wird das „Testmitglied“ jedoch nach der Testphase automatisch Mitglied, verstößt diese Art der Bewerbung gegen das Wettbewerbsrecht, da im Sinne von § 5 II Nr. 1 UWG eine Irreführung vorliegt.

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, im Wettbewerb handelnd eine Mitgliedschaft bei ihr als Testmitgliedschaft zu bewerben, so lange eine solche Testmitgliedschaft bei ihr nicht tatsächlich eingeführt ist, insbesondere wenn dies mit Formulierungen wie folgt geschieht:

1. "SEIT 01.10.2008 NEU: DIE ... TESTMITGLIEDSCHAFT"

und/oder

2. "... bietet Versicherten eine Testmitgliedschaft"

und/oder

3. "... führt als erste Ersatzkasse Testmitgliedschaft ein"

und/oder

4. "Krankenkasse auf Probe"

und/oder

5. "18-monatige Bindungsfrist entfällt".

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an ihrem Vorstandsvorsitzenden, angedroht.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Beklagte ist eine große deutsche Krankenkasse. Sie wirbt auf ihrer Internetseite für eine Mitgliedschaft bei ihr in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Formulierung „Seit 01.10.2008 neu: Die Testmitgliedschaft. Testen Sie uns ganz unverbindlich 3 Monate und überzeugen Sie sich von den vielen Mehrwertangeboten der . Mehr dazu.“ (siehe Auszug Bl. 15 d. A.). Nach Anklicken des Buttons „Mehr dazu“ öffnet sich eine weitere Seite (Bl. 16 d. A.), auf der es u.a. heißt: „Die Testmitgliedschaft der … Testen Sie uns 3 Monate ... Sind Sie zufrieden, bleibt die Mitgliedschaft einfach bestehen.

Sind Sie nicht 100-prozentig überzeugt, können Sie nach Kündigung Ihrer bisherigen Krankenkasse zum Ende des übernächsten Kalendermonats zu einer anderen Ersatzkasse wechseln.“ Ferner wird auf eine Pressemitteilung verwiesen, in der es in der Überschrift heißt: „… führt als erste Ersatzkasse Testmitgliedschaft ein - Krankenkasse auf Probe: führt als erste Ersatzkasse Testmitgliedschaft ein - 18monatige Bindungsfrist entfällt.“

Die Beklagte ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., zu deren satzungsgemäßen Aufgaben u.a. die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört. Sie verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beklagten, es zu unterlassen, eine Testmitgliedschaft zu bewerben und dabei insbesondere die im Tenor aufgeführten Formulierungen zu gebrauchen. Sie meint, die Werbung sei irreführend, da tatsächlich eine „Testmitgliedschaft“ aufgrund der gesetzlichen Regelungen insbesondere des § 175 SGB V nicht möglich sei. Zwar lasse die gesetzliche Regelung eine satzungsmäßige Verkürzung der Kündigungsfrist zu aber nur für den Fall, dass eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werde. Deshalb ist - unstreitig - nach der von der Beklagten vorgesehenen Regelung auch ein Wechsel unter Unterschreitung der 18-monatigen Frist nur zu den anderen Ersatzkassen möglich (siehe insoweit Aufstellung Bl. 12 d. A.). Die damit verbundene Einschränkung der Wechselmöglichkeit sei mit der Werbung und dem Eindruck, der durch diese bei den angesprochenen Versicherten hervorgerufen werde, nicht vereinbar (vgl. im Übrigen die Ausführungen in der Antragsschrift Bl. 6 bis 13 d. A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es bestünde keine zivilgerichtliche Zuständigkeit, da gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 SGG ausschließlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig seien (vgl. insoweit Schriftsatz vom 14.11.2008, Bl. 57 bis 61 d. A.). Ihr Angebot sei auch deshalb der zivilgerichtlichen Überprüfung entzogen, weil die entsprechende Satzungsänderung der Beklagten vom Bundesversicherungsamt durch Genehmigungsbescheid vom 30.9.2008 genehmigt worden sei und das Bundesversicherungsamt zuvor die Werbung von Krankenkassen mit „Schnuppermitgliedschaften“ mit Schreiben vom 19.1.2007 für zulässig erklärt habe.

Im Übrigen sei die Werbung nicht irreführend, weil im Internetauftritt und in den Pressetexten hinreichend von der Beklagten erläutert worden sei, was unter den von ihr verwendeten Begriffen, insbesondere der Testmitgliedschaft, zu verstehen sei. Sie verweist darauf, dass in den Texten darauf hingewiesen wird, dass der Versicherte zu einer anderen Ersatzkasse wechseln kann, wenn er nicht von der Beklagten überzeugt sei. Deshalb entstehe gerade nicht der Eindruck, dass der Versicherte zu allen Kassen wechseln könne (vgl. im Übrigen Schriftsatz vom 14.11.2008, Bl. 62 bis 66 d. A.).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 4 UKLA aktiv legitimiert zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

II.

Das Landgericht ist zuständig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 SGB eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007 S. 535 f) ist es für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ausschließlich entscheidend, ob eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Davon ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem 5. Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wettbewerbsrechtliche Verstoß dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung (a.a.O.). Im vorliegenden Fall leitet die Klägerin das beantragte Verbot nicht aus einem Verstoß gegen Vorschriften des SGB V ab, sondern aus § 5 Abs. 1 und 2 UWG, weil durch die Werbung das tatsächliche Angebot der Beklagten unzutreffend und damit irreführend für Verbraucher dargestellt werde. Es geht gerade nicht um die Frage, welche Versicherungsleistungen die Beklagte anbietet und ob sie zu diesen Angeboten sozialrechtlich berechtigt ist, sondern ausschließlich darum, ob das - auch von der Klägerin sozialrechtlich für unbedenklich gehaltene - Angebot in der Werbung zutreffend dargestellt wird. Daher liegt hier eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit vor, für die gemäß § 13 Abs. 1 UWG die Landgerichte zuständig sind.

III.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gemäß § 12 Abs. 2 UWG im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung des Bewerbens einer „Testmitgliedschaft“ verlangen, weil die betreffende Werbung der Beklagten irreführend ist und deshalb gegen §§ 5 Abs. 1 und 2, 3 UWG verstößt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, insbesondere auf die Bedingungen an, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden. Dazu gehören Angaben über die Vertragsdauer und die Bindung an einen Anbieter. Die Bewerbung einer „Testmitgliedschaft“ durch die Beklagte wird hier der tatsächlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaften von Versicherten auf der Grundlage und in den Grenzen des SGB V und der Satzung der Beklagten nicht gerecht und ist deshalb irreführend.

Der Begriff der „Testmitgliedschaft“ ist gesetzlich nicht fixiert. Die Verbindung des Wortes „Test“ mit dem der „Mitgliedschaft“ impliziert aber beim angesprochenen, durchschnittlich informierten Verbraucher, dass ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, das Leistungsangebot während einer Testphase zu überprüfen und er während dieser Testphase oder zumindest nach deren Abschluss die Gelegenheit erhält, sich von der Mitgliedschaft zu lösen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Das Eingehen einer langfristigen Verbindung ist dagegen mit dem Begriff der Testmitgliedschaft nicht vereinbar. Aus dem Angebot einer Testmitgliedschaft darf deshalb grundsätzlich der angesprochene Verbraucher schließen, dass er, sofern er mit den Leistungen der Beklagten nicht zufrieden ist, zu seiner früheren Kasse zurückkehren kann. Dies ist aber nicht der Fall. Tatsächlich sieht die sozialgesetzliche Regelung § 175 SGB V nur die Möglichkeit zum Wechsel zu einer anderen Kasse der gleichen Kassenart vor, wenn die 18monatige Frist unterschritten werden soll. Dies wird von dem angesprochenen Verbraucher, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass er die komplizierten sozialgesetzlichen Regelungen und die Satzung der Beklagten kennt und versteht, bei der Werbung so nicht erwartet werden. Die Werbung wird deshalb dem tatsächlichen Angebot nicht gerecht.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie in den weiteren Erläuterungen ihres Internetauftritts und ihren Presseerklärungen darauf hinweise, dass die Versicherten nach Kündigung „zum Ende des übernächsten Kalendermonats zu einer anderen Ersatzkasse wechseln“ können. Zum einen wird insbesondere im Internetauftritt durch den Passus „dadurch entfällt die 18-monatige Bindungsfrist“ die Testmitgliedschaft näher erläutert und der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die gesetzlich vorgegebene Bindungsfrist entfalle. Aus der Erläuterung im weiteren Test wird nicht deutlich, für welche Verbraucher dennoch eine Bindung für den Zeitraum von 18 Monaten bestehen bleibt. Es wird vielmehr nur über die Möglichkeit zum Ende des übernächsten Kalendermonats zu einer anderen Ersatzkasse zu wechseln ausreichend informiert. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht hinreichend, dass sich die Wechselmöglichkeit auf andere Ersatzkassen von Gesetzes wegen beschränkt und insbesondere ein Wechsel zur früheren Kasse nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich um das Angebot einer Pflichtversicherung handelt, bei der den angesprochenen Verbrauchern klar ist, dass sie sich bei einer gesetzlichen Kasse versichern müssen. Die Formulierungen der Beklagten in der Werbung deuten insoweit für die Verbraucher darauf hin, dass sie - im Hinblick auf die Versicherungspflicht - zwar zu einer anderen Kasse wechseln müssen, sich die Wechselmöglichkeit aber nicht auf eine bestimmte Kassenart beschränkt. Von einer derartigen Beschränkung ist hier ohnehin nicht die Rede. Weder im Internet noch in den Pressemitteilungen wird konkret darauf hingewiesen, dass sich die Wechselmöglichkeit auf andere Ersatzkassen beschränkt. Bereits deshalb reicht die Erläuterung nach Einschätzung der Kammer nicht aus, um das Verständnis der Beklagten von einer Testmitgliedschaft ausreichend zu erläutern.

Im Übrigen bliebe auch bei einer ausreichenden Erläuterung der Begriff der Testmitgliedschaft irreführend. Die Werbung wäre bei einer ausreichenden Erläuterung letztlich in sich widersprüchlich und bliebe auch dann irreführend, wenn die blickfangmäßig herausgestellten Angaben zu der Mitgliedschaft in den Erläuterungen in einer Form eingeschränkt würden, die mit dem herausgestellten Begriff nicht mehr vereinbar wären.

Es kommt nicht darauf an, ob die Satzungsänderung und entsprechende Angebote der Beklagten vom Bundesamt für Versicherungswesen genehmigt worden sind. Es bleibt der Beklagten weiterhin unbenommen, auf der Grundlage des geänderten § 15 ihrer Satzung Verträge anzubieten, die einen Wechsel zu anderen Ersatzkassen ermöglichen. Dieses Recht wird durch das vorliegende Urteil in keiner Weise eingeschränkt. Die Beklagte wird lediglich im Rahmen der Mitgliederwerbung darauf achten müssen, dass sie dieses Angebot zutreffend darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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