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Bayern: München

„Luftbildfotografie“ – Kunsturheberrechte auch für Häuser?

Urteil vom AG München

Entscheidungsdatum: 19.08.2009
Aktenzeichen: 161 C 3130/09

Leitsätze

Ein Luftbild, welches ein bestimmtes Haus abbildet und somit erkennen lässt, verstößt nicht gegen § 22 KUG, „da der Schutz aus dem Kunsturheberrecht ausschließlich Abbildungen von Personen umfasst“.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H6he leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen Luftbildaufnahmen seines Hauses anzufertigen oder anzubieten, Auskunftserteilung hinsichtlich bereits verkaufter Aufnahmen sowie die Zahlung von € 489,45 vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens X-X-Str. 15 in G.. Der Beklagte ist Inhaber der Firma „X Luftbildfotographie“ und verkauft Luftbildaufnahmen. So bot der Beklagte an einem Stand im Einkaufzentrum AEZ in P. ein Foto (20 x 30 cm) an, auf dem neben anderen Häusern auch das Haus des Klägers abgebildet war, zum Erwerb an. Darüber hinaus konnten Vergrößerungen des Fotos bis zu einer Größe von 50 x 70 cm bestellt werden. Menschen sind auf dem Foto nicht zu sehen. Eine Zuordnung des Bildes zu der Adresse oder dem Namen eines Eigentümers/Bewohners der abgebildeten Häuser erfolgt nicht, lediglich zu dem Straßennamen. Das Foto wurde von einem Flugzeug aufgenommen.

Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 27.08.2008 ließ der Kläger den Beklagten abmahnen und zur Auskunft auffordern. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei in der Lage weitergehende Vergrößerungen herzustellen. Er meint, das Anbieten des Lichtbildes verstoße gegen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das KUG. Er meint, durch das Lichtbild werde in sein privates Anwesen unmittelbar Einblick gewährt. Der Kläger ist der Auffassung, das Foto verletze das Urheberrecht des Architekten, welches er ebenfalls geltend mache.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Luftbildaufnahmen vom Anwesen X-X-Straße 15 in G. zu fertigen sowie die Luftbildaufnahme Nr. M X.xx datierend vom 3.7.2006 der X-X-Straße in G. mit dem darauf abgebildeten Anwesen X-X-Straße 15 zum Erwerb anzubieten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, keine weiteren Fotoaufnahmen des Anwesens X-X-Straße 15 in G. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen.

3. Der Beklagte wird verurteilt Auskunft zu erteilen, wer bereits Lichtbildaufnahmen vom Anwesen X-X-Str. 15 in G. vom Beklagten erworben hat.

4. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 489,45 an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Dem Beklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren gegen ihn festzusetzen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor, nach seiner Erinnerung sei das Foto lediglich einmal verkauft worden. Er meint, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers sei nicht gegeben, da hinsichtlich des Bildes eine Verknüpfung mit dem Namen und der Adresse des Klägers nicht gegeben sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.08.2009 wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, soweit er neuen Tatsachenvortrag enthielt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Beklagte mit dem Anfertigen und Anbieten der Bilder weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nach § 823 I BGB verletzt, noch Ansprüche aus §§ 1004, 823 BGB, 22 KUG oder § 97 UrhG oder dem Datenschutzgesetz bestehen.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild weder einen Unterlassungs- noch einen Schadenersatzanspruch, da der Schutz des § 22 KUG ausschließlich Abbildungen von Personen umfasst.

Das Recht am eigenen Bild schützt den Einzelnen vor der unbefugten Verbreitung von Bildnissen. Ein Bildnis ist die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person und umfasst die Wiedergabe des Erscheinungsbildes in jeder Form und in jedem Medium, so auch als Fotografie in gedruckter Form, über Film oder Fernsehen oder im Internet. Entscheidend ist dabei die Erkennbarkeit des Abgebildeten (vergleiche statt aller: Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, Rz 5-7).

Da auf dem streitgegenständlichen Lichtbild Personen nicht abgebildet sind, ist das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegend nicht verletzt.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch aus § 97 I, II UrhG, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er von dem Urheber des abgebildeten Hauses ermächtigt wurde, dessen Ansprüche wegen einer möglichen Verletzung seines Urheberrechts geltend zu machen.

Der Kläger hat trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend dargelegt, dass das streitgegenständliche Gebäude eine künstlerische Gestaltung besitzt und daher Werkhöhe im Sinne des § 2 UrhG aufweist. Bei Bauwerken knüpft der Urheberrechtsschutz nicht an die Eigenschaft eines Gebäudes als Repräsentations- oder Kunstbau an. Entscheidend ist alleine die künstlerische Gestaltung des Bauwerkes. Im Bereich der Architektur besitzt daher keineswegs jedes Gebäude Urheberrechtsschutz. Alltagsbauten, die lediglich das bekannte architektonische Formenrepertoire wiederholen und nicht aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen, sind nicht geschützt (OLG München GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; OLG Karlsruhe GRUR 1985, 534, 535 – Architektenplan; LG München I GRUR-RR 2004, 1, 3; LG München I ZUM 2006, 490, 491). Da der Kläger zur künstlerischen Gestaltung des Hauses nichts vorträgt und diese aus dem streitgegenständlichen Bild auch nicht ersichtlich ist, hat er einen Anspruch nach § 97 UrhG nicht ausreichend dargetan. Es kann daher dahinstehen, ob zu Gunsten des Beklagten vorliegend die Ausnahme des § 59 UrhG eingreift oder nicht.

3. Auch soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung des BDSG stützen will, ist ein Anspruch nicht ersichtlich, da es vorliegend schon an der Benutzung personenbezogener Daten des Klägers gemäß § 3 BDSG fehlt. Unstreitig ist eine Verknüpfung des Bildes mit dem Namen oder der Adresse des Klägers nicht erfolgt, so dass es bereits an den Anknüpfungstatsachen fehlt.

4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch wegen einer möglichen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 I, 1004 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz. Zwar ist das Verkaufen der Luftbildaufnahmen ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dieser ist jedoch nicht rechtswidrig.

Das von dem Kläger genutzte Anwesen ist auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs seiner Privatsphäre. So endet die Privatsphäre nicht an der Haustür, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfasst. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will. Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (BGH, Urteil vom 09.12.2003, VI ZR 404/02). Aus der streitgegenständliche Aufnahme selber sowie aus den weiteren vorgelegten Fotos ergibt sich, dass das Anwesen des Klägers von der Straße nur schlecht einsehbar ist, so dass bis auf die Einfahrt jedenfalls der Garten und die Terrasse erkennbar der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind.

Grundsätzlich muss niemand hinnehmen, dass seine Privatsphäre gegen seinen Willen mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. einem Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Das Anbieten der Bilder stellt sich daher als Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar (BGH, aaO).

Allerdings steht wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Diese Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Insgesamt führt die Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Beklagten an der Ausübung seines Gewerbes, das über Art. 12 GG geschützt ist, das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 GG überwiegt, da mit dem Anfertigen und dem Verkauf der Luftbildaufnahmen weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt wird, so dass die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers denkbar gering ist. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass eine Verknüpfung der Bilder mit dem Namen des Klägers und seiner Adresse nicht erfolgt und irgendwelche persönliche Gegenstände auf dem Lichtbild nicht zu sehen sind.

Unter diesen Umständen ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eröffnet, der Eingriff bewegt sich jedoch am untersten Ende. Der Kreis derjenigen Personen, die Kenntnis von dem Lichtbild erlangen, bleibt angesichts der Tatsache, dass der Beklagte seine Bilder im wesentlichen an Ständen in der näheren Umgebung der fotografierten Gemeinden anbietet, eng begrenzt, die durch das Öffentlichmachen von sonst uneinsehbaren Teilen des Grundstücks eintretende Beeinträchtigung minimal.

Soweit der Kläger meint, durch die streitgegenständliche Aufnahme werde die Einbruchs- und Entführungsgefahr gesteigert, kann das Gericht seiner Argumentation nicht folgen. Über die allgemein zugänglichen Luftaufnahmen im Internet, die unter Eingabe der konkreten Adresse zu detailreichen Aufnahmen des Anwesens (z.B. Google maps, suedeutsche.de/maps) führen, können die aus dem streitgegenständliche Bild zu gewinnenden Erkenntnisse problemlos ebenfalls erlangt werden. Die von dem Kläger insoweit vorgenommene Differenzierung ist für dass Gericht nicht verständlich, zumal über das Internet ein anonymer, nicht nachvollziehbarer Erkenntnisgewinn möglich ist.

Dem Interesse des Klägers gegenüber steht das Interesse des Beklagten, der mit dem Anbieten dieser Aufnahmen sein Gewerbe betreibt und seinen Beruf ausübt. Auch dieses Interesse ist nicht schrankenlos schützenswert. Der Beklagte muss sich bei der Ausübung seines Berufes an die allgemein geltenden Normen halten und darf in Rechte Dritter nicht ohne weiteres eingreifen. So ist der Beklagte gehalten, das Interesse der Eigentümer und Nutzer der von ihm fotografierten Anwesen an ihrer Privatsphäre zu achten und ihre geschützte Rechtsposition nicht zu verletzen.

Da der Beklagte bei dem Anbieten der Bilder eine Zuordnung zu den konkreten Adressen nicht vornimmt, Personen auf dem Bild nicht vorhanden sind und auch sonst keinerlei persönliche Gegenstände zu erkennen sind, ist er der ihm insoweit obliegenden Verpflichtung zur Überzeugung des Gerichtes hinreichend nachgekommen. Der verbleibende Eingriff in die Privatsphäre des Klägers ist so gering, dass das Interesse des Beklagten an der Ausübung seines Berufes überwiegt.

Die Klage war daher abzuweisen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des neuen Tatsachenvortags im nicht nachgelassenen Schriftsatz war nicht veranlasst, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Interesse des Klägers an Auskunft und Unterlassung.

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