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Nordrhein-Westfalen: Köln

„Schräge Töne“ – „klassische“ Urheberrechtsproblematik aufgrund einer DVD

Urteil vom LG Köln

Entscheidungsdatum: 12.12.2007
Aktenzeichen: 28 O 612/06

Leitsätze

1. Wirken mehrere Künstler gemeinsam an der Darbietung eines Musikstückes mit und sind die einzelnen Darbietungsteile nicht gesondert verwertbar, so steht den ausübenden Künstlern das Verwertungsrecht im Sinne des § 80 I UrhG zur gesamten Hand zu.
2. Die namentliche Nennung jedes einzelnen Künstlers statt der Nennung als Künstlergruppe kann dann verlangt werden, wenn die Einzel-Nennung keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die unerlaubte Veröffentlichung einer DVD-Aufnahme.

Der Kläger ist Honorarprofessor für Kontrabass an der Musikhochschule L und Mitglied der E Symphoniker. Mitglieder der E Symphoniker wirkten bei einem Auftritt der Sängerin X unter dem Titel "X meets Symphony" in der Tonhalle in E am 01.06.2001 mit. Veranstalter waren die S-GmbH und Herr H. Zwischen den "E Symphonikern" und X, vertreten durch Herrn H, wurde unter dem 01.06.2001 eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Veranstaltung geschlossen. Die Rechteübertragung im Zusammenhang mit einer Tonträgerproduktion (CD) wurde dabei einem separatem Tonträgervertrag vorbehalten. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B4 Bezug genommen (Bl. 31 GA). Aufgrund eines separaten Vertrages mit der S GmbH erhielt der Kläger als musikalischer Leiter der Auftritts der E Symphoniker ein gesondertes Honorar. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 47 GA Bezug genommen. Im Rahmen einer weiteren Vereinbarung (Bl. 48 GA) zwischen dem Kläger und Herrn H wurde für die Rechteübertragung im Zusammenhang mit einer Tonträgerproduktion (CD) schließlich ebenfalls auf den Abschluss eines separaten Tonträgervertrages verwiesen.

Ein solcher Tonträgervertrag mit den E Symphonikern bzw. dem Kläger wurde im Anschluss an die Veranstaltung jedoch nicht abgeschlossen. Von der Darbietung am 01.06.2001 wurden Videoaufnahmen gefertigt. Die Beklagte veröffentlichte im Jahr 2003 unter dem Label "Steamhammer" eine Doppel-DVD mit dem Titel "X für immer" (Bestellnummer SPV 554-...1), die unter anderem die am 01.06.01 aufgeführten Titel "Live it", "Danke" und "Burn it up" enthält. Die Gesamtlaufzeit der Doppel-DVD beträgt ca. 330 Min., die Dauer der drei Stücke, an denen der Kläger mit den "E Symphonikern" mitwirkte, ca. 13 Min. Auf der Rückseite der DVD-Hülle wird auf die "E Symphoniker" verwiesen ("X Meets Symphony Three tracks from the now-legendary E Symphony Orchestra concert ..."), der Kläger erscheint namentlich - aber ohne Bezeichnung als "Dirigent" - im Booklet unter der Rubrik "very special thanks". Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage B13 zur Akte gereichte DVD Bezug genommen.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht L, Az. 28 O 10/06, machte der Orchestervorstand der E Symphoniker gegen die hiesige Beklagte aufgrund der hier ebenfalls streitgegenständlichen Doppel-DVD Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Dieser Rechtsstreit wurde im Wege eines Vergleichs vom 26.04.2006, durch den sich die Beklagte zur Zahlung einer nachträglichen Lizenz verpflichtete, gütlich beigelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne eine Verletzung seiner Leistungsschutzrechte geltend machen. Er meint, an den Vergleich vom 26.04.2006 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht L, Az: 28 O 10/06 nicht gebunden zu sein, da er nicht Prozesspartei gewesen sei. Hierzu behauptet er, eine Vertretung habe durch den Orchestervorstand nur für diejenigen Musiker vorgelegen, die einen entsprechenden Auftrag erteilt hätten. Eine Vertretung an der Veranstaltung beteiligter externer Musiker und seiner Person habe hingegen nicht vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die DVDs "X für immer" SPV 554-...1 mit den Aufnahmen vom 1.6.2001 in der Tonhalle in E mit den Titeln "Live it", "Danke" und "Burn it up" zu vervielfältigen und/oder zu vertreiben,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der DVDs "X für immer" SPV 554-...1 mit den Aufnahmen vom 1.6.2001 in der Tonhalle in E mit den Titeln "Live it", "Danke" und "Burn it up" zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der seit dem 1.6.2001 bis heute hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über die Herstellungskosten der in Ziffer 1) genannten DVD, insbesondere unter Vorlage der Rechnungen des Presswerkes,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über die Lizenz- und sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit der in Ziffer 1) genannten DVD, insbesondere der Zahlungen der GVL,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, die ihm aus der Vervielfältigung und Verbreitung der in Ziffer 1) genannten DVD entstanden ist oder noch entsteht,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der sich nach Erfüllung der Ziffer 2) dieser Klage ermitteln lässt nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da der Kläger an den Vergleich aus dem Rechtstreit Az. 28 O 10/06 gebunden sei. Darüber hinaus sei die Darbietung nur durch die Gesamthandsgemeinschaft der ausübenden Künstler verwertbar, § 80 Abs. 1 UrhG. Die Namensnennung sei ausreichend im Hinblick auf § 74 Abs. 2 UrhG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist teils unzulässig, teils unbegründet.

Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger auf die Verletzung des Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts gem. § 77 UrhG beruft und insoweit Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gem. §§ 97, 101a UrhG geltend macht. Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Vielmehr ist zur Geltendmachung grundsätzlich der Orchestervorstand der E Symphoniker berufen, §§ 80 Abs. 2 i.V.m. 74 Abs. 2 S. 2 UrhG.

Bei der gemeinsamen Darbietung mehrerer ausübender Künstler, bei der sich ihre Anteile nicht gesondert verwerten lassen, steht den ausübenden Künstlern das Recht zur Verwertung gem. § 80 Abs. 1 UrhG zur gesamten Hand zu. Für die Geltendmachung des aus § 77 UrhG folgenden Aufnahme-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts erklärt § 80 Abs. 2 UrhG die Regelung des § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 UrhG für entsprechend anwendbar.

Der Anwendungsbereich von § 80 UrhG n. F. ist im Verhältnis des Klägers zu den an der Veranstaltung vom 01.06.2001 mitwirkenden E Symphonikern eröffnet. Der Kläger ist zunächst in seiner Eigenschaft als musikalischer Leiter ausübender Künstler. Gem. § 73 UrhG ist u. a. ausübender Künstler, wer ein Werk darbietet. Außerdem sind ausübende Künstler auch diejenigen, die bei der Darbietung auf künstlerischem Gebiet mitwirken bzw. auf die künstlerische Wiedergabe Einfluss ausüben. Das ist bei Dirigenten der Fall (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 73 Rn. 13). Musikalische Leiter nehmen in derselben Form wie Dirigenten Einfluss auf die künstlerische Wiedergabe.

Die Aufführung der Mitglieder der E Symphoniker zusammen mit dem Kläger als musikalischem Leiter stellt sich auch als "gemeinsame Darbietung" dar. Dass die durch § 80 Abs. 1 UrhG n. F. bewirkte gesamthänderische Bindung in Bezug auf sämtliche Verwertungsrechte sowie die durch § 80 Abs. 2 UrhG n. F. zwingend angeordnete Vertretungsregelung auch für den Kläger in seiner Eigenschaft als Dirigent bzw. musikalischer Leiter Geltung beanspruchen, wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt, wonach mit der Novellierung des § 80 UrhG gerade eine umfassendere Regelung gegenüber der alten Fassung getroffen werden sollte (vgl. BR-Drs. 684/02, S. 55 f.). Im Unterschied zu § 80 UrhG a. F. sind somit im Grundsatz auch Dirigenten, Regisseure und Solisten einbezogen (vgl. Dünnwald, ZUM 2004, 163; Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 80 Rn. 1).

Die Neufassung des § 80 UrhG ist für den vorliegenden Fall auch anwendbar. Eine eigenständige Übergangsregelung ist durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, welches zu der Neufassung des § 80 UrhG führte, für diesen Bereich nicht geschaffen worden. § 137j UrhG betrifft zwei andere Gegenstände (vgl. Katzenberger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 137j Rn. 1). Angesichts dieser lückenhaften Regelung ist auf allgemeine übergangsrechtliche Bestimmungen zurück zu greifen. Hieraus folgt nichts für die Anwendbarkeit der alten Fassung, so dass insoweit die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Der Umstand, dass das Konzert bereits im Jahr 2001 stattfand, führt nicht zur Maßgeblichkeit des § 80 UrhG a.F. Hierfür streitet auch der Rechtgedanke des § 129 UrhG, wonach die Vorschriften des UrhG generell auch auf die vor seinem Inkrafttreten bestehenden verwandten Schutzrechte anzuwenden sind (vgl. insoweit auch BGH, GRUR 2005, 502 ff. - Götterdämmerung).

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich zudem um eine Darbietung mehrerer ausübender Künstler, ohne dass sich deren Anteile gesondert verwerten lassen. Maßgebend ist dabei die theoretische Möglichkeit der getrennten Verwertung der einzelnen Darbietungsanteile unabhängig davon, ob ihr vertragliche Absprachen entgegenstehen (Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 80 Rn. 4). Entscheidend für diese Beurteilung kann nicht der Umstand sein, dass über das Engagement des Klägers einerseits und der Mitglieder der E Symphoniker andererseits im Vorfeld rein schuldrechtlich gesonderte Verträge abgeschlossen wurden. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Darbietungsanteil des Klägers als solcher getrennt verwertbar ist. Dies ist - anders etwa als bei Arien ohne Orchesterbegleitung, bei einem in eine Gesamtdarbietung eingebetteten Solo oder bei ausgewählten Filmszenen ohne Filmmusik (vgl. Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 80 Rn. 4 m.w.N.) - im Verhältnis der Leistung eines Dirigenten zu dem von ihm geleiteten Orchester, welches seine Anweisungen unmittelbar in Musik umsetzt, jedoch nicht der Fall. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient der Rechtssicherheit und Praktikabilität in Bezug auf die Verwertung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen gegenüber Dritten. Die einheitliche Rechtswahrnehmung durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe erleichtert den Rechtsverkehr mit den Verwertern von Gruppendarbietungen sowohl im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler, die durch die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Position gegenüber Dritten stärken, als auch im Interesse der Dritten, die sich nur einem oder wenigen Verhandlungspartnern gegenübersehen (vgl. BR-Drs. 684/02, S. 56; BGH, GRUR 2005, 502 ff. - Götterdämmerung).

Demzufolge ist für die Geltendmachung der in § 77 UrhG normierten Rechte im Ausgangspunkt der gewählte Orchestervorstand gem. § 74 Abs. 2 S. 2 UrhG berufen. Die Behauptung des Klägers, bei der Gruppe von Musikern, die am 01.06.2001 an der Aufführung mitgewirkt hätten, handele es sich um ein eigens zusammengestelltes Orchester, greift demgegenüber nicht durch. Zum einen spricht hiergegen bereits der Umstand, dass der Parallelrechtsstreit durch den Orchestervorstand für die "E Symphoniker" geführt wurde. Die Hinzuziehung externer Musiker wäre insoweit letztlich unerheblich. § 80 Abs. 2 UrhG bezweckt nämlich auch, die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche unabhängig von einem Mitgliederwechsel im Ensemble zu ermöglichen (BGH, GRUR 2005, 502 ff. - Götterdämmerung). Soweit sich die Musiker der Darbietung vom 01.06.2001 aus Mitgliedern der E Symphoniker, externen Musikern und dem Kläger zusammensetzten, diese dabei aber - wie die Vereinbarung vom 01.06.2001 und der Vertrag zwischen dem Kläger und der S GmbH belegen - unter der Bezeichnung "E Symphoniker" auftraten, muss sich der Kläger zumindest einen entsprechenden Rechtsschein entgegenhalten lassen.

Zum anderen würde dies, die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, wegen der gesamthänderischen Bindung dem Kläger nicht den Weg eröffnen, die Verletzung von Leistungsschutzrechten gerichtlich allein für seine Person in Anspruch zu nehmen.

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf eine fehlende Anerkennung als ausübender Künstler stützt, ist die Klage unbegründet.

Zwar ist der Kläger insoweit prozessführungsbefugt. Für das aus § 74 Abs. 2 S. 4 UrhG fließende Recht auf persönliche Nennung eines ausübenden Künstlers gilt gegenüber dem zuvor Ausgeführten insoweit etwas anderes, als dieses allein durch den Betroffenen geltend gemacht werden kann. Haben mehrere Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, können diese im Grundsatz zwar nur eine Nennung als Künstlergruppe verlangen, wenn die Nennung eines jedes Einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Das Recht auf individuelle Nennung besteht jedoch bei besonderem Interesse.

Allerdings ist ein über die geschehene Nennung hinausgehendes "besonderes Interesse" auf Seiten des Klägers nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der auf den Hinweisbeschluss vom 12.09.2007 nochmals gewechselten Schriftsätze letztlich nicht gegeben. Ein Anhaltspunkt für das Bestehen eines besonderen Interesses besteht insoweit in der Aufzählung von Künstlern, die in § 80 Abs. 1 UrhG a. F. noch ausdrücklich aufgeführt waren, somit auch für den Dirigent (vgl. Vogel, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 74 Rn. 36; Flechsig, NJW 2004, 576). Zu berücksichtigen sind jedoch sämtliche Umstände des Einzelfalles. Die bloße Nennung des Klägers in der Kategorie "Very special thanks" ohne Hervorhebung seiner Stellung als Dirigent dürfte angesichts der Gesamtlauflänge der DVD zwar allein noch nicht für die Ablehnung eines besonderen Interesses genügen. Die Kammer erachtet es aber auch als wesentlich, dass es sich bei der streitgegenständlichen DVD nicht um ein Produkt aus dem Bereich der "Klassik" handelt, in welcher der musikalische Leiter bzw. Dirigent eine hervorgehobene Stellung genießt; vielmehr überwiegt - nicht nur angesichts der insoweit auch untergeordneten Lauflänge "klassisch" eingespielter Stücke - auch in der Gesamtaufmachung der DVD-Produktion der Charakter eines Produktes der unterhaltenden "Rock"-Musik, in dessen Zentrum die Künstlerin X steht. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Bereich die Benennung mitwirkender Künstler ohne exakte Funktionsbezeichnung nach Wahrnehmung der Kammer den Gepflogenheiten entspricht. Dementsprechend beginnt die Danksagung auf dem DVD-Cover auch mit einer pauschalen Aufzählung solcher Musiker, die mit der Sängerin zuvor in einer Band zusammen gearbeitet hatten ("Very special thanks to all my former band members ..."). Eine konkrete Funktionsbezeichnung ist bei keinem der dort aufgeführten Musiker zu finden. Insgesamt erscheint der Kammer der Beitrag des Klägers auch angesichts der Vielzahl der auf der DVD enthaltenen verschiedenen Konzertausschnitte (so neben dem Konzert mit den E Symphonikern auch beispielsweise eine Darbietung in der Zeche Bochum zu dem Motto "X meets Symphony") letztlich als nicht so erheblich, dass er über die bereits erfolgte namentliche Erwähnung hinaus eine Kennzeichnung als musikalischer Leiter erfordert hätte.

Soweit der Kläger - beiläufig - seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 BGB i.V.m. 22 KUG stützt, kann er damit ebenso wenig durchdringen. Mit der Klage verfolgt der Kläger vordringlich das Ziel, als musikalischer Leiter benannt zu werden und damit letztlich an der Verbreitung der DVD wirtschaftlich zu partizipieren. Dies beinhaltet zumindest konkludent eine Zustimmung zu der Bildnisveröffentlichung, so dass er sich nicht gleichzeitig darauf berufen kann, sein Bildnis werde ohne seine Erlaubnis veröffentlicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 12.000,00 €

Antrag zu 1) 8.000,00 €

Antrag zu 2) 1.000,00 €

Antrag zu 3) 500,00 €

Antrag zu 4) 500,00 €

Antrag zu 5) mit Hilfsantrag 2.000,00 €

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