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Berlin

„Keine Verschleyerungstaktik!“: Rechte eines ehemaligen RAF-Terroristen

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 08.01.2008
Aktenzeichen: 27 O 1014/07

Leitsätze

1. Wird das aktuelle Bildnis eines ehemaligen RAF-Terroristen ohne dessen Einwilligung veröffentlicht, so ist darin nicht automatisch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild zu sehen.
2. War das zurückliegende zeitgeschichtliche Ereignis für die aktuelle Fotoaufnahme ursächlich, so muss sich der Abgebildete als „relative“ Person der Zeitgeschichte behandeln lassen. Demnach stehen seine Rechte hinter dem öffentlichen Interesse zurück; die Veröffentlichung seines Bildnisses ist ohne seine konkrete Einwilligung rechtmäßig.

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 1. November 2007 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller macht wegen der Veröffentlichung seines Bildnisses einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz geltend.

Er war Mitglied der Terroristengruppe "xxx". Er wurde 1982 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die inzwischen nach Erlass der Reststrafe verbüßt ist.

Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der Tageszeitung "xxx Kxx", in deren Ausgaben vom 29. und 30. Oktober 2007 die nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Artikel veröffentlicht wurden, die sich mit dem Antragsteller befassen und ihn abbilden:

Die Fotos wurden anlässlich einer öffentlich angekündigten Diskussionsveranstaltung mit dem Antragsteller am 28. Oktober 2007 zu der Ausstellungseröffnung "Beschlagnahmt: xxx Hxx" gefertigt, bei der ein Fotoverbot bestand. Aktuelle Bildnisse von seiner Person hat der Antragsteller der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.

Der Antragsteller, der sich durch die Veröffentlichung seiner aktuellen Bildnisse in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt sieht, nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Abgesehen davon, dass er heute keine Person der Zeitgeschichte mehr sei, stünden jedenfalls berechtigte Interessen der Verbreitung eines aktuellen Bildnisses entgegen, denn schon Sicherheitsaspekte geböten es, dass sein heutiges Erscheinungsbild nicht allgemein bekannt und zugänglich gemacht würde.

Er hat die einstweilige Verfügung vom 1. November 2007 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist,

das aktuelle Bildnis des Antragstellers, wie im xxx Kxx vom 29.10.2007: "Fanpost an einem xxx-Mörder" auf S. 8 und im xxx Kxx vom 30.10.2007: "Der xxx-Mörder und seine Groupies" auf S. 12 geschehen,

zu verbreiten.

Gegen diese der Antragsgegnerin zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich deren Widerspruch.

Ihres Erachtens handelt es sich bei dem Diskussionsabend mit dem Antragsteller als einer der wesentlichen Figuren der zweiten Generation der xxx, dem dazu jüngst durch Herrn Bxxx die Beteiligung an der Ermordung von xxx-xxx Sxx angelastet worden sei, um ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Antragsteller sei selbst in die Öffentlichkeit getreten. Er habe freiwillig an dem öffentlichen, auf erheblichen Widerhall in den Medien getroffenen, seine eigene Person und Vergangenheit als führender xxx-Terrorist betreffenden Diskussionsabend zu der ihn betreffenden Ausstellung teilgenommen. Die aktuelle anlassbezogene Berichterstattung über das zeitgeschichtliche Ereignis habe sie wie beanstandet bebildern dürfen.

Die konkreten Fotos seien nicht von der bei der Diskussion anwesenden Redakteurin Fxx aus dem Raum aufgenommen worden, sondern von außen vom Fotografen Mxx durch das Panoramaschaufenster (Glaubhaftmachung: eidesstattlichen Versicherungen der Redakteurin und des Fotografen, AG 13 und 14).

Nach seiner Haftentlassung im Oktober 2001 sei der Antragsteller mehrfach auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten und habe sich dort auch unbeanstandet ablichten lassen. So habe er im Mai 2004 in San Sebastian am Kongress über die Lage der politischen Gefangenen im 21. Jahrhundert teilgenommen; hierbei sei er geehrt und auch fotografiert worden (Anlage AG 7). Im Februar 2005 habe er als Gast an einer öffentlichen Podiumsdiskussion der Tagung "Widerstand und Repression in Griechenland" in Athen auf dem Podium teilgenommen. Im Februar 2007 habe er zum Thema Repression und politische Gefangenschaft in Bordeaux an einem Kongress als Podiumsgast teilgenommen. Im März 2007 sei er als offizieller Gast bei der öffentlichen Veranstaltung "Meeting der Solidarität" in Paris aufgetreten. Bei all diesen Veranstaltungen seien Bildnisveröffentlichungen ohne weiteres zulässig gewesen. Seit Jahren sei er zudem im politischen Bereich als Publizist tätig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 1. November 2007 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Der Antragsteller verteidigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Zu keiner Zeit habe er die Veröffentlichung von aktuellen Bildaufnahmen zugelassen. Die Antragsgegnerinnenseits angegebenen deutschlandfernen Veranstaltungen seien ihm gänzlich unbekannt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 1. November 2007 war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil sie zu Unrecht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO) .

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil die Veröffentlichung der Fotos rechtmäßig war.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH AfP 2007, 121, 122 m. w. Nachw . ).

Von diesem Grundsatz nimmt § 23 Abs. 1 KUG unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte aus (Nr. 1). Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei der Bildveröffentlichungen von Prominenten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (AfP 2007, 121) folgende Grundsätze aufgestellt:

Aus § 23 KUG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes den abkürzenden Begriff der "Person der Zeitgeschichte" entwickelt. Als "relative" Person der Zeitgeschichte ist eine Person anzusehen, die durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis das Interesse auf sich gezogen hat. Deshalb darf sie ohne ihre Einwilligung nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis abgebildet werden. Demgegenüber gilt als "absolute" Person der Zeitgeschichte eine Person, die aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit findet, so dass sie selbst Gegenstand der Zeitgeschichte ist und deshalb über sie berichtet werden darf. Auch sie hat jedoch ein Recht auf Privatsphäre, das nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist. Vielmehr muss sie die Möglichkeit haben, sich an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten unbehelligt von Bildberichterstattung zu bewegen (BGH a. a. O. m. w. Nachw.).

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nimmt nach der Intention des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck der Regelung in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Belange der Öffentlichkeit sind gerade bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "aus dem Bereich der Zeitgeschichte" zu beachten. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und der Presse aus Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG andererseits ist schon bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte erforderlich. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zugunsten der Pressefreiheit zwar in einem weiten Sinn zu verstehen, doch ist das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, sodass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden.

Auch bei Personen, die unter dem Blickpunkt des zeitgeschichtlichen Ereignisses i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Mithin kommt eine Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betrifft. Dabei darf allerdings der Begriff der Zeitgeschichte nicht zu eng verstanden werden. Schon nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG), vor allem aber im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, und wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beiträge kann nämlich Meinungsbildung stattfinden; solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen.

Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Deshalb muss die Presse zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält. Auch wenn die Presse zur Wahrung der Pressefreiheit und zur Vermeidung einer vom Grundgesetz untersagten Zensur selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden darf, worüber sie berichten will, kann sie sich damit nicht der Abwägung mit der geschützten Privatsphäre derjenigen entziehen, über die sie berichten will.

Deshalb muss eine Interessenabwägung stattfinden, und zwar zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.

Diese Grundsätze gelten auch für Personen von hohem Bekanntheitsgrad. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind.

Kommt es mithin für diese Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, so kann, da im Streitfall die beanstandete Abbildung im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden ist, bei der Beurteilung diese zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben BGH a. a. O., S. 124).

Diese Grundsätze führen im Streitfall zu folgender Abwägung:

Der Antragsteller muss die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit der zulässigen Berichterstattung über seinen öffentlichen Auftritt bei der Diskussionsveranstaltung zur Eröffnung der seine Person betreffenden Ausstellung dulden.

Die zeitgeschichtliche Bedeutung der für Medienrummel sorgenden Veranstaltung zu der unter seiner Mitwirkung entstandenen Ausstellung stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Ob der jüngst wegen der möglichen Beteiligung am Sxx-Mord wieder in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geratene xxx-Terrorist noch Person der Zeitgeschichte ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls gehört seine Teilnahme an der öffentlich angekündigten Diskussionsveranstaltung zur Ausstellung zum Zeitgeschehen. Seine Mitwirkung an der xxx-Ausstellung ist von einer solchen historischen und zeitgeschichtlichen Bedeutung, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfüllt sind und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nämlich konkrete entgegenstehende berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG, nicht ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten angenommen werden kann.

Eine Verletzung von berechtigten persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Antragstellers ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hat der Antragsteller sich anlässlich seines öffentlichen Auftritts bei der Eröffnungsveranstaltung, zu dem Journalisten geladen waren, ein Fotoverbot ausbedungen, er musste sich jedoch darauf einstellen, dass an seiner Person in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht. Der geladene Protagonist wusste, dass Journalisten bei der Ausstellungseröffnung anwesend sein und darüber berichten würden. Eine schutzwürdige Privatheitserwartung bestand insoweit nicht.

Welche konkreten Vorkehrungen der Antragsteller auch immer gegen Fotoaufnahmen in der Galerie getroffen haben mag, kann hier dahinstehen; denn jedenfalls war die gut besuchte, gar überfüllte Diskussionsveranstaltung auch von außen durch das Panoramaschaufenster vom keinen Einlass mehr findenden Publikum einsehbar. Die Antragsgegnerin hat durch die eidesstattlichen Versicherungen der Redakteurin Fxx und des Fotografen Mxx glaubhaft gemacht, dass das streitgegenständliche Foto von außen aufgenommen wurde, und zwar vom Fotografen, der anders als die eingelassene Redakteurin nicht auf das Fotografierverbot hingewiesen worden war. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmen unter Verstoß gegen das Hausrecht entstanden sind, abgesehen davon, dass ein solches ohnehin nur dem Veranstalter, nicht aber dem Antragsteller zugestanden haben dürfte.

Es stand dem Antragsteller frei, die Öffentlichkeit zu meiden und seinen Beitrag zur Ausstellung auf die Zurverfügungstellung seiner Fan-Post zu beschränken. Dass er stattdessen trotz des öffentlichen Interesses an seiner Person die Öffentlichkeit suchte, um die Ausstellung zu bewerben und persönlich über seine Zeit in Haft zu informieren, lässt erkennen, wie viel ihm selbst an der Ausstellung und der möglichst authentischen und wahrhaftigen Information der Öffentlichkeit lag.

Warum er sich zu einer unter Benennung von Zeit und Ort öffentlich angekündigten Veranstaltung begab, wenn er sich aus Sicherheitsaspekten vor der Identifizierung seiner Person fürchtete, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Offensichtlich hatte der Antragsteller auch in der jüngeren Vergangenheit kein Problem damit, in der Öffentlichkeit, sei es auch der "deutschlandfernen", aufzutreten, was seine Teilnahme an den aus den Anlagen AG 7 bis 10 ersichtlichen öffentlichen Veranstaltungen zeigt. Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller sein vor den Augen der Öffentlichkeit demonstriertes politisches Engagement so wichtig ist, dass er hierfür bewusst das Risiko der Identifizierung eingeht.

Mag er der Öffentlichkeit bisher auch keine aktuellen Bildnisse seiner Person zugänglich gemacht haben, hat er durch den hier streitgegenständlichen öffentlichen Auftritt das Berichterstattungsinteresse an seiner Person selbst geschürt. Es kann der Antragsgegnerin nicht verwehrt werden, bei der Berichterstattung über das Ereignis, bei dem sich der prominente xxx-Terrorist mit Details zu seiner Vergangenheit der Presse bewusst zugewandt hat, mit einem Foto von seinem öffentlichen Auftritt zu bebildern.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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