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Hamburg: Stadt Hamburg

„Vive la France!“ – deutsche Urheberrechte für einen französischen Künstler?

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 23.03.2010
Aktenzeichen: 308 O 175/08

Leitsätze

1. Ist ein Urheber kein deutscher Staatsbürger genießt er dennoch gemäß § 120 II Nr. 2 UrhG „den Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes für alle seine Werke“.
2. „Bei Musikwerken sind an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reicht es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist“.
3. Werden Musiktitel ohne Einwilligung des Urhebers umgestaltet oder bearbeitet und zudem vervielfältigt, verbreitet (§§ 16 und 17 UrhG) und über das Internet öffentlich zugänglich gemacht (§19a UrhG) , so handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG.
4. Eine freie Benutzung im Sinne des § 24 I UrhG würde hingegen voraussetzen, dass aufgrund „der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblassen“.
5. Eine Musikpassage ohne Individualität oder Wiedererkennungseffekt ist kein Werk der Musik gemäß § 2 I Nr. 2 UrhG.
6. „An die Schutzfähigkeit von Liedtexten sind nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass auch der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. kleine Münze noch Urheberrechtschutz genießt.“
7. Ein Titel, der aus einem Werk der Musik und einem Sprachwerk besteht, ist eine Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG.

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), “J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,

die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber dem Kläger zu 1) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen,

die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 2) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und das Werk „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

3. die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägern zu 1) und 3) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es gegenüber den Klägerin zu 1) und 5) bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

5. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über sämtliche ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an den in Ziffer 1. bezeichneten Werken – soweit diese nicht von der GEMA im Rahmen des GEMA-Wahrnehmungsvertrages wahrgenommen werden - , sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die sämtlichen Einkünfte der Beklagten zu 1), die diese im Zusammenhang mit der Nutzung der in Ziffer 1. bezeichneten Werke ab deren jeweiligen Veröffentlichungsdatum durch Vergabe von Rechten erzielt hat und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...)), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...).

6. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke, soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung mit GEMA-Abrechnungstermin 01.10.2007 waren, - darüber hinaus für die Titel „D...“ und „W...“ über sämtliche Auswertungen und abzurechnenden Erlöse ab deren Veröffentlichung -, Auskunft erteilt, und zwar an den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und an den Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und an die Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“(GEMA-Werk-Nr.: ...).

7. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über sämtliche seit dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an Subverlage und Sub-Subverlage sowie Auskunft zu erteilen über die sämtlichen daraus erzielten bzw. künftig zu erwartenden Auswertungserlöse, die aus der Auswertung von Werken gemäß Ziffer 1. seit deren Veröffentlichung erzielt worden sind bzw. noch erzielt werden, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...).

8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der den Klägern jeweils durch die unzulässige Auswertung der in Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Titel entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.

9. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, zum Ausgleich des durch die Nutzung der in Ziffer 1. bis 4. bezeichneten Werke entstandenen immateriellen Schaden einen Betrag von 61.000,00 € an den Kläger zu 1), einen Betrag von 1.500,00 € an den Kläger zu 2), einen Betrag von 2.500,00 € an den Kläger zu 3) und 500,00 € an die Klägerin zu 5) zu zahlen, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2008.

10. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, hinsichtlich der Titel „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegenüber der GEMA die Zustimmung zu ihrer Streichung als Komponist bzw. Verlag des Komponisten sowie zur Eintragung des Klägers zu 1) als Komponist zu erklären.

11. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger zu 1) Auskunft über den bürgerlichen Klarnamen und die Anschrift des Autors K. ... und dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über Klarnamen und Anschrift der Autoren Herr R. und Herr E.-H..

12. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.596,00 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 3) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 181,80 €, jeweils nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen; der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 4.360,00 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und den Kläger zu 3) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 336,90 €, sowie an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von 181,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2009 zu zahlen.

13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

14. Die Gerichtskosten haben die Beklagte zu 1) zu 8/20, der Beklagte zu 2) zu 6/20, der Kläger zu 1) zu 4/20 und der Kläger zu 2) zu 2/20 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat die Beklagte zu 1) zu 11/25 und der Beklagte zu 2) zu 7/11 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat die Beklagte zu 1) zu 3/8 und der Beklagte zu 2) zu 1/8 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) haben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zu 2/5 zu tragen, im Übrigen trägt der Kläger zu 3) seine außergerichtlichen Kosten selbst; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4) hat diese selbst zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 5) haben die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils zu 2/5 zu tragen, im Übrigen trägt die Klägerin zu 5) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagte zu 1) hat der Kläger zu 1) 3/10 und der Kläger zu 2) 1/10 zu tragen, im Übrigen hat die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagte zu 2) haben der Kläger zu 1) und der Klägers zu 2) jeweils 1/8 zu tragen, im Übrigen trägt der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst.

15. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. und 2. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 5. und 7. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu 11. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu 9., 12. und 14. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

a.

Die Kläger, in Frankreich lebende und unter dem Namen „D. S.“ handelnde Musiker, machen gegenüber dem unter dem Künstlernamen „B.“ in Deutschland handelnden Beklagten zu 2) geltend, dieser habe von ihnen geschaffene Musikaufnahmen in urheberrechtsverletzender Weise in eigenen Produktionen genutzt. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind Ansprüche wegen der Verletzung von Autorenansprüchen der Kläger – Text und Komposition. Die Beklagte zu 1) wird als Verlag des Beklagten zu 2) in Anspruch genommen. In einem Parallelrechtsstreit zur Geschäftsnr. 310 O 155/08 werden gegen den Beklagten zu 2) und andere Beklagte Ansprüche wegen der Verletzung von Leistungsschutzrechten geltend gemacht.

Die Kläger - „D. S.“ - veröffentlichten zwischen 1999 und 2004 die (unter Anlage K 1 vorliegenden) Alben

- „R...M...“ (1999),
- „D... l...“ (2000),
- „L...l...l...“ (2003) und
- „L...M...B...“ (2004).

Mit Ausnahme des Songs „V...“ aus dem Album „R...M...“ sowie des Songs „D... M..“ aus dem Album „L...M...B...“ sind sämtliche Songs der genannten Musikalben bei der französischen Verwertungsgesellschaft Firma S. registriert (vgl. Anlage K 2, wobei der Titel „V...“ nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung bei der GEMA registriert ist). Dort ist jeweils einer der Kläger als Komponist bzw. als Autor des Textes des jeweiligen Songs angegeben (vgl. Anlage K 2). In den Booklets zu den Musikalben sowie im Internetauftritt der Gruppe „D. S.“ sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben, sondern Pseudonyme („“).

Die Alben werden durch das Tonträgerunternehmen Firma S. C.. mit Sitz in Mailand unter dem Label „A. R.“ ausgewertet. Der Kläger zu 1) unterzeichnete hierzu jeweils als Vertreter der Gruppe „D. S.“ zwischen den Jahren 1999 und 2005 mit der Firma Firma S. C.. verschiedene als „Recording Contract“ bzw. „Copyrights firm license sale contract“ bezeichnete Verträge, die sich auf die oben genannten Alben erstrecken (Anlage B 5/Beklagter zu 2)). Mit diesen Verträgen verpflichteten sich die Mitglieder der Gruppe “ D. S.” zur Übertragung folgender Rechte: “Copyright in and to all master tapes, Records, Photo sessions or any other kind of performance solicited or authorised by the company.” (“Recording Contract” vom 25.09.1999, Ziffer 3.a sowie „Recording Contract“ vom 18.06.2005, Ziffer 3.a), „the copyrights to manufacture, market and sell in the Territory the master recordings object of this deal („Product“).“ (Vertrag vom 18.12.2003, Ziffer 4). Zur Klarstellung verfassten der Kläger zu 1) als Vertreter der Gruppe „D. S.“ sowie die Firma Firma S. C.. zu den Verträgen vom 25.09.1999 und 18.06.2005 einen „Side letter“ vom 07.04.2008. Darin wird bestätigt bzw. vereinbart, dass alle Rechte aus §§ 85, 86 UrhG bei der Firma Firma S. C.. liegen (vgl. Ziffer 1 des Begleitschreibens).

Streitgegenständlich sind die folgenden Titel des Beklagten zu 2):

- „S...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „Br...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „B...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „K...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „G...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „( H...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „I...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „J...“ (GEMA-Werk-Nr. ..., auch am 09.02.2007 auf der CD-Single „J...“ veröffentlicht),
- „D...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

die alle unter dem Label Urban des Tonträgerunternehmens Firma U. am 01.09.2006 auf dem Album „V...“ sowie am 09.02.2007 auf dem Album „V... – Pur Version“ sowie am 15.06.2007 auf dem Album „V... – Platinum Edition“ veröffentlicht wurden.

Weiter streitgegenständlich sind die Titel

- „W...“ (GEMA-Werk-Nr. ...), veröffentlicht auf dem Album „V... – Platinum Edition (Bonus CD)“ sowie
- „E...“ (GEMA-Werk-Nr. ...) veröffentlicht auf dem Album „V... – Platinum Edition“ sowie auf dem am 26.01.2007 veröffentlichten Album „N...“.

Weiter streitgegenständlich sind die Titel

- „E...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „T...“ (ein GEMA Auszug liegt nicht vor, die Kläger geben hier als GEMA-Werk-Nr. ... an),
- „D...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),
- „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr. ...),

alle veröffentlicht unter dem Label E. des Tonträgerunternehmens E. GmbH am 01.12.2006 auf dem Album „E. Sampler Vol. 2 – Vendetta“.

Tonträger der genannten Alben liegen (unter der Anlage K 3) vor.

In der Datenbank der GEMA sind dabei jeweils die Beklagte zu 1) als Originalverlag sowie der überwiegend der Beklagte zu 2) als Komponist und Textdichter eingetragen (vgl. Anlage K 5). Davon gibt es folgende Ausnahmen: Bei dem Titel „I...“ ist nicht der Beklagte zu 2), sondern „K. ...“ als Komponist eingetragen. Bei dem Titel „E...“ ist neben dem Beklagten zu 2) auch Herr R. als Textdichter eingetragen. Bei dem Titel „Ic...“ ist Herr T. und bei dem Titel „Sp...“ wiederum Herr R. als Textdichter eingetragen. Der Beklagte zu 2) ist hier jeweils nur als Komponist registriert. Bei dem Titel „D...“ sind Herr E.-H. und Herr R. als Textdichter eingetragen, der Beklagte zu 2) ist hier ebenfalls nur als Komponist registriert. Für den Titel „T...“ liegt kein Auszug aus dem Register der GEMA vor (vgl. Anlage K 5). Es liegt (als Anlage K 17) ein Schreibens der GEMA vom 22.02.2008 vor, demzufolge der Titel „T...“ unter der Werk-Nr. ... registriert ist; aus dem Schreiben geht nicht hervor, wer als Komponist, Textdichter und Originalverleger registriert ist.

Charakteristisch für sämtliche der genannten von den Klägern beanstandeten Titel ist, dass bei ihnen der Sprechgesang des Beklagten zu 2) („Rap“) im Vordergrund steht, der von einem Schlagzeug-Beat und einer mit weiteren Instrumenten eingespielten, sich jeweils wiederholenden Tonfolge begleitet wird. Die genannten Titel werden nicht nur auf Tonträgern vertrieben, sondern auch über die Website der Firma U. zum Download angeboten (vgl. Anlage K 4) und vom Beklagten zu 2) bei Live-Auftritten aufgeführt (vgl. beispielhafte Tourneedaten, Anlagen K 22 und K 33). Eine Ausnahme gilt insofern für die Titel des Albums „E. Sampler Vol. 2 – Vendetta“ sowie „N...“. Hier erfolgt eine Auswertung durch die Beklagte zu 1) nur im Tonträgerbereich. Die digitale Auswertung erfolgt durch einen Digitalvertrieb (vgl. Anlage K 19). Die GEMA schüttet die Autorenanteile direkt an den Beklagten zu 2) bzw. weitere registrierte Autoren aus und die Verlagsanteile an die Beklagte zu 1).

Der Beklagte zu 2) steht in der Öffentlichkeit wegen der Texte u.a. der oben genannten Musikstücke in der Kritik. Einige seiner Titel wurden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien wegen ihrer als frauenfeindlich und „verrohend“ eingestuften Inhalte indiziert (vgl. Anlage K 23). Die Texte des Beklagten zu 2) werden auch über den deutschsprachigen Raum hinaus diskutiert (vgl. Artikel aus der britischen Zeitung „The Independent“ vom 17.08.2005, Anlage K 24).

Mit E-Mail vom 16.04.2007 (Anlage K 9) kontaktierte der Geschäftsführer von Firma S. C.. die Beklagte zu 1) und beanstandete, dass in bestimmten Musiktiteln des Beklagten zu 2) Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ genutzt würden, ohne dass zuvor eine entsprechende Erlaubnis von Firma S. C.. bzw. „D. S.“ eingeholt worden wäre. In der Folgezeit kam es zwischen Firma S. C.. und dem zunächst für den Beklagten zu 2) tätigen Rechtsanwalt Herr K. zu Vergleichsverhandlungen (vgl. E-Mail vom 10.07.2007/Anlage B 4, E-Mail vom 27.09.2007/Anlage B 2 und E-Mail vom 08.10.2007/Anlage B 3). Im Zuge dieser Vergleichsverhandlungen wurde ein als „Sampling-Settlement-Agreement“ überschriebener Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Label „A. R.“ erstellt (Anlage B 1), mit dem die Nutzung bestimmter sog. Samples aus Aufnahmen der Gruppe „D. S.“ in acht der oben genannten Musiktiteln des Beklagten zu 2) gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 24.500,00 € gestattet werden sollte (von weiteren Titeln hatten die Kläger damals noch keine Kenntnis). Dieser Vertrag wurde unstreitig weder vom Beklagten zu 2) noch von einem Vertreter von Firma S. C.. unterzeichnet. Vorsorglich erklären die Kläger, die bestreiten, über Verhandlungen zwischen dem Beklagten zu 2) und der Firma Firma S. C.. informiert worden zu sein, die Anfechtung einer etwaigen Einigungserklärung der Firma Firma S. C.. wegen arglistiger Täuschung.

Mit Schreiben vom 29.10.2007 (Anlage K 7) mahnte der Kläger zu 1) die Beklagte zu 1) wegen der Nutzung von Kompositionen ab, an denen er Urheberrechte geltend macht. Mit Schreiben vom 19.11.2007 (Anlage K 13) sowie 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde die Abmahnung auf die Bearbeitung der französischen Texte zu den Musiktiteln sowie auf die Verletzung von Rechten der Kläger zu 2) bis 5) erweitert. Im Rahmen vorgerichtlicher Einigungsversuche zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) erklärte die Beklagte sich grundsätzlich bereit, die geforderten Auskünfte über die mit den betroffenen Titeln erzielten Einnahmen zu erteilen sowie das für eine Auskunftserteilung durch die GEMA erforderliche Einverständnis zu erklären (Anlage K 11). Mit Schreiben vom 16.11.2007 übersandte die Beklagte zu 1) eine Abrechnung über die von der GEMA bislang an die Beklagte zu 1) gezahlten Nettoverlagsanteile in Höhe von 27.647,67 € sowie über die so genannten „Non-Society Incomes“ für den Titel „J...“ in Höhe von 3.555,24 € (Anlage K 12). Diese Auskunft wurde mit Schreiben vom 21.11.2007 (Anlage K 14) insofern korrigiert, dass das reine GEMA-Nettoverlagsaufkommen bis zu diesem Zeitpunkt nur 21.791,46 € und das „Non-Society“-Aufkommen 3.450,24 € betrage. Die Differenz zur zunächst erfolgten Angabe erklärte die Beklagte zu 1) mit Einnahmen, die in Österreich und der Schweiz erzielt worden seien und außer Betracht zu bleiben hätten. Die Einigungsversuche zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) blieben schließlich erfolglos.

Parallel zur Abmahnung der Beklagten zu 1) mahnten die Kläger auch den Beklagten zu 2) ab (Schreiben vom 16.11.2007 sowie Schreiben vom 21.11.2007, beides unter Anlage K 15). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hatte zuvor bereits mit Schreiben vom 13.11.2007 eine Aufstellung über sämtliche Verkäufe der oben genannten Albumtonträger in Deutschland seit deren Veröffentlichung übermittelt (Anlage K 19). Mit Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K 20) erteilte die Firma U. den Klägerin zudem Auskunft über die bis dahin erfolgte digitale Auswertung des Albums „V...“ in Deutschland. Auch zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) erfolgte Einigungsversuche scheiterten schließlich. Die Beklagten werten die genannten Musiktitel weiterhin aus.

Mit Schreiben vom 30.11.2007 übersandte die GEMA dem Prozessbevollmächtigten der Kläger Umsatzaufstellungen für die bis dahin abgerechneten Erlöse bezüglich bestimmter Titel des Beklagten zu 2) (Anlage K 16). Diese Aufstellung enthielt Angaben zu Auswertungen zwischen dem 3. Quartal 2006 und dem 1. Quartal 2007. Mit Schreiben vom 22.02.2008 folgte eine weitere Umsatzaufstellung „per 01.01.2008“ (Anlage K 17). Die dort aufgeführten Erlöse sind bislang nicht an die Beklagte zu 1) ausgezahlt worden, sondern befinden sich auf einem Sperrkonto. Die GEMA hat die streitgegenständlichen Titel auf Antrag der Kläger einstweilig von der Verrechnung und Zahlung seit dem 08.11.2007 bzw. - in Bezug auf die Titel „D...“ und „W...“ - seit dem 04.03.2008 zurückgestellt.

Die Kläger behaupten, dass sie unter den in den Booklets und im Internetauftritt der Gruppe „D. S.“ angegebenen Pseudonymen auftreten. So handele es sich bei dem Kläger zu 1) um „A.“, bei dem Kläger zu 2) um „H.“, bei dem Kläger zu 3) um „S.“, bei der Klägerin zu 4) um „D.“ und bei der Klägerin zu 5) um „M.“.

Die Kläger behaupten weiter, der Beklagte zu 2) habe sämtliche der oben genannten Songs mit Ausschnitten von Musikaufnahmen der Kläger unterlegt, indem er den Originalaufnahmen der Kläger Passagen von durchschnittlich 10 Sekunden entnommen, diese dann zum Teil leicht verändert und als sich ständig wiederholende Tonschleife (als sog. „Loop“) mit seinem Sprechgesang und dem Schlagzeug-Beat verbunden habe. Dabei wurde der Text der Musiktitel von „D. S.“ – dies ist unstreitig – nicht vom Beklagten zu 2) übernommen. Im Einzelnen sollen jeweils in den folgenden Musiktiteln des Beklagten zu 2) Teile von Musikaufnahmen der Kläger übernommen haben:

- „S...“ soll Aufnahmen von „L...“ aus dem Album „R...M...“ enthalten,
- „Br...“ soll Aufnahmen von „V...“ aus dem Album „R...M...“ enthalten,
- „B...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „D... l...“ enthalten,
- „K...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „“ enthalten,
- „G...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „“ enthalten,
- „Bist Du was ( H... soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „“ enthalten,
- „I...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „E...“ soll Aufnahmen von „D... M..“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „W...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „“ enthalten,
- „D...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „“ enthalten,
- „E...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „Ich pack‘ dich am Schopf“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „Sp...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „T...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „R...M...“ enthalten,
- „D...“ soll Aufnahmen von „“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten,
- „J...“ soll Aufnahmen von „L...M...B...“ aus dem Album „L...M...B...“ enthalten.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei den übernommenen Teilen ihrer Aufnahmen jeweils um Passagen handelt, deren Komposition und – soweit vorhanden – deren Text urheberrechtlichen Schutz genießen. Insbesondere handele es sich bei den übernommenen und weiterhin erkennbaren Sequenzen jeweils um die prägenden Teile bzw. sogar um die Melodie der Originalversionen der Kläger. Zur Nutzung sowie zur Schutzfähigkeit der angeblich übernommenen Teile haben die Kläger zwei Gutachten eingereicht: Das Gutachten von Herr P. (Anlage K 6) bezieht sich dabei lediglich auf die Musiktitel „E...“, „Ic...“ und „J...“. Das Gutachten von Prof. Herr F. (Anlage K 31) befasst sich mit sämtlichen streitgegenständlichen Musiktiteln.

Soweit die Kläger bereits einen bezifferten Zahlungsanspruch geltend machen, ist dieser auf der Grundlage der bereits erfolgten GEMA-Auskünfte (K 16 und K 17) errechnet worden. Dabei wurden 100% der an die Gesamtheit der registrierten Autoren und den Verlag abgerechneten bzw. abzurechnenden Erlöse zugrunde gelegt. Dass den Klägern dieser Anteil an den Erlösen zustehe, folge aus § 4 Ziffer 4 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan A der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht sowie aus § 3 der Allgemeinen Grundsätze zum Verteilungsplan B der GEMA für das mechanische Vervielfältigungsrecht. Die Musik der streitgegenständlichen Titel des Beklagten zu 2) bestehe zu 100% aus den Kompositionen der Kläger. Eine Beteiligung der Beklagten aufgrund einer etwaigen Bearbeitung von Text bzw. Komposition durch den Beklagten zu 2) komme mangels Zustimmung der Kläger zur Nutzung nicht in Betracht.

Zur Berechnung der geltend gemachten Abmahnkosten haben die Kläger jeweils folgende Gegenstandswerte und Gebührensätze zugrunde gelegt:

Für die Abmahnung der Beklagten zu 1) vom 29.10.2007 durch den Kläger zu 1) wurde ein Gegenstandswert von 418.607,10 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen 12 Titeln also insgesamt 120.000,00 €), 30.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 48.607,10 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 100.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 120.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Angesichts der Komplexität des Falles sei ein Gebührensatz von 2,0 gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen. Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch den Kläger zu 2) vom 19.11.2007 (Anlage K 13) wurde ein Gegenstandswert von 93.931,34 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen weiteren 3 Titeln also insgesamt 30.000,00 €), 7.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 6.931,34 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 20.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 30.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Wiederum soll hier nach Auffassung des Klägers zu 2) eine 2,0 Gebühr angemessen sein. Für die ebenfalls mit Schreiben vom 19.11.2007 (Anlage K 13) erfolgte Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch den Kläger zu 3) wurde ein Gegenstandswert von 93.633,26 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (bei damals angegriffenen weiteren 3 Titeln also insgesamt 30.000,00 €), 7.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 6.633,26 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 20.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 30.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Auch hier hält der Kläger zu 3) eine 2,0 Gebühr für angemessen. Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch die Klägerin zu 4) vom 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde ein Gegenstandswert von 31.768,89 € sowie ebenfalls eine 2,0 Gebühr zugrunde gelegt (10.000,00 € für die Unterlassung bezüglich eines Titels, 2.500,00 € für den Auskunftsanspruch, 2.268,89 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 7.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 10.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Für die Erweiterung der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) durch die Klägerin zu 5) ebenfalls vom 10.12.2007 (Anlage K 37) wurde ein Gegenstandswert von 29.274,50 € sowie eine 2,0 Gebühr zugrunde gelegt (wiederum 10.000,00 € für die Unterlassung bezüglich eines Titels, 2.500,00 € für den Auskunftsanspruch, 1.774,50 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 5.000,00 € für den Schadensersatzfeststellungsanspruch und 10.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA).

Für die Abmahnung des Beklagten zu 2) durch die Kläger zu 1) bis 5) vom 16.11.2007 bzw. 21.11.2007 (Anlage K 15) wurde ein Gegenstandswert von insgesamt 566.215,11 € zugrunde gelegt (10.000,00 € pro Titel für den Unterlassungsanspruch (140.000,00 € insgesamt), 40.000,00 € für den Auskunftsanspruch, 66.215,11 € für den bezifferten Schadensersatzanspruch, 180.000,00 € für die Schadensersatzfeststellung sowie 140.000,00 € für die begehrte Streichung bei der GEMA). Auch hier sei angesichts der Komplexität des Falles wiederum ein Gebührensatz von 2,0 gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen. Dieser Wert sei pro weiteren Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV RVG um 0,3 Gebühren zu erhöhen, so dass ich eine Geschäftsgebühr von 3,5 ergebe.

Die Kläger beantragen,

1. für den Kläger zu 1):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eine Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), “ J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen, sowie

die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), das Werk „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), das Werk „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie das Werk „T...“ (GEMA-Werk-Nr: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

2. für den Kläger zu 1) und 2):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen, sowie

die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und das Werk „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

3. für die Kläger zu 1) und 3):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

4. für die Kläger zu 2) und 4):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen;

5. für die Kläger zu 1) und 5):

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten zu 1), gemäß § 890 ZPO zu unterlassen,

das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) auszuwerten und auswerten zu lassen.

6. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, über sämtliche ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an den in Ziffer 1. bezeichneten Werken – soweit diese nicht von der GEMA im Rahmen des GEMA-Wahrnehmungsvertrages wahrgenommen werden - , sowie Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die sämtlichen Einkünfte der Beklagten zu 1), die diese im Zusammenhang mit der Nutzung der in Ziffer 1. bezeichneten Werke ab deren jeweiligen Veröffentlichungsdatum durch Vergabe von Rechten erzielt hat und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T...“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

7. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die Zustimmung zu erklären, dass die GEMA den Klägern über die sämtlichen Auswertungen und gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) abzurechnenden Erlöse ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke, soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung mit GEMA-Abrechnungstermin 01.10.2007 waren, - darüber hinaus für die Titel „D...“ und „W...“ über sämtliche Auswertungen und abzurechnenden Erlöse ab deren Veröffentlichung Auskunft erteilt, und zwar an den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T...“ (GEMA-Werk-Nr. ...) und an den Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und an die Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“(GEMA-Werk-Nr.: ...);

8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über sämtliche, seit dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum der Werke erfolgten Vergaben von Auswertungsrechten an Subverlage und Sub-Subverlage sowie Auskunft zu erteilen über die sämtlichen, daraus erzielten bzw. künftig zu erwartenden Auswertungserlöse, die aus der Auswertung von Werken gemäß Ziffer 1. seit deren Veröffentlichung erzielt worden sind bzw. noch erzielt werden, und zwar gegenüber dem Kläger zu 1) in Bezug auf die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T...“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und gegenüber den Klägern zu 1) und 3) in Bezug auf die Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

9. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von € 35.536,89 sowie an die Kläger zu 1) und 2) einen Betrag in Höhe von € 9.324,91 sowie an die Kläger zu 1) und 3) einen Betrag in Höhe von € 13.266,53 sowie an die Kläger zu 2) und 4) einen Betrag in Höhe von € 4.537,78 und an die Kläger zu 1) und 5) einen Betrag in Höhe von € 3.549,00 jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2007 zu zahlen;

10. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) den Klägern jeweils denjenigen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der den Klägern gemäß Ziffer 1. jeweils durch die unzulässige Auswertung der gemäß Ziffer 1. bezeichneten Werke entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, einschließlich des Schadens, der den Klägern dadurch entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, dass die bezeichneten Musikwerke nicht bei der GEMA mit der Maßgabe der Autorenschaft der Kläger angemeldet wurden und zwar den Kläger zu 1) hinsichtlich der Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie des Werks „T...“ (GEMA-Werk-Nr. ...) als Autor der Komposition und als Textdichter, hinsichtlich der Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Autor der Komposition, sowie den Kläger zu 2) hinsichtlich des Werks „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Autor der Komposition und hinsichtlich der Werke „B...“(GEMA-Werk-Nr.: ...), „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichter, sowie den Kläger zu 3) hinsichtlich der Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr. ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichter, sowie die Klägerin zu 4) hinsichtlich des Werks „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichterin, sowie die Klägerin zu 5) hinsichtlich des Werks „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Textdichterin;

11. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zum Ausgleich des den Klägern durch die unautorisierte Nutzung ihre jeweiligen Werke in den Werken gemäß Klaganträgen zu 1) bis 5) entstandenen immateriellen Schaden je einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gericht gestellt wird, jedoch an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von mindestens € 10.000,00, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.500,00, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00 sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

und

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zum Ausgleich des den Klägerin durch die unautorisierte Nutzung ihrer jeweiligen Werke in den Werken gemäß Klaganträgen zu 1) bis 5) entstandenen immateriellen Schadens je einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von mindestens € 15.000,00, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.500,00, an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von mindestens € 2.000,00, an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00 sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von mindestens € 500,00, jeweils zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

12. die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, gegenüber der GEMA die Zustimmung zur Streichung der sämtlichen Werkanmeldungen bei der GEMA in Bezug auf die in Ziffer 1. genannten Werke jeweils zugunsten der Kläger zu erklären, und zwar zugunsten des Klägers zu 1) in Bezug auf die Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr: ...), „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „T...“ (GEMA-Werk-Nr. ...), und zugunsten der Kläger zu 1) und 2) in Bezug auf die Werke „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), und zugunsten der Kläger zu 1) und 3) in Bezug auf Werke „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und zugunsten der Kläger zu 2) und 4) in Bezug auf das Werk „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und gegenüber den Klägern zu 1) und 5) in Bezug auf das Werk „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...);

13. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger zu 1) Auskunft über die bürgerlichen Klarnamen und Anschriften der Autoren K. ... und Herr T., und dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen über Klarnamen und Anschrift der Autoren Herr R. und Herr E.-H.;

14. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von € 5.520,00, sowie an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von € 2.547,00, sowie an den Kläger zu 3) einen Betrag in Höhe von € 2.574,00, sowie an die Klägerin zu 4) einen Betrag in Höhe von € 1.680,00, sowie an die Klägerin zu 5) einen Betrag in Höhe von € 1.536,00, jeweils nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Kläger zu 1) bis 5) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von € 10.567,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Kläger Komponisten bzw. Texter der oben aufgeführten Titel der Gruppe „D. S.“ sind. Insbesondere bestreiten die Beklagten, dass sich die Kläger hinter den Pseudonymen der Mitglieder von „D. S.“ verbergen. Im Übrigen lägen aufgrund der oben genannten „Recording Contracts“ (Anlage B 5) sämtliche etwaige den Klägern zustehende Urheberrechte bei der Firma Firma S. C.., so dass die Kläger schon nicht aktivlegitimiert seien.

Die Beklagten bestreiten weiter, dass in den streitgegenständlichen Tonaufnahmen des Beklagten zu 2) Teile von Tonaufnahmen der Kläger verwendet worden seien. Selbst wenn eine solche Nutzung erfolgt sein sollte, hätte die Beklagten hiervon keinerlei Kenntnis gehabt. So verfüge der Beklagte zu 2) über eine umfangreiche „Sounddatenbank“, in der er verschiedenste Musikbestandteile (Beats, Samples, Sounds, etc.) sammle, die er zu einem großen Teil von befreundeten Produzenten erhalte. Daher wisse er nicht, woher die einzelnen Sounds in der Datenbank konkret stammen. Er habe aber bei Erstellung der Datenbank darauf geachtet, keine Sounds zu berücksichtigen, an denen Rechte Dritter bestehen. So habe er auch die jeweiligen „Übersender“ der Sounds darauf hingewiesen, dass diese frei von Rechten Dritter sein müssten.

Im Übrigen handele es sich bei den angeblich übernommenen Tonsequenzen um Musik einfachster Machart, die urheberrechtlich nicht schutzfähig sei und zudem auf teilweise jahrhundertealten musikalischen Formen basiere. Selbst wenn eine Übernahme von Tonaufnahmen erfolgt sein sollte, so hätte der Beklagte zu 2) diese in Tempo, Rhythmus und Klangfarbe und die Verbindung mit Rap-Rhythmen und einer neuen Gesangs-Melodie derart verändert, dass etwaig übernommene Elemente verblassen. Zur fehlenden Schutzfähigkeit etwaiger übernommener Elemente sowie zur Frage einer etwaigen freien Bearbeitung dieser Elemente legen die Beklagten ebenfalls zwei Gutachten vor: Das Gutachten von Herr H. (Anlage B 1/Beklagte zu 1) bezieht sich – als Reaktion auf das Gutachten von Herr P. (Anlage K 6) – nur auf drei der streitgegenständlichen Musiktitel, das Gutachten von Herr W. (Anlage B 3/Beklagte zu 1) bezieht sich auf sämtliche der streitgegenständlichen Titel.

Weiter behaupten die Beklagten, dass zwischen der Firma Firma S. C.. und dem Beklagten zu 2) eine rechtsverbindliche Einigung über die Nutzung von angeblichen „Samples“ erzielt worden sei. So dokumentiere der nicht unterschriebene Vertrag zwischen A. R. und dem Beklagten zu 2) (Anlage B 1) den Inhalt der mündlichen Vereinbarung. Es sei unschädlich, dass dieser Vertrag nicht unterzeichnet wurde, da bereits zuvor mündlich eine Einigung erzielt worden sei, die dann auch per E-Mail bestätigt worden sei. Die Kläger seien auch über den Inhalt der Gespräche mit dem Beklagten zu 2) informiert worden und hätten ihre Zustimmung erklärt.

Schließlich bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, da die ausgesprochenen Abmahnungen angesichts der bereits erfolgten Verhandlungen mit der Firma Firma S. C.. nicht erforderlich gewesen seien. Auch könne keine Mehrfachgebühr verlangt werden, da die Kläger – sofern es sich bei ihnen um Mitglieder der Gruppe „D. S.“ handeln sollte – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien.

Die Beklagten rügen zudem die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes. Hierzu verweisen sie auf das Verfahren, das unter dem Geschäftszeichen 310 O 155/08 bei der 10. Zivilkammer geführt wird. Dort streiten u.a. die Kläger und der Beklagte zu 2) über die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten bzw. von Rechten der Kläger an ihren Darbietungen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 verwiesen. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20.02.2009, bei Gericht per Post am 23.02.2009 eingegangen und im Parteibetrieb an die Beklagten zugestellt, den ursprünglich unter Ziffer 14) gestellten Feststellungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 28.08.2009, der dem Beklagten zu 2) am 03.09.2009 und der Beklagten zu 1) am 09.09.2009 zugegangen ist, haben die Kläger die ursprünglich unter Ziffer 6), 8) und 13) der Klage beantragte Zwangsmittelandrohung zurückgenommen, den Klageantrag zu 10) hilfsweise auf bereicherungsrechtliche Grundsätze gestützt und den Klageantrag zu 11) um ihr jeweiliges „Mindestbegehren“ hinsichtlich einer Geldentschädigung ergänzt. In der mündlichen Verhandlungen haben die Kläger im Übrigen die Zahlungsanträge insoweit zurückgenommen, als darin mehr als 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz verlangt wurden.

Die Parteien haben mehrere nicht nachgelassene Schriftsätze eingereicht.

Gründe

b.

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verletzung von Urheberrechten an Kompositionen und Texten bzw. deren Verbindung durch die Auswertung der in den Anträgen bezeichneten Musiktitel. Dabei handelt es sich um eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 UrhG eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Auflage 2009, § 105 Rn. 8), wobei den Klägern zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 UrhG ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 UrhG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen wurde. Das ist jeder Ort, an dem auch nur ein wesentlicher Tatbestand des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz, a.a.O. Rn. 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 27. Auflage 2009, § 32 Rn. 16). Da die streitgegenständlichen Titel auf Tonträgern bundesweit zum Verkauf angeboten z.B. bundesweit über das Internet zum Download angeboten werden und der Beklagte zu 2) auch in Hamburg Konzerte gibt, ist hinsichtlich eines Vertreibens, öffentlichen Zugänglichmachens und Aufführens nach und in Hamburg jedenfalls von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen ist. Das Landgericht Hamburg ist daher gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz, a.a.O., Rn. 15). Soweit sich die Kläger auch gegen Auswertungshandlung in Österreich und der Schweiz wenden, gelten Art. 2, 5 Nr. 3 EuGVVO (bzw. die inhaltsgleichen Vorschriften des Lugano-Übereinkommens). Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass in einem anderen Mitgliedstaat begangene Rechtsverletzungen ausländischer Urheberrechte sowohl in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, in dem der jeweilige Beklagte seinen Sitz hat als auch in dem Staat, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Kommentar, 3. Auflage 2006, Vor §§ 120ff. Rn. 172).

Die Beklagten, die beide ihren Sitz bzw. Wohnort in Stadt B. haben, können somit auch wegen der Auswertung der streitgegenständlichen Musiktitel in Österreich und der Schweiz vor einem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland verklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt insofern wiederum aus § 32 ZPO.

II.

Der Klage steht auch keine anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) . Dies würde voraussetzen, dass zwischen denselben Parteien, die sich in diesem Rechtsstreit gegenüberstehen, bereits eine Klage über den identischen Streitgegenstand anhängig ist. Da die Beklagte zu 1) an dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 (Az.: 310 O 155/08) nicht beteiligt ist, könnte der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ohnehin nur den Beklagten zu 2) betreffen. Aber auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ist in dem Verfahren 310 O 155/08 ein anderer Streitgegenstand anhängig. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff der Klageantrag sowie der Klagegrund, also der zugrundeliegende Lebenssachverhalt (Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage 2009, § 261 Rn. 9, Zöller/Vollkommer, a.a.O, Einl. Rn. 60 ff; Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, Einleitung Rn. 69). Während der hiesige Rechtsstreit die Verletzung von Urheberrechten der Kläger an Kompositionen bzw. Texten betrifft, begründen die Kläger ihre Ansprüche in dem Verfahren vor der Zivilkammer 10 mit einer Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte. Auch wenn die Ansprüche somit – teilweise – auf die Herbeiführung identischer Rechtsfolgen gerichtet sind, liegt ihnen damit ein abweichender Lebenssachverhalt zugrunde, so dass keine Identität der Sachverhalte besteht.

B.

Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

I.

Der unter Ziffer 1) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) auf Unterlassung gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) bzw. nur gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG ist nur zum Teil begründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Angesichts der umfassenden Auswertung der streitgegenständlichen Titel durch die Beklagten ist eine Beschränkung des Antrags auf konkrete Nutzungsformen nicht erforderlich.

2. Wie die weiteren Kläger genießt der Kläger zu 1) als französischer Staatsbürger gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch den Schutz des deutschen Urheberrechtsgesetzes für alle seiner Werke.

3. In Bezug auf die Titel „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und “ J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...) macht der Kläger sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) einen Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung der Titel „L...“ sowie „L...M...B...“ geltend. Der Anspruch ist begründet.

a) Die übernommenen Werkteile sind urheberrechtlich geschützt.

aa) Bei Musikwerken sind an die schöpferische Eigentümlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen. Danach reicht es aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten – wie regelmäßig bei der Schlagermusik – nur einen geringen Schöpfungsgrad aufweist (Dreier/Schulze, Urheberrecht, 3. Auflage, § 2 Rn.139, BGH GRUR 1968, 321, 324 – Haselnuss; BGH GRUR 1981, 267, 268 -). Die schöpferische Leistung kann sich dabei nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben, beispielsweise aus Aufbau der Tonfolgen, Rhythmisierung sowie aus der Instrumentierung und Orchestrierung. Entscheidend ist der sich aus dem Zusammenspiel dieser Elemente ergebende Gesamteindruck (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 119; BGH GRUR 1991, 533, 535 –, OLG München GRUR-RR 2002, 282 –). Die erforderliche Gestaltungshöhe kann sich aus dem so maßgeblichen Gesamteindruck auch dann ergeben, wenn die einzelnen Elemente für sich genommen nur eine geringe Individualität aufweisen, etwa durch die Verknüpfung üblicher Stilmittel (BGH GRUR 1991, 533, 535 –). Außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereiches liegen dagegen die rein handwerkliche Tätigkeit und die Verwendung dessen, was zum musikalischen Allgemeingut gehört (Schricker/Loewenheim, a.a.O. § 2 Rn. 120; BGH GRUR 1981, 267, 268 –). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Schutzfähigkeit von Werkteilen zu b € teilen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122). Tonfolgen oder Klangbilder, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Vielfalt, des Rhythmus sowie der Auswahl und Zusammenstellung bereits individuelle Züge aufweisen, sind dabei urheberrechtlich geschützt (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122). Maßgeblich für die Beurteilung der Schöpfungshöhe ist die Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH GRUR 1981, 267, 268 –). Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Parteigutachten ist die Kammer in die Lage versetzt, die Position des hier maßgeblichen Verkehrskreises einzunehmen.

bb) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe ist der in Rede stehende Abschnitt der Komposition von „L...“ (7min16sek bis 7min28sek) urheberrechtlich geschützt. Nach ihrem Gesamteindruck, den die Kammer anhand des Notenbildes (vgl. Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)) sowie des Höreindrucks der Passage gewonnen hat, handelt es sich bei der betroffenen Passage um eine individuelle Tonfolge mit Wiedererkennungseffekt, die jedenfalls in der konkret gewählten Instrumentierung und Rhythmisierung sowie aufgrund der Verwendung der charakteristischen Trillerfigur auf der Zählzeit „3 und“ schöpferisch eigentümlich im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist. Soweit die Beklagten sich die Ausführungen aus dem Gutachten von Herr W. zu Eigen machen, dass die Passage „gänzlich handwerklich und aufgrund präexistenter Formeln erstellt wurde“, ist das nicht erheblich. Insbesondere werden keine konkreten Beispiele vorbekannter Werke benannt, die die vorbekannt bezeichnete eintaktige Ostinatofigur der Oberstimme in ihrer konkreten Gestaltung mit der bereits erwähnten Trillerfigur aufweist.

cc) Gleiches gilt für die beiden betroffenen, jeweils viertaktigen Passagen des Stückes „L...M...B...“ (1min02sek bis 1min12sek sowie 2min03sek bis 2min14sek), insbesondere für die zweite Passage, die noch um eine weitere Mittelstimme bereichert ist. Bereits diese Instrumentierung, verbunden mit dem auch hier gegebenen Individualität mit Wiedererkennungseffekt führt dazu, dass die Passage über eine schulmäßige Anwendung von Harmonielehreregeln hinausgeht. Die Oberstimme der ersten Passage ist Melodie im klassischen Sinne mit einem individuell ausdrucksstarken Spannungsbogen, im zweiten Segment wird der dreistimmige zum fünfstimmigen Kontrapunkt verdichtet.

b) Der Kläger zu 1) ist als Komponist der Stücke „L...“ sowie „L...M...B...“ aktivlegitimiert.

aa) Der Kläger zu 1) ist ausweislich der Auszüge aus dem Register der französischen Verwertungsgesellschaft Firma S. (vgl. Anlage K 2) Komponist des Titels „L...“ sowie „L...M...B...“. Angesichts dieser Eintragungen ist das einfache Bestreiten der Urheberschaft der Beklagten nicht ausreichend. Vielmehr hätten die Beklagten konkrete Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergibt, dass die Eintragungen bei der Firma S. unzutreffend sind. Da es damit nicht auf die Urheberbezeichnung auf den einzelnen Tonträgern der Gruppe „D. S.“ ankommt, kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Kläger zu 1) um das Mitglied der Gruppe „D. S.“ mit dem Pseudonym „A.“ handelt. Da die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zu Ziffer 1) bereits aus seiner Stellung als Komponist folgt, kann an dieser Stelle auch dahinstehen, ob er auch aufgrund von Rechten als Textdichter von „L...“ ebenfalls einen Unterlassungsanspruch geltend machen könnte (das Werk „L...M...B...“ ist textfrei).

bb) Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) seine Rechte an die Firma Firma S. C.. übertragen hat. Mit den „Recording Contracts“ vom 25.09.1999 und 18.06.2005 sowie dem „Copyrights firm license sale contract“ vom 18.12.2003 (vgl. Anlage B 5) haben die Mitglieder der Gruppe „D. S.“ lediglich die Rechte an den Tonaufnahmen an das Unternehmen Firma S. C.., nicht jedoch die Rechte an den Kompositionen und Texten übertragen. Dies folgt zum einen aus der ausdrücklichen Bezeichnung der beiden erstgenannten Verträge als „Recording Contracts“ – sprich „Aufnahmeverträge“ (Bandübernahmeverträge) – sowie aus dem Wortlaut der Rechteübertragungsklauseln, die ausdrücklich nur eine Übertragung der Rechte an den „master tapes“ , „records“ oder „any kind of performance solicited or authorised by the company“ (vgl. Ziffer 3.a. der beiden „Recording Contracts“, Anlage B 5) bzw. der „master recordings“ (Ziffer 4 des Vertrages vom 18.12.2003) vorsehen. Ergänzend ergibt sich der Umfang der Rechteübertragung an Firma S. C.. auch aus dem klarstellenden „Side letter“ vom 07.04.2008 (vgl. Anlage B 5), in dem bestätigt wird, dass – nur – die Rechte aus §§ 85, 86 UrhG bei Firma S. C.. liegen.

c) Die Beklagten zu 1) und 2) haben die vom Kläger zu 1) komponierten streitgegenständlichen Passagen in den Titeln „S...“ sowie „J...“ in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) , über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und – durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

aa) Der Beklagte zu 2) hat für die Produktion des Titels „S...“ eine Tonaufnahme der oben bezeichneten Passage aus „L...“ übernommen und für die Produktion des Titels „J...“ die oben bezeichnete Passage aus „L...M...B... Diese Passagen hat der Beklagte zu 2) – wie in allen Fällen, in denen Teile aus Titeln der Kläger übernommen wurden – „geloopt“, d.h. über die gesamte Länge von „S...“ bzw. „J...“ wiederholt hintereinander abgespielt. Dies steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund eines eigenen Hörvergleichs sowie der vorgelegten Parteigutachten fest. So ist insbesondere das Gutachten von Herr W. aufschlussreich, der – als Gutachter der Beklagten – ausführt, dass ihn der Vergleich der betreffenden Stücke annehmen lasse, dass der Beklagte zu 2) einzelne Passagen aus den Stücken der Kläger entnommen habe. Dies sei jedenfalls sein „subjektiver Höreindruck“ (vgl. Anlage B 3/Beklagte zu 1), S. 1 und 2). Das deckt sich vollen Umfangs mit dem Ergebnis des Hörvergleichs der Kammer. Die nach Überzeugung der Kammer erfolgte Übernahme der Tonaufnahmen impliziert eine Übernahme der Komposition, auf der die Aufnahmen basieren.Da der Kläger zu 1) seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Titel „S...“ und „J...“ jedenfalls auf eine Nutzung seiner den Tonaufnahmen zugrundeliegenden Komposition stützen kann, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob auch seine Texte genutzt wurden.

bb) Der Titel „S...“ stellt keine freie Benutzung der übernommenen Passage aus „L...“ dar. Eine freie Benutzung i.S.d. § 24 Abs. 1 UrhG kann vor allem durch den Abstand begründet sein, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des geschützten älteren Werks hält. Eine freie Benutzung setzt in diesem Fall voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werks verblassen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass die dem älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in der Weise zurücktreten, dass das ältere Werk nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint, dass es in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert (BGH NJW 1993, 2620, 2621 –, BGH GRUR 1999, 984, 987 –; OLG München GRUR-RR 2002, 281, 282 -). Bei Anwendung dieser Maßstäbe scheidet eine freie Benutzung der Passage aus „L...“ hier unabhängig davon aus, ob es sich bei der Passage gerade um die für das Stück ‚L...“ prägende Melodie handelt. Insbesondere das Transponieren um eine kleine Terz (vgl. Gutachten von Herr F. (S. 9, Anlage K 31) sowie das damit verbundene leicht veränderte Tempo lässt die Passage aus „L...“ nicht hinter „S...“ verblassen. Da der Charakter der Passage, insbesondere ihre Instrumentierung, vielmehr weiterhin erkennbar ist, liegen die Modifizierungen durch den Beklagten zu 2) im Bereich der unfreien Benutzung im Sinne des § 23 UrhG. Hieran ändert sich auch nichts durch die Verbindung mit dem Sprechgesang des Beklagten zu 2) und dem Schlagzeug-Beat, zumal diese erst nach den ersten Takten einsetzen. Von einem Verblassen hinter dem Sprechgesang kann keine Rede sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es neben den übernommenen Passagen aus „L...“ – wie bei sämtlichen der streitgegenständlichen Titeln des Beklagten zu 2) – keine weiteren Instrumente außer dem Schlagzeug gibt und somit auch keine weitere Instrumentalstimmen, welche die Passagen überlagern.

cc) Gleiches gilt für die Nutzung der Passagen aus „L...M...B...“, die in dem Titel „J...“ lediglich einen Viertelton höher erklingen (vgl. Gutachten M. P. , Anlage K 6). Auch hier setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass die Passagen aus „L...M...B...“ – beinahe unverändert – zunächst für sich zu hören sind.

dd) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) , über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und – durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

d) Diese Nutzungen sind widerrechtlich, denn der Kläger zu 1) hatte den Beklagten hierzu keinerlei Rechte eingeräumt. Insbesondere können sich die Beklagten nicht darauf berufen, dass ihnen die Nutzung aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Firma Firma S. C.. und dem Beklagten zu 2) gestattet ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Firma Firma S. C.., die ihrerseits nur Inhaber von Rechten an den Tonaufnahmen ist (siehe oben), überhaupt vom Kläger zu 1) dazu ermächtigt worden ist, eine Vereinbarung über die Nutzung der Komposition bzw. Textdichtung mit dem Beklagten zu 2) zu treffen. Eine Einigung zwischen Firma S. C.. und dem Beklagten zu 2) ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan. Der als Anlage B 1 (durch den Beklagten zu 2)) vorgelegte Vertragsentwurf weist weder eine vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes noch ein Datum oder eine Unterschrift auf. Dort ist nur das Label „A. R.“ ohne Anschrift bezeichnet, bei dem es sich lediglich um eine Marke der Firma Firma S. C.., aber nicht um eine rechtlich handlungsfähige Untereinheit handelt. Auch die Titel, an denen Rechte eingeräumt werden, sind nicht vollständig bezeichnet. Die von den Beklagten behauptete mündliche Einigung ist ebenfalls nicht hinreichend konkret vorgetragen worden. So sprechen die vorgelegten E-Mails vom 27.09.2007 (Anlage B 2/Beklagter zu 2)) und vom 08.10.2007 (Anlage B 3/Beklagter zu 2)) gerade gegen eine bereits erreichte verbindliche Einigung. In der Anlage B 2 wird auf das der E-Mail angehängte Dokument als „draft of a revised settlement for master rights“, also als Entwurf verwiesen. Zudem wird um eine Ergänzung von weiteren Titeln gebeten. In der Anlage B 3 ist ebenfalls von dem Entwurf („draft“) die Rede und davon, dass der Vertrag fertiggestellt werden soll („I want to finalize this now too“), woraus folgt, dass er bis dahin gerade noch nicht fertiggestellt worden ist. Schließlich ergibt sich aus Zweifelsregelung in § 154 Abs. 2 BGB, dass eine Einigung zwischen Firma S. C. nicht zustande gekommen ist. Ist danach eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vereinbart worden, so ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen worden, bis die Beurkundung erfolgt ist. „Beurkundung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage 2010, § 154 Rn. 4). Dabei kann die Formabrede durch schlüssige Abrede getroffen werden, z.B. durch Austausch von Vertragsentwürfen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.). Aus dem Text des vorgelegten Vertragsentwurfs (Anlage B 1/Beklagter zu 2), § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3) sowie der E-Mail vom 08.10.2007 (Anlage B 3/Beklagter zu 2)) ergibt sich hier deutlich, dass eine Unterzeichnung des Vertrages beabsichtigt war. Da eine solche nicht erfolgt ist, ist ein Vertrag gemäß § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen worden. Dies wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die in dem Vertragsentwurf als Gegenleistung für die Rechtseinräumung vorgesehene Lizenz in Höhe von 24.500,00 € unstreitig niemals gezahlt wurde. Da eine Einigung zwischen Firma S. C.. und dem Beklagten zu 2) somit nicht zustande gekommen ist, kommt es auf die hilfsweise erklärte Anfechtung durch den Kläger zu 1) nicht mehr an.

e) Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) folgt daraus, dass sie bei der GEMA für die beiden Werke „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „J...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) jeweils als Originalverlag registriert ist. Dies ist zwar nicht den vorgelegten Ausdrucken aus dem Register der GEMA zu entnehmen, in denen der Originalverlag nicht detailliert aufgeführt ist (vgl. Anlage K 5), ergibt sich aber aus dem insofern unbestrittenen Vortrag der Kläger. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich daraus, dass er bei der GEMA hinsichtlich der genannten Werke sowohl als Textdichter als auch als Komponist registriert ist (vgl. Anlage K 5).

f. Die Wiederholungsgefahr ist durch die widerrechtliche Nutzung indiziert. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rn. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

2. In Bezug auf die Titel „Ic...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „T...“ (GEMA-Werk-Nr: ...) macht der Kläger zu 1) einen Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung von Passagen aus den Titeln „“, „“, „“ sowie „“ nur gegen die Beklagte zu 1) geltend. Insoweit ist der Anspruch teilweise begründet.

a) Im Hinblick auf den Titel „T...“ ist der Anspruch nicht begründet. Denn die hier betroffene Passage aus dem Stück „“ (1min25sek bis 1min33sek) ist urheberrechtlich nicht als Werk der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt. Die Passage umfasst lediglich zwei Takte, die jeweils aus einer ganzen Note in der Bassstimme und zwei halben Noten in der Oberstimme bestehen, wobei die Noten der Oberstimme den beiden auf dem Bass errichteten Akkorden e-Moll und C-Dur angehören. Allein das Hinzufügen des zusätzlichen Tons fis‘ als „akkordfremde Durchgangsnote“ (vgl. S. 10/Gutachten Herr W., Anlage K 3/Beklagte zu 1)) genügt hier nicht, um die Passage aus dem Bereich des musikalischen Allgemeinguts herauszuheben. Dabei ist zu beachten, dass einzelne Töne und Akkorde im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben müssen, andernfalls würde es zu einer inakzeptablen Behinderung schöpferischen Schaffens kommen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 71). Auch die Instrumentierung vermag der bezeichneten Passage keine hinreichende Eigentümlichkeit zu verleihen. Das einmalige Erklingen eines Glockenschlags ist insofern nicht ausreichend.

b) Die Passagen aus „“ (2min24sek bis 2min32sek sowie 2min40sek und 2min48sek) weisen gleichfalls nicht die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität auf. Die Passagen, die nahezu identisch sind, haben beide nur eine sehr einfache Struktur (Quint-Pendelbewegung h-e, Harmonisierung durch die Gegenklänge C-Dur/e-moll). Auch die Oberstimme verfügt angesichts des gleichförmigen Viertelnotenrhythmus, in dem die Töne h und e im Wechsel erklingen, nicht über einen Wiedererkennungseffekt. Schließlich ist die Instrumentierung (Klavier und Streicher) ebenfalls nicht hinreichend individuell um einen Schutz der Passage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG zu begründen.

cc) Anders liegt es bei den betroffenen Passagen aus dem Stück „“ (0min26sek bis 0min35sek und 1min01sek bis 1min10sek). Auch wenn die Passagen jeweils lediglich zwei Takte umfassen, verfügen sie aufgrund der Rhythmisierung über einen Wiedererkennungseffekt. Der individuelle Charakter wird dabei im zweiten Segment noch durch die mit Verzierungsnoten versehene Oberstimme (Violine) verstärkt (vgl. S. 9, Gutachten Herr F., Anlage K 31). Aber auch das erste Segment (0min26sek bis 0min35sek) verfügt aufgrund der unterschiedlichen Rhythmisierung der verschiedenen Stimmen über eine hinreichende Individualität.

dd) Die beiden – viertaktigen – Passagen des Stückes „“ (0min00sek bis 0min16sek und 0min33sek bis 0min49sek) sind ebenfalls hinreichend individuell. Trotz der einfachen Instrumentierung und Rhythmisierung der ersten Passage, wird daher auch bei dieser ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erreicht. Dies gilt erst recht für die zweite Passage, die auf der ersten aufbaut und diese um einen Streichersatz mit eigener Melodie und Kontrapunkten erweitert.

c) Der Kläger zu 1) ist als Komponist der Stücke „“ und „“ auch aktivlegitimiert. Dass er Komponist dieser Stücke ist, ist den Auszügen aus dem Register der Firma S. (vgl. Anlage K 2) zu entnehmen. Diese Rechte als Komponist hat der Kläger zu 1) auch nicht an die Firma Firma S. C.. übertragen. Ob der Kläger zu 1) aufgrund von Rechten als Textdichter von „“ und „“ Unterlassung verlangen kann, kann wiederum dahinstehen, da sich seine Aktivlegitimation bereits aus seiner Stellung als Komponist ergibt.

d) Die Beklagte zu 1) hat die genannten Passagen aus „“ und „“ im Rahmen der Auswertung in den Titeln „Sp...“ und „I...“ in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) und über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) .

aa) Eine Übernahme von Aufnahmen der beiden Passagen aus „“ und „“ in den Titeln „Sp...“ und „I...“ steht aufgrund der vorgelegten Parteigutachten und dem Hörvergleich der Kammer fest.

bb) Die Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf eine freie Benutzung im Sinne von § 24 UrhG berufen. Auch wenn durch Transponieren des Originals von „“ nach e-Moll ein „Aufhellen“ der dunklen Klangfarben erreicht wird, sind die übernommenen Passagen in „Sp...“ weiterhin deutlich erkennbar. Wiederum setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass von einem Zurücktreten der Musik des Originals hinter dem rhythmischen Sprechgesang keine Rede sein kann. Gleiches gilt im Hinblick auf die in „I...“ übernommenen Passagen von „Auch wenn das Original hier wiederum um eine Oktave aufwärts transponiert wurde, bleibt es hinter dem Sprechgesang und Schlagzeug-Beat deutlich hörbar.

e) Die Nutzungen waren widerrechtlich, da sie ohne entsprechende Rechteeinräumung durch den Kläger zu 1) erfolgt ist.

f) Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der Titel „Sp...“ und „I...“ als Originalverleger bei der GEMA registriert und somit passivlegitimiert.

g) Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht schließlich auch Wiederholungsgefahr.

II.

Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung des Titels „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegen die Beklagten zu 1) und 2) bzw. auf Unterlassung der Auswertung der Titel „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gegen die Beklagte zu 1) ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG begründet.

1. Wegen des Titels „B...“ haben die Kläger zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Unterlassung wegen der Nutzung zweier Abschnitte aus „“.

a. Die Kompositionen der streitgegenständlichen Passagen von „“ sind jeweils als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Beide Passagen (3min02sek bis 3min13sek und 3min29sek bis 3min40sek) verfügen bereits aufgrund ihrer Instrumentierung (u.a. den Einsatz eines Glockenspiels, vgl. S. 3f./Gutachten Herr F., Anlage K 31) über eine hinreichende Individualität mit Wiedererkennungseffekt.

Der Text von „“ ist als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. An die Schutzfähigkeit von Liedtexten sind nur geringe Anforderungen zu stellen, so dass auch der dreizeilige banale Text eines Schlager-Refrains als sog. kleine Münze noch Urheberrechtschutz genießt (Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 87). Auch wenn daher der Text von „“ recht kurz ist, besitzt er vor dem Hintergrund des bestehenden immensen Gestaltungsspielraums aufgrund der gewählten Form und des gewählten Inhalts eine hinreichende Individualität. Dies vermag die Kammer anhand des Originaltextes aufgrund eigener Sprachkenntnisse zu beurteilen, im Übrigen wird das durch die vorgelegte Übersetzung bestätigt.

b. Die Kläger zu 1) und 2) sind auch aktivlegitimiert.

aa. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) folgt aus seiner Stellung als Komponist von „“ (vgl. Registerauszug der Firma S., Anlage K 2).

bb. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition des Klägers zu 1) im Sinne von § 9 UrhG.

Der Titel „“ stellt eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG – bestehend aus einem Werk der Musik und einem Sprachwerk – dar (vgl. zur Werkverbindung von Text und Musik: OLG München ZUM 1991, 432, 433 –Hans. OLG NJW-RR 1995, 238, 239 –). Der Kläger zu 2) hat nach dem Auszug der Firma S. (vgl. Anlage K 2) den Text zu dem Stück „“ verfasst. Durch die bewusste Verbindung von Komposition und Text bilden die Kläger zu 1) und 2) eine urheberrechtliche Verwertungsgemeinschaft, aus der gemäß § 242 BGB gewisse Treue- und Fürsorgepflichten resultieren (vgl. Hans. OLG, NJW-RR 1995, 238, 239 –). Dabei bleiben die verbundenen Werke zwar grundsätzlich selbständig verwertbar, so dass sie auch außerhalb der Verbindung gesondert genutzt werden können. Aus der Treuepflicht, die die Werkverbindung für die beteiligten Urheber begründet, folgt aber, dass diese Nutzung den Zweck der bisherigen Verbindung nicht gefährden und ihr keine Konkurrenz machen darf. So darf etwa der Urheber eines Textes, der mit einer Komposition verbunden wurde, seinen Text nicht mit einer anderen Komposition nutzen, denn dies widerspräche dem zuvor vereinbarten Zweck, das Lied ungehindert zu verwerten (vgl. Dreier/Schulze, § 9 Rn. 25; Ahlberg in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage 2000, § 9 Rn. 20). Hätte die Beklagte zu 1) daher Nutzungsrechte an der streitgegenständlichen Komposition erwerben wollen, so hätte der Kläger zu 1) diese nicht einfach ohne Zustimmung des Klägers zu 2) einräumen können, da die anderweitige Verwertung der Komposition die Auswertung der Werkverbindung gefährden könnte. Wenn der Kläger zu 2) damit also gegen eine Nutzung vorgehen könnte, die der Kläger zu 1) der Beklagten zu 1) ohne seine Zustimmung gestattet hätte, kann er – erst recht – gegen eine Nutzung der Komposition vorgehen, die weder der Kläger zu 1) noch der Kläger zu 2) gestattet haben.

Der Kläger zu 2) kann somit eigenständig Ansprüche wegen der Nutzung des betroffenen Teils der Komposition geltend machen (vgl. OLG München, ZUM 1991, 432, 433 –). Dass die Beklagte zu 1) ausschließlich die Komposition und nicht den Text übernommen hat, ist dabei unerheblich. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt hier aus seiner Stellung als Teil der Verwertungsgemeinschaft, in die auch bei einer bloßen Übernahme der Komposition eingegriffen wird (vgl. OLG München ZUM 1991, 432, 433 –).

c) Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „“ sind durch die Beklagten zu 1) und 2) in dem Titel „B...“ genutzt worden.

aa) Nach Überzeugung der Kammer fest, dass Tonaufnahmen der genannten Passagen aus „“ übernommen worden sind. Die Wiederholung der Tonaufnahmen ist hier zu Beginn von „B...“ auch für das musikalisch nicht geschulte Ohr deutlich hörbar (hierauf spielt Herr F. in seinem Gutachten an, wenn er davon spricht, dass die Samples durch den Beklagten zu 2) häufig „ungeschickt“ gemacht worden seien, vgl. S. 2/Anlage K 31). Da durch die Übernahme der Tonaufnahmen – und damit verbunden der den Aufnahmen zugrunde liegenden Komposition – zugleich in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen worden ist, ist unerheblich, dass der Text von „“ nicht übernommen wurde.

bb) „B...“ stellt keine freie Benutzung der beiden übernommen Passagen aus „“ dar. Der Beklagte zu 2) hat die Passagen hier lediglich um einen Halbton aufwärts transponiert. Gleichwohl bleiben beide Passagen weiterhin deutlich erkennbar, insbesondere zu Beginn von „B...“, da Sprechgesang und Schlagzeug-Beat wieder erst nach einigen Takten einsetzen.

cc) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) , über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und – durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

d) Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 2) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

e. Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) folgt daraus, dass er bei der GEMA hinsichtlich des Titels „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) als Komponist und Textdichter registriert ist (vgl. Anlage K 5). Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass sie bei der GEMA als Originalverleger registriert ist.

f. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht Wiederholungsgefahr.

2. Hinsichtlich der Titel „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) nehmen die Kläger zu 1) und 2) lediglich die Beklagte zu 1) wegen der Nutzung von Ausschnitten aus den Titeln „D... M..“ und „“ in Anspruch. Insofern ist der Anspruch ebenfalls begründet.

a) Hinsichtlich des Stückes „D... M..“ steht wieder die Nutzung von zwei Segmenten (0m40sek bis 1min00sek sowie 1min20sek bis 1min40sek) in Rede. Beide Passagen sind urheberrechtlich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Die Passagen, die beide vier Takte umfassen, vermitteln einen individuellen Gesamteindruck, der sich vor allem aus der Instrumentierung, insbesondere der melodischen Violinstimme ergibt. Auch wenn die Gutachter der Beklagten darauf hinweisen, dass beiden Segmenten der in der spanischen Volksmusik sowie in der Kunstmusik des 19. Jahrhundert weit verbreitete Malaguena-Bass mit der dazugehöriger, charakteristischen Akkordfolge zugrunde liegt, bescheinigen sie den Passagen zugleich nicht zwangsläufig vorgegebene Varianten (vgl. S. 11 des Gutachtens von Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1) sowie S. 4 des Gutachtens von Herr H. (Anlage B 1/Beklagte zu 1)). Es wird zudem wiederum kein konkretes vorbekanntes Werk der Musik oder eine vorbekannte Formel benannt, die den bezeichneten Passagen entsprechen. Die beiden betroffenen Passagen des Stückes „“ (2min24sek bis 2min40sek sowie 2min56sek bis 3min12sek) besitzen nach ihrem Gesamteindruck eine hinreichende Individualität mit Wiedererkennungswert. Insbesondere die Rhythmisierung der Violoncello-Stimme in Kombination mit dem Gestaltungsmittel der imitierenden Zweistimmigkeit verleiht den Passagen ihre eigentümliche Prägung, in der zweiten Passage noch bereichert um die kontrapunktisch geführte zweite Violoncello-Stimme.

b) Der Kläger zu 1) ist als Komponist von „D... M..“ und „“ aktivlegitimiert. Hinsichtlich „“ folgt dies aus dem Registerauszug der Firma S. (Anlage K 2). Bezüglich „D... M..“ liegt zwar kein entsprechender Auszug aus dem Register der Firma S. vor (vgl. Anlage K 2). Aus dem Schreiben der GEMA vom 13.11.2007 (Anlage K 30) folgt aber eine solche Registrierung, da sich die GEMA darin auf eine Registrierung des Werks für den Kläger zu 1) durch die Firma S. bezieht. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) folgt aus der Verbindung seines Textes zu „D... M..“ bzw. zu „“ mit der jeweiligen Komposition des Klägers zu 1). So ist der Kläger zu 2) ausweislich des Registerauszugs der Firma S. (vgl. Anlage K 2) Textdichter von ‚“ und ausweislich des Schreibens der GEMA vom 13.11.2007 (Anlage K 30) Textdichter von „D... M..“. Beide Liedtexte sind als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Die geringen Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Sprachwerken sind hier wiederum aufgrund Inhalt und Form des Textes erfüllt. Der Kläger zu 2) kann sich somit aufgrund der Werkverbindung im Sinne des § 9 UrhG gegen die Übernahme eines Teils der Komposition wenden.

c) Die genannten Passagen aus „D... M..“ und „“ sind durch die Beklagte zu 1) auch in dem Titel „E...“ bzw. „D...“ genutzt worden.

aa) Aufgrund eigenen Hörvergleichs mit eindeutigem Ergebnis steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass Tonaufnahmen der Passagen aus „D... M..“ und „“ übernommen worden sind. Da hiermit zugleich in die Werkverbindung von Komposition und Text eingegriffen worden ist, ist unerheblich, dass die übernommenen Passagen textfrei sind.

bb) „E...“ stellt keine freie Benutzung der beiden übernommenen Passagen aus „D... M..“ dar. Zwar wurden auch hier die Passagen aus „D... M..“ (um eine Oktave) aufwärts transponiert (vgl. S. 5/Gutachten Herr F., Anlage K 31, der das damit einhergehende Abspielen in doppelter Geschwindigkeit als „Mickymaus“-Verzerrungseffekt bezeichnet). Die beiden Passagen von „D... M..“ – insbesondere die melodische Violinstimme – bleiben jedoch deutlich erkennbar. Wieder setzen Sprechgesang und Schlagzeug-Beat erst nach einigen Takten ein, so dass sie die Komposition jedenfalls zu Beginn von „E...“ ohnehin nicht überlagern könnten.

Auch in „D...“ wurden die übernommen Sequenzen aus „“ nicht frei genutzt im Sinne von § 24 UrhG. Das Original der Kläger wurde wiederum (um eine kleine Sexte) aufwärts transponiert. Gleichwohl bleibt die einprägsame Melodie der Sequenzen aus „“ deutlich erkennbar. Insbesondere verblasst diese nicht hinter Sprechgesang und Schlagzeug-Beat von „D...“, sondern ist deutlich wahrnehmbar.

cc) Die Beklagte zu 1) hat die oben bezeichneten Kompositionen vervielfältigt, auf Tonträgern verbreitet und im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§§ 16, 17, 19, 19a UrhG) .

d) Diese Nutzungen sind durch die Beklagte sind widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

e) Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ergibt sich daraus, dass sie bei der GEMA als Originalverleger von „E...“ und „D...“ eingetragen ist.

f) Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr.

III.

Der unter Ziffer 3) gestellte Antrag der Kläger zu 1) und 3) auf Unterlassung der Auswertung der Titel „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) sowie „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist begründet.

1. Die beiden – jeweils vier Takte umfassenden – Passagen aus dem Stück „“ (2min46sek bis 2min56sek und 3min06sek bis 3min17sek), an denen die Kläger hier Rechte geltend machen, sind urheberrechtlich als Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Beide verfügen über einen Wiedererkennungseffekt. Dies verbunden mit der Instrumentierung, insbesondere der Klavierstimme der zweiten Passage (vgl. S.8/Gutachten Herr F., Anlage K 31) begründet eine hinreichende Individualität.

Das gilt auch für die maßgebliche gemachte Passage in dem Stück „“ (2min32sek bis 2min48sek). Der individuelle Gesamteindruck wird hier durch Instrumentierung und Melodie der Oberstimme erreicht. Wenn der Gutachter Herr W. hierzu erklärt, dass die Formulierung der Oberstimme auf Überleitungsfiguren, die zum „musikalischen Basiswortschatz“ gehören (vgl. S. 13, Anlage B 3/Beklagte zu 1)), basiert, ist das ohne Darlegung einer vergleichbaren vorbekannten Figur nicht nachvollziehbar.

Aus dem Stück „“ sind zwei viertaktige Segmente (5min27sek bis 5min38sek und 6min03sek bis 6min15sek), die in das Stück „H...)“ übernommen worden sein sollen, streitgegenständlich. Beide Passagen verfügen über die erforderliche Individualität. Das wird bei der ersten Passage primär durch die Rhythmisierung erreicht und bei der zweiten Passage durch die Instrumentierung (Streicher, Gesangsstimme, Militärtrommel).

Aus dem Stück „“, sind ebenfalls zwei Passagen streitgegenständlich (0min00sek bis 0min08sek und 0min16sek bis 0min24sek). Der eigentümliche Gesamteindruck der ersten Passage folgt insbesondere aus der Instrumentierung (Verwendung einer Röhrenglocke) und dem Schlusston (c‘‘‘ statt des – bei des bei der e-Moll-Tonleiter zu erwartenden - fis‘‘). Die Eigentümlichkeit der zweiten Passage folgt aus der Violinstimme, die diese Passage kontrapunktisch bereichert.

Aus dem Stück „“ ist eine Passage (3min01sek bis 3min09sek) im Streit. Diese Passage bekommt ihr eigentümliches Gepräge vor allem durch die Gitarrenstimme und „Instrumentierung“ (Vokalstimme, Gitarre und Streicher). Selbst der Gutachter der Beklagten spricht hinsichtlich dieser Passage von „Verstößen gegen kompositionshandwerkliche Regeln“ und bestätigt somit gerade, dass die Sequenz über das rein Handwerkliche hinausgeht (vgl. S. 28/Anlage B 3/Beklagte zu 1)).

2. Die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) hinsichtlich der Komposition der Werkteile aus „“, „“, „“ ergibt sich aus den Registerauszügen der Firma S. (Anlage K 2). Der Kläger zu 3) hat zu den genannten Titeln die Texte geschrieben, die gemeinsam mit der jeweiligen Komposition eine Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG darstellen. Die Texte sind aufgrund der gewählten Form und des Inhalts als Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Dass der Kläger zu 3) Urheber der Texte ist, ergibt sich auch hier aus den entsprechenden Registerauszügen der Firma S. (Anlage K 2). Die Aktivlegitimation des Klägers zu 3) ergibt sich aus der Verbindung seines Textes mit der Komposition im Sinne von § 9 UrhG.

3. Die in Ziffer 1. bezeichneten Passagen aus „“, „“, „“, „“ und „“ sind durch die Beklagten zu 1) und 2) auch in den Titeln „K...“, „G...“, „Bist Du was ( H..., „D...“ und „W...“ genutzt worden.

a) Dabei ist die Kammer wiederum aufgrund der vorgelegten Gutachten und des eigenen Höreindrucks davon überzeugt, dass die Tonaufnahmen der maßgeblichen Passagen übernommen worden sind. Da hiermit in die Werkverbindung von Komposition, die den Aufnahmen zugrunde liegt, und Text eingegriffen wurde, spielt es – im Hinblick auf die Rechte des Klägers zu 3) – keine Rolle, dass die betroffenen Passagen textfrei sind.

b) In „K...“ werden die beiden Passagen aus „“ wiederum nur unfrei im Sinne von § 23 UrhG genutzt. Die Passagen wurden praktisch unverändert übernommen, insbesondere wurden sie dieses Mal nicht transponiert. Sie bleiben daher deutlich erkennbar. Dies gilt für die erste Passage insbesondere zu Beginn von „K...“, wo diese ohne Sprechgesang und Schlagzeug erklingt. Die zweite Passage scheint aufgrund ihrer prägenden Klavierstimme deutlich hinter Schlagzeug und Sprechgesang (der zum Ende aufhört) hervor.

Auch in „G...“ ist die übernommene Passage aus „“ – auch wenn sie wiederum um eine kleine Sext aufwärts transponiert wurde (vgl. S. 6/Gutachten Herr F., Anlage K 31 sowie S. 12/Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)) – wiedererkennbar. Von einer Überlagerung durch Sprechgesang und Schlagzeug kann auch hier wieder keine Rede sein, vor allem da beides erst nach einigen Takten, in denen nur die Komposition des Klägers zu 1) erklingt, einsetzen.

In „Bist Du was ( H... wurden beide Passagen aus „“ um eine kleine Terz nach es-Moll transponiert. Auch wenn das Schlagzeug bei der Bearbeitung der zweiten Passage zum Teil einen sehr ausgeprägten Charakter hat, verhindert dies – wie sämtliche anderen Modifizierungen – nicht das Durchscheinen der ursprünglichen Passagen. So bleibt das Schlagzeug auch hier das einzig weitere verwendete Instrument und überlagert als solches nicht die Kompositionen der Kläger.

Die Passagen aus „“ wurden zur Unterlegung des Sprechgesangs und Schlagzeug-Beats von „D...“ um eine kleine Sext nach c-Moll transponiert, bleiben aber ebenfalls deutlich erkennbar. Wieder setzen Sprechgesang und Schlagzeug erst nach einigen Takten ein, am Ende von „D...“ verstummt jedenfalls der Sprechgesang. Insbesondere an diesen Stellen ist der Wiedererkennungseffekt hinsichtlich der Passagen aus „“ besonders hoch.

In „W...“ wird die übernommene Passage aus „“ ebenfalls um eine kleine Sext aufwärts transponiert, so dass es hier zu einer Art „Mickeymauseffekt“ kommt. Gleichwohl bleibt die Passage hier – wiederum insbesondere vor Einsetzen von Schlagzeug und Sprechgesang – klar erkennbar.

c. Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) , über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und – durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

4. Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 3) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

5. Die Passivlegitimation folgt aus den GEMA-Eintragungen. Der Beklagte zu 2) ist hinsichtlich der Titel „K...“, „G...“, „Bist Du was ( H... „D...“ und „W...“ jeweils als Komponist und Textdichter, die Beklagte zu 1) jeweils als Originalverlag bei der GEMA eingetragen.

6. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht Wiederholungsgefahr.

IV.

Der unter Ziffer 4) gestellte Antrag der Kläger zu 2) und 4) gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung von „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist unbegründet.

Die beiden Passagen aus dem Titel „“ (5min38sek bis 5min49sek und 5min50sek bis 6min02sek), gegen deren Nutzung sich die Kläger hier wenden, sind urheberrechtlich nicht als Werk der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Tonfolgen, die nur aus wenigen Tönen bzw. Akkorden bestehen, fehlt regelmäßig die für den Schutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG erforderliche Individualität. Töne und Akkorde müssen im Interesse der Allgemeinheit frei bleiben, andernfalls würde es zu einer inakzeptablen Behinderung schöpferischen Schaffens kommen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 122; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2008, § 2 Rn. 71). Das erste Segment beschränkt sich hier auf eine Abfolge von vier Akkorden über dem gehaltenen Ton A im Bass und ist somit nach eben genannten Maßstäben nicht hinreichend individuell. Das zweite Segment wird gegenüber dem ersten Segment zwar noch um Überleitungsfiguren ergänzt. Ein über die erste Passage hinausgehender individueller Gesamteindruck entsteht jedoch deshalb nicht, weil die Überleitungsfiguren kein in sich kohärentes Melodiegepräge und keinen Spannungsbogen aufweisen, sondern lediglich die in den Akkorden enthaltenen Töne verdoppeln. Einzige Ausnahme ist dabei das h in Takt 7, welches innerhalb der Triole c’-h-c’ nur eine sog. Wechselnote mit nur leicht variierendem Charakter ist. Das genügt aber selbst den geringen Schutzanforderungen nicht.

V.

Der unter Ziffer zu 5) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) und 5) gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung der Auswertung von „Br...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2, 9, 15 ff. UrhG ist wiederum begründet.

1. Die beiden viertaktigen Segmente aus „V...“, an denen die Kläger zu 1) und 5) Rechte geltend machen (0min00sek bis 0min08sek und 1min03sek bis 1min11sek), sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG geschützt. Dabei kann dahinstehen, ob die Oberstimme des ersten Segments dem jahrhundertealten Bestand des Gregorianischen Chorals entstammt (vgl. S. 26 f./Gutachten Herr W., Anlage B 3/Beklagte zu 1)). Selbst wenn man sich diese Oberstimme „wegdenkt“ verfügt die Passage aufgrund ihrer weiteren Elemente (Instrumentierung und Rhythmisierung) über einen Wiedererkennungswert. Dies folgt schon daraus, dass die Chorstimme in „Br...“ nicht zu hören ist, die erste Passage aber gleichwohl eindeutig hörbar ist (siehe unten). Insbesondere die Streicherstimme ist für das Stück „V...“ prägend und verleiht der Passage sogar Melodiecharakter.

2. Die Aktivlegitimation der Kläger zu 1) und 5) hinsichtlich der beiden Segmente von „V...“ ergibt sich hier nicht aus einem Registerauszug der Firma S. (vgl. Anlage K 2), bei der offenbar auch keine Registrierung stattgefunden hat (vgl. Schreiben der GEMA vom 13.11.2007, Anlage K 30), sondern aus einer Registrierung bei der GEMA, bei der der Kläger zu 1) als Komponist und die Klägerin zu 5) als Textdichterin eingetragen sind. Der Text von „V...“, der ausnahmsweise englischsprachig ist, ist zwar kurz, jedoch angesichts der geringen Maßstäbe an die Schöpfungshöhe von Werken der Lyrik (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 2 Rn. 86 f.) hinsichtlich Form und Inhalt urheberrechtlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG geschützt. Aufgrund der Werkverbindung der Komposition des Klägers zu 1) mit der Textdichtung der Klägerin zu 5) kann diese ebenfalls gegen den mit der Nutzung der Komposition verbundenen Eingriff in die Werkverbindung vorgehen.

3. Die beiden oben bezeichneten Passagen aus „V...“ wurden in „Br...“ auch genutzt.

a) Wiederum steht für die Kammer aufgrund der Parteigutachten und des eigenen Höreindrucks fest, dass in „Br...“ die streitgegenständlichen Tonaufnahmen der Kläger übernommen wurden.

b) Die Modifizierungen der Komposition von „V...“ bleiben im Bereich der unfreien Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG. Beide Passagen wurden hier zwar aufwärts transponiert, verblassen aber dennoch nicht hinter Sprechgesang und Schlagzeug-Beat, die auch hier wieder erst nach einigen Takten von „Br...“ einsetzen und zum Ende hin aussetzen. Insbesondere die melodische Streicherstimme ist deutlich herauszuhören. Auch wenn die Chorstimme des ersten Segments nicht erklingt, sind beide Passagen somit weiterhin deutlich erkennbar.

c) Die Beklagten haben die hier streitgegenständlichen Passagen in Form einer unfreien Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG genutzt, indem diese Titel auf Tonträger vervielfältigt und verbreitet wurden (§§ 16 und 17 UrhG) , über das Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden (§19a UrhG) und – durch den Beklagten zu 2) - aufgeführt wurden (19 UrhG).

4. Diese Nutzungen sind auch widerrechtlich, da die Kläger zu 1) und 5) den Beklagten hierfür keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt haben.

5. Die Passivlegitimation ergibt sich daraus, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich des Titels „Br...“ als Komponist sowie als Textdichter und die Beklagte zu 1) als Originalverlag bei der GEMA eingetragen ist.

6. Mangels Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung besteht auch Wiederholungsgefahr.

VI.

Der unter Ziffer 6) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 1) über die Vergabe von Auswertungsrechten an den streitgegenständlichen Titeln bzw. über Einkünfte aus der Auswertung dieser Titel ist gemäß §§ 242, 259, 260 BGB in dem Umfang begründet, in dem die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG haben. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, insbesondere ist der Zeitraum, hinsichtlich dessen Auskunft begehrt wird, durch den Zusatz „ab dem jeweiligen Veröffentlichungsdatum“ hinreichend konkret eingegrenzt.

Soweit der Titel „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) im Antrag zu 6) fehlt, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen. So wird der Titel im Antrag zu 10), der auf Schadensersatzfeststellung gerichtet ist, ausdrücklich erwähnt. Daher ist davon auszugehen, dass der Titel auch in den Auskunftsanspruch, der die spätere Bezifferung des Schadensersatzes ermöglichen soll, aufgenommen werden soll. Der Antrag zu 6) wurde deshalb durch die Kammer entsprechend ausgelegt (vgl. Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 308 ZPO Rn. 3).

2. Die geschuldete Auskunft bezieht sich auch auf Auswertungshandlungen außerhalb Deutschlands. Erst aufgrund der Auskunft darüber, in welchen Territorien außerhalb Deutschland noch ausgewertet wurde, können die Kläger prüfen, ob eine Anwendung des Schutzlandprinzips dazu führt, dass sie für die entsprechenden Auswertungshandlungen auch in Deutschland Schadensersatzansprüche geltend machen können.

3. Der Anspruch auf Auskunft über sämtliche Einkünfte, die die Beklagte zu 1) durch Vergabe von Rechten erzielt hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. So sind von der Auskunft ausdrücklich solche Auswertungsrechte ausgenommen, die von der GEMA wahrgenommen werden. Aus welchen Gründen die Beklagte zu 1) darüber hinaus nicht in der Lage sein soll, über ihre Einkünfte Auskunft zu erteilen, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

4. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG, dessen Bezifferung die Auskunft hier dienen soll, liegen in dem Umfang, in dem die Kläger Unterlassung gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors verlangen können, vor.

a) Die Beklagte zu 1) hat durch die Nutzung der Titel „S...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), “ J...” (GEMA-Werk-Nr.: ...), „Sp...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „I...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „B...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „E...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „K...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „G...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „H...)“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „D...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...), „W...“ (GEMA-Werk-Nr.: ...) und „Br...“ widerrechtlich in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen (siehe Ziffer B.I. bis B.V.).

b) Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) ist gegeben. Wer eine möglicherweise geschützte geistige Leistung eines Dritten nutzt, muss sich zuvor seiner Nutzungsberechtigung vergewissern. Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 57). Dabei unterliegen Fachkreise wie Produzenten und Verleger einer gesteigerten Sorgfaltspflicht (Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rn. 52; Dreier/Schulze, a.a.O.). Insbesondere im Hinblick darauf, dass das sog. Sampling, also die Übernahme von Teilen aus Tonaufnahmen Dritter, im Bereich des Rap bzw. Hip Hop, dem die Musik des Beklagten zu 2) hier zuzuordnen ist, weit verbreitet ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 403, 405 – Metall auf Metall), hätte die Beklagte zu 1) sich jedenfalls erkundigen müssen, woher die streitgegenständlichen Samples stammen. Das „Sampling“ ist an einigen Stellen im Übrigen auch deutlich hörbar (vgl. insbesondere den Beginn des Titels „B...“ sowie Gutachten Herr F., Anlage K 31). Zudem musste der Beklagten zu 1) bewusst sein, dass nicht die gesamte Musik der in vorstehender Ziffer genannten Titel (Klavier, Gitarre, Streicher, (weibliche) Gesangsstimmen) von dem Beklagten zu 2) allein eingespielt worden sein konnte. Nach dem Parteivortrag ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) selbst in der Lage wäre zu komponieren bzw. zu arrangieren. Es lag daher mehr als nahe, dass der Beklagte zu 2) sich bei der Produktion der Hilfe Dritter oder Vorleistungen Dritter bedient hatte. Dies hätte die Beklagte zu 1) jedenfalls veranlassen müssen, beim Beklagten zu 2) nach der Herkunft der Musik, mit der die Titel unterlegt sind, zu fragen. Bleiben nach einer Auskunft des Beklagten zu 2) Zweifel, darf nicht genutzt werden. Da der Beklagte zu 2) in diesem Rechtsstreit nicht in der Lage ist, seine Nutzungsberechtigung darzulegen (siehe nachfolgend VII.3.), ist davon auszugehen, dass er auch der Beklagten zu 1) nicht mehr hätte sagen können. Nach Sachlage hat die Beklagte zu 1) sich daher nicht in gebotener Weise um die Frage der Nutzungsrechte gekümmert. Damit handelte sie zumindest fahrlässig.

VII.

Auch der Anspruch der Kläger auf Erteilung der Zustimmung zur Auskunftserteilung durch die GEMA gegen die Beklagten zu 1) und 2) über die durch die GEMA abzurechnenden Erlöse (soweit diese noch nicht Gegenstand der GEMA-Abrechnung zum 01.10.2007 waren) ist gemäß §§ 242, 259, 260 BGB in dem Umfang begründet, in dem die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß Ziffer 1. bis 4. des Tenors einen Anspruch auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG haben. Im Übrigen ist der Anspruch unbegründet.

1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere ist er in zeitlicher Hinsicht durch die Bezugnahme auf das Veröffentlichungsdatum der Werke hinreichend eingegrenzt. Dass die Zustimmung sich auf diejenigen Informationen erstreckt, die die Beklagten jeweils selbst durch die GEMA erhalten würden, ergibt sich aus der begrenzten Reichweite, die eine Zustimmung durch die Beklagten rechtlich ohnehin nur haben kann und bedarf daher keiner Klarstellung im Antrag.

2. Soweit der Titel „I...“ im Antrag zu 7) fehlt, beruht dies wiederum erkennbar auf einem Versehen, so dass die Kammer den Antrag insofern ebenfalls ausgelegt hat.

3. Das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) liegt hinsichtlich der Auswertung der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel vor (siehe oben VI.4.b)). Auch der Beklagte zu 2) handelte schuldhaft. Der Hinweis darauf, dass er über eine umfangreiche „Sounddatenbank“ mit Samples und Sounds verfüge, die ihm – größtenteils – von Dritten zugeschickt würden und dass er keinerlei Kenntnis davon habe, woher die einzelnen Sounds konkret stammen, entlastet den Beklagten zu 2) nicht. Selbst wenn dem Beklagten zu 2) die hier genutzten Tonaufnahmen von Dritten „zugespielt“ worden sein sollten, was hinsichtlich der konkreten Aufnahmen schon nicht substantiiert dargetan und bewiesen worden ist, wäre zu berücksichtigen, dass der Beklagte hier insgesamt 16 Titel produziert hat, indem er diese mit – insgesamt knapp 30 – Samples mit Kompositionen der Kläger unterlegte. Damit ist zum einen wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) aus seiner „Sounddatenbank“ zufälligerweise derart viele Aufnahmen der Kläger ausgewählt hat. Zum anderen lag auch auf der Hand, dass an dieser Vielzahl genutzter Aufnahmen Rechte Dritter bestehen. Derjenigen, der möglicherweise geschützte Leistungen Dritter nutzen will, muss sich aber – ggf. durch Nachfragen – erkundigen, ob er insofern berechtigt ist (siehe oben, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 57). Dies gilt hier angesichts des Umfanges, in dem auf fremde Kompositionen zurückgegriffen wurde, in besonderem Maße. Der Beklagte zu 2) hat ein halbes Album („V...“) produziert, indem er Teile aus Tonaufnahmen bzw. Kompositionen der Kläger als permanente „Loops“ zur Grundlage seines Sprechgesangs machte. Vor diesem Hintergrund durfte er sich nicht damit begnügen, die angeblichen „Übersender“ von Samples bzw. Sounds darauf hinzuweisen, dass diese frei von Rechten Dritter sein müssten.

Obwohl die Kläger bislang keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) geltend machen, ist ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der begehrten Auskunft durch die GEMA anzuerkennen. So können die Kläger – etwa auf der Grundlage der zu erteilenden Auskünfte – auch später noch Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) erheben.

4. Die Zustimmung der Beklagten zur Auskunftserteilung durch die GEMA über sämtliche abzurechnende Erlöse ist auch erforderlich. Eine detaillierte Abrechnung liegt bislang außer in der vom Tenor ausgenommenen GEMA-Abrechnung zum 01.10.2007 nicht vor, so dass die Kläger bislang nicht in der Lage sind, ihre Ansprüche im Zusammenhang mit Rechten, die durch die GEMA wahrgenommen werden, zu beziffern.

VIII.

Schließlich ist auch der unter Ziffer 8) geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Erteilung von Auskunft über die Vergabe von Auswertungsrechten an Subverlage bzw. über die hierdurch erzielten und zu erwartenden Erlöse gemäß §§ 242, 259, 260 BGB hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors bezeichneten Titel begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Antrags ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Konkretisierung bezüglich des Zeitraums, über den Auskunft zu erteilen ist, folgt wieder durch Bezugnahme auf das jeweilige Veröffentlichungsdatum der Titel. Soweit der Titel „I...“ auch im Antrag zu 8) fehlt, beruht dies erneut erkennbar auf einem Versehen, so dass die Kammer den Antrag insofern ebenfalls ausgelegt hat.

2. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) auch nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet, indem er Erlöse umfasst, die die Beklagte zu 1) selbst noch gar nicht kennen kann. Soweit die Kläger Auskunft über „künftig zu erwartende Auswertungserlöse“ begehren, bezieht sich dies Begehren selbstverständlich nicht auf bislang völlig ungewisse Erlöse, sondern auf Erlöse für bereits erfolgte Auswertungen, die lediglich noch nicht an die Beklagte zu 1) ausgezahlt worden, aber dem Grunde nach bereits entstanden sind. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „zu erwartende“ und ergibt sich zum anderen auch daraus, dass die Kläger mit ihrer Klage gerade verhindern wollen, dass die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Titel neu lizenziert und insofern Erlöse erzielt, für die derzeit noch keine Grundlage besteht.

3. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen ebenfalls vor, insbesondere handelte die Beklagte zu 1) bei der Auswertung der im Tenor zu 1) bis 4) bezeichneten Titel schuldhaft (siehe oben VI.4.b)).

IX.

Der unter Ziffer 9) geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 1) bis 5) auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2, 9, 15 ff. UrhG ist nicht begründet.

Die Kläger legen sich hier ausdrücklich auf eine Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie fest (vgl. insbesondere Seite 30 der Klage vom 11.04.2008 sowie Seite 71 des Schriftsatzes vom 26.09.2008). Zur Berechnung der angemessenen Lizenz sollen dann nach dem Vortrag der Kläger bestimmte Regelungen der Verteilungspläne A und B der GEMA zu Bearbeitungen herangezogen werden. Daraus folge, dass den Klägern 100% der Erlöse zustehen. Der in den Auskünften mitgeteilte Verlagsanteil der Beklagten zu 1) von 40% sei daher auf einen Betrag von 100% hochzurechnen. Dies sei die angemessene Lizenz, die die Kläger von der Beklagten zu 1) verlangen könnten. Dieser Vortrag trägt nicht die begehrte Rechtsfolge.

Dem Verletzten steht grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den drei Arten möglicher Schadensberechnung – Berechnung im Wege der Lizenzanalogie, Geltendmachung des konkreten Schadens und Herausgabe des Verletzergewinns – zu (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 58). Die Wahl der Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist daher als solche nicht zu beanstanden. Sie bietet jedoch für die vorgenommene Berechnung durch die Kläger keinerlei Grundlage.

Die Zulassung der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie wird vom BGH mit der Billigkeitserwägung begründet, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in das Urheberrecht besser gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (vgl. (GRUR 1972, 189, 190 – Wandsteckdose II ; GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie ). Dieser – auf der Grundlage der Billigkeit – angestellte Vergleich zum ordnungsgemäßen Lizenznehmer bestimmt auch den Umfang des nach der Lizenzanalogie zu leistenden Ersatzes. Der Verletzer soll nicht besser, aber eben auch nicht schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 62).

Die Tarifwerke der Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 13 UrhWG bieten insofern einen Anhaltspunkt für die Bemessung der angemessenen Lizenz, da sie diejenige Beteiligung, die in Verwerter und Urheber in bestimmten Bereichen für angemessen halten, wiederspiegeln (vgl. v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2008, § 97 Rn. 75; Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 63). Es ist daher davon auszugehen, dass auch ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer die festgelegten Tarife gezahlt hätte. Die Kläger legen ihrer Berechnung jedoch nicht die Tarife der GEMA, sondern die Verteilungspläne der GEMA zugrunde. Diese haben aber einen vollkommen anderen Regelungsgegenstand: Während Tarife lediglich einen Bruchteil der Bruttoeinnahmen der Nutzer umfassen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 13 UrhWG Rn. 16 f.), regeln Verteilungspläne die interne Verteilung der gesamten Einnahmen unter den Beteiligten (§ 7 UrhWG). Sie berücksichtigen somit naturgemäß nicht etwaige Kosten und Aufwendungen, die der jeweilige Nutzer neben den Kosten des Rechtserwerbs noch hat. Schon deshalb lässt sich auf Grundlage der Verteilungspläne nicht ermitteln, welche Lizenz ein ordnungsgemäßer, vertraglicher Lizenznehmer gezahlt hätte.

Die Anwendung der Verteilungspläne durch die Kläger führt daher – mangels Berücksichtigung von Kosten und Aufwendungen – dazu, dass, die Kläger nicht etwa einen Bruchteil der Bruttoeinnahmen der Beklagten zu 1) begehren, sondern deren gesamten Umsatz, der sich aus den Auskünften ergibt. Damit würde die Beklagte zu 1), die bei einer solchen Berechnung per se nur Kosten, aber keine Einkünfte haben könnte, deutlich schlechter gestellt als ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer. Wenn sich damit im Wege der Lizenzanalogie schon nicht begründen lässt, dass die Kläger Anspruch auf Zahlung der gesamten in der Anlage K 16 und K 17 genannten Verlagsanteile haben (dies wäre der gesamte Umsatz der Beklagten zu 1)), dann gilt dies erst recht für diese darüber hinaus verlangten Anteile des Komponisten bzw. Textdichters (60% der gesamten Erlöse).

Der „Ausgleichsgedanke“ (Hefermehl, GRUR 1972, 191), der der Lizenzanalogie zugrunde liegt, hat seinen Ursprung im Bereicherungsrecht. Die Schadensberechnung im Wege einer angemessenen Lizenz deckt sich daher mit der Lizenz im Bereicherungsrecht (Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rn. 60). Der Blick darauf, was die Kläger unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten (auf die der Antrag zu 9) nicht gestützt wird) von der Beklagten zu 1) fordern könnten, bestätigt daher die Unschlüssigkeit der vorgetragenen Berechnung: Über § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB bzw. § 816 Abs. 2 BGB könnten die Kläger zwar den Verlagsanteil als „erlangtes Etwas“ heraus verlangen, nicht aber die Anteile von Textdichter und Komponist. Dem Bereicherungsanspruch könnte die Beklagte zu 1) dann zudem über § 818 Abs. 3 BGB ihre eigenen Kosten und Aufwendungen entgegenhalten, so dass der Anspruch deutlich unterhalb der Bezifferung im Antrag zu 9) liegen würde.

Auch wenn die Kläger ihren bezifferten Anspruch nicht auf die Berechnung nach der Lizenzanalogie, sondern auf die Herausgabe des Gewinns der Beklagten zu 1) stützen würden, könnten sie nicht Zahlung in beantragter Höhe beanspruchen. Abgesehen davon, dass die Kläger ausdrücklich die Berechnung aufgrund der Lizenzanalogie gewählt haben, wären auch bei der Gewinnabschöpfung die Kosten und Aufwendungen der Beklagten zu 1) in Abzug zu bringen (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 67). Der gesamte Erlös der Beklagten könnte also auf keine der möglichen Berechnungsmethoden gestützt werden.

Da andere Parameter als die Verteilungspläne der GEMA zur Berechnung der angemessenen Lizenz von den Klägern nicht vorgetragen worden sind, sind die unter Ziffer 9) geltend gemachten Schadensersatzansprüche insgesamt unbegründet.

X.

Der unter Ziffer 10) geltend gemachte Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 9, 15 ff. UrhG begründet, soweit die Kläger zu 1), 2), 3) und 5) gemäß dem Tenor zu 1. bis 4. Unterlassung der Auswertung der streitgegenständlichen Titel durch die Beklagte zu 1) verlangen können. Sofern ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, ist der Antrag daher unbegründet.

1. Soweit die Kläger sich in dem Antrag zu 10) auf die Auswertung „gemäß Ziffer 1.“ beziehen, beruht dies ersichtlich auf einem Versehen. Wie sich aus der dann folgenden Auflistung der einzelnen streitgegenständlichen Titel ergibt, ist erkennbar Feststellung hinsichtlich des Schadens beabsichtigt, der aus den in den Anträgen zu Ziffer 1) bis 5) bezeichneten Auswertungen entstanden ist.

2. Die Beklagte zu 1) ist dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen der Auswertung der im Tenor zu 1. bis 4. genannten Titel verpflichtet. Die Nutzung ist insofern widerrechtlich und auch schuldhaft (siehe oben).

3. Auch das für den Antrag erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor, da eine Bezifferung des geschuldeten Schadensersatzes aufgrund der bislang erteilten Auskünfte nur teilweise möglich ist.

4. Der Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem den Klägern zu 1), 2), 3) und 5) auch Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) zustehen. Soweit sich der Antrag auch auf den Schaden erstreckt, der den Klägern dadurch entstanden ist bzw. künftig noch entstehen wird, dass die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel bei der GEMA nicht mit „der Maßgabe der Autorenschaft der Kläger“ angemeldet wurden, ist er daher unbegründet. Die Beklagte zu 1) ist lediglich als Originalverleger bei der GEMA angemeldet, nicht als „Autor“. Daher kann sie nicht dafür haften, dass die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Musikwerke nicht mit der „Maßgabe der Autorenschaft der Kläger“ angemeldet wurden. Insofern könnte nur der Beklagte zu 2) in Anspruch genommen werden, der als Komponist bzw. Textdichter, mithin also als Autor, angemeldet ist.

XI.

Der unter Ziffer 11) beantragte Anspruch der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nur im Hinblick auf den Beklagten zu 2) in der im Tenor festgelegten Höhe begründet und hinsichtlich der Beklagten zu 1) unbegründet. Wie aus der unterschiedlichen Höhe der angegebenen Mindestbeträge folgt, werden die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung von den Klägern nicht als Gesamtschuldner, sondern nebeneinander in Anspruch genommen.

1. Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ist insgesamt unbegründet.

Nach § 97 Abs. 2 UrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG n.F. können Urheber sowie bestimmte Leistungsschutzberechtigte dann, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Frage, ob eine Geldentschädigung zu gewähren ist, bedarf also stets einer Billigkeitsprüfung bezogen auf den konkreten Einzelfall.

Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt (BGH GRUR 1971, 525, 526 –) und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 1970, 370, 372 f. –; BGH NJW 1995, 861, 864 –). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt dabei insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Art und Weise der Verletzung, Intensität und Dauer der Verletzung, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1995, 861, 864 –; BGH GRUR 1972, 97, 99 – , Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rn. 78).

Die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung sind auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung streng (vgl. OLG Hamburg GRUR 1990, 36 –). Der Einzelfall muss sich danach hinsichtlich der in die Abwägung einzubeziehenden Gesamtumstände deutlich von dem Normalfall einer ungenehmigten Leistungsübernahme unterscheiden. Als allgemeine, praktisch in jedem Fall einzusetzende Sanktion gegenüber der in der unerlaubten Nutzung liegende Missachtung der Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers ist § 97 Abs. 2 UrhG also gerade nicht konzipiert (vgl. OLG Hamburg GRUR 1990, 36 –).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe können die Kläger von der Beklagten zu 1) keine Geldentschädigung verlangen. Eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Kläger kann der Beklagten zu 1) nicht angelastet werden. Insbesondere wiegen Eingriff und Verschulden der Beklagte zu 1) nicht hinreichend schwer. Die Übernahme und Bearbeitung von Kompositionen der Kläger ist durch den Beklagten zu 2) allein erfolgt, und zwar ohne Wissen und Willen der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) beschränkt sich darauf, die streitgegenständlichen Titel verlegerisch auszuwerten. Ihr ist allein der Vorwurf zu machen, sich darauf verlassen zu haben, dass der Beklagte zu 2) in seinen Produktionen nur Leistungen nutzt, die er auch nutzen darf. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung erweisen sich der Eingriff in die Rechte der Kläger durch das Verhalten der Beklagten zu 1) nicht als hinreichend intensiv und ihr Verschulden als zu gering für die Zubilligung einer Geldentschädigung.

Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) im April 2007 erste Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen erhalten hat und die Auswertung gleichwohl fortsetzte, ändert im Ergebnis nichts an dieser Beurteilung. So hatte sich zunächst allein die Firma Firma S. C.. an die Beklagte gewendet (vgl. Anlage K 9), die sodann auch Verhandlungen über eine Lizenzierung mit dem Beklagten zu 2) führte. Zu dieser Zeit handelte die Beklagte zu 1) daher bereits angesichts der laufenden Verhandlungen mit der bis dahin einzigen Anspruchstellerin nicht in gesteigertem Maße sorgfaltswidrig, in dem sie die Auswertung der streitgegenständlichen Titel nicht stoppte. Als die Kläger sich im Oktober/November 2007 selbst an die Beklagte zu 1) wendeten, war die wesentliche Auswertungsphase der Titel, die überwiegend im September 2006 erstveröffentlicht wurden, bereits abgeschlossen. Der Eingriff durch die Beklagte zu 1) hebt sich damit nicht deutlich vom „Normalfall“ einer ungenehmigten Leistungsübernahme ab, vor allem da sich die Rolle der Beklagten zu 1) auf die Auswertung von Produktionen, die der Beklagte zu 2) geliefert hatte, beschränkte. Insbesondere hätte die Beklagte zu 1), die lediglich als Originalverleger bei der GEMA registriert ist, auch nicht ohne weiteres eine Registrierung der Kläger als Autoren bewirken können, da insofern ja der Beklagte zu 2) bzw. andere Beteiligte eingetragen sind.

2. Gegen den Beklagten zu 2) steht den Klägern zu 1), 2, 3) und 5) dagegen wegen der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu. Der Höhe nach hat der Beklagte zu 2) an den Kläger zu 1) 61.000,00 €, an den Kläger zu 2) 1.500,00 €, an den Kläger zu 3) 2.500,00 € und an die Klägerin zu 5) 500,00 € zu zahlen. Soweit die Kläger eine höhere Zahlung begehren, ist der Antrag zu 11) unbegründet.

a) Wenn die unter oben genannten Kriterien vorgenommene Billigkeitsprüfung hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu dem Ergebnis führt, dass eine Geldentschädigung nicht zugesprochen werden kann, verhält es sich in Bezug auf den Beklagten zu 2) anders: In seiner Person sind all diejenigen Umstände begründet, aus denen der Eingriff in die Urheberrechte der Kläger an Intensität sowie Art und Weise über den „Normalfall“ hinausgeht. Dies betrifft zum einen die Übernahme und Bearbeitung von Kompositionsteilen der Kläger und zum anderen das sich daran anschließende Auftreten des Beklagten zu 2) als „Komponist“ der streitgegenständlichen Titel, insbesondere die entsprechende Anmeldung bei der GEMA.

aa) Der Beklagte zu 2) hat aus insgesamt 13 Musikstücken der Kläger urheberrechtlich geschützte Teile von Kompositionen übernommen, unfrei bearbeitet und unter seinem Namen ausgewertet. Allein der Umfang, in dem der Beklagte zu 2) sich bei Werken der Kläger für seine eigenen Produktionen systematisch „bedient“ hat, zeugt von einem nachhaltig fehlenden Respekt vor der Leistung der Kläger. Durch die „Zerstückelung“ der Kompositionen der Kläger sowie das Transponieren und den hiermit zum Teil verbundenen „Mickeymauseffekt“ hat er entstellend in die Werke der Kläger eingegriffen. Zudem hat der Beklagte die Kompositionen durch die Verbindung mit seinen Rap-Texten in einen vollkommen anderen Kontext gestellt, gegen den die Kläger gut nachvollziehbar erhebliche Einwände haben. Unabhängig davon, ob die öffentliche Kritik an den Texten und dem Auftreten des Beklagten zu 2) gerechtfertigt ist oder nicht, ist festzustellen, dass die Texte deutlich andere Themen zum Gegenstand haben als diejenigen der Kläger. Zwar sind die Texte der Kläger eher düster und bilden eine gewisse „Friedhofsatmosphäre“ ab. Sie weisen aber keine menschenverachtenden oder gewaltverherrlichenden Passagen auf wie teilweise die Texten des Beklagten zu 2). Sowohl Inhalt als auch Sprache, insbesondere die zahlreichen verwendeten „Kraftausdrücke“ führen dazu, dass die Texte von Gewalt geprägt sind. So werden Bezeichnungen wie z.B. „Homos“, „Nutte“, „Fotze“, „du Stück Scheiße“ oder „Missgeburt“ verwendet, die in der Bevölkerung gemeinhin als diskriminierend bzw. obszön gelten. Der Beklagte zu 2) bezeichnet sich außerdem z.B. als „Osama-Freund“ oder „Kanake“, kündigt an „ich sperr dich ein wie Frau K.“ oder rappt über die Größe von Geschlechtsteilen. Indem die Kompositionen der Kläger mit diesen Texten verbunden wurden, wurde in hohem Maße in die Entschließungsfreiheit der Kläger eingegriffen. Dies gilt sowohl für die Kläger, die die jeweilige Passage komponiert haben als auch für die Kläger, die die Texte zu den Stücken geschrieben haben, aus denen Passagen entnommen wurden. Die Kläger haben sich hier bewusst für eine gemeinsame Auswertung von Kompositionen und Texten entschieden (§ 9 UrhG) . In diese Entscheidung hat der Beklagte zu 2) mit der Übernahme von Teilen der Werkverbindung und die Neuverbindung mit seinen Texten eingegriffen. Der Eingriff in die Entschließungsfreiheit der Kläger wird auch nicht dadurch relativiert, dass sie im deutschsprachigen Raum wenig bekannt sind und dass ihnen die übernommenen Passagen daher nicht notwendiger Weise zugeordnet werden. Allein durch den Umstand, dass die Kompositionen der Kläger dazu verwendet wurden, dem Beklagten zu 2) zu Erfolg und Anerkennung zu verhelfen, bedeutet einen Eingriff in deren Entschließungsfreiheit. Zynischerweise brüstet sich der Beklagte zu 2) in den Titeln, in denen er Kompositionen der Kläger nutzt, auch gerade mit seinem Erfolg (z.B. in „G...“, „I...“ oder in „D...“).

Soweit der Beklagte zu 2) in die Rechte derjenigen Kläger eingegriffen hat, die die übernommenen Passagen komponiert haben, wird dieser Eingriff zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Beklagte sich hier selbst als „Komponist“ bei der GEMA angemeldet hat. Die Tätigkeit des Beklagten beschränkte sich auf das digitale Bearbeiten der Tonaufnahmen der Kläger sowie auf das Hinzufügen des Schlagzeugs. Dies macht den Beklagten zu 2) jedoch nicht zum „Komponisten“. Durch die unzutreffende Anmeldung bei der GEMA und die komplette Auswertung unter seinem Namen hat der Beklagte zu 2) sich auch mit fremden Federn geschmückt und in das Recht der Kläger auf Anerkennung der Urheberschaft im Sinne von § 13 UrhG eingegriffen. Es ist auch nicht widersprüchlich, einen schwerwiegenden Eingriff sowohl darin sehen, dass die Kompositionen der Kläger mit den Texten des Beklagten zu 2) verbunden wurden, als auch darin, dass der Beklagte zu 2) sich selbst als Komponist benennt. Dies ist vielmehr eine Folge dessen, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht die Rechte der Kläger missachtet hat.

bb) Die Übernahme und Bearbeitung der streitgegenständlichen Kompositionen durch den Beklagten zu 2) erfolgte jedenfalls in grob fahrlässiger Weise, das Schmücken mit fremden Federn vorsätzlich. Angesichts der Vielzahl der entnommenen Passagen gerade von Titeln der Kläger ist es wenig wahrscheinlich, dass der Beklagte zu 2) jeweils zufällig Aufnahmen der Kläger aus seiner „Sounddatenbank“ ausgewählt hat. Vielmehr spricht hier viel für ein systematisches Ausbeuten der klägerischen Alben. Ob der Beklagte zu 2) die Alben hier selbst auf geeignete Samples durchforstet hat oder ob ihm diese von befreundeten Produzenten zugespielt wurden, kann aber letztlich auch dahinstehen. Der Beklagte zu 2) musste in jedem Fall – gerade im Hinblick auf die Vielzahl der verwendeten Aufnahmen - damit rechnen, dass an diesen Rechte Dritter bestehen. Ihm musste daher bewusst sein, dass er die Aufnahmen nicht ohne Einholung einer entsprechenden Erlaubnis eigenen Produktionen zugrunde legen kann. Insbesondere wusste der Beklagte zu 2) auch, dass er die seinen Produktionen zugrundeliegende Musik nicht selbst komponiert hat und er insofern nicht „Komponist“ ist. Die Übernahme der Aufnahmen ohne Erlaubnis war daher jedenfalls in hohem Maße sorgfaltswidrig. Die – unzutreffende – Bezeichnung als „Komponist“ erfolgte darüber hinaus sogar vorsätzlich. Hinter allem stand – ein anderer Grund ist nicht erkennbar – der eigene Erfolg und Gewinnsucht.

b) Für die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung gemäß § 287 ZPO sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriff zu berücksichtigen (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 Rn. 76). Eine Heranziehung des üblichen Nutzungsentgelts (auf welches dann ein Zuschlag gewährt werden könnte) zur Schätzung der angemessenen Entschädigung ist dabei angesichts einer fehlenden Branchenübung nicht möglich.

Bei der Schätzung der angemessenen Geldentschädigung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass hier ein systematischen Ausbeuten von Werken der Kläger durch den Beklagten zu 2) erfolgt ist, die diese anschließend – vorsätzlich falsch – als eigene Leistung ausgegeben hat. Die im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel verfügen auch über einen hohen Verbreitungsgrad, so dass der Eingriff in die Rechte der Kläger einerseits intensiv erfolgt ist und dem Beklagten zu 2) andererseits auch zu erheblichem wirtschaftlichem Erfolg verholfen hat.

Dies vorausgeschickt, erscheint in allen Fällen, in denen der Beklagte zu 2) sich selbst als Komponist der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel bei der GEMA eintragen lassen hat, eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € für den jeweiligen Kläger, der die genutzte Komposition tatsächlich geschaffen hat, und eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € für den Kläger, der zu dieser Komposition einen Text verfasst hat, als angemessen.

Dabei können auch die Textdichter, die nicht zugleich Komponist sind, Zahlung an sich verlangen. Eine gemeinschaftliche Prozessführung mit dem jeweiligen Komponisten ist auch angesichts der Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG nicht angezeigt. Indem der Beklagte zu 2) die Texte der Kläger durch andere Texte ersetzt hat, hat er in die Entschließungsfreiheit der Textdichter und damit in deren Urheberpersönlichkeitsrecht eingegriffen, da er sich über ihr Recht, die Zustimmung zu einer solchen Auswertung zu verweigern, hinweggesetzt hat. Rechte, die aus einem solchen Eingriff in das individuelle Urheberpersönlichkeitsrecht resultieren, können vom jeweiligen Urheber allein geltend gemacht werden.

aa) Nach den vorstehenden Maßstäben hat der Beklagte zu 2) an den Kläger zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe von 61.000,00 € zu zahlen.

aaa) Der Beklagte zu 2) hat in 12 Titeln urheberrechtlich geschützte Kompositionen des Klägers genutzt und sich selbst als Komponist bei der GEMA angemeldet. Dabei handelt es sich um die Titel „S...“, „J...“, „Sp...“, „B...“, „E...“, „D...“, „K...“, „G...“, „Bist Du was ( H..., „D...“, „W...“ und „Br...“. Für jede dieser Nutzungen ist eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € zu zahlen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 60.000,00 € ergibt. Dabei gilt der Betrag von 5.000,00 € pro Titel des Beklagten zu 2), unabhängig davon, ob jeweils ein oder zwei Passagen aus Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt wurden.

bbb) Zu zwei der in den genannten 12 Titeln genutzten Kompositionen („S...“ und „Sp...“) hat der Kläger zu 1) auch den Text geschrieben. Auch wenn hier kein Fall einer Werkverbindung im Sinne von § 9 UrhG vorliegt (vgl. Wortlaut des § 9: Haben mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden…“) und somit auch kein Eingriff in die Werkverbindung durch Weglassen des Textes und Hinzufügen eines neuen Textes erfolgt ist, ist insofern eine Geldentschädigung an den Kläger zu 1) zu zahlen. Es liegt nämlich ein Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Klägers zu 1) vor, die jeweilige Komposition in Verbindung mit einem bestimmten Text auszuwerten. Daher ist auch hier ein Betrag in Höhe von 500,00 € pro Titel angemessen. Dabei ist auch unerheblich, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich „Sp...“ lediglich als Komponist und nicht als Textdichter bei der GEMA angemeldet ist. Der Beklagte zu 2) ist auch hier derjenige, der die Komposition des Klägers zu 1) in die Produktion eingebracht und auf diese Weise die Verbindung mit dem Text veranlasst hat.

Ein Aufschlag für die erstmalige Verbindung eines Teils der Komposition von „L...M...B...“ mit einem Text („J...“) ist hingegen nicht zu gewähren. Der Eingriff kann hier qualitativ nicht mit den Fällen gleichgesetzt werden, in denen ein mit der Komposition verbundener Text durch den Beklagten zu 2) erst entfernt wurde, um die Komposition sodann mit einem anderen Text zu verbinden. Zwar mag die Entscheidung, eine Komposition bewusst ohne Text auszuwerten, als solche geschützt sein. Sie führt hier aber nicht zu einer Erhöhung der zu leistenden Geldentschädigung, die für die Verletzung der Rechte an der Komposition zu gewähren ist.

bb) An den Kläger zu 2) hat der Beklagte zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat in drei Fällen Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt, die je mit einem Text des Klägers zu 2) zwecks gemeinsamer Auswertung (§ 9 UrhG) verbunden waren („B...“, „E...“ und „D...“). Indem hier der Text des Klägers zu 2) entfernt und ersetzt wurde, ist in seine Entschließungsfreiheit, einer solchen gesonderten Auswertung der Komposition zu widersprechen, eingegriffen worden. Daher ist pro Titel ein Betrag von 500,00 € an den Kläger zu 2) zu zahlen. Wiederum ist unerheblich, dass der Beklagte zu 2) hinsichtlich eines Falles („D...“) ausweislich der GEMA-Eintragung nicht selbst den Text verfasst hat und insofern lediglich als Komponist registriert ist. Der Beklagte zu 2) ist wiederum derjenige, der die Komposition in die Produktion eingebracht hat und insofern die Verbindung mit dem Text veranlasst hat.

cc) An den Kläger zu 3) hat der Beklagte zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe von 2.500,00 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hat in insgesamt fünf Titeln urheberrechtlich geschützte Kompositionen des Klägers zu 1) genutzt, die mit Sprachwerken des Klägers zu 3) zur gemeinsamen Auswertung im Sinne des § 9 UrhG verbunden waren („K...“, „G...“, „Bist Du was ( H..., „D...“ und „W...“. In allen Fällen hat der Beklagte zu 2) die Texte des Klägers zu 3) entfernt und die Kompositionen stattdessen mit eigenen Texten verbunden. Pro Titel ist hier eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € angemessen, so dass sich ein Betrag von insgesamt 2.500,00 € ergibt.

dd) Schließlich hat der Beklagte zu 2) an die Klägerin zu 5) eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Klägerin zu 5) hat den Text zu der Komposition geschrieben, die der Beklagte zu 2) in „Br...“ genutzt hat. Wiederum hat der Beklagte den Text der Klägerin durch seinen eigenen ersetzt.

ee) Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (13.05.2008) folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

XII.

Der unter Ziffer 12) gestellte Antrag auf Zustimmung zur „Streichung“ der Werkanmeldungen zugunsten der Kläger ist unter Berücksichtigung des dahingehenden eindeutigen Begehrens in der Begründung dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung der Beklagten zu ihrer Streichung und zur Eintragung des jeweiligen Klägers begehrt wird. Dieser Antrag ist insoweit begründet, als dass die Streichung des Beklagten zu 2) als Komponist und der Beklagten zu 1) als Verlag des Komponisten begehrt und stattdessen die Eintragung des Klägers zu 1) hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors genannten Titel begehrt wird. Der weitergehende Antrag hinsichtlich der Anteile des Textdichters wird abgewiesen. Insoweit bleibt es bei den jeweiligen Eintragungen des Beklagten zu 2) als Textdichter und der Beklagten zu 1) als Verlag des Textdichters. Der Antrag wird im Übrigen auch hinsichtlich der Titel „T...“, „E...“ und „Ic...“ abgewiesen, da die hier genutzten Kompositionen urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) mangels Schutzfähigkeit zu Unrecht als „Komponist“ eingetragen ist. Die Kläger können hiergegen jedenfalls nicht vorgehen, da kein Eingriff in ihre Rechte vorliegt.

1. Es kann dahinstehen, ob sich der Anspruch des Klägers zu 1) aus dem Recht auf Urhebernennung gemäß § 13 Satz 2 UrhG oder aus einer Eingriffskondition (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB) ergibt. Die Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind erfüllt.

2. Ausweislich § 4 Abs. 2 a, Abs. 4 des GEMA-Verteilungsplans für das Aufführungs- und Senderecht hat der Bearbeiter einer geschützten Komposition nur dann einen Anspruch als Bezugsberechtigter, wenn seine Bearbeitung vom Urheber genehmigt und der GEMA angemeldet ist. Da die Bearbeitung der Kompositionen des Klägers zu 1) durch den Beklagten zu 2) vorliegend unstreitig nicht genehmigt wurde, ist der Beklagte zu 2) somit nicht als Bearbeiter an dem Kompositionsanteil zu beteiligen. Dementsprechend ist seine Eintragung als Komponist auch komplett bei der GEMA zu streichen, soweit er hinsichtlich der in Ziffer 1. bis 4. des Tenors bezeichneten Titel als Komponist registriert ist. Gleiches gilt für die Beklagte zu 1), soweit sie ihre Rechte vom Beklagten zu 2) als Komponisten ableitet. Sie ist daher als Verlag des Komponisten ebenfalls zu streichen.

3. Die Beklagten haben die Eintragung als Komponist bzw. Verlag des Komponisten unter Missachtung des Nennungsanspruchs des Klägers zu 1) erlangt und somit in dessen Recht aus § 13 Satz 2 UrhG eingegriffen. Durch diesen Eingriff haben sie sich im Verhältnis zur GEMA eine – kondizierbare – Rechtsposition verschafft, nämlich den Anspruch auf Auskehrung des Komponistenanteils am Erlös bzw. des Anteils des Verlags des Komponisten am Erlös.

4. Soweit der Beklagte zu 2) als Textdichter bei der GEMA angemeldet ist bzw. die Beklagte zu 1) als Verlag des Textdichters, bleibt es hingegen bei der ursprünglichen Eintragung. Eine Beteiligung der Kläger, die zu den genutzten Kompositionen den jeweiligen Text verfasst haben (also den „Originaltext“) ist vorliegend nicht angemessen. Die Verteilungsregel, dass der Textautor der „Originalfassung“ auch an der Auswertung der Komposition mit einer anderen Textfassung zu beteiligen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Musikstück in seiner ursprünglichen Verbindung von Musik und Text bekannt geworden ist und der Texter demgemäß auch am Erfolg nur der Komposition zu beteiligen ist (vgl. Seibt/Wiechmann, GRUR 1995, 562, 563). Die Kläger und die von ihnen genutzten Musiktitel sind in Deutschland jedoch bislang weitgehend unbekannt. Der Erfolg der streitgegenständlichen Titel beruht maßgeblich auf den Texten des Beklagten zu 2). Dies folgt bereits daraus, dass die Titel zum Genre des „Rap“ gehören, bei dem gerade die Sprache im Vordergrund steht. Unabhängig davon, ob die Kritik an den Texten des Beklagten zu 2) berechtigt ist oder nicht, geht von diesen gerade die maßgebliche Zugkraft der streitgegenständlichen Titel aus. Der Erfolg der im Tenor zu 1. bis 4. bezeichneten Titel beruht hier also mitnichten auf der Bekanntheit der ursprünglichen Version der genutzten Musiktitel der Kläger.

XIII .

Der unter Ziffer 13) geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) auf Auskunft über die bürgerlichen Klarnamen und Anschriften ist gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG nur im Hinblick auf den Autor „K. ...“ begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch des Klägers zu 2) gegen die Beklagte zu 1) über die bürgerlichen Namen sowie die jeweilige Anschrift von Herr R. und Herr E.-H. ist gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG begründet.

1. Der Kläger zu 1) hat aus § 101 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift von „K. ...“. Die Beklagte zu 1) verletzt als Musikverlag durch die massenhafte Auswertung des Titels „I...“ in gewerblichem Ausmaß die Rechte des Klägers als Komponist von „“. Sie hat daher gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller der Vervielfältigungsstücke zu machen. Hierzu zählt auch der bei der GEMA als Komponist angemeldete „K. ...“, der ausweislich der GEMA-Eintragung bei der Produktion des Titels „I...“ jedenfalls mitgewirkt hat.

Soweit der Kläger zu 1) Auskunft über Namen und Anschrift von Herr T. begehrt, ist der Anspruch dagegen mangels Rechtsschutzbedürfnis unbegründet. Herr T. ist lediglich hinsichtlich des Titels „Ic...“ bei der GEMA als Textdichter angemeldet. Die in diesem Titel genutzte Passage aus einer Komposition des Klägers zu 1) („“) ist urheberrechtlich jedoch nicht geschützt. Eine Rechtsverletzung, die Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche auslösen könnte, liegt daher nicht vor. Damit wäre die Beklagte zu 1) gleichzeitig auch nicht passivlegitimiert im Sinne von § 101 Abs. 1 UrhG, da sie nicht in gewerblichem Ausmaß „das Urheberrecht verletzt“.

2. Der Kläger zu 2) hat aus § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die jeweilige Anschrift von Herr R. und Herr E.-H..

Die Beklagte zu 1) verletzt durch die massenhafte Auswertung der Titel „E...“, „Sp...“ und „D...“ in gewerblichem Ausmaß die Rechte des Klägers zu 2), der jeweils die Texte zu den Kompositionen der hier genutzten Titel „D... M..“, „?“ und „“ geschrieben hat und in dessen Rechte an der Werkverbindung somit eingegriffen wird. Sie hat daher gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG Angaben über Namen und Adressen der Hersteller dieser Titel zu machen. Die als Herr R. und Herr E.-H. angemeldeten Textdichter haben an der Produktion der Titel jedenfalls mitgewirkt und sind insofern „Hersteller“ in diesem Sinne. Dass es sich – was die Beklagte zu 1) einwendet - möglicherweise bereits um die bürgerlichen Namen der Autoren handelt, ist schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte zu 1) nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht nur zur Mitteilung der Namen, sondern auch der Anschrift verpflichtet ist und eine solche Mitteilung bislang unstreitig nicht erfolgt ist.

XIV.

Der unter Ziffer 14) geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtlichen Abmahnungen besteht dem Grunde nach. Insofern wird auf die Ausführungen zu den Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen verwiesen.

2. Hinsichtlich der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs ist die Zugrundelegung einer 2,0 Gebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG (zuzüglich der Kostenpauschale gemäß Nr. 7002 VV) angesichts der Komplexität des Falles angemessen. Diese Gebühr ist hinsichtlich der Ansprüche, die von mehreren Klägern gemeinsam geltend gemacht werden, sowohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) als auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) jeweils nach Nr. 1008 VV RVG um eine 0,3 Gebühr zu erhöhen.

Für die Berechnung der Gebühr hat die Kammer für das mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsbegehren jeweils 10.000,00 € pro Titel zugrunde gelegt. Für die mit den Abmahnungen begehrten Anträge auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung ist jeweils danach zu differenzieren, ob Rechte als Komponist oder als Textdichter geltend gemacht werden. Während für die Auskunft im ersten Fall ein Wert von 1.000,00 € pro Titel angemessen ist, ist hinsichtlich der Kläger, die sich auf Rechte als Textdichter berufen, ein Wert von 500,00 € pro Titel angemessen. Der Anspruch auf Schadensersatzfeststellung ist entsprechend mit 10.000,00 € bzw. 2.000,00 € zu bewerten. Der Anspruch auf Streichung bei der GEMA ist für sämtliche Kläger einheitlich mit 5.000,00 € pro Titel zu bewerten.

Hinsichtlich der Ansprüche, die vom Kläger zu 1) gegen die Beklagte zu 1) mit der Abmahnung berechtigterweise geltend gemacht hat, ist damit ein Gegenstandswert von 312.000,00 € maßgeblich (12 Titel). Hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger zu 1) gemeinsam mit den Klägern zu 2) und 3) geltend gemacht hat, wurde jeweils ein Gegenstandswert von 52.500,00 € zugrundegelegt (jeweils 3 Titel) und hinsichtlich der Ansprüche, die der Kläger zu 1) mit der Klägerin zu 5) geltend gemacht hat, ein Gegenstandswert von 17.500,00 € (1 Titel). Im Hinblick auf die Ansprüche, die vom Kläger zu 1) gegen den Beklagten zu 2) mit den Abmahnungen geltend gemacht wurden, ist ein Gegenstandswert von 286.000,00 € maßgeblich, im Übrigen gelten die gleichen Gegenstandswerte wie im Verhältnis zur Beklagten zu 1).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei hinsichtlich der Rechtshängigkeit das Datum maßgeblich ist, an dem der bezifferte Zahlungsantrag den Beklagten zugestellt worden ist.

C.

Der Vortrag der Parteien in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen wurde bei der Entscheidungsfindung gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt. Das Vorbringen in den Schriftsätzen gab auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Denn darin enthaltener neuer Tatsachenvortrag hätte auch früher in den Rechtsstreit eingeführt werden können.

D.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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