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Berlin

"Fluch der Vorfahren" - Persönlichkeitsrechte eines Fürsten-Enkels

Urteil vom KG Berlin

Entscheidungsdatum: 01.09.2006
Aktenzeichen: 9 U 175/05

Leitsätze

Die Berichterstattung der Boulevard-Presse über den Enkel eines Fürsten verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Nachfahren, da dieser keine "absolute Person der Zeitgeschichte" ist.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.7.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 497/05 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 21.7.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 27 O 515/05 – teilweise geändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 14.6.2005 insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin untersagt worden ist,

I. die zu Ziffer I. 1., 2., 4., 5., 7., 8., 9. und 10. der einstweiligen Verfügung aufgeführten, in R. E. W. am 17.4.2005 verbreiteten Bilder des Antragstellers erneut zu veröffentlichen;

II. die folgenden in R. E. W. am 17.4.2005 verbreiteten Bilder im Rahmen einer Berichterstattung erneut zu veröffentlichen, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange des Antragstellers zum Inhalt hat wie in dem in der Sendung „R. E. W.“ vom 17.4.2005 ausgestrahlten Beitrag geschehen:

1. den Filmausschnitt, der den Antragsteller an der Seite seines Onkels über einen roten Teppich gehend zeigt;

2. den Filmausschnitt, der den Antragsteller als Minderjährigen u. a. mit seinem Großvater, seinem Onkel und seinem Bruder P. zeigt;

III. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Antragsteller die Internet-Seite „gay.tv“ zu zeigen.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 14.6.2005 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 515/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

I. Die Antragsgegnerin strahlte am 17.4.2005 einen Beitrag über den Antragsteller und die ältere seiner beiden Schwestern aus, nachdem ihr Großvater, Fürst R. M., zwei Tage zuvor beigesetzt worden war. Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin - 27 O 497/05 - wurde der Antragsgegnerin untersagt, unter Bezugnahme auf den Antragsteller das Folgende zu verbreiten:

1. das Statement des Off-Sprechers: „Er ist schon jetzt ein Superstar, einer wider Willen. A. A. P. C., 20 Jahre, Student, (...), ein Umschwärmter.“;

2. den O-Ton von K. M.: „Er ist ein sehr intelligenter junger Mann und ich glaub in den nächsten paar Jahren werden wir auch sehr viel mehr A. sehen. Er ist bis jetzt im Hintergrund geblieben, (...)“;

3. das Statement des Off-Sprechers: „Die wenigen verläßlichen Quellen beschreiben A. als sehr ernstes Kind, das nie öffentlich lachte. Mit 6 Jahren verliert er seinen Vater, er zieht um in ein Dort in Südfrankreich, macht auf einem Klosterinternat bei Paris sein Abitur. Auch wenn er M. lange nur in den Ferien besucht oder zu besonderen Anlässen, wächst die Zahl seiner Verehrer.“;

4. den O-Ton von E. S.: „Bis jetzt leben die ein Leben so also nett und lustig und studieren in Paris und dann ab und zu M.. Und ich denke, langsam wird er vielleicht darauf vorbereitet werden, daß es jetzt ernst werden könnte, ja, daß er eben nicht nur der Beauty ist, der ab und zu gern gesehen wird oder mit tausend Mädels sondern einfach nur mal, daß es jetzt langsam ernst wird.“;

5. das Statement des Off-Sprechers: „Diese Bilder verdeutlichen das Dilemma seiner behüteten Erziehung. A. 2003 im Urlaub auf Ibiza. Am Flughafen wartet nicht das Taxi sondern die spanische Presse. Nein, er möchte nichts sagen, was soll er auch sagen? Die Medien und der mögliche Thronfolger kein Mißverständnis aber zumindest ein Lernprozess.“;

6. den O-Ton von K. M.: „A. ist genauso aufgewachsen mit den Medien wie alle anderen dieser G.-Familie und er weiß mit denen umzugehen. Und Medien kann man benutzen zu seinen Gunsten auch und ich glaub er ist nicht auf den Kopf gefallen, er wird das auch benutzen können und er ist jemand, der das bestimmt auch tun wird in der Zukunft.“;

7. das Statement des Off-Sprechers: „A. hat nicht nur das gute Aussehen seiner Eltern S. und C. geerbt sondern auch die Scheu seiner Mutter der Presse gegenüber.“;

8. den O-Ton von E. S.: „Ein Junge wird nicht so zerrissen in der Presse jetzt, ja. Ein Junge der hier rumfährt , denn A., Prinz A. fährt viel auch alleine hier rum mit dem Auto und bewegt sich völlig normal.“;

9. das Statement des Off-Sprechers: „Dieser Kult um die C.-Kinder geht oftmals an die Grenzen des Verträglichen. (...). A. Popularität ist nicht geringer aber diese moderne Art der Verehrung hat auch ihr Gutes.“;

10. den O-Ton von B. v. A.: „Wenn solche Nachkommen existieren, dann mach ich mir um M. C. keine Sorgen mehr. Er ist hübsch, er ist auch sportlich, er hat die Schönheit von der Mutter geerbt und schöne Menschen ziehen wieder schöne Menschen an und reiche Menschen an.“.

Mit der einstweiligen Verfügung 27 O 515/05 wurde der Antragsgegnerin untersagt,

I. die folgenden in R. E. W. am 17.04.2005 verbreiteten Fotos, die den Antragsteller zeigen, erneut zu veröffentlichen:

1. Das Foto, auf dem der Antragsteller mit geöffnetem Hemd und Zigarette in der Hand zu sehen ist;

2. das Foto, auf dem der Antragsteller zu sehen ist und das an der Stelle des Beitrages veröffentlicht wird, an der der Off-Sprecher sagt: „A. A. P. C., 20 Jahre, Student, die Nr. 1 der Thronfolge“ und an der Stelle des Beitrages veröffentlicht wird, an der der Off-Sprecher sagt: „(...) hat auch ihr Gutes. Das Volk schöpft neue Hoffnung für die Zukunft.“;

3. der Filmausschnitt, der den Antragsteller an der Seite seines Onkels über einen roten Teppich gehend zeigt;

4. das Foto, auf dem der Antragsteller mit nacktem Oberkörper zu sehen ist;

5. die 15 Fotos des Antragstellers, die aus dem Internet abgefilmt wurden und die an der Stelle des Beitrages veröffentlicht werden, an der der Off-Sprecher sagt: „Woher kommen sie? Wer sind sie? Wohin wollen sie?“;

6. der Filmausschnitt, der den Antragsteller als Minderjährigen u. a. mit seinem Großvater, seinem Onkel und seinem Bruder P. zeigt;

7. der Filmausschnitt, der den Antragsteller mit Freunden auf der Straße zeigt;

8. die beiden Fotos, die den Antragsteller als Minderjährigen mit Baseballkappe zeigen und die an der Stelle des Beitrages veröffentlicht werden, an der E. S. sagt: „Und ich denke, langsam wird er vielleicht darauf vorbereitet werden, (...)“;

9. der Filmausschnitt, in dem der Antragsteller auf dem Flughafen von Ibiza im Jahre 2003 zu sehen ist, wo er versucht, Journalisten aus dem Wege zu gehen;

10. das Foto von der Internetseite „gay.tv“, das den Antragsteller zeigt.

II. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Antragsteller die Internet-Seite „gav.tv“ zu zeigen.

Die - vom Senat verbundenen - Berufungen der Antragsgegnerin richten sich gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügungen durch die angefochtenen Urteile.

Gründe

II. Die Berufung gegen die Verurteilung, verschiedene Äußerungen über den Antragsteller zu unterlassen, ist zulässig, bleibt aber in dem noch zur Entscheidung anstehenden Umfang ohne Erfolg, nachdem der Antragsteller seinen Antrag hinsichtlich der Passagen „A. A. P. C., 20 Jahre, Student“ und „Mit sechs Jahren verliert er seinen Vater.“ zurückgenommen hat.

Die Berufung gegen die Untersagung diverser Bildberichterstattung ist zulässig, hat aber lediglich insoweit Erfolg, als die Verbreitung von zwei Filmausschnitten nur eingeschränkt zu untersagen ist.

1. Der Antragsteller ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine sog. „absolute Person der Zeitgeschichte“, über die schon allein ihrer Person wegen – im Wort wie im Bild - berichtet werden dürfte. Dies entspricht einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller durch den Tod seines Großvaters in der Thronfolge um eine Position aufgerückt ist, nämlich gemäß Art. 10 der … Verfassung auf den 3. Platz hinter seiner Mutter und seiner T. S.; unmittelbarer Thronfolger wäre er erst nach einer Thronbesteigung seiner Mutter. Der Antragsteller hat weiterhin keine solche Bedeutung, dass sein Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müsste. Dies lässt sich auch nicht aus der Vielzahl von Internet-Einträgen zum Antragsteller ableiten. Dass die Mutter des Antragstellers als „absolute Person der Zeitgeschichte“ angesehen wird, lässt sich schon deshalb nicht auf den Antragsteller übertragen, weil es bei ihm an einer Verwandtschaft ersten Grades mit dem regierenden Fürsten fehlt; dem entsprechend trägt er keinen Adelstitel. Mit dem Enkel der britischen Königin, Prinz W., kann der Antragsteller auch im Hinblick auf die Bedeutung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland einerseits und des Fürstentums Monaco andererseits nicht gleich gestellt werden. Daran ändert auch das von der Antragsgegnerin geltend gemachte große Interesse der sog. Boulevardmedien und von deren Lesern an dem (verstorbenen) Fürsten R. und dessen Abkömmlingen nichts.

2. Der Antragsteller braucht es nicht hinzunehmen, dass er über einen konkreten Anlass hinaus durch eine Berichterstattung über sein Aussehen und sein Privatleben (wie auch durch eine Verbreitung von Bildern) zu einem Objekt der Medien gemacht wird. Die streitgegenständlichen Äußerungen dienen im Wesentlichen ersichtlich dazu, den Antragsteller - gegen seinen Willen - zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufzubauen. Die streitgegenständliche (Wort-) Berichterstattung stellt daher, obwohl sie das Äußere des Klägers preist und keine herabsetzenden oder intimen Angaben enthält, eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Der Antragsteller hat ein schutzwürdiges Interesse, nicht durch die Bewertung seines Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art der Öffentlichkeit uneingeschränkt präsentiert zu werden (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1551, gebilligt durch BVerfG NJW 2001, 2191 f.; s. a. OLG Hamburg OLGR 2003, 96 zur Schwester des Antragstellers). An dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. mit Beschluss vom 19.7.2005 – 9 U 226/04) ist auch unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des Antragstellers festzuhalten (vgl. BGH NJW 2005, 56).

3. Die Beisetzung des Fürsten R., an welche der zwei Tage später gesendete Beitrag der Antragsgegnerin anknüpfte, bot zwar Anlass, sich mit den Folgen für das Fürstentum zu befassen, wobei auch dessen Image als „Ort der Schönen und Reichen“ behandelt werden mochte. Die Antragsgegnerin hat aber die Thronfolge bzw. einen Einfluss des Antragstellers und seiner Schwester C. auf die Zukunft M. nur vordergründig thematisiert. Der Beitrag konzentriert sich in Wort und Bild derart auf das Aussehen und persönliche Angelegenheiten der Geschwister, dass der Tod ihres Großvaters als bloßer Vorwand für den Starkult erscheint, den die Antragsgegnerin hier – beispielsweise mit der Bezeichnung des Antragstellers als „Beauty“ und „Superstar“ und mit den Attributen „königlich“ und „Shooting-Star“ für seine Schwester - betrieben hat.

Die streitgegenständlichen Textpassagen beziehen sich weder unmittelbar auf das Auftreten des Antragstellers anlässlich der Beisetzungsfeier – bei dessen Schilderung eine wertende Beschreibung seines Äußeren zulässig wäre – noch stehen sie sonst in konkretem Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Vorgang. Das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin an den hier zu beurteilenden Äußerungen, auch an biographischen Details wie dem Umzug des Antragstellers mit sechs Jahren, seinem Abitur auf einem Klosterinternat und seinem Studienort, hat im Kontext ihres Beitrages deshalb weniger Gewicht als das Interesse des Antragstellers, seine Persönlichkeit frei von Medienrummel entfalten zu können. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich der Antragsteller – soweit ersichtlich - der Öffentlichkeit im Wesentlichen nur bei einzelnen repräsentativen Auftritten seiner Familie und gelegentlich bei gesellschaftlichen Ereignissen zugewandt und sich nie öffentlich über persönliche Dinge geäußert hat. Dass sich der Antragsteller im „Stern“ Nr. 28/06 mit seinem Onkel hat abbilden lassen, lässt seinen Persönlichkeitsschutz noch nicht zurücktreten; von seinen privaten Angelegenheiten ist dort keine Rede und die Antwort seines Onkels auf die Frage nach einer Thronfolge des Antragstellers ist vage.

4. Soweit einzelne Äußerungen, etwa betreffend Klosterinternat oder Studium in Paris, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig sein könnten, bedarf es keiner Einschränkung des Unterlassungstenors. Der Umfang des Verbotsausspruchs kann insoweit anhand der Gründe der gerichtlichen Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II.1).

5. Die Verbreitung der streitgegenständlichen Filmaufnahmen und Fotos verletzte das Recht der Antragstellerin am eigenen Bild.

Der Filmausschnitt, in dem der Antragsteller an einem Flughafen bedrängt von Fotografen zu sehen ist (Ziffer I. 9 des Verfügungsantrages 27 O 515/05), durfte schon deshalb nicht gesendet werden, weil er den Antragsteller offenkundig gegen seinen Willen in seinem privaten Alltag zeigt. Die Antragsgegnerin hat auch kein Einverständnis des Antragstellers mit den Film- und Fotoaufnahmen zu Ziffern I. 1, 2., 4., 5., 7., 8. und 10. des Antrages dargetan, die ihn nach seinem unbestrittenen Vortrag in ausschließlich privaten Situationen zeigen. Der Antragsteller ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch auf den nur kurz eingeblendeten Fotos aus dem Internet (Ziffer I. 5.) erkennbar.

Die Filmausschnitte, in denen der Antragsteller neben seinem Onkel A. über einen roten Teppich geht (Ziffer I. 3.) bzw. als Minderjähriger mit Großvater, Onkel und Bruder zu sehen ist (Ziffer I. 6.), stammen zwar von Gelegenheiten, bei denen er sich der Öffentlichkeit zugewandt hat. Eine Einwilligung des Antragstellers (und vormals seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin) in die Verbreitung der Aufnahmen ist aber nur auf eine Berichterstattung über die zugrunde liegenden Auftritte zu beziehen (vgl. BGH NJW 2005, 56) bzw. auf eine kontextneutrale Verwendung. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die Bilder dazu benutzt, um eine – wie erörtert – unzulässige Textberichterstattung über das Aussehen und private Angelegenheiten des Antragstellers zu illustrieren. Ein Foto von einem zeitgeschichtlichen Ereignis darf nicht unter Verletzung der berechtigten Interessen des Abgebildeten zur Illustration eines Pressebeitrags verbreitet werden, der nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat (vgl. BGH a. a. O.). Der Antragsteller ist hier gerade auch durch die gehäufte Ausstrahlung von Bildern zum Medienobjekt gemacht worden. Die Befugnis zur Verwendung kontextneutraler Fotos (vgl. BVerfG NJW 2001, 1921 zu II.2.e.bb.(3)) geht nicht so weit, dass damit eine rechtswidrige Textberichterstattung unterlegt werden dürfte. Der Antragsteller muss es nicht hinnehmen, im Zusammenspiel von Bild und Text zum Star hochgejubelt zu werden. In diesem Kontext durfte der Antragsteller auch nicht durch den Ausschnitt zu I. 3. als „Mann hinter Albert“ vorgeführt werden. Schließlich war es nicht gerechtfertigt, die erwähnten unzulässigen Angaben zu seiner Kindheit und Jugend mit dem Ausschnitt zu I. 6. zu illustrieren, zumal die Verbreitung von Kinderbildern auch gegenüber dem nunmehr volljährigen Antragsteller einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

6. Bei den Bildern zu Ziffern I. 3. und 6 des Verfügungsantrages ist aber nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 1795) nur eine Veröffentlichung außerhalb einer Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu untersagen. Diese Aufnahmen dürften beispielsweise für eine Darstellung des Lebens von Fürst R. oder Fürst A. verwendet werden. Dagegen liegt es bei den Bildern aus dem privaten Alltag fern, dass sie in irgendeinem Zusammenhang verbreitet werden dürften; einer Einschränkung des Untersagungstenors bedarf es insoweit nicht.

7. Soweit dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers Vorrang vor der Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerin zukommt, kann die Verbreitung von Fotos und Filmaufnahmen – selbst wenn sie im Herkunftsland zulässig sein sollte - ungeachtet der Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28 EGV) verboten werden.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Grundrechte nach der EMRK – hier Art. 8 und 10 EMRK - gemäß § Art. 6 Abs. 2 EUV beachtet werden müssen (s. a. Art. 7 und 11 EU-Grundrechte-Charta) und dass der Schutz der Persönlichkeit daher ein zwingendes Erfordernis für eine Handelsbeschränkung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGHE 1979, 649) darstellen kann. Auch wenn sich der EuGH noch nicht zur Bedeutung der Achtung des Privatlebens im Rahmen von § 28 EGV geäußert hat (vgl. Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage, 2004, § 28 EGV Rn. 19), verpflichtet § 234 Satz 3 EGV im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, eine Vorabentscheidung einzuholen (vgl. Geiger a. a. O. Art. 234 EGV Rn. 19).

8. Schließlich ist der Antragsgegnerin zu Recht untersagt worden, die Internetseite „gay.tv“ im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über den Antragsteller zu zeigen. Hierfür genügt die ernsthafte Möglichkeit (vgl. BVerfG NJW 2006, 207), dass Fernsehzuschauer den Antragsteller deshalb mit der Homosexuellen-Szene in Verbindung bringen, was sein Ansehen in Teilen der Bevölkerung mindern kann.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen des Antragstellers ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlasst.

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