Ärger mit dem Fußballgott - urheberrechtlich geschützte Fotografie
Urteil vom LG Hamburg
Entscheidungsdatum: 29.08.2007
Aktenzeichen: 308 O 271/07
Leitsätze
1. Wird von einem Foto eine Abbildung gemalt, um diese später u.a. als Poster im Internet zu verkaufen, verstößt dies gegen das abgeleitete Recht einer Sportbildagentur.
2. Die gemalte Abbildung stellt sowohl eine Vervielfältigungshandlung (§ 16 UrhG) und ein öffentlichtes Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) als auch nach § 17 I UrhG ein Anbieten dar.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
das nachfolgend wiedergegebene Bild des Malers P. M., das den brasilianischen Fußballstar P. zeigt, zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
...
2. Der Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Zinsbegehrens verurteilt, an die Klägerin Euro 1.287,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von Euro 900,00 seit dem 27.10.2006 und aus einem weiteren Betrag von Euro 387,90 seit dem 08.05.2007 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Sportbildagentur, macht aus abgeleitetem Recht die Verletzung von Fotografenrechten geltend und verlangt Unterlassung, Bereicherungsausgleich und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das nachfolgend dargestellte Foto des brasilianischen Fußballspielers P., getragen von einem Mitspieler – im Folgenden: Klagemuster – wurde im Jahre 1970 bei der Fußballweltmeisterschaft in Mexiko von dem Fotografen G. R. M. gefertigt.
...
Die Klägerin trägt vor, der Fotograf M. habe ihr die ausschließlichen weltweiten Nutzungsrechte an dem Klagemuster übertragen. Sie legt dazu (als Anlage K 4) eine eidesstattliche Versicherung des Fotografen M. vor.
Der Beklagte ist als Unternehmer auf dem Kunstmarkt tätig. In seinem Internetauftritt unter der Domain "p.", deren Inhaber er ist, war im Oktober 2006 das im Tenor zu 1. dargestellte Bild – im Folgenden: Verletzungsmuster – aufrufbar verbunden mit dem Angebot, dieses als Poster erwerben zu können. Das dem Verletzungsmuster zugrunde liegende Original ist ein Gemälde "P." des niederländischen Kunstmalers P. M..
Die Klägerin trägt vor, der Fotograf M. habe ihr die ausschließlichen weltweiten Nutzungsrechte an dem Klagemuster übertragen. Sie legt dazu (als Anlage K 4) eine eidesstattliche Versicherung des Fotografen M. vor.
Die Klägerin sieht in dem Verletzungsmuster eine unerlaubte Bearbeitung des Klagemusters, weil dem Maler M. kein Recht zum Nachmalen des Klagemusters und zu einer Nutzung des Verletzungsmuster eingeräumt worden war, Sie sieht sich daher durch die Nutzung des Verletzungsmusters in ihren Rechten an der aus dem Klagemuster verletzt.
Die Klägerin ließ den Beklagten durch (das als Anlage K 5 vorliegende) Anwaltsschreiben vom 02.11.2006 abmahnen. Unter dem 10.11.2006 gab der Beklagte eine (als Anlage K 7 vorliegende) Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, welche für die Klägerin mit (dem als Anlage K 10 vorliegenden) Anwaltsschreiben vom 14.11.2006 angenommen wurde. In dem Anwaltsschreiben wurde der Beklagte weiter zur Zahlung eines Betrages von Euro 900,00 wegen der nach Auffassung der Klägerin unerlaubten Nutzung des Verletzungsmusters bis zum 22.11.2006 aufgefordert. Mit (als Anlage K 11 vorliegendem) Anwaltsschreiben vom 22.11.2006 wurde für den Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin in Frage gestellt und für den Fall, dass diese nicht bis zum 04.12.2006 nachgewiesen werden würde, der Widerruf der Unterlassungsverpflichtungserklärung angekündigt. Mit Datum vom 20.12.2006 wurde für den Beklagten beim Landgericht Düsseldorf (eine als Anlage K 13 vorliegende) Klage gegen die Klägerin eingereicht, die unter der Geschäftsnr. 12 O 473/06 geführt wird und mit der Feststellung begehrt wird, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Lizenzeinnahmen zustehe und der Beklagte vertraglich berechtigt sei, das Verletzungsmuster zu Marketingzwecken im Internet zu präsentieren. Diese Klage ist rechtshängig. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte fühle sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das ihm nach seiner Auffassung vertraglich wirksam eingeräumte Nutzungsrecht am Verletzungsmuster an die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10.11.2006 gebunden.
Die Klägerin verlangt mit ihrer dem Beklagten am 08.05.2007 zugestellten Klage Unterlassung, eine angemessene Lizenz für die streitgegenständliche Nutzung in Höhe von Euro 900,00 als Bereicherungsausgleich, ermittelt auf der Grundlage der Bildhonorare 2006 der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing – M., und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 387,90, nämlich eine 0,65 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von Euro 15.900.
Die Klägerin beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
das im Tenor zu 1. wiedergegebene Bild des Malers P. M., das den brasilianischen Fußballstar P. zeigt, zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.287,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von Euro 900,00 seit dem 27.10.2006 (Handlung) und aus einem weiteren Betrag von Euro 387,90 seit dem 08.05.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, hilfsweise macht er die Rechtsmissbräuchlichkeit der Gerichtswahl geltend.
Der Beklagte bestreitet, dass der Klägerin von dem Fotografen M. die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen worden sind, insbesondere das Recht, ein Gemälde auf der Basis der Fotografie zu erstellen.
Der Beklagte leitet seine Rechte zur Nutzung des Verletzungsmusters von einer Firma d. Bildbearbeitung GmbH in Neuss her, dieser seien die Rechte von einem Herrn S. übertragen worden, der die Rechte vom Maler M. übertragen erhalten habe. Er nimmt dabei Bezug auf die entsprechenden (im Anlagenkonvolut K 13 vorliegenden) Verträge. Für den Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden, es obliege der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, dass der Fotograf M. dem Maler M. kein Recht zum Abmalen des Klagemusters und der Auswertung des Verletzungsmusters eingeräumt worden sei.
Der Beklagte macht geltend, wegen des Unterlassungsanspruchs sei aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung zudem eine Erledigung eingetreten. Ein Schadensersatzanspruch scheitere weiter am fehlenden Verschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig und und hinsichtlich der Zahlungsansprüche bis auf die Zinshöhe begründet; der Unterlassungsantrag ist nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist gegeben.
Geltend gemacht wird eine widerrechtliche Nutzung einer Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie im Internet als Kaufangebot eines Posters. Das ist die – für die Darlegung der Zuständigkeit ausreichende – Geltendmachung einer unerlaubten Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a.a.O. Rn 13; Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn 16). Da das ins Internet gestellte Foto auch in Hamburg aufgerufen werden konnte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a.a.O. Rn 15).
Die danach mögliche Wahl des Gerichtsstandes Hamburg ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es lag in der Entscheidung des Beklagten, welches Medium er für sein Angebot nutzt. Wenn er den Weg des Internets wählt und dadurch eine für ihn vorteilhafte weite Verbreitungsmöglichkeit nutzt, muss er umgekehrt hinnehmen, auch überall angegriffen zu werden. Im Übrigen hätte der Beklagte sich sicher auch über ein Kaufangebot aus Hamburg gefreut und dieses bedient.
b) Die beim Landgericht Düsseldorf rechtshängigen negativen Feststellungsklageanträge begründen gegenüber den hiesigen Leistungsklageanträgen nicht die Sperrwirkung der anderweitigen Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO (BGH NJW 1994, 3107, 3108 – Parallelverfahren II).
2. Die Klage ist bis auf die Zinshöhe bei den Zahlungsansprüchen begründet.
a) Der Unterlassungsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 UrhG.
aa) Das Klagemuster ist als Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt.
bb) Der Kläger ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Klagemuster. Diese Rechte sind ihm von dem (unstreitigen) Fotografen M. übertragen worden. Das folgt aus der (als Anlage K 4 vorliegenden) schriftlichen Erklärung des Fotografen M.. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass diese schriftliche Erklärung von dem Fotografen M. stammt. Inhaltlich besagt die Erklärung, dass die ausschließlichen weltweiten Nutzungsrechte an der Fotografie bei der Klägerin liegen. Vor dem Hintergrund einer solchen eindeutigen Erklärung des Urhebers selbst reicht das pauschale Bestreiten einer Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin nicht aus; es hätte vielmehr der Darlegung von Anhaltspunkten bedurft, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Einer Übertragung des Bearbeitungsrechts auf die Klägerin bedurfte es für Aktivlegitimation nicht. Denn die Bearbeitung in der Form des Abmalens stellt eine Vervielfältigung dar und insoweit ein der Klägerin zustehendes ausschließliches Verwertungsrecht. Das daneben möglicherweise weitere Ansprüche des Urhebers wegen Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts bestehen können, ist unerheblich.
cc) Das dem Verletzungsmuster zugrunde liegende Original ist ein gemaltes Abbild des Klagemusters und damit eine Vervielfältigung. Da die Klägerin dem Maler M. kein Recht zum Abmalen und zur Auswertung eingeräumt hat – die Darlegung dessen hätte dem Beklagten oblegen – ist die Vervielfältigung rechtswidrig. Auch auf eine Rechtseinräumung des Fotografen M. gegenüber dem Maler M. kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Zum einen hätte der Fotograf M. solche Rechte selbst nicht wirksam einräumen können, da er diese der Klägerin übertragen hat. Zum anderen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme einer solchen Rechtseinräumung des Fotografen M. gegenüber dem Maler M.. Damit fehlt bereits das erste Glied in der Rechtekette des Beklagten mit der Folge, dass all seinen Nutzungshandlungen ein widerrechtlich erstelltes Original zugrunde liegt. Auf eine Gutgläubigkeit kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen, da ein gutgläubiger Erwerb von Rechten nicht möglich ist.
dd) Die danach widerrechtlichen Nutzungshandlungen des Beklagten stellen eine Vervielfältigungshandlung im Sinne des § 16 UrhG dar, begangen beim Abspeichern auf einem Datenträger, ferner ein öffentliches Zugänglichmachen im Internet im Sinne des § 19a UrhG und, da dieses ein Kaufangebot enthielt, ein Anbieten im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG. Die Veräußerung nur eines Posters beinhaltet eine weitere Vervielfältigung und eine Verbreitung. Alle diese Handlungen sind der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigter vorbehalten.
ee) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Insbesondere ist diese nicht durch den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsstrafenvertrag, beruhend auf Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 10.11.2006 und deren Annahme durch die Klägerin im Schreiben vom 14.11.2006, ausgeräumt. Denn aufgrund des Verhaltens des Beklagten nach Vertragsschluss kann die Klägerin nicht davon ausgehen, dass dem Vertragsstrafenversprechen ein ernsthafter Unterlassungswille zugrunde liegt. Die Unterwerfung hat den Zweck der außergerichtlichen Streitbeilegung in der Weise, dass der Unterlassungsanspruch des Gläubigers rechtsbeständig unter dem ausschließlichen Vorbehalt einer Änderung der Rechtslage erfüllt und der Streit zwischen den Parteien dadurch befriedet wird (BGH GRUR 1993, 677, 679 – Bedingte Unterwerfung ). Wer, wie hier der Beklagte, nach einem unbedingten Vertragsstrafenversprechen dessen Widerruf ankündigt und bei einem Gericht seiner Wahl eine negative Feststellungsklage erhebt, der zeigt, dass er sich nicht unterwerfen, sondern prozessieren will, um das Verletzungsmuster anschließend wieder nutzen zu dürfen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte mit seiner Klage in Düsseldorf überhaupt Erfolg haben kann und ob er sich überhaupt von dem Vertrag mit der Klägerin und der von ihm bedingungslos eingegangenen Pflicht lösen kann. Denn für den maßgeblichen Unterwerfungswillen des Schuldners kommt es allein auf seine subjektive Vorstellung und Zielsetzung an (BGH a.a.O.). Demgemäß kommt es auch nicht auf die Erklärung des Beklagten an, er werde sich bis zu einer für ihn günstigen Entscheidung an den Vertrag halten.
b) Der Anspruch auf Zahlung von Euro 900,00 beruht auf §§ 812 Abs. 1 2. Alternative, § 818 Abs. 2 BGB.
Die von der Klägerin für den Wert der Nutzungen angesetzte Lizenz von Euro 900,00 ist nach Schätzung der Kammer angemessen. Die von der Klägerin zugrunde gelegten M.-Empfehlungen eignen sich als Schätzungsgrundlage (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf GRUR-RR 2007, 486 – "Informationsbroschüre"). Die der Kammer bekannten Vergütungssätze des Anbieters ... liegen noch deutlich höher, gleiches gilt für die Mindestvergütung nach den Tarifen der VG Bild-Kunst. Vor dem Hintergrund, dass die M.-Richtlinien nur die Posterauswertung berücksichtigen und nicht auch das öffentliche Zugänglichmachen im Internet, erachtet das Gericht den verlangten Betrag von Euro 900,00 für angemessen und vor allem nicht überzogen.
c) Der Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, vor §§ 97 ff, Rn. 29 m.w.Nachw.). Der Höhe nach ist der Anspruch in nicht zu beanstandender Weise berechnet worden.
d) Der Zinsanspruch für den Betrag von Euro 387,90 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Für den Betrag von Euro 900,00 folgt er der Höhe nach ebenfalls aus § 288 Abs. 1 BGB und zeitlich beginnt er mit der Rechtsverletzung (BGH NJW 1982, 209 – Kunststoffhohlprofil). Danach stehen der Klägerin allerdings nur Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu und keine acht Prozentpunkte, so dass die Klage insoweit der Abweisung unterliegt.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung aus § 709 ZPO.
Der Streitwert für den Unterlassungsantrag wird auf Euro 15.000,00 festgesetzt.
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