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ZVAB
Hamburg: Stadt Hamburg

“Follow me!“: Stadtplan-Ausschnitte im Irrgarten des Urheberrechts

Urteil vom OLG Hamburg

Entscheidungsdatum: 09.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 124/07

Leitsätze

1. Bewirkt ein Dritter durch einen Link auf seiner Homepage den Zugriff auf eine pdf-Datei, die geschützte Stadtplan-Ausschnitte von Köln enthält, ist darin ein öffentliches Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG zu sehen.
2. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr kann es dahinstehen, ob nach der Aufhebung der Verlinkung keine aktive Bereitstellung der pdf-Datei und folglich auch keine öffentliche Zugänglichmachung, §19 a UrhG mehr vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 20.6.2007 (308 O 16/07) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand

I. Die Antragsstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der ungenehmigten Veröffentlichung von Stadtplan-Kartenausschnitten.

Die Antragsstellerin veröffentlicht im Internet unter der URL http://....de Kartographien diverser Städte, u.a. von Köln (vgl. Anlagenkonvolut Ast 5). Privatpersonen und Gewerbetreibende können von der Antragsstellerin Rechte erwerben, einen oder mehrere Kartenausschnitte der Antragsstellerin auf ihren Internetpräsenzen zu verwenden. Gewerbetreibende können ihren Kunden auch in Form eines Links einen Zugriff auf das Portal der Antragsstellerin anbieten. Dieses ist für Gewerbetreibende günstiger als der Erwerb einer Lizenz zur Nutzung einer Karte im Rahmen einer eigenen Internetpräsenz.

Die als Anlage Ast 5 vorgelegten Verfügungsmuster sind im Auftrage der Antragsstellerin nach dem Kartographieschlüssel der Antragsstellerin ab dem 20.4.2005 neu von der Firma D. Ltd. gemäß Vertrag vom 20.4.2005 (Anlagenkonvolut Ast 2) hergestellt worden (vgl. auch eidesstattliche Versicherung vom 1.12.2006, Anlage Ast 1).

Die Antragsgegnerin ist Betreiberin der Domain www…..de. Sie ist außerdem für die Seiten der einzelnen Fakultäten und damit auch für die Seiten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät unter www….de verantwortlich (vgl. Anlagenkonvolut Ast 3).

Unter der URL „ http://www....de/..../HPME/7_KONTAKT/anfahrt/ Anfahrtsbeschreibung-.pdf “ wurden die zwei aus der Anlage Ast 4 ersichtlichen Kartenausschnitte, die Verletzungsmuster, ins Internet gestellt. Sie waren zunächst mit der Homepage der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin verlinkt. Nachdem dieses der Antragsgegnerin Mitte November 2006 aufgefallen ist, wurde der Link gelöscht. Am 1.12.2006 erlangte der Alleinvorstand der Antragsstellerin von der vorgenannten URL und ihrem Inhalt Kenntnis. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.12.2006 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage Ast 6). Die Antragsgegnerin wies die Ansprüche mit Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage 7) zurück.

Die Antragsstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin für die öffentliche Zugänglichmachung der Verletzungsmuster verantwortlich sei. Sie selbst sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Kartenausschnitten, die eine geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG darstellten.

Das Landgericht Hamburg erließ auf Antrag der Antragsstellerin vom 5.1.2007 unter dem 9.1.2007 gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verboten worden ist,

die aus der Anlage zu dem Beschluss ersichtlichen Kartenausschnitte ohne ausdrückliche Einwilligung der Antragsstellerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie unter der URL

„ http://www....de/..../HPME/7_KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung-.pdf “
geschehen.

Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsverfahren bestritten, dass die Antragsstellerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Kartensubstanz 2006 sei. Es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Beklagte, habe bereits vor der Abmahnung die Verlinkung entfernt. Sie verfüge über eigenes Kartenmaterial. Es läge auch kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19 a UrhG vor, da ein Aufruf der Karten nur bei Direkteingabe der konkreten URL möglich gewesen sei. Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei nicht gegeben

Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 20.6.2007 bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils auch zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung weiter die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Abweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags. Sie ist der Auffassung, dass die nach Aufhebung der Verlinkung noch aufrufbare Anfahrtbeschreibung nicht der Öffentlichkeit im Sinne von §§ 19 a, 15 Abs. 2, 3 UrhG zugänglich gemacht worden sei. Vielmehr handele es sich insoweit um einen reinen Zufallsfund. Es sei nur schwer vorstellbar, dass noch eine andere Person als die Antragsstellerin mit einer bestimmten Konstellation von Suchbegriffen (darunter „orgasem“= Seminar für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensentwicklung und Organisation) über Suchmaschinen die unverlinkte Anfahrtbeschreibung aufgefunden hätte. Es läge nur eine zufällige Öffentlichkeit vor.

Zwar seien die Kacheln bis Mitte November 2006 über einen auf ihrer Website befindlichen Link unstreitig aufrufbar gewesen. Gleichwohl habe die Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der Abmahnung am 2.12.2006 nicht mehr vorgelegen, da zu diesem Zeitpunkt der Link bereits unstreitig von ihr beseitigt gewesen sei. Deswegen -und auch wegen der sonstigen Besonderheiten des Falles- sei hier die Vermutung der Wiederholungsgefahr beseitigt, es sei allenfalls eine Erstbegehungsgefahr gegeben. Sie habe aber bereits durch Aufhebung der Verlinkung und mit dem Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage AG 3) außergerichtlich ernsthaft deutlich gemacht, dass sie kein Interesse und Veranlassung habe, erneut die Rechte der Antragsstellerin zu verletzen.

Es fehle auch der erforderliche Verfügungsgrund. Die Antragsstellerin habe die Voraussetzungen der Dringlichkeit nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des am 20.6. 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer: 308 O 16/07, die einstweilige Verfügung vom 9.1.2007 aufzuheben und den Antrag der Antragsstellerin abzuweisen.

Die Antragsstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen. Der Verstoß bis zur Aufhebung der Verlinkung sei unstreitig. Die Wiederholungsgefahr habe wegen dieses Verstoßes nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können. Selbst eine Erstbegehungsgefahr sei nicht beseitigt worden, da die Antragsgegnerin keine Unterlassungsverpflichtung eingegangen sei. Es komme hinzu, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in dem Zeitraum vom 7.10.2002 bis zum streitgegenständlichen Verstoß in insgesamt 11 Fällen auffällig geworden sei (Anlage Ast 11). Die Rechtsverletzung habe darüber hinaus auch nach Aufhebung der Verlinkung fortgedauert, da die Kacheln durch Direkteingabe der URL http://www....de/....HP_ME/7_KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung-.pdf für jeden Internetnutzer, z.B. auch über die Suchmaschinen „alltheweb“ und „yahoo“, wie von ihr durchgeführt (Anlage Ast8), aufrufbar gewesen seien. Alle Inhalte im Internet seien öffentlich gemacht, es sei denn, es seien besondere Schutzmaßnahmen ergriffen. Daher liege nicht nur die Wiederholungsgefahr, sondern auch ein Verfügungsgrund vor.

Ergänzend wird auf die von den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

II.*Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 9.1.2007 bestätigt. Der Antragsstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 19 a, 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende und ausführliche Urteilsbegründung. Der Senat macht sich diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu Eigen. Er verweist weiter auf das zum gleichen Zeitpunkt verkündete Berufungsurteil in dem zwischen den Parteien parallel geführten Hauptsacheverfahren 5 U 151/07.

1. Der Senat hat hier ausgeführt:

„1. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass sie die Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der streitgegenständlichen Stadtplan-Ausschnitte von Köln ist (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte greift diese Feststellungen des Landgerichts mit der Berufung auch nicht mehr an.

2. Zutreffend hat das Landgericht weiterhin dargelegt, dass die streitgegenständlichen Stadtkarten bzw –ausschnitte und die ihnen zugrundeliegende Kartographiesubstanz zu den Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG gehören. Auch dieses ist zwischen den Parteien nicht streitig.

3. Soweit die Beklagte mit der Berufung die Auffassung vertritt, dass eine Rechtsverletzung nicht gegeben sei, kann der Senat ihr nicht folgen.

a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bis Mitte November 2006 den Nutzern des Internets über einen auf ihrer Website www....de befindlichen Link den Zugriff auf eine die streitgegenständlichen Stadtplanausschnitte enthaltene pdf-Datei ermöglicht hat. Hierdurch hat sie gegen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin nach § 19 a UrhG verstoßen, da sie die Stadtplanausschnitte öffentlich zugänglich gemacht hat. Die Beklagte kann diesbezüglich nicht damit gehört werden, dass die Einstellung der Karten seitens der Beklagten unbeabsichtigt erfolgt sei und es somit an der erforderlichen Finalität zum Abruf gemangelt habe. Die Beklagte übersieht, dass die von ihr zum Zwecke der Aktualisierung der Instituts-Webseiten eingesetzte studentische Hilfskraft die Stadtplanausschnitte aus dem Kartenbestand der Klägerin entnommen und zielgerichtet als pdf-Datei über einen Link mit der Website der Beklagten verknüpft hat, um unstreitig eine Anfahrtskizze zum Institut des „Seminars für allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensentwicklung und Organisation“ (technische Abkürzung: „orgasem“) für Teilnehmer von Workshops verfügbar zu machen. Die Beklagte ist für das Handeln der in ihrem Auftrag tätigen Hilfsperson verantwortlich, selbst wenn diese in einer „kreativen“ Weise ihren Auftrag erfüllt haben sollte.

b. Der hierin liegende objektiv rechtswidrige Verstoß gegen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin an den Stadtplankarten begründete im Sinne einer tatsächlichen Vermutung die für den Unterlassungsanspruch materiellrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte sich nach ihrem eigenen Vorbringen üblicherweise für Anfahrtsbeschreibungen auf eigenes Kartenmaterial stützt, die beauftragte studentische Hilfskraft aber „aus technischen Gründen“ nicht in der Lage gewesen ist, hierauf zurückzugreifen. Unabhängig davon, dass es zu der Verletzungshandlung trotz der Tatsache kommen konnte, dass die Beklagte über eigenes Kartenmaterial von Köln verfügt, entfällt die Wiederholungsgefahr regelmäßig allein durch die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und insbesondere ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 42; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42 f.). Eine solche ist, wie von der Klägerin mit Abmahnschreiben vom 2.12.2006 (Anlage K 5) nachgesucht, unstreitig durch die Beklagte nicht abgegeben worden. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung wird vielmehr deutlich mit Schreiben vom 22.12.2006 (Anlage K 6) verweigert, wenn die Beklagte sich mit dem Schreiben auf eine fehlende Verantwortlichkeit beruft.

c. Darüber hinaus ist die Wiederholungsgefahr entgegen der Ansicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb entfallen, weil die Beklagte unstreitig selbständig vor der Abmahnung durch die Klägerin den auf ihrer Website enthaltenen Link beseitigt hat und die noch im Hintergrund auf ihrem Rechner ungeschützt abgelegte pdf-Datei somit nicht mehr für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen sei. Die Beklagte übersieht hierbei die Besonderheit, dass ursprünglich die Datei „Anfahrtbeschreibung.pdf“ über ihre Website öffentlich zugänglich gewesen ist und hierzu auch eine entsprechende Bestimmung vorgelegen hat. Allein die – von der Beklagten nach Entfernung des Links offenbar angenommene- Beendigung eines rechtsverletzenden Verhaltens lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Vielmehr ist aus der Sicht des Verletzten hierfür erforderlich, dass der in seinen urheberrechtlichen Besitzständen bereits Verletzte gegen das zukünftige Verhalten des Verletzers und der Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung durch das über diesen hängende „Damoklesschwert“ eines Vertragsstrafeversprechens abgesichert wird.

Unabhängig von diesen Erwägungen weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme nur einer Erstbegehungsgefahr auch diese von der Beklagten nicht beseitigt worden ist. Denn insoweit wäre es angesichts der tatsächlich bereits erfolgten Rechtsverletzung erforderlich gewesen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin eine ernsthafte Erklärung des Inhalts abgibt, zukünftig die Rechte der Klägerin zu wahren und Urheberrechtsverstöße zu unterlassen. Eine solche Erklärung kann dem Schreiben der Beklagten vom 22.12.2006 (Anlage B 1) aber nicht entnommen werden.

d. Bei der Frage, ob die Wiederholungsgefahr durch die Beklagte beseitigt worden ist, muss weiter berücksichtigt werden, dass auch nach Entfernung des Links durch die Beklagte Mitte November 2006 die streitgegenständlichen Stadtkartenausschnitte mittels der direkten Eingabe der URL der Beklagten „http:// www.wiso ....de/orgasem/HP_ME/7 KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung.pdf“ noch aufrufbar gewesen und dem Internetnutzer zur Verfügung standen. Auch diejenigen Internetnutzer, die keine Kenntnis von dieser URL hatten, konnten unstreitig – wie die Klägerin- über die Suchmaschinen „alltheweb“ und „yahoo“ auf die obige pdf-Datei unter den eher nicht entlegenen Suchbegriffen „Koeln“, „Kontakt“ und „Anfahrt“ zugreifen, da die auf dem Universitätsserver befindliche Datei nicht gegen den Zugriff von Suchmaschinen geschützt war. Insoweit wird auf die Anlage Ast 8 des zwischen den Parteien rechtshängigen Verfügungsverfahrens 5 U 124/07 verwiesen.

Bei der zwischen den Parteien streitigen Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr braucht der Senat nach den vorstehenden Ausführungen nicht abschließend zu entscheiden, ob nach Aufhebung der Verlinkung auf der Website der Beklagten eine aktive Bereitstellung der pdf.Datei nicht mehr vorliegt und –so die Rechtsauffassung der Beklagten- tatbestandlich keine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne der §§ 19 a, 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG mehr gegeben ist. Gegen diese Rechtsauffassung und für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 a UrhG könnte sprechen, dass die Beklagte ursprünglich über einen Mitarbeiter auf ihrer Internetseite die Kartenausschnitte über einen Link einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt hat und dieser jederzeit darauf zugreifen konnten. Der Umstand, dass die Beklagte bzw. einer ihrer Mitarbeiter anschließend zwar den Link, nicht aber die ansonsten nicht gegen Zugriffe geschützte Datei selbst entfernt hat und diese somit durch Eingabe der URL der Beklagten wieder geladen werden konnte, führt nicht dazu, einen Verstoß gegen die Nutzungsrechte der Klägerin aus § 19 a UrhG zu verneinen. Denn § 19 a UrhG setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet wird. Maßgebliche Handlung ist somit das Zugänglichmachen des Werkes. Dieses ist aber bereits im November 2006 geschehen, als die Beklagte über ihren Mitarbeiter die Stadtplanausschnitte als pdf-Datei in ihre Website integrierte. Der Tatbestand des § 19 a UrhG setzt dagegen nicht voraus, dass die zunächst vorhandene Zweckbestimmung des Werknutzers beständig und aktuell vorliegt. Vielmehr liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch dann (noch) vor, wenn der Verletzer kein Interesse an der Zugänglichmachung mehr hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen. Dem dürfte der Fall gleichstehen, dass der Werknutzer nur unzulänglich den Zugang beseitigt und das Werk weiterhin z.B. durch Direkteingabe der betreffenden URL oder durch Eingabe nahe liegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Entscheidend ist in Fällen wie dem Vorliegenden somit, dass das urheberrechtlich geschützte Werk faktisch der Öffentlichkeit weiter zugänglich ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 23. 11.2006, 5 W 168/06).“

Vorstehende Erwägungen gelten auch für das vorliegende Verfügungsverfahren.

2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund gegeben.

a. Zutreffend weist allerdings die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG und der hierin geregelten Dringlichkeitsvermutung auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche nicht in Betracht kommt. Demzufolge hat der Verletzte die Dringlichkeitsvoraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO im Verfügungsverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen. Für die Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, kommt es nach der Rechtsprechung des Senates nicht entscheidend darauf an, ob das beanstandete Verhalten noch innerhalb bestimmter Dringlichkeitsfristen liegt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert, ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten. Eine sachgerechte, am Gesetzeszweck ausgerichtete Anwendung dieser Vorschriften erfordert deshalb eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der bestimmte Zeiträume allenfalls eine absolute Obergrenze für dringliches Verhalten bilden, aber nicht dazu führen, dass sich ein Handeln im Rahmen dieser Fristen stets oder im Regelfall als nicht dringlichkeitsschädlich darstellt. Diese Grundsätze gelten im Übrigen nicht nur im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO, sondern entsprechen auch bei der Frage einer etwaigen Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. Senat OLGRep 2006, 683 Tarif-Stress; Senat Beschluss vom 23.11.2006 5 W 167/06).

Gemessen an diesen Anforderungen hat die Antragsstellerin erkennbar die Verfolgung ihrer Rechte nachdrücklich betrieben. Unstreitig hat der Alleinvorstand der Antragsstellerin erst am 1.12.2006 von dem streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt (Anlage Ast 1). Bereits unter dem 2.12.2006 hat sie die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 16.12.2006 (Anlage Ast 6) abmahnen lassen. Nach offensichtlich von der Antragsgegnerin erbetener und gewährter Fristverlängerung hat die Antragsgegnerin auf die Abmahnung mit Schreiben vom 22.12.2006 reagiert und die verlangte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zurückgewiesen. Nach den Weihnachtfeiertagen und dem Jahreswechsel ist sodann der Verfügungsantrag vom 5.1.2007 bei Gericht am 9.1.2007 eingegangen. Dieser Zeitablauf zeigt, dass die Antragsstellerin die Sache als dringlich behandelt hat.

b. Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb im vorliegenden Fall zu verneinen, weil aufgrund der Beseitigung des Links auf der Website der Antragsgegnerin Mitte November 2006 nur noch einem beschränkten Kreis von Internetnutzern ein Zugriff auf die streitgegenständlichen Stadtplanausschnitte möglich gewesen wäre. Selbst wenn es mit der Antragsgegnerin als wenig wahrscheinlich anzusehen ist, dass einer relevanten Zahl von Internetnutzern die URL der Antragsgegnerin http://www....de/..../HP_ME/7_KONTAKT/anfahrt/Anfahrtsbeschreibung-.pdf bekannt gewesen ist, bestand gleichwohl für einen unbeschränkten Kreis von Internetnutzern durch Eingabe der naheliegenden Suchwörter „Koeln kontakt anfahrt“ über Suchmaschinen und die dort im Suchergebnis auftauchende URL der Antragsgegnerin die Möglichkeit, die auf dem Server noch niedergelegten Stadtplanausschnitte aufzurufen (Anlage Ast 8). Hieraus ergibt sich das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Antragsgegnerin kann sich daher nicht auf den Beschluss des Senates vom 23.11.2006 in der Rechtssache 5 W 168/06 berufen. Hier hatte der Senat in einem besonders gelagerten Fall, in dem die Kartographien von einem Homepage-Gestalter lediglich testweise und ohne Nutzung im Außenverhältnis in eine Homepage eingebunden waren, aber sofort wieder entfernt und sodann in nicht unmittelbar einsehbare und für unbeteiligte Dritte unzugängliche Seiten abgelegt worden waren, das Vorliegen einer gegenwärtigen wesentlichen Rechtsbeeinträchtigung sowie des Verfügungsgrundes gemäß §§ 935, 940 ZPO verneint.

Auch insoweit braucht vom Senat nicht die Rechtsfrage entschieden zu werden, ob eine öffentliche Zugänglichmachung noch nach Aufhebung der Verlinkung vorgelegen hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.