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„traumhafte Busfahrt!?“ – irreführende Werbung und ihre Konsequenz

Urteil vom LG Heilbronn

Entscheidungsdatum: 10.11.2009
Aktenzeichen: 23 O 68/09 KfH

Leitsätze

Wirbt ein Reisebusunternehmen mit dem „zur Verfügung stehenden, modernen Omnibusfuhrpark“, der in Wahrheit überhaupt nicht existiert, ist darin eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 I, II Ziffer 3 UWG zu sehen.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr – insbesondere im Internet – für Omnibusfahrten mit der Abbildung eines Zwölfmeterreisebusses in Verbindung mit dem Hinweis auf einen zur Verfügung stehenden modernen Omnibusfuhrpark zu werben, wenn ein solcher Reisebus tatsächlich im eigenen Fuhrpark nicht zur Verfügung steht, sondern lediglich für einzelne Busfahrten und/oder Busreisen angemietet wird.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.06.2009 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.208,65 Euro

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch wegen irreführender Werbung geltend.

Der Beklagte betreibt unter der Geschäftsbezeichnung "Jens' Taxen" einen Taxendienst und bietet daneben unter der Geschäftsbezeichnung "Jens' Busreisen" auch Omnibusfahrten an. Hierfür wirbt er in seinem Internetauftritt unter anderem wie folgt:

"Im Jahr 2006 wurde die Taxizentrale Jens' Taxen durch eine Betriebserweiterung mit dem Tochterunternehmen Jens' Busreisen vergrößert."

Unter diesem Text ist ein Zwölfmeterreisebus mit der seitlichen Aufschrift "Jens' Busreisen" abgebildet. Weiter heißt es unterhalb dieser Abbildung:

"Für eine angenehme und erholsame Reise steht uns ein moderner Omnibusfuhrpark mit einer unterschiedlichen Anzahl von Sitzplätzen für unsere Gäste/Gruppen nach dem neuesten Stand der Technik und Sicherheit zur Verfügung."

Der Beklagte ist Eigentümer eines sechzehnsitzigen Ford Transit; weitere Busse stehen nicht in seinem Eigentum. Vielmehr mietet er entsprechende Busse an, wenn bei ihm eine Omnibusfahrt gebucht wird, für die der Ford Transit nicht ausreicht und somit konkreter Bedarf besteht. Der angemietete Bus wird dann mit Magnetschildern im Design des Geschäftsauftritts des Beklagten versehen (wie aus Anlage K1 ersichtlich).

Die Klägerin hat den Beklagten außergerichtlich erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser – ihrer Ansicht nach irreführenden – Werbung aufgefordert. Auch die Anrufung der zuständigen Einigungsstelle der IHK Stuttgart gemäß § 15 UWG blieb letztendlich erfolglos. Lediglich hinsichtlich eines anderen, angegriffenen Punktes hat der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Klägerin trägt vor, die Werbung des Beklagten sei irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Der angesprochene Verbraucher würde auf Grund der Abbildung des mit der Aufschrift "Jens' Busreisen" versehenen Reisebusses in Verbindung mit dem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Fuhrpark – entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten – davon ausgehen, dass der Beklagte selbst über einen derartigen Bus dauerhaft verfüge und diesen nicht nur im jeweiligen Einzelfall von dritter Seite anmieten müsse. Es handele sich daher um irreführende Angaben hinsichtlich der Größe und damit auch der Bedeutung des Unternehmens des Beklagten. Diese seien geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Für einen Interessenten einer Busreise sei nämlich von erheblicher Bedeutung, ob er eine Reise bei einem Busunternehmen buche, welches sich am Markt durchgesetzt habe und auf Grund der Vielzahl der durchgeführten Busreisen auch über einen oder gar mehrere Reisebusse dauerhaft verfüge oder ob er es mit einem kleineren Unternehmen zu tun habe, welches mangels entsprechender Nachfrage nur vereinzelt Busreisen durchführe und sich dementsprechend im Einzelfall einen entsprechenden Bus nur mietweise beschaffe. Diese irreführende Werbung führe zu einem entsprechenden Wettbewerbsvorsprung des Beklagten.

Der Beklagte sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von 208,65 Euro zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr – insbesondere im Internet – für Omnibusfahrten mit der Abbildung eines Zwölfmeterreisebusses in Verbindung mit dem Hinweis auf einen zur Verfügung stehenden modernen Omnibusfuhrpark zu werben, wenn ein solcher Reisebus tatsächlich im eigenen Fuhrpark nicht zur Verfügung steht, sondern lediglich für einzelne Busfahrten und/oder Busreisen angemietet wird.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er trägt vor, eine irreführende Werbung sei nicht gegeben. Gemäß § 9 Abs. 4 PBefG sei es zulässig, Busse anderer Unternehmen mietweise für die Durchführung von Omnibusfahrten zu verwenden. Im Übrigen verfüge sein Betrieb über fünf Konzessionen für den Omnibusverkehr. Er beschäftige vier bis fünf Busfahrer, die, soweit keine Busfahrten anstehen, im Taxiverkehr eingesetzt würden. Das Auftragsvolumen hinsichtlich des Busunternehmens belaufe sich auf schätzungsweise zwei bis drei Aufträge pro Woche, wobei etwa zur Hälfte ein entsprechender, größerer Bus angemietet werde. Im Übrigen komme der Ford Transit zum Einsatz.

Eine Irreführung sei schon deshalb nicht gegeben, da es der heutigen Unternehmensstruktur nicht entspreche, dass alle Betriebsmittel im Eigentum des Unternehmers stünden. Betriebsmittel würden heutzutage vielmehr in großem Umfang finanziert, geleast, oder – wie im vorliegenden Fall – auch angemietet. Dementsprechend fehle es auch an einer gedanklichen Verbindung der angegriffenen Werbung mit dem Umstand, dass daraus auf das Eigentum des Beklagten geschlossen werde. Es werde in der Werbung auch an keiner Stelle ausdrücklich behauptet, dass der Beklagte Eigentümer eines entsprechenden Busses sei. Aus den vorgenannten Überlegungen ergebe sich, dass die Frage, ob ein Unternehmen am Markt erfolgreich operiere, nicht danach beurteilt werde, ob und in wie weit die Betriebsmittel im Eigentum des Unternehmens stehen.

Im Übrigen sei diese Frage ohnehin ohne wettbewerbsrechtliche Relevanz, da es für den Verbraucher nicht entscheidend sei, ob der Bus nun angemietet werde oder im Eigentum des Unternehmers stehe.

Bezüglich des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.10.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klägerin kann vom Beklagten Unterlassung der umstrittenen Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2 UWG verlangen, da es sich um wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung handelt.

1. Bei der Klägerin handelt es sich unstreitig um einen klagebefugten Verband gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG, der berechtigt ist, Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend zu machen.

2. Bei der vom Beklagten betriebenen Werbung handelt es sich um eine solche, die wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

a. Die Werbung ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 UWG, da die Angaben über die geschäftlichen Verhältnisse unzutreffend sind.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Irreführung ist nicht allein, ob die Angaben objektiv zutreffend oder unzutreffend sind. Eine Irreführung ist auch dann gegeben, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbindet.

Der Beklagte spricht mit seiner Werbung das allgemeine Publikum an. Dies ergibt sich zum Einen schon daraus, dass Busfahrten üblicherweise für zahlreiche Zwecke gebucht werden können. Im Übrigen folgt dies auch aus den weiteren Angaben auf der Internetseite des Beklagten. Danach bezieht sich sein Reiseangebot sowohl auf Gruppenreisen, Schul- und Kindergartenausflüge, Hochzeits- und Jubiläumsveranstaltungen etc. Es ist dort die gesamt Bandbreite denkbarer Verwendungszwecke von Busfahrten aufgeführt, so dass sich eine Beschränkung des Angebots nur auf bestimmte Bevölkerungsgruppen aus der Werbung des Beklagten nicht ergibt.

Nach dem Verständnis des allgemeinen Publikums, zu dem auch das erkennende Gericht gehört, kann allerdings aus der Verbindung des abgebildeten Busses mit dem Firmenschild des Beklagten und dem darunter befindlichen Text, in dem auf einen "zur Verfügung stehenden, modernen Omnibusfuhrpark" verwiesen wird, die – objektiv unzutreffende – Vorstellung verbunden werden, es handele sich bei dem Betrieb des Beklagten um ein Busunternehmen, welches zumindest über einen Bus der abgebildeten Größe, eher sogar über mehrere Busse dauerhaft verfüge, da auf einen "Fuhrpark" verwiesen wird. Der Begriff "zur Verfügung stehen" in Verbindung mit der Abbildung des mit dem Firmenlogo des Beklagten versehenen Busses suggeriert dem Interessenten, dass dieser Bus nicht nur im konkreten Bedarfsfall – womöglich nur für einige Stunden oder Tage – angemietet wird, sondern dass er – sei es auf Grund von Eigentum, Leasing oder dauerhafter Miete – dem Beklagten ständig zur freien Verfügung steht. Hiermit ist zugleich die Vorstellung verbunden, es handele sich um ein Unternehmen mit einer gewissen Marktbedeutung und Größe, welches sich auf Grund seiner Leistungsstärke am Markt durchgesetzt hat. Dies ergibt sich daraus, dass anderenfalls das Vorhalten eines entsprechenden Busses oder sogar "Fuhrparks" wirtschaftlich unsinnig und auch kaum realisierbar wäre. Dies macht nur dann einen Sinn, wenn der "Fuhrpark" oder zumindest ein Bus der abgebildeten Größe auch entsprechend zum Einsatz kommt, was wiederum voraussetzt, dass bei dem Busunternehmen in entsprechender Zahl und in entsprechendem Umfang auch Reisen gebucht werden. Daher ist davon auszugehen, dass zumindest nicht unerhebliche Kreise des angesprochenen Publikums dieser Fehlvorstellung unterliegen.

b. Die Irreführung ist auch wettbewerbsrechtlich relevant. Nach der Lebenserfahrung liegt es nahe, dass die Fehlvorstellung über Größe, Bedeutung und Marktstellung des Unternehmens des Beklagten für die Entscheidung über die Inanspruchnahme seiner Dienste zumindest für einen nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist (vergl. hierzu BGH GRUR 07,247). Mit einer gewissen Größe des Unternehmens wird oft die Vorstellung verbunden, dieses habe sich auf Grund entsprechend positiver Merkmale am Markt durchgesetzt. Im Fall eines Busunternehmens kann dies zum Beispiel der Rückschluss auf ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, auf einen besonders guten Service oder auf besonders qualifiziertes, kompetentes und erfahrenes Fachpersonal sein, welches sich aufgrund zahlreicher Fahrten in den Zielgebieten bereits gut auskennt und sich dort ohne weiteres zurecht findet. Dementsprechend wenden sich zumindest nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrskreises lieber an Busunternehmen, bei denen sie von einer gewissen Größe und Erfahrung ausgehen, anstatt an kleinere oder neuere Unternehmen, bei denen dies nicht vorausgesetzt wird. Somit ist davon auszugehen, dass auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gegeben ist, weshalb hierin zugleich auch ein entsprechender, wettbewerbsrechtlicher Nachteil für andere Mitbewerber zu sehen ist.

Gemäß § 8 UWG hat die Klägerin damit gegen den Beklagen einen Anspruch auf Unterlassung.

3. Der Beklagte ist gemäß § 12 UWG auch verpflichtet, die Kosten für das vorgerichtliche Abmahnverfahren zu tragen. Die Kosten sind der Höhe nach nicht angegriffen und im Übrigen gemäß § 287 ZPO auch gerechtfertigt.

Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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