„Böses Abmahnscheiben“ – zivilprozessrechtliche Darlegungslast
Urteil vom LG Rostock
Entscheidungsdatum: 26.06.2009
Aktenzeichen: 3 O 37/09
Leitsätze
Behauptet der Beklagte im Prozess, ein Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen,muss der Kläger dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegentreten, § 242 BGB.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch über die Kostenlast, nachdem die Beklagte den seitens des Klägers verfolgten Unterlassungsanspruch wegen Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in vollem Umfang anerkannt hat.
Der Kläger trägt vor:
Die Abmahnschreiben vom 27.11.2008 und 10.12.2008 gemäß Anlagen K 2 und K 3, Bl.14 ff. und 19 d.A., habe er korrekt auf den Postweg gebracht. Er führe über die versandten Abmahnungen eine Postausgangsliste. In dieser für den 27.11.2008 erstellten Liste (Anlage K 9, Bl.86 d.A.) sei auch das Abmahnschreiben vom 27.11.2008 gemäß Anlage K 2 aufgeführt. Unter der Rubrik "Kontrolle" sei zutreffend ein Häkchen gesetzt worden. Dies bedeute, dass die Abmahnung kontrolliert, frankiert sowie mit der Tagespost dem Postabholdienst zur Weiterbeförderung übergeben worden sei. Die Kontrolle habe der Zeuge.. durchgeführt. Für das Schreiben gemäß Anlage K 3 existiere eine solche Postausgangsliste zwar nicht. Die Zeugin.. habe dieses Schreiben aber erstellt und zusammen mit der übrigen Tagespost der Poststelle zu weiteren Bearbeitung und zum Versand übergeben. Die Beklagte habe diese Schreiben auch erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
Die Beklagte trägt vor:
Die Abmahnschreiben gemäß Anlage K 2 und K 3 habe sie nicht erhalten. Sie habe den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben, weshalb die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen habe.
Gründe
I.
Gemäß § 91 ZPO hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Aus § 93 ZPO ergibt sich nichts anderes. Die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers nach § 93 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, liegen hier nicht vor. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses hat der Beklagte nachzuweisen, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss diejenige Partei, die sich auf einen Ausnahmetatbestand zu ihren Gunsten beruft, dessen Tatbestandsvoraussetzungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 93 ZPO. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sei bei dem vom Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Umstand (fehlender Zugang einer Abmahnung) um eine negative Tatsache handelt. Dies führt indes nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast des Klägers. Der Beklagte kann sich zunächst auf die schlichte Behauptung der negativen Tatsache - das Abmahnschreiben sei ihm nicht zugegangen - beschränken. Nach dem auch im Prozessrecht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist der Kläger ausnahmsweise verpflichtet, dem einfachen Bestreiten mit eigenem qualifizierten Vortrag entgegenzutreten. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger die für einen substantiierten Vortrag notwendigen Informationen im Allgemeinen besitzt oder sich diese jedenfalls leichter beschaffen kann als die darlegungspflichtige Partei. Im Anschluss daran muss jedoch die darlegungspflichtige Partei ihren Vortrag konkretisieren und detailliert - gegebenenfalls unter Beweisantritt - auf das Bestreiten der Gegenpartei eingehen. Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass der Kläger gehalten ist, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen (BGH, GRUR 2007, 629). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Sie hat in ihrer Klageerwiderung lediglich vorgebracht, die Schreiben gemäß Anlagen K 2 und K 3 nicht erhalten zu haben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09.04.2009 unter Beweisantritt erwidert, das Schreiben gemäß Anlage K 2 am 27.11.2008 und das Schreiben gemäß Anlage K 2 am 10.12.2008 dem Postabholdienst zur Weiterbeförderung übergeben zu haben. Damit ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Beklagte hätte nunmehr Beweis dafür antreten müssen, dass ihm die beiden Schreiben nicht zugegangen sind. Dies hat er nicht getan. Damit ist er den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 ZPO schuldig geblieben. Dies hat zur Konsequenz, dass sie die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO zunächst auf 22.500,- EUR und seit dem 02.03.2009 auf 3.150,- EUR (bislang entstandene Kosten) festgesetzt.
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