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Bayern: München

„Helikopter, Flugzeuge & andere Modelle“ -Registrierung von Spielzeug nach dem ElektroG

Urteil vom OLG München

Entscheidungsdatum: 22.07.2010
Aktenzeichen: 6 U 3061/09

Leitsätze

1. In der Registrierungspflicht aus § 6 II ElektroG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu sehen.
2. Das Inverkehrbringen im Internet stellt „die Bereitstellung für den Vertrieb auf dem Gemeinschaftsmarkt“ dar, die damit auch die Voraussetzung des § 6 II ElektroG erfüllt.
3.“Die Registrierungspflicht aus § 6 II S. 1 ElektroG bezieht sich auf jede Marke und jede Geräteart“.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.4.2009 in Ziff. I dahingehend abgeändert,
a) dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, Ladegeräte des Typs IMAX B-8 Hightech Lipo-Charger und Gyros des Typs Gulang GM 700 in Deutschland gegenüber Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne zuvor bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle auch für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke registriert worden zu sein, sofern die Elektro- und Elektronikgeräte nicht von einem bereits für die entsprechende Marke registrierten Dritten bezogen werden, der
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich des ElektroG weiterverkauft oder
- der Elektro- und Elektronikgeräte erstmals im Geltungsbereich des ElektroG einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt,
b) die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 151,16 E nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. 7. 2008 zu bezahlen
c) und die Klage im übrigen abgewiesen wird.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Mit Endurteil des Landgerichts München 1 vom 14. 4. 2009 wurde die Beklagte - weitgehend dem Klageantrag gemäß - verurteilt,

(Ziff. 1) es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Internet Angebote von kennzeichnungspflichtigen Waren im Sinne des ElektroG aus dem Sortiment Helikopter, Flugzeugmodelle, Ersatzteile, Fernsteuerungen, elektrisches Zubehör, Elektro-Motore, Nitro-Motore, Werkzeuge, Zubehör allgemein zu veröffentlichen oder zu unterhalten, ohne zuvor ordentlich bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle registriert worden zu sein, sofern die nach dem ElektroG kennzeichnungspflichtigen Waren nicht von einem registrierten Dritten bezogen werden,

- der Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmais im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt,
- der Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich des ElektroG weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers auf dem Gerät erscheint,
- der Elektro- und Elektronikgeräte erstmals im Geltungsbereich des ElektroG einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt,
- der neue Elektro- und Elektronikgeräte unmittelbar gewerblich für den Nutzer anbietet.

Des weiteren wurde die Beklagte (zu Ziff. II des Urteils) zur Zahlung von Abmahnkosten von 755,80 € nebst Prozesszinsen verurteilt.

Der weiter gefassten Formulierung der betroffenen Waren im Klageantrag ("... kennzeichnungspflichtigen Waren im Sinne des ElektroG aus dem Sortiment Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, insbesondere Modellhubschrauber und elektronisches Zubehör für Modellhubschrauber zu veröffentlichen...") ist das Landgericht München I nicht gefolgt und hat auch die Kosten teilweise dem Kläger auferlegt, ohne jedoch die teilweise Klageabweisung explizit in den Tenor aufzunehmen.

Grundlage der Verurteilung war, dass die Beklagte unstreitig im Juni 2008 einen Servo-Motor für ferngesteuerte Elektrohubschrauber "Tower Pro SG-50 " sowie im Oktober 2008 ein Gyrosystem "GM 700" der Marke "Gulang" und - insoweit bestritten - ein Ladegerät "IMAX-B8 Lipo Balance Charger" im Internet angeboten hatte, ohne dass sie zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Elektrogesetz als Herstellerin von Geräten der betroffenen Marken registriert war.

Wegen des erstinstanzilchen Sachverhalts wird im übrigen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in der mit Beschluss vom 8. 6. 2009 berichtigten Fassung Bezug genommen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 17.4.2009 zugestellt Sie hat am 18.5.2009, also fristgerecht, Berufung eingelegt (Bl. 94) und sie innerhalb verlängerter Frist (Bl. 98) am 17. 7. 2009 begründet (Bl. 100 ff).

Die Beklagte trägt - teilweise in Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags - insbesondere folgendes vor: Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstelle.

Der Klageantrag sei zu unbestimmt und gehe über die Beanstandung einer konkreten Verletzungshandlung hinaus. Insbesondere knüpfe § 6 Abs. 2 ElektroG ausschließlich an das Inverkehrbringen an; das bloße Anbieten im Internet könne also nicht untersagt werden.
Das Ladegerät "IMAX-B8 Lipo Balance Charge!'" falle nicht unter das ElektroG, weil es keiner der in § 2 Abs. 1 aufgezählten Kategorien eindeutig zugeordnet werden könne; insbesondere eigne es sich zum Laden von Akkus für alle möglichen Einsatzgebiete, beispielsweise auch von Autobatterien.
Die Beklagte habe es im übrigen bereits im April 2008 wieder aus dem Angebot genommen; etwaige diesbezügliche Ansprüche seien verjährt.
Der angeblich aus dem Oktober 2008 stammende Internetausdnick zeige nicht ein Angebot, sondern nur ein noch ohne Verknüpfung mit einer Bestellmöglichkeit auf den Internetseiten der Beklagten verbliebenes Foto des Geräts.

Die beiden anderen streitgegenständlichen Artikel seien ebensowenig wie das Ladegerät einer Kategorie aus § 2 Absi ElektroG zuzuordnen, im übrigen aber auch keine Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne von § 3, § 6 Abs. 2 ElektroG, sondern als solche nicht registrierungspflichtige Bauteile, denn ihr Einbau in einen Modellhubschrauber erfordere aufwändige Verbindungs- und Justierarbeiten, die ein Laie kaum erfolgreich bewältigen könne.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragte zunächst,

die Berufung zurückzuweisen, wobei er den Klageantrag hinsichtlich Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils weiter darauf einschränkt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

neue Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Bereich Modellhubschrauber und/oder elektronisches Zubehör für Modellhubschrauber in Deutschland gegenüber Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne zuvor bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle auch für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke registriert worden zu sein, sofern die Elektro- und Elektronikgeräte nicht von einem bereits für die entsprechende Marke registrierten Dritten bezogen werden, der

- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich des ElektroG weiterverkauft,
- der Elektro- und Elektronikgeräte erstmals im Geltungsbereich des ElektroG einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung schränkte der Kläger seinen Antrag weiter ein auf die drei streitgegenständlichen Geräte.

Er trägt insbesondere vor, die Beklagte gelte gemäß § 3 Abs. 12 ElektroG als Hersteller, denn sie habe Geräte zum Verkauf angeboten, die sie entweder selbst nach Deutschland importiert oder in Deutschland aus einer nicht als Hersteller dieser Marken registrierten Quelle bezogen habe.

Ihr Verhalten sei auch schuldhaft, weil die Frage der Registrierung entweder beim Vorlieferanten oder auf den Internetseiten der Stiftung "Elektro-Altgeräte Register" hätte überprüft werden können.
Von dern Angebot des Ladegeräts habe der Kläger jedenfalls erst am 10.10.2008 erfahren.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. 6. 2010.

II. Die Berufung ist zulässig.

Sie hat Erfolg insofern als der Unterlassungstenor auf zwei der streitgegenständlichen Geräte beschränkt und der Anspruch auf Bezahlung von Abmahnkosten sowie diesbezüglicher Zinsen reduziert wird.

Im übrigen bleibt sie erfolglos, denn aus § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 6 Abs. 2 ElektroG besteht hinsichtlich des Ladegeräts und des Gyros der eingeklagte Unterlassungsanspruch; des weiteren besteht dem Grunde nach der Anspruch auf Bezahlung von Abmahnkosten.

1. Die streitgegenständlichen Geräte fallen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.
a) Das Ladegerät ist unstreitig ein Elektrogerät. Es ist auch einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG genannten Kategorien zuzuordnen, nämlich der des Spielzeugs bzw. Freizeitgeräts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ElektroG) .
Die vorgenannten Kategorien begrenzen den Anwendungsbereich des ElektroG derart, dass Geräte, die nicht dem Oberbegriff einer der Kategorien zugeordnet werden können, den Herstellerpflichten aus dem ElektroG nicht unterfallen (BVerwG NVwZ 2008, 697, 698). Nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit ist jedoch, dass die unter eine Kategorie fallende Funktion die einzig mögliche eines Geräts ist.
Das Ladegerät IMAX-B8 Lipo Balance Charger ist unstreitig dafür ausgelegt, im Modellflugbereich eingesetzte "Lipo-Akkus" sachgerecht zu laden. Dass damit, ebenfalls unstreitig, mittels entsprechender Adapter auch haushaltsübliche Akkus oder Autobatterien geladen werden können, ändert nichts daran, dass das Ladegerät seinem bestimmungsgemäßen Hauptzweck nach Zubehör für Spiel- bzw. Freizeitgeräte ist und von der Beklagten hierfür angeboten wurde.

b) Der Servo und der Gyro fallen ihrem Einsatzzweck nach unstreitig unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ElektroG. Sie sind auch Elektrogeräte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG.
aa) Der Begriff des Elektrogeräts wird im Gesetz nicht definiert.
Zur Auslegung ist die durch das Gesetz umgesetzte Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ("WEEE-Richtlinie") und die von der EU-Kommission hierzu herausgegebene Interpretationshilfe (http://ec.europa.eu/environment/waste/pdflfacLweee.pdf) heranzuziehen. Demzufolge gilt als Gerät nur ein eigenständiges Produkt, das sich in Abgrenzung zu einem Bauteil dadurch auszeichnet, dass es eine eigenständige Funktion, ein eigenes Gehäuse und gegebenenfalls für den Endnutzer bestimmte Anschlüsse hat; die eigenständige Funktion ergibt sich aus der in der Gebrauchsanleitung für den Endbenutzer ersichtlichen Bestimmung durch den Hersteller und "kann" diesem zugänglich sein, ohne dass dieser weitere Anpassungen vornehmen oder schwierigere Anschlüsse herstellen muss. In Anlehnung hieran wird in vom Bundesumweltministerium stammenden "Hinweisen zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes" vom 24. 6.2005, die mittlerweile nicht mehr beim Bundesumweltministerium selbst, sondern nur noch über Dritte abrufbar sind (z.B. http://wuvw.coburo.ihk.de/downloads/innovation/infos/Infos ElektroG-BMU.ndf), von einer "eigenständigen Funktion entsprechend den vom Hersteller berücksichtigten Erwartungen des Endbenutzers" gesprochen, wonach beispielsweise die Hauptplatine ("Motherboard") eines Computers eine eigenständige Funktion habe, elektronische Bauelemente in Schaltkreisen hingegen nicht.

Allein die Möglichkeit oder die Bestimmung, in ein anderes Elektrogerät eingebaut zu werden, führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als bloßes Bauteil, da sonst die Ausnahme in § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ElektroG unnötig wäre.

bb) Im Hinblick auf den abfallwirtschaftlichen Zweck des Elektrogesetzes erscheint von Belang, ob eine Komponente, die zum Einbau in ein größeres Gerät bestimmt ist, von diesem bestimmungsgemäß zur Entsorgung wieder getrennt wird.
Auf den Gyro und den Servo trifft dies zu.
Diese werden vorn Beklagten einzeln dem Endverbraucher angeboten, um von diesem in Elektrohubschrauber eingebaut zu werden. Dass die hierzu erforderlichen Arbeiten über von Jedermann zu leistendes einfaches Zusammenstecken hinausgehen, ist nicht entscheidend, denn die etwas komplizierteren Arbeiten entsprechen gerade der Bestimmung der Komponenten und entsprechen den zu erwartenden Fertigkeiten der dafür als Endverbraucher in Aussicht genommenen Zielgruppe.
Der Vortrag der Beklagten, zahlreiche Kunden seien mit den nötigen Anschluss- und Justierarbeiten überfordert und ließen diese durch die Beklagte erledigen, greift nicht durch, denn solche Einbauleistungen sind nicht notwendiger Bestandteil des Angebots; die Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass es im angesprochenen Kundenkreis Endverbraucher gibt, die die Teile selbst einbauen wollen und können. Auch dem klägerseitig im zweitinstanzlichen Hauptverhandlungstermin gemachten Vortrag, es sei üblich, Servos und Gyros über die Lebensdauer eines Hubschraubermodells mehrfach auszuwechseln, hat die Beklagte nicht widersprochen.

2. Die Beklagte hat gegen § 3 Abs. 11 und 12, § 6 Abs. 2 ElektroG verstoßen, indem sie die streitgegenständlichen Elektrogeräte in Verkehr brachte, ohne dass sie oder ihre Bezugsquelle nach dem Elektrogesetz registriert waren.
Bezüglich des Servo und des Gyro liegt dieser Vertrieb im Sinne von § 3 Nr. 12 ElektroG im Angebot im Internet am 25. 6. 2008 bzw. am 10.10. 2008, bezüglich des Ladegeräts im beklagtenseitig vorgetragenen Angebot im Internet bis Anfang April 2008 (zu § 3 Nr. 12 Satz 2 ElektroG vgl. BVerwG, Urt. v. 15. 4. 2010, Az. 7 C 9.09 - Anlage K 24 - , Tz. 49).
Der Einwand der Beklagten, ein Inverkehrbringen liege nicht vor, greift nicht durch. Nach dem von der Beklagten selbst zitierten EU-Leitfaden ("Blue Book") ist Inverkehrbringen im Sinne der WEEE-Richtlinie die Bereitstellung für den Vertrieb auf dem Gemeinschaftsmarkt. Ein Angebot an Endkunden im jedermann zugänglichen Internet erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls. Soweit weiter zitiert wird, ein Inverkehrbringen liege nicht vor, so lange der Hersteller seine Produkte lediglich in seinem Lager aufbewahre oder dafür werbe, betrifft dies ersichtlich die Werbung gegenüber Zwischenhändlern, nicht die gegenüber dem Verbraucher.
Da die Beklagte die Tatsache, dass ihre Bezugsquelle nicht registriert ist, durch Abfrage auf der jedermann zugänglichen Internetseite der Stiftung EAR hätte klären können, geschah das lnverkehrbringen schuldhaft; die Beklagte gilt mithin nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller.

3. Das Verbot des lnverkehrbringens ohne Registrierung aus § 6 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhlerin Köhler-Bornkamm, UWG, 28. Ausl., § 4 Rn. 11.155b; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 69). Die Registrierungspflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG bezieht sich auf jede Marke und jede Geräteart; selbst wenn ein Hersteller im Herstellerverzeichnis der Stiftung EAR registriert ist, nicht aber für die Marken und/oder die Gerätearten der angebotenen Geräte, ist er nicht registrierter Hersteller im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG mit der Folge, dass ein Vertreiber wie die Beklagte diese Geräte nicht ohne eigene Registrierung nach Marke und Geräteart vertreiben darf (BVerwG, Urt. v. 15. 4. 2010, Az. 7 C 9.09 - Anlage K 24 - , Tz. 48ff); erst recht gilt dies, wenn, wie hier, der Hersteller überhaupt nicht registriert ist. Ob in Fällen, in denen einem bei der Stiftung EAR grundregistrierten Vertreiber die Registrierung nach Marke und/oder Geräteart fehlt, im Einzelfall die Spürbarkeit der Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG fehlen kann (so im Ergebnis OLG Düsseldorf aa0„ Tz. 18), kann vorliegend dahinstehen, denn die Beklagte hat im Rahmen umfangreicher Ausführungen zur Problematik nicht behauptet, vor dem 1. 7. 2008, an dem sie ihre Registrierung für die Marke "Tower Pro" veranlasste, überhaupt in irgendeiner Weise registriert gewesen zu sein.

4. Hinsichtlich des Servos des Typs Tower Pro SG-50 besteht dennoch kein Unterlassungsanspruch mehr, denn infolge der insoweit vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Registrierung ist die Widerholungsgefahr entfallen.

5. Der Einwand der Beklagten, Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche bezüglich des Ladegeräts seien verjährt, greift nicht durch. Die Klägerin hat von dem früheren Angebot des Ladegeräts, ohne dass dies die Beklagte widerlegen könnte, erst im Oktober 2008 Kenntnis erlangt. Verjährung nach § 11 Abs. 1 und 2 UWG ist somit vor Klageerhebung nicht eingetreten.

6. Der dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist angesichts dessen, dass sich die Abmahnkosten aus dem Streitwert errechnen und die Abmahnung sich angesichts des Umfangs der darin geforderten Unterlassungserklärung als überwiegend unberechtigt erweist, quotal auf ein Fünftel zu kürzen (vgl. BGH Urt. v. 10.12.2009, I ZR 149/07 - "Sondernewsletter", Tz. 52).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Die Rechtssache betrifft einen Einzelfall, der nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich, denn die vorliegende Entscheidung weicht nicht von anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung ab.

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