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Saarland

„Natürlich Männlich!“ – wettbewerbswidrige Werbung mit Kosmetika

Urteil vom LG Saarbrücken

Entscheidungsdatum: 03.03.2010
Aktenzeichen: 7 KfH O 9/10

Leitsätze

Die Bewerbung eines Kosmetikums als „natürlich“ ist dann im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 27 I Nr. 3 LFGB wettbewerbswidrig, wenn der Durchschnittsverbraucher dies so verstehen kann, dass das Produkt nur aus natürlichen Stoffen besteht.

Tenor

Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Pflegeset

"Olivenöl ...",

bestehend aus den Produkten

"Olivenöl ... Gesichtscreme",

"Olivenöl ... Hydro Duschgel",

"Olivenöl ... Hydro Basiscreme" sowie

"Olivenöl ... Hydro Deospray"

zu werben:

"Natürlich", ...

sofern dies geschieht, wie aus Anlage A 2 ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird eine Aufbrauchsfrist von drei Monaten eingeräumt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, angedroht.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Er ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKlaG festgestellt.

Die Verfügungsbeklagte vertreibt das aus vier Produkten bestehende Kosmetikset "Olivenöl ... Diesem Pflegeset ist ein Werbeblatt beigefügt, auf dem es heißt: "Natürlich. Männlich. Olivenöl... " (Bl. 7 d. A.).

Der Verfügungsbeklagte behauptet unter Vorlage seiner Mitgliederliste (Bl. 98 ff. d. A.), ihm gehörten eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie die Verfügungsbeklagte tätig seien. Er sei nach seiner persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen. Er verfüge über einen Prozesskostenfonds von mehr als 800.000,00 Euro.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Werbung der Verfügungsbeklagten mit der Bezeichnung "Natürlich" für die Produkte des Pflegesets Olivenöl ... sei zur Täuschung im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3b LFGB geeignet. Durch die Verwendung der Angabe "Natürlich" werde bei dem angesprochenen Publikum der Eindruck erweckt, die Mittel bestünden aus rein natürlichen Bestandteilen. Tatsächlich enthielten aber ausweislich der Zutatenliste sämtliche Produkte umfängliche Bestandteile, die nicht natürlichen Umfanges seien.

Die Verfügungsbeklagte werbe für die vier Produkte mehrfach mit der Bezeichnung "natürlich". Diese Angabe stehe isoliert und für sich genommen herausgestellt als Eigenschaft des Produktes und werde als Einzelaussage wiedergegeben, groß geschrieben und getrennt von allen übrigen Werbeaussagen.

Da der Verbraucher ganz eindeutig aus den Fachbezeichnungen der Inhaltsstoffe mangels fehlenden Verständnisses Erkenntnisse nicht ableiten könne, ob diese natürlichen oder chemisch-industriellen Ursprunges seien, komme es auf die Wiedergabe der Bezeichnung der Stoffe nicht an. Unter "Olivenöl" verstehe der Verbraucher ein natürliches Produkt und erwarte nicht, dass der Hersteller so verfahre, dass er die zugehörigen Produkte aus zahlreichen Bestandteilen komponiere, die chemisch-industriellen Ursprungs seien.

Der Verfügungskläger beantragt:

Der Verfügungsbeklagten wird für Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Pflegeset

"Olivenöl...",

bestehend aus den Produkten

"Olivenöl ... Gesichtscreme",

"Olivenöl ... Hydro Duschgel",

"Olivenöl ... Hydro Basiscreme" sowie

"Olivenöl ... Hydro Deospray",

zu werben:

"Natürlich", ...

sofern dies geschieht, wie aus Anlage A 2 ersichtlich.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen,

hilfsweise die Vollziehung einer eventuellen einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von nicht unter 500.000,00 Euro abhängig zu machen und die Gewährung einer Aufbrauch- bzw. Umstellungsfrist einzuräumen, die nicht unter 3 Monaten betragen sollte.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers mit Nichtwissen.

Sie trägt vor, ein Verfügungsgrund sei nicht gegeben. Voraussetzung hierfür sei nach § 940 ZPO, dass der Vorteil des Verfügungsklägers bei Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht außer Verhältnis zum Nachteil für den Antragsgeber stehen dürfe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vorliegend verfolge der Verfügungskläger der Sache nach ein Vertriebsverbot als Unterlassungsbegehren, da die gerügte Aussage nicht nur auf Werbe-, sondern auch auf Packmitteln verwendet werde und der Verbotsantrag pauschal und weit gefasst sei, ohne auf eine konkrete vermeintliche Verletzungshandlung Bezug zu nehmen.

Ein Verfügungsanspruch sei ebenfalls nicht gegeben. Die Angabe "Natürlich" werde verwendet als Teil der Formulierung "Natürlich. Männlich. Olivenöl ... "Die Angabe "Natürlich" trete bereits bei der Formatierung deutlich hinter die anderen Aussagen zurück. In unmittelbarem Zusammenhang mit dem gerügten Wort "Natürlich" erfahre der Verbraucher die vollständige Zusammensetzung der entsprechenden Produkte. Es sei davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher diese Information zur Kenntnis nehme, zumal dieser aufgrund seiner Erfahrung wisse, dass entsprechende Angaben auf den Packungen kosmetischer Mittel zu finden sind. Mit dem zugrunde zu legenden Verbraucherleitbild sei nicht in Übereinstimmung zu bringen, dass der Verbraucher trotz der eindeutigen Angabe der Liste der Bestandteile annehme, dass sämtliche Inhaltsstoffe natürlich seien. Die Angabe "Natürlich" sei daher nicht irreführend und auch nicht zur Täuschung geeignet. Olivenöl sei ohne weiteres als natürlich im Wortsinne anzusehen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß §§ 935, 936, 920 ff. ZPO zulässig und begründet.

Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Er hat durch Vorlage seiner Mitgliederliste in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung seiner Geschäftsführerin vom 04. Januar 2010 (Bl. 115 d. A.) glaubhaft gemacht, dass ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie die Verfügungsbeklagte tätig sind. Dass der Verfügungskläger über die erforderlichen Mittel zur tatsächlichen Verfolgung seiner satzungsmäßigen Aufgaben verfügt, hat sein Verfahrensbevollmächtigter anwaltlich versichert. Hiervon ist im Übrigen bereits deshalb auszugehen, weil der Verfügungskläger eine erhebliche Anzahl von letztinstanzlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechtes erfochten hat, zuletzt die Entscheidung BGH GRUR 09, 509. Letztlich spricht für die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers auch, dass er in § 1 Ziff. 4 UklaV als klageberechtigter Verband aufgeführt ist.

Der Verfügungsantrag ist nicht zu weit gefasst. Er bezieht sich ausdrücklich auf die Werbung, wie sie auf dem Flyer (Anlage A 2) getätigt wird. Nach dem Klageantrag soll die Verwendung des Wortes "Natürlich" nur verboten werden, "sofern dies geschieht, wie aus Anlage A 2 ersichtlich". Auf der Anlage A 2 ist das Wort "Natürlich" aufgeführt in der Wortfolge "Natürlich. Männlich. Olivenöl ...".

Es liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 3 LFGB vor.

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 LFGB ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführenden Bezeichnungen oder Angaben in Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen und Angaben über die Beschaffenheit gemacht werden. In der Bewerbung der streitgegenständlichen Pflegeserie mit der Bezeichnung "Natürlich" liegt eine solche Irreführung.

Abzustellen ist darauf, wie der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Werbung versteht. Danach ist davon auszugehen, dass dieser die Wortfolge "Natürlich. Männlich. Olivenöl ... " dahingehend versteht, dass sich die Adjektive "natürlich" und "männlich" auf das vertriebene Produkt, nämlich die Pflegeserie, beziehen, die die Bezeichnung "Olivenöl... " trägt. Er bezieht das Adjektiv "natürlich" nicht lediglich auf Olivenöl als solches. Der Begriff "natürlich" soll somit eine Eigenschaft der Pflegeserie "Olivenöl ... "schildern. Die Verwendung des Begriffes "Natürlich" in dieser Art und Weise versteht der Durchschnittsverbraucher so, dass diese Produkte ausschließlich aus natürlichen Stoffen bestehen. Denn bezieht sich eine solche Aussage beschreibend auf Waren, so besagt sie, dass das Produkt vollständig aus Stoffen besteht, die in der Natur vorkommen (Kohler/Bornkamm, UWG, Anm. 4.50). Dies ist aber unstreitig nicht der Fall. Wie der Verfügungskläger im Schriftsatz vom 26.01.2010 im einzelnen aufgelistet hat, enthält jedes der vier Produkte der Pflegeserie eine Reihe von chemischen Zusatzbestandteilen. In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, ob diese Produkte Stoffe enthalten, die zwangsläufig aufgrund der allgemeinen Umweltkontamination enthalten sind, vorliegend sind den streitgegenständlichen Produkten vielmehr bewusst synthetische Stoffe zugesetzt worden.

Da der Verbraucher, da das Misstrauen gegen chemisch - industriell hergestellte Stoffe, insbesondere auch bei Kosmetika, die bestimmungsgemäß mit der Haut in Kontakt kommen, groß ist, auf die Naturbelassenheit dieser Produkte besonderen Wert legt, hat die Eigenschaft "natürlich" für viele der angesprochenen Verbraucher kaufentscheidende Bedeutung. Im streitgegenständlichen Fall liegt daher durch die Bewerbung der Produktserie mit der Eigenschaft "Natürlich" eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor.

Dem steht nicht entgegen, dass auf den Einzelpackungen des Pflegesets entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen die einzelnen Bestandteile konkret aufgeführt sind. Der Durchschnittsverbraucher kann aus den Fachbezeichnungen der Inhaltsstoffe mangels fehlender Kenntnisse nicht ableiten, ob die Inhaltsstoffe natürlicher oder synthetischer Art sind. Darüber hinaus befindet sich die Bezeichnung als "Natürlich" nicht nur auf den Verpackungen der Mittel selbst, sondern auch auf dem streitgegenständlichen Flyer, auf dem die Bestandteile der einzelnen Produkte aber gar nicht aufgeführt sind.

§ 27 LFGB stellt eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler/Bornkamm, § 4 Nr. 11, Anm. 11.136).

Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem begangenen Wettbewerbsverstoß.

Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Leistungsverfügung, sondern um eine Unterlassungsverfügung. Diese ist kein Unterfall der Leistungsverfügung (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 940, Anm. 1). Zwar führt auch die Unterlassungsverfügung praktisch zu einer Befriedigung des gesicherten Unterlassungsanspruches, andererseits haben Unterlassungsverfügungen abwehrenden Charakter und ähneln insoweit Sicherungsverfügungen. Die strengen Voraussetzungen für die Leistungsverfügung gelten daher für sie nicht.

Einwendungen gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben sich nicht. Im Streit steht nicht - wie die Verfügungsbeklagte meint - ein absolutes Vertriebsverbot. Die einstweilige Verfügung richtet sich nicht dagegen, dass die Verfügungsbeklagte die Pflegeserie als solche vertreibt. Verboten werden soll ihr lediglich, dass sie dies unter Verwendung einer nicht zutreffenden Bezeichnung vornimmt. Die Beurteilung der Frage, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, hängt vorliegend auch nicht von einer nur durch Einholung eines Gutachtens zu beantwortenden Frage ab. Zu entscheiden ist vielmehr eine reine Rechtsfrage.

Mit Zustimmung des Verfügungsklägers war der Verfügungsbeklagten eine Aufbrauchsfrist von 3 Monaten zu gewähren.

Eine Sicherheitsleistung gemäß §§ 936, 921 S. 2 ZPO war nicht anzuordnen. Aufgrund der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers ist nicht zu erwarten, dass der der Verfügungsbeklagten ggf. entstehende Schaden aufgrund des Erlasses der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung so hoch sein wird, dass der Verfügungskläger zu dessen Ausgleich nicht in der Lage sein wird.

Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Eines besonderen Ausspruches der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 925, Anm. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 929, Anm. 1).

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