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„Sind drei zwei zu viel“? – Wettbewerbsrechtliche Zählweise auf einem Onlinemarktplatz

Urteil vom LG Bochum

Entscheidungsdatum: 16.06.2010
Aktenzeichen: I-13 O 37/10

Leitsätze

Werden identische Artikel mehrfach auf einem Onlinemarktplatz angeboten, stellt dies keinen Wettbewerbsverstoß und somit auch keine Marktbehinderung im Sinne der §§ 3, 4, 8 UWG dar.

Tenor

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Beide Parteien handeln auf dem Online-Marktplatz f mit Kfz-Hifi- und Zubehör. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2010 mahnte die Beklagte den Kläger mit der Begründung ab, dass er entgegen den f-Grundsätzen mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln eingestellt und dadurch wettbewerbswidrig gehandelt habe.

Der Kläger trägt vor: Ein Verstoß gegen f-Grundsätze stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar.

Der Kläger hat zunächst negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben,

festzustellen, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf dem Onlinemarktplatz f unter Verstoß gegen den f-Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln gleichzeitig mehr als 3 Angebote mit identischen Artikeln auf dem Onlinemarktplatz f zu unterhalten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt,

1. dem Kläger und Widerbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf dem Online-Marktplatz f bei dem Angebot von Produkten aus dem Sortiment Kfz-Hifi und Zubehör unter Verstoß gegen den f- Grundsatz zum Einstellen von mehreren identischen Artikeln (Identische Artikel sind alle Artikel, die inhaltlich gleich sind, also z. B. eine identische Produkt- oder ISBN-Nummer haben. Dabei sind Unterschiede in Preis und Artikelbezeichnung sowie Artikelbeschreibung unerheblich.) gleichzeitig mehr als drei Angebote mit identischen Artikeln auf dem Online-Marktplatz f zu unterhalten, es sei denn, es handelt sich um Angebote in der Kategorie "Kfz-Services & - Reparaturen" oder Auktionen mit einem Startpreis von 1 Euro (auch wenn diese Sofort-Kaufen" als kostenpflichtige Zusatzoption beinhalten).

2. dem Kläger und Widerbeklagten für jede Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

3. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 411,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt vor: Es liege auf der Hand, dass der Kläger sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffe, dass er sich nicht an des f-Verbots bezüglich des Einstellens mehrerer identischer Artikeln halte, da dies dazu führe, dass der Kläger in einem Umfeld mit vielen Wettbewerbern mit seinem Angebot in der Suchergebnisliste für ein bestimmtes Produkt nicht nur dreimal auftauche, sondern öfter. Der Tatbestand des § 4 Ziff. 10 UWG, zumindest des § 3 UWG sei erfüllt.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Im Termin vom 16.06.2010 haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Widerklage ist unbegründet und daher abzuweisen. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Einstellpraxis aus §§ 3, 4, 8 UWG zu.

Der unstreitige Verstoß gegen die f-Grundsätze, wonach ein Anbieter nicht mehr als 3 identische Angebote einstellen darf, stellt nach Auffassung der Kammer entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht keinen Wettbewerbsverstoß dar. Eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Ziff. 10 UWG liegt durch die Nichtbeachtung der ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zwischen dem Kläger und f vereinbarten Grundsätze nicht vor. Auch eine allgemeine Marktbehinderung liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Von einer gezielten Behinderung oder allgemeinen Marktbehinderung allein durch Nichtbeachtung der im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Anbieter und f geltenden Grundsätze kann nach Auffassung des Gerichts nicht die Rede sein.

Da kein Unterlassungsanspruch besteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten.

Soweit die Parteien den Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten ebenfalls die Kosten aufzuerlegen. Die negative Feststellungsklage war zunächst zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse des zu Unrecht abgemahnten Klägers ist entfallen, als die Beklagte nach Verhandlung über ihre Widerklage die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen konnte (vgl. BGH NJW 1987, 2680).

Die Kosten waren daher insgesamt nach §§ 91, 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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