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"1x Video-Aufzeichnung zum späteren Genuss, bitte!": Online-Videorecorder und die Verletzung von Urheberrechten

Urteil vom OLG Dresden

Entscheidungsdatum: 20.03.2007
Aktenzeichen: 14 U 2328/06

Leitsätze

Die Kopie, sprich die Aufzeichnung einer Fernsehsendung ist nur dann von der Privilegierung des § 53 I UrhG gedeckt, wenn sie selbständig mittels eines heimischen Video-Recorders zu privaten Zwecken erfolgt. Wird die Aufzeichnung jedoch durch einen Online-Videorecorder vorgenommen, entspricht dies nicht mehr der zulässigen Vervielfältigung. Durch die Empfangs- und Aufnahmemöglichkeit des aufnehmenden Dritten, die weit über die technische Möglichkeit des Privaten hinausgeht, werden Urheberrechte der jeweiligen Fernsehsender verletzt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.12.2006 - Az.: 05 O 3872/06 - in Ziff. I 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.12.2006 - Az.: 05 O 3872/06 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Verfügungsbeklagten zu je drei Viertel, die Verfügungsklägerin zu einem Viertel zu tragen.

Streitwert: 100.000,00 EUR

Tatbestand

Anstelle des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird auf den Berufungsantrag und die Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 04.01.2007 (Bl. 279-388 d. A.) sowie den Antrag der Verfügungsklägerin auf Zurückweisung der Berufung und Antrag sowie Begründung der Anschlussberufung im Schriftsatz vom 22.01.2007 (Bl. 303-350 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Anstelle der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine kurze Begründung für die Bestätigung der Abänderung des landgerichtlichen Urteils gegeben.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Privilegierung des Privatgebrauchs nach § 53 Abs. 1 UrhG nicht eingreift. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG liegen nicht vor, da der Hersteller der Aufzeichnung die Verfügungsbeklagte zu 1) und nicht der Endnutzer ist. Maßgebend für diese Einschätzung ist nicht die Frage, wer bei formal begrifflicher, technischer Betrachtung die Herrschaft über den Herstellungsvorgang ausübt. Es kommt nicht auf den eher zufälligen Umstand an, wer "auf den Knopf drückt", um den Herstellungsvorgang einzuleiten. Angesichts der immer schneller fortschreitenden technischen Entwicklung, die der Gesetzgeber beim Erlass von Schrankenbestimmungen kaum voraussehen konnte, gelangen begriffliche Definitionen nämlich schnell an ihre Grenzen. Die Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, insbesondere hinsichtlich der Frage, wer als Hersteller der Vervielfältigung anzusehen ist, kann deshalb nicht unter bloßen Rückgriff auf den technischen Vorgang erfolgen. Sie darf sich nicht auf eine oberflächliche, rein deskriptive Betrachtung beschränken, sondern hat eine normative Bewertung vorzunehmen, die insbesondere am Schutz der gesetzlichen Regelung auszurichten ist (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 298 – Online-Video-Rekorder ). Ausschlaggebend sind dabei vor allem folgende Kriterien:

a) § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist im Lichte der historischen Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt der Einführung der Privilegierung vorlagen, restriktiv auszulegen, um der Gefahr einer teilweisen Aushöhlung des Vervielfältigungsrechts zu begegnen. Eine extensive Interpretation im Sinne einer dynamischen Anpassung der Privilegierung an neue technische Verhältnisse ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar.

b) Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG von der Vorstellung des Gesetzgebers geprägt ist, dass derjenige, der die Privilegierung in Anspruch nimmt, die Vervielfältigung zum Zwecke des privaten Gebrauchs selbständig ohne Einschaltung eines Dritten herstellt, wie dies bei der Anfertigung von Fotokopien oder aber der Aufzeichnung von Fernsehsendungen durch einen häuslichen Videorekorder der Fall ist. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass nach der Rechtsprechung des BGH selbst das privilegierte Herstellenlassen durch einen Dritten nur in Fällen vorliegen kann, in denen der Dritte lediglich "notwendiges Werkzeug" des eigentlich privilegierten Privatnutzers ist (BGH GRUR 1997, 459, 462 – CB-Infobank I, ebenso unter Hinweis auf die Entscheidung LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 399 - Online-Video-Rekorder ). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ein Dritter noch nicht einmal als Werkzeug eingesetzt werden darf, um in den Genuss der Privilegierung des Privatgebrauchs zu gelangen. In Anbetracht dessen erweist sich das Argument, dass das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten zu 1) lediglich als die Bereitstellung eines ausgelagerten Videorekorders anzusehen ist, der den häuslichen Videorekorder ersetzt, als nicht durchschlagend. Sie bietet vielmehr eine Leistung an, die sich als Gesamtpaket darstellt, das sich nicht auf die bloße Zurverfügungstellung eines Speicherplatzes für die Aufzeichnung von Sendungen reduzieren lässt.

c) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) darüber hinaus dem Endnutzer die Vervielfältigung durch den Empfang der Sendung beschafft (so auch LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 – Online-Video-Rekorder). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es das System der Verfügungsbeklagten zu 1) ermöglicht, die Sendungen der Klägerin weltweit und völlig unabhängig davon zu empfangen, ob in der fraglichen Region die Sendungen ausgestrahlt oder über Kabel empfangen werden können. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Empfangs- und Aufzeichnungsmöglichkeiten, die dem privaten Endnutzer selbst zur Verfügung stehen.

d) Es bleibt deshalb festzuhalten, dass sich die Verfügungsbeklagte zu 1) mit ihrem Geschäftsmodell eine urheberrechtlich relevante Nutzung in einem Ausmaß und einer Intensität erschließt, die sich mit den eine Privilegierung rechtfertigenden Erwägungen nicht mehr vereinbaren lässt (LG Braunschweig ZUM-RD 2006, 396, 400 – Online-Video-Rekorder , unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 495, 463 – CB-Infobank I ).

e) Auch die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG greift nicht ein. Wie in dem Urteil des Landgerichts zutreffend festgestellt wird, erfolgen die Vervielfältigungen jedenfalls nicht unentgeltlich, sondern die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten zu 1) ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet und beschränkt sich nicht bloß auf die Erstattung der Unkosten.

2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht das vom Senderecht der Verfügungsklägerin umfasste Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG) verletzt. Die Anschlussberufung war deshalb zurückzuweisen.

a) Zwar trifft es zu, dass der Kunde der Verfügungsbeklagten zu 1) die fragliche Sendung "von Orten seiner Wahl" und "zu Zeiten seiner Wahl" ansehen kann, weil die gespeicherte Sendung an jedem beliebigen Ort zu jeder Zeit durch einen PC abgerufen werden kann. Auch das Merkmal eines "Zugänglichmachens" wird durch die Möglichkeit eines interaktiven Abrufs verwirklicht (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 – Personal Video Recorder; Dreier/Schulze , UrhG, 2. Aufl. 2005, § 16 Rdnr. 13).

b) Allerdings fehlt es an einer Zugänglichmachung gegenüber der "Öffentlichkeit". Das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten zu 1) ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass jede einzelne konkrete Aufzeichnung nur jedem einzelnen Kunden, der sie aufgezeichnet hat, zum interaktiven Abruf zugänglich gemacht wird ( Dreier , FS Ullmann, 2006, S. 37, 44). Wenn man gleichwohl auf die Gesamtheit aller Nutzer abstellt (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 5 - Personal Video Recorder), so wird dabei außer Acht gelassen, dass sich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG (ebenso wie die übrigen Nutzungsrechte) immer nur auf jeweils ein konkretes Werk bezieht, das Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden muss ( Dreier , ebenda). Auch bei § 19 a UrhG bedarf es einer Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3. Danach ist die Zugänglichmachung nur öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dies setzt zumindest die Möglichkeit eines zeitversetzten Zugriffs durch eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit voraus. Hieran fehlt es, wenn, wie im vorliegenden Fall, nur einer bestimmten Person mittels eines entsprechenden Zugangscodes eine bestimmte Sendung "zugänglich gemacht" wird.

3. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Verfügungsklägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu, da das beworbene Angebot nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) verstößt.

a) Es tritt zwar zu, dass auch die Kombination der jeweiligen Zugangshürden, nämlich die Angabe einer Telefonnummer, einer existierenden Bankverbindung, der Personausweiskennziffer und der Eingabe der Postleitzahl der ausstellenden Behörde, keine absolute Gewähr dafür bieten, dass Jugendliche diese Hindernisse überwinden und Fernsehsendungen wahrnehmen, die zur Beeinträchtigung ihrer Entwicklung geeignet sind.

b) Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten der sich aus § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, 1 JMStV ergebenden Pflicht, durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots "wesentlich zu erschweren", nachgekommen sind. Bei den Anforderungen, die an eine "wesentliche Erschwerung" durch die Ausgestaltung eines entsprechenden Altersverifikationssystems zu stellen sind, kommt es entscheidend darauf an, welche Maßnahmen dem Anbieter von Fernsehsendungen zumutbar sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein System, das die Einhaltung des gebotenen Jugendschutzes mit absoluter Sicherheit garantiert, oftmals kaum erreichbar ist. Hierin liegt auch der Grund dafür, dass die Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV die "wesentliche Erschwerung" des Zugangs genügen lässt. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ferner zu beachten, dass an das Altersverifikationssystem der Verfügungsbeklagten keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als an die Schutzmaßnahmen, die von den Fernsehsendern selbst verlangt werden.

c) Die von den Verfügungsbeklagten ergriffenen Maßnahmen sind dementsprechend in Relation zur Regelung des § 5 Abs. 4 S. 1 JMStV zu setzen. Danach erfüllt der Anbieter bei Vorliegen einer entwicklungsbeeinträchtigenden Wirkung seine Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern oder Jugendlichen, wenn das Angebot nur zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten, bei dem sie sich auf eine Untersuchung von "media control" stützen, sind beispielsweise Fernsehsendungen, die in der Zeit von 23:00 bis 24:00 Uhr ausgestrahlt werden, von einem Anteil von 3,8 Prozent von Kindern und Jugendlichen im Alter von 3 bis 13 Jahren, einem Anteil von 12 Prozent von Kindern und Jugendlichen im Alter von 13 bis 16 Jahren und einem Anteil von 14,3 Prozent von Kindern und Jugendlichen im Alter von 17 bis 18 Jahren wahrgenommen worden. Im Übrigen weisen die Verfügungsbeklagten überzeugend darauf hin, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Kinder und Jugendliche über ein Video/Festplattenrekorder oder einen Computer mit TV-Karte verfügen, mit dem sie die im Abend- und Spätprogramm ausgestrahlten Sendungen ohne irgendeine Überprüfung ihres Alters aufnehmen und anschließend jederzeit anschauen können. Nach den Angaben in der von den Verfügungsbeklagten vorgelegten JIM-Studie 2006 (Jugend, Information, [Multi-]Media, Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland) des Medienpädagogischen Forschungsverbands Südwest besitzen 65 Prozent aller Jugendlichen ein eigenes TV-Gerät und 43 Prozent einen eigenen Videorekorder.

d) Hieraus folgt, dass auch bei Einhaltung der Schutzmaßnahmen, denen die Fernsehsender im Hinblick auf die vorgeschriebenen Sendezeiten für Angebote mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten unterliegen, der Jugendschutz nicht mit absoluter Sicherheit gewährleistet werden kann. Es hängt vielmehr entscheidend davon ab, dass die Eltern oder andere Aufsichtspersonen dafür sorgen, dass Jugendliche von derartigen Inhalten ferngehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagten die sie treffenden jugendschutzrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllen, weil die von ihnen ergriffenen Maßnahmen der Altersverifikation den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten "wesentlich erschweren".

e) Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann, wenn die einzelnen Hürden unabhängig voneinander nebeneinander stehen, ohne dass sich inhaltliche Ausschlusskriterien oder überschneidende Überprüfungsmechanismen erkennen lassen. Angesichts der Kumulation der geforderten Angabe zahlreicher Daten setzt die Umgehung der Schutzmaßnahmen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle voraus. Schließlich fällt zugunsten der Verfügungsbeklagten ins Gewicht, dass auch die Gutachterkommission der FSM im Gutachten von 17.10.2006 die Schutzmaßnahmen als ausreichend bewertet hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO soweit sie die Berufung betrifft und auf § 97 Abs. 1 ZPO soweit sie sich auf die Anschlussberufung bezieht. Hinsichtlich der Aufhebung des Ausspruchs in Ziff. I 2. des angefochtenen Urteils wird davon ausgegangen, dass die insoweit erfolgreiche Berufung mit einem Viertel zu veranschlagen ist.

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