Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Saarland

„Drachenmünzen“ – Zahlungsmittel contra Telekommunikationsgesetz

Urteil vom LG Saarbrücken

Entscheidungsdatum: 28.04.2009
Aktenzeichen: 9 O 312/08

Leitsätze

1. Der Zahlungsanspruch eines Mehrwertdienstes, der zum Beispiel unter den Telefonnummern 0190 bzw. 0900 genutzt werden kann, entfällt im Sinne von § 45i IV S. 2 TKG, sobald eine Manipulationsvermutung besteht.
2. Sinn und Zweck der Vorschrift ist der Kundenschutz, der sich nicht nur auf Dauerschuldverhältnisse zwischen „Premium-Dienste-Anbieter“ und Nutzer beschränkt.
3. Vorausgesetzt wird, dass eine Beanstandung der erteilten Abrechnung vorliegt; die bloße Nichtzahlung der Rechnung genügt nicht.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.782,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2008 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50 Euro pauschale Mahnkosten sowie 755,80 Euro nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung für die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstenummer betreffend die Bestellung einer virtuellen Währung (Drachenmünzen) für das Onlinespiel Metin2.

Ein Spieler des grundsätzlich kostenlosen Onlinespiels Metin2 kann unter anderem über die Mehrwertdienstenummer der Klägerin virtuelle Drachenmünzen zum Erwerb von zusätzlichen Addons erwerben. Im Rahmen des Erwerbs erhält er eine individuelle Telefonnummer, die für etwa 1 Minute seiner aktuellen IP-Adresse zugeordnet ist. Wählt er diese Nummer innerhalb der vorgegebenen Zeit und wird die Verbindung entsprechend aufrecht erhalten, werden dem Spieler, der mit seinem Account unter der speziellen IP-Adresse registriert ist, die entsprechenden Drachenmünzen gutgeschrieben.

Die Klägerin behauptet, vom Anschluss des Beklagten seien in der Zeit vom 11.12.2007 bis zum 23.02.2008 insgesamt 741 Einwahlen erfolgt, bei denen jeweils 300 Drachenmünzen zu 19,95 Euro (insgesamt 14.782,95 Euro) erworben worden seien. Ein entsprechendes Bestreiten sei wegen § 45i TKG i.V.m. den AGB der Klägerin unbeachtlich, weil der Beklagte innerhalb von 8 Wochen inhaltliche Einwendungen gegen die Rechnung hätte erheben müssen. Auf die Geltung der AGB sei bei jedem Bezahlvorgang hingewiesen worden. Durch den Erwerb der Drachenmünzen sei dem Spieler eine Nutzungsmöglichkeit in Form der Miete eingeräumt worden. Wenn jemand anderes als der Beklagte telefoniert haben sollte, müsse man von einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgehen. Es müsse dem Beklagten lediglich zurechenbar sein.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.782,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 518,70 Euro seit dem 12.02.2008, auf 12.967,50 Euro seit dem 11.03.2008 sowie auf weitere 1.296,75 Euro seit dem 10.04.2008 zu zahlen.

2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 50 Euro pauschale Mahnkosten sowie 755,80 Euro nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er selbst sei zu keinem Zeitpunkt auf der Internetseite des Spiels gewesen und habe das Spiel Metin2 auch nie gespielt. Sein damals 12 Jahre alter Sohn und dessen Freund härten das angeblich kostenlose Spiel in seinem Haus gespielt. Er sei deshalb bereits kein Vertragspartner geworden. Zudem bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin, da das Spiel von der... angeboten werde und die... in ihrem Anschreiben dargelegt habe, dass sie eine Forderung für eine ... geltend mache (Bl. 61 ff. d.A.). Er ist der Auffassung, die Vereinbarung eines Kaufpreises von 14.782,95 Euro für virtuelle Drachenmünzen sei sittenwidrig. Außerdem bestreitet er, dass er Drachenmünzen erhalten habe. Noch in der mündlichen Verhandlung hat er ausdrücklich bestritten, dass er oder ein Familienmitglied 741 Einwahlen vorgenommen habe. Erst im nachträglichen Schriftsatz vom 09.04.2009 hat er dargelegt, dass sein Sohn eingeräumt habe, im Rahmen des Spiels Metin2 etwa 50 Mal eine 0900er Nummer angerufen zu haben. Darüber hinaus habe er den Kauf der Drachenmünzen wirksam widerrufen. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB sei nicht einschlägig. Die Anfechtung sei erklärt worden, weil die Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass bei ihrem Spiel derartige Kosten ausgelöst werden könnten. Vielmehr verweise ... darauf, dass das Spiel "grundsätzlich kostenfrei ist...lediglich "kleinere Beträge" dann entrichtet werden müssen, wenn Spieler zusätzliche Addons erwerben möchten, wobei diese Kosten "niemals" den üblichen Taschengeldsatz übersteigen" (Bl. 105 d.A.). Hätte der Sohn geahnt, dass derartige Kosten anfallen könnten, hätte er das Spiel nie gespielt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Verbindungsentgeltes aus den Mehrwertdienstleistungen in Höhe von insgesamt 14.782,95 Euro.

1. Aktivlegitimation

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Entgegen der Darstellung des Beklagten ist die... nicht der Vertragspartner, sondern lediglich der Verbindungsnetzbetreiber (VNB), was sich auch aus der vom Beklagten selbst überreichten Abrechnung von ... ergibt. Ob sich ... selbst irgendwann einmal als Forderungsinhaber gerierte, ist nicht von Bedeutung.

Bei der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten benötigt man grundsätzlich nur zwei Anbieter, nämlich den Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für den Netzanschluss und den Verbindungsaufbau des Kunden (Teilnehmernetzbetreiber) und darüber hinaus den Anbieter des Mehrwertdienstes. Teilnehmernetzbetreiber ist der Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschlussinhaber angeschlossen ist.

Darüber hinaus gibt es die Verbindungsnetzbetreiber. Dies sind eigenständige Telekommunikationsunternehmen, die eine eigene Netzinfrastruktur betreiben. Sie erbringen eine technische Dienstleistung und stellen die Verbindung zwischen dem Teilnehmernetz und dem Plattformbetreiber her. Der Plattformbetreiber hat die Aufgabe, die unmittelbar an den Mehrwertdiensteanbieter vergebene 0900-Rufnummer beim Verbindungsnetzbetreiber freizuschalten.

Wenn der Kunde einen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, läuft die Verbindung zunächst vom Teilnehmernetzbetreiber zum Verbindungsnetzbetreiber, von dort zum Plattformbetreiber und schließlich zum Mehrwertdiensteanbieter. Typischerweise bilden der Teilnehmernetzbetreiber mit der Telefonrechnung wie vorliegend die erste Inkassolinie. In zweiter Linie nimmt der Verbindungsnetzbetreiber eine (subsidiäre) Inkassofunktion ein, soweit er im Außenverhältnis zum Kunden tätig wird (vgl. eingehend Mankowski, Kein eigener Vergütungsanspruch für dem Kunden unbekannt Verbindungsnetzbetreiber, NJW 2005, 3614).

Seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2005 (BGH NJW 2005, 3636) ist klargestellt, dass ein gesonderter Vergütungsanspruch des Verbindungsnetzbetreibers nur unter besonderen Bedingungen eintritt, nämlich wenn die Mitwirkung des Verbindungsnetzbetreibers deutlich zum Ausdruck kommt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus den vorgelegten Screenshots ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin als Vertragspartner der Mehrwertdienstleistung vorgestellt wird. Von einem Verbindungsnetzbetreiber ist keine Rede. Ein etwaiger Anspruch wäre originär bei der Klägerin entstanden. Dieser Hinweis macht dem Nutzer auch ganz deutlich, dass er neben der ... einen weiteren Vertragspartner erhält.

Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.

2. Vertragsabschluss

Zwischen den Parteien sind auch die entsprechenden streitgegenständlichen Verträge zustande gekommen.

a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen können auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Massenverkehr, aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlussnutzer regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971). Der konkrete Ablauf aus dem Spielbetrieb heraus wurde mittels Screenshots bereits schriftsätzlich deutlich dargestellt und in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert und demonstriert.

b) Vorliegend ist § 45i TKG anwendbar. Diese Vorschrift ist auch auf einen Mehrwertdienst anwendbar und nicht auf Parteien beschränkt, die ein Dauerschuldverhältnis unterhalten. Dafür spricht, dass ein Zahlungsanspruch nach § 45i Abs. 4 S. 2 TKG entfällt, soweit eine Manipulationsvermutung besteht. Diese Risikoverteilung dient dem Schutz des Kunden und kann von dieser Zweckrichtung aus nicht auf die Dauerschuldverhältnisse beschränkt werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorgängerregelung des § 45i Abs. 4 S. 2 TKG, nämlich § 16 Abs. 3 S. 3 TKV, auch analog bei automatischen Einwählprogrammen (Dialern) angewendet (BGH MMR 2004, 308). Des Weiteren ergibt sich die Anwendbarkeit auch aus dem Zweck des Gesetzes, nämlich durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG) . Darüber hinaus definiert § 3 Nr. 17a TKG den Begriff der "Premium-Dienste", die die so genannten Mehrwertdienste unter den Nummer 0190 bzw. 0900 erfasst. Vor diesem Hintergrund ist § 45i TKG grundsätzlich auf Mehrwertdienste anwendbar. Die Verpflichtung des Endnutzers aus dem mit dem Anbieter bestehenden Dauerschuldverhältnis, durch geeignete Vorkehrungen eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses zu verhindern, bezieht die Mehrwertdiensteanbieter in den Schutzbereich mit ein.

c) Die Abrechnung von T-Com gilt als Abrechnung seitens der Klägerin im Sinne von § 45i Abs. 1 TKG. Es wurde bereits dargestellt, dass der Teilnehmernetzbetreiber mit der Telefonrechnung die erste Inkassolinie darstellt. Auf der Rechnung sind auch ausdrücklich die "Beträge anderer Anbieter" ausgewiesen.

aa) Die schlichte Nichtzahlung der Rechnung kann nicht als Beanstandung nach § 45i Abs. 1 S. 1 TKG gesehen werden. Die Beanstandung muss die erteilte Abrechnung umfassen. Erforderlich ist daher eine Erklärung des Kunden, der wenigstens andeutungsweise zu entnehmen ist, dass der Kunde spezifisch die Abrechnung selbst beanstandet. Der unterlassenen Zahlung kommt ein solcher Erklärungswert nicht zu, da hierfür vielfältige Ursachen in Betracht kommen. So kann die unterbliebene Begleichung der Telefonrechnung beispielsweise auf Zahlungsunfähigkeit, einer allgemeinen Zahlungsunwilligkeit oder einem Versehen des Kunden wie auch auf einem Bankirrtum beruhen. Diese Umstände lassen keinen Rückschluss auf eine Erklärung des Kunden zu (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2004, III ZR 104/03 zu § 6 Abs. 3 S. 4 TDSG).

bb) Das Schreiben vom 11.03.2008 stellt keine Beanstandung im Sinne von § 45i TKG bezüglich der Rechnung vom 26.02.2008 dar.

Aus der amtlichen Begründung zu § 45i TKG (BT-Drs. 15/5213 vom 07.04.2005, S. 22) ergibt sich, dass die besondere Beweislastregel lediglich Einwendungen wegen der Mangelhaftigkeit der technischen Verbindungsleistung erfasst. § 45i TKG soll nämlich keine Beweislast bezüglich der darüber hinausgehenden inhaltlichen Leistungen beeinflussen. Aus diesem Grund muss der Kunde bei seiner Beanstandung auch deutlich machen, dass er die technische Verbindungsleistung selbst beanstandet. Zumindest muss sich aus dem Inhalt der Beanstandung herauslesen lassen, dass der Kunde zumindest auch eine mangelhafte technische Verbindungsleistung rügt. Vorliegend hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 11.03.2008 indes selbst den Bezug zu dem Spiel von ... gezogen und mitgeteilt, dass sein minderjähriger Sohn unter dem Spielername ... gespielt hat. Da der Sohn minderjährig sei, habe er keinen Vertrag abschließen können. Die Forderung sei unbegründet, weil kein wirksamer Vertragsschluss zustande gekommen sei. Vorsorglich wurde Widerruf, Anfechtung und Kündigung eines möglicherweise zustande gekommenen Vertrages erklärt. Daraus ergibt sich gerade keine Beanstandung der technischen Verbindungsleistung. Vielmehr hat sich der Beklagte unter Bezugnahme auf seinen Sohn auf den Minderjährigenschutz berufen. Die Klägerin durfte Ihrerseits den Schluss ziehen, dass nicht die technische Seite beanstandet wird, sondern die vertragliche Konstruktion. Derartige Einwendungen inhaltlicher Art sind nicht von § 45i TKG erfasst.

cc) Das Schreiben vom 12.03.2008 stellt auch keine ausreichende Beanstandung technischer Belange dar. In diesem Schreiben hat er eine "automatische Anwahl" vermutet. Selbst wenn dies eine technische Beanstandung sein sollte, hat er das Schreiben nach seinem eigenen Sachvortrag an die ... geschickt. Adressat hätte aber die Klägerin sein müssen.

dd) Hinsichtlich der Rechnungen vom 28.01.2008 und vom 27.03.2008 wurden seitens des Beklagten überhaupt keine Beanstandungen erhoben.

ee) Ungeachtet dessen hat die Klägerin gleichwohl eine technische Überprüfung durchgeführt. Entsprechend der umfassenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hat sie das Ergebnis der technischen Überprüfung sämtlicher streitgegenständlicher Anrufe lückenlos vom 11.12.2007 bis 23.02.2008 mit der Rufnummer des Beklagten, der entsprechenden IP-Adresse (bis auf zwei Anrufe), der Minimumdauer, die jeweils überschritten wurde, der tatsächlichen Dauer, dem jeweils positiven Gültigkeitsstatus, der entsprechenden Mehrwertnummer sowie Datum und genauer Uhrzeit von Beginn und Ende des Anrufs, vorgelegt.

Daraus ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass sämtliche Anrufe vom Anschluss des Beklagten durchgeführt und jeweils positiv abgeschlossen wurden. Aus den Ausdrucken ist ersichtlich, dass über den Anschluss des Beklagten 741 Anrufe zur Bestellung von jeweils 300 Drachenmünzen getätigt wurden.

Im Übrigen hat der Beklagte zwischenzeitlich auch eingeräumt, dass "etwa 50 Mal" von seinem Telefonanschluss aus eine Mehrwertnummer angerufen worden sei. Er hat indes offen gelassen, welche Anrufe dies waren. Alleine der Umstand, dass nach vorherigem beharrlichem Bestreiten, dass überhaupt Anrufe getätigt wurden, nach Vorlage der technischen Unterlagen zumindest ein Teil der Anrufe eingeräumt wurden, spricht deutlich dafür, dass die technische Auswertung, die die Klägerin vorgelegt hat, zutreffend ist.

d) Es kann vorliegend dahinstehen, wer über den Anschluss des Beklagten die Leistung der Klägerin in Anspruch genommen hat. Selbst wenn dies nicht der Beklagte selbst gewesen wäre, käme grundsätzlich ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt (vgl. dazu eingehend zum R-Gespräch BGH NJW 2006, 1971).

aa) Der der Anscheinsvollmacht zugrunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen hat, ist im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Besonderheit fand ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage zunächst in dem vorliegend nicht mehr geltenden § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, der zwischenzeitlich durch § 45i Abs. 4 S. 1 TKG ersetzt wurde. Danach war der Anbieter nicht berechtigt, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971). Nach dem vorliegend geltenden § 45i Abs. 4 S. 1 TKG hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, soweit dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).

bb) Entscheidend ist vorliegend, ob dem Beklagten das etwaige Handeln eines Dritten nach § 45i Abs. 4 TKG zugerechnet werden kann. Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer "Zurechnung" ein "Vertretenmüssen" verlangte).

Zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) unter Geltung des § 16 TKV musste der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Telefons zu unterbinden (vgl. AG Osnabrück NJW-RR 2000, 934; LG Itzehoe MMR 2005, 860). Als zumutbar sind diejenigen Maßnahmen angesehen worden, die einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden bekannt sind und zu deren Durchführung er mit vertretbarem Aufwand in der Lage ist (BGH NJW 2006, 1971). Dies hat sich durch die Neuregelung des § 45i TKG nicht grundlegend geändert. Der Endnutzer muss durch geeignete Vorkehrungen eine missbräuchliche Nutzung seines Telekommunikationsanschlusses verhindern. Welche Vorsichtsmaßnahmen angemessen und zumutbar sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (Dahlke, in Beck'scher TKG Kommentar, 3. Auflage 2006, § 45i TKG-E 2005, Rn. 39).

Es ist technisch problemlos möglich, seinen Anschluss für die von Dritten aktiv betriebene Inanspruchnahme seines Anschlusses für kostenträchtige Verbindungen zu Mehrwertdiensten unter 0190-Nummern oder 0900-Nummern sperren zu lassen. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass er inzwischen eine Sperrung veranlasst habe. Der Betrag von 11,00 Euro ist derart gering, dass einem Anschlussinhaber eine derartige Sperrung bedenkenlos zumutbar ist. Einem gewissenhaften durchschnittlichen Telefonkunden musste im Jahr 2008 auch bekannt sein, dass Mehrwertdienstenummern erhebliche Kosten verursachen können und dass man die Nummern sperren lassen kann.

Vorliegend hat der Beklagte zunächst überhaupt nicht dargelegt, wer den Anschluss benutzt hat. Nach § 45i Abs. 4 TKG muss der Teilnehmer indes darlegen und nachweisen, dass ihm die Inanspruchnahme nicht zugerechnet werden kann. Wenn er zur Inanspruchnahme keinerlei Angaben macht, kann er auch eine etwaige fehlende Zurechnung nicht nachweisen. Sofern er schließlich vorträgt, dass sein Sohn "etwa 50 Mal" angerufen habe, ist dies nicht ausreichend. Er müsste konkret für jeden einzelnen Anruf darlegen und nachweisen, dass ihm die Inanspruchnahme nicht zugerechnet werden kann. Selbst wenn der Beklagte die einzelnen Gespräche konkretisiert hätte, wäre ihm die Inanspruchnahme nicht ohne weiteres nicht zurechenbar. Soweit er darlegt, er habe seinem Sohn kostenpflichtige Spiele im Internet verboten, lässt dies nicht die Zurechenbarkeit entfallen. Das Spiel im Internet war kostenlos. Lediglich die zusätzliche Inanspruchnahme der Mehrwertdienstenummer hat die Kosten ausgelöst. Dass der Beklagte seinem Sohn die Anwahl von 0190er- bzw. 0900er-Nummern verboten hat, hat er nicht vorgetragen. Zudem gilt auch hier, dass der Beklagte seinem Sohn offenbar ungehindert Zugang zu seinem Telefonanschluss gewährt hat, ohne die 0190er- bzw. 0900er-Nummern sperren zu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beklagten das Benutzen der Telefoneinrichtung auch durch seinen Sohn zurechenbar, so dass die Klägerin vertragliche Ansprüche gegen ihn geltend machen kann.

3. Widerruf

Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht zu.

Ein Widerruf nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB ist ausgeschlossen, sobald die Mehrwertdienstleistung der Klägerin in Anspruch genommen wurde und die Drachenmünzen auf dem Spieleraccount mit der entsprechenden IP-Nummer gutgeschrieben waren. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es handelt sich bei der Bestellung der Drachemünzen auch um eine Dienstleistung im Sinne der Vorschrift. Die Drachenmünzen sind weder ein reales Zahlungsmittel noch ein Kaufgegenstand. Vielmehr bieten die Drachenmünzen dem Kunden eine erweiterte Spielmöglichkeit, ähnlich dem Download einer Software, an. Die Inanspruchnahme einer Mehrwertdienstleistung gilt als Dienstleistung im Sinne des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. zu den Beispielen Palandt-Grüneberg, BGB, 67. Auflage 2008, § 312d Rn. 7a).

Aus den detaillierten Verbindungsübersichten, die die Klägerin zur Akte gereicht hat, ergibt sich, dass sämtliche 741 Anwahlen erfolgreich durchgeführt wurden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Beklagte selbst die Nutzungsmöglichkeit der Drachenmünzen gehabt hat. Entscheidend ist, dass derjenige, für dessen Spielaccount über den Anschluss des Beklagten angerufen wurde, die entsprechende Nutzungsmöglichkeit gehabt hat und dass dort die entsprechenden Drachenmünzen zur Verfügung gestellt wurden. Entgegenstehendes hat der Beklagte nicht eingewandt. Insbesondere hat er im Schriftsatz vom 09.04.2009 auch nicht dargestellt, dass dem Sohn des Beklagten bei den "etwa 50" Anrufen die Drachenmünzen nicht zur Verfügung gestellt worden wären.

4. Anfechtung

Der Vertrag wurde auch nicht wirksam angefochten. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11.03.2008 die Verträge wegen "Irrtums oder arglistiger Täuschung" angefochten. Näher konkretisiert hat er dies nicht. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat er dargelegt, dass er wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten habe, da fälschlich zugesichert worden sei, dass der Erwerb zusätzlicher Addons niemals den üblichen Taschengeldsatz übersteige. Ansonsten sei das Spiel kostenfrei. Im Übrigen werde dadurch der Minderjährigenschutz ausgehebelt. Hätte er gewusst, dass durch das angebliche kostenlose Spiel von seinem Sohn Kosten in Höhe von 14.782,95 Euro verursacht werden können, hätte er diesem nie erlaubt, das Spiel zu spielen.

Letztere Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 09.03.2009 steht im Übrigen in Widerspruch zu seiner Behauptung im Schriftsatz vom 22.10.2008, dass er vor dem Zugang der Rechnung vom 26.02.2008 keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass sein Sohn überhaupt das streitgegenständliche Spiel gespielt habe.

Die Zusicherung bezüglich des Spiels Metin2 stellt schon keine arglistige Täuschung dar. Das Spiel kann unstreitig kostenlos gespielt werden. Lediglich bei Erwerb zusätzlicher Spielelemente, die für den Spielbetrieb nicht notwendig sind, fallen Kosten an. Dabei sind Drachenmünzen schon ab 2,99 Euro zu erwerben. Der Maximalbetrag einer Bestellung liegt bei 49,99 Euro. Bei höheren Beträgen sind die Bestellungen auch nicht mehr per Anruf oder SMS zu tätigen, sondern lediglich per Kreditkarte, Lastschrift oder Überweisung, was insbesondere bei Minderjährigen einen Schutz bietet. Der hohe Betrag von über 14.000 Euro ist vorliegend nur deshalb zustande gekommen, weil diese Bestellung 741 Mal abgegeben wurde.

Ein Anfechtungsgrund der Klägerin gegenüber besteht aus diesem Grund nicht.

5. Sittenwidrigkeit

Die Verträge sind auch nicht sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Die Sittenwidrigkeit erkennt der Beklagte in der "Vereinbarung eines Kaufpreises von 14.782,95 Euro für virtuelle Drachenmünzen". Diese Wertung teilt das Gericht nicht Es ist insoweit zu bedenken, dass es sich um 741 einzelne Rechtsgeschäfte handelt. Der hohe Preis resultiert nicht aus einem einzelnen hohen Betrag, der eine Sittenwidrigkeit herbeiführen könnte, sondern aus der Vielzahl der Vertragsabschlüsse. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ist vorliegend nicht zu erkennen.

Der Beklagte ist daher zur Zahlung der entsprechenden Verbindungsentgelte in Höhe von insgesamt 14.782,95 Euro verpflichtet.

II.

Eine Verzinsung steht der Klägerin mangels weiterer konkreter Angaben erst ab der Mahnung mit Schreiben vom 05.08.2008 ab dem 21.08.2008 zu.

Die Mahnkosten und die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr stehen der Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei