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Bayern: München

„Schwieriges Sitzmöbel“ – Urheberrechtsschutz eines Kunstwerkes

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 16.08.2006
Aktenzeichen: 21 O 11879/02

Leitsätze

1. Ein Sessel, welcher "in Fachkreisen und der übrigen Öffentlichkeit Beachtung gefunden hat" und der eine gewisse Gestaltungshöhe in sich trägt, ist im Sinne des § 2 I Nr. 4 UrhG ein Kunstwerk.
2. Der Urheberrechtsschutz ergibt sich auch unabhängig davon, ob die Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Sessels aufgrund des künstlerischen Anspruchs oder aufgrund praktischer Gesichtspunkte erworben werden.
3. Ein Anspruch aus § 10 I UrhG ist dann gegeben, wenn eine deutliche Namenskennzeichnung des Sessels erfolgte und somit die Urhebervermutung offensichtlich ist.
4. Eine Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG verlangt entweder die Eintragung in die Urheberrolle oder einen schöpferischen Beitrag; allein die Herstellung des Werkes genügt nicht.

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Beklagten zu 2), zu unterlassen, den Sessel mit der Bezeichnung ..., wie er auf der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben ist, herzustellen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und zu vertreiben oder herstellen, im geschäftlichen Verkehr anbieten und vertreiben zu lassen.

II. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, in die Löschung des Eintrags ... vom ... der Urheberrolle des Deutschen Patent- und Markenamts auf seine Kosten einzuwilligen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Ziffer I. genannten Handlungen. Insbesondere sind anzugeben:

a) die Anzahl der seit 01.01.2001 hergestellten, verbreiteten oder noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des in Antrag I genannten Sessels;

b) das Verbreitungsgebiet;

c) der Ladenpreis,

d) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in Antrag I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffern I. bis III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 120.000,00, im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Herstellung und zum Vertrieb bestimmter Sessel.

Ehe der französische Staatsbürger ... am 23. März 1984 in ... starb, schloß er am 21. Januar 1984 mit der Beklagten zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), einen Lizenzvertrag (Anlage K 8) betreffend zwei von ihm entworfene Sitzmöbel.

In dem in französischer Sprache abgefassten Lizenzvertrag war unter anderem Folgendes geregelt (deutsche Übersetzung, Anlage K 8a):

"Art. 1 – Rechtseinräumung:

(I) ... räumt der Firma ..., die annimmt, nach Maßgabe der Bedingungen dieses Vertrages das ausschließliche Recht zur Herstellung und zum Verkauf der im nachstehenden Artikel 2 bezeichneten Möbelmodelle, deren Designer er ist, ein.

(II) ...

Art. 2 – Modelle:

(I) Die von Herrn ... geschaffenen Modelle, die Gegenstand dieses Vertrages bilden, sind:

– Stuhl mit hoher Rückenlehne 1928 und anhebbarem Sitz

– Abklappbare Chaiselongue

(II) Eine vom Designer unterzeichnete Fotokopie der Modelle wird diesem Vertrag beigeheftet. ...

Art. 4 – Entschädigung des Designers:

(I) Als Gegenleistung für die ihr überlassenen Rechte zahlt die Firma ... dem Designer eine Lizenzgebühr von 5 % des Verkaufspreises ...

Art. 7 – Dauer:

(I) Dieser Vertrag wird für eine erste Periode von 5 Jahren ab seiner Unterzeichnung abgeschlossen. ...

Art. 10:

Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden den zuständigen Gerichten in Paris vorgelegt und unterstehen dem französischen Recht. Maßgebend ist alleine die französische Fassung dieses Vertrages. ..."

Im Anhang zu diesem Lizenzvertrag sind folgende Sitzmöbel abgebildet:

Abb. 1 [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

Abb. 2 [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

Die Beklagte zu 1) hat allerdings zu keinem Zeitpunkt Sitzmöbel produziert, die mit den im Lizenzvertrag abgebildeten Sitzmöbeln identisch sind. Produziert und vertrieben wurde hingegen der nachfolgend abgebildete Sessel (streitgegenständlicher Sessel):

Abb. 3 [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

Auf ihrer Internetseite www.t...de hat die Beklagte den Sessel noch im Jahre 2002 wie folgt beworben:

Abb. 4 [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

Im Werbematerial der Beklagten zu 1) ist über dem vorstehend abgebildeten Sessel folgende Skizze abgebildet, deren Unterzeile ... lautet:

Abb. 5 [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

Die Seitenwangen jedes von der Beklagten zu 1) hergestellten streitgegenständlichen Sessels sind deutlich sichtbar mit dem Namen ... gekennzeichnet.

Die Kläger zu 2) bis 6) sind die Kinder von ....

Am 13. Februar 1990 wurde zwischen den Klägern zu 2) bis 6) und der Beklagten zu 1) unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen ... und der Beklagten zu 1) vom 21. Januar 1984 ein Vertrag (Anlage K 9) geschlossen, in dessen deutscher Übersetzung (Anlage K 9a) es u. a. heißt:

"Art. 1 – Überlassung:

(I) Die Rechtsnachfolger von Herrn ... überlassen der Firma ... das ausschließliche Recht zur Fertigung und zum Verkauf der in nachfolgendem Artikel 2 aufgeführten Möbelmodelle ....

Art. 2 – Modelle:

(I) Die von Herrn ... geschaffenen Modelle, die Gegenstand dieses Vertrages sind, beinhalten: ...

– Stuhl mit hoher Rückenlehne 1928 und anhebbarem Sitz

– Abklappbare Chaiselongue

Art. 4 – Vergütung des Designers:

(I) Als Gegenleistung für die ihr überlassenen Rechte zahlt die Firma ... an den Designer pro Modell eine Vergütung von 5 % des Verkaufspreises ...

Art. 7 – Dauer:

(I) Dieser Vertrag wird für die Dauer 10 Jahren ab Datum der Unterzeichnung geschlossen. ...

Art. 9:

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, unterliegen den zuständigen Gerichten von Paris sowie französischem Recht. Die französische Fassung dieses Vertrages ist allein maßgebend. ..."

Die Beklagte zu 1) rechnete hinsichtlich des streitgegenständlichen Sessels gegenüber den Klägern zu 2) bis 6) wie mit der nachfolgend exemplarisch wiedergegebenen Abrechnung vom 11. Juli 1990 (Anlage K 23) ab:

Der Vertrag vom 13. Februar 1990 wurde nicht verlängert.

Die Witwe ... starb am 29. November 1990.

Am 3. April 2000 ließ sich der Beklagte zu 2) ohne Wissen der Kläger zu 2) bis 6) als Miturheber des, ... in die Urheberrolle des Deutschen Patent- und Markenamtes eintragen. Die Beklagte zu 1) bot den streitgegenständlichen Sessel weiterhin an.

Am 21. Juli 2000 gründeten die Kläger zu 2) bis 6) die Klägerin zu 1) als ... zur Verwertung der Rechte .... Unter Artikel '6.2 – Sacheinlagen' der deutschen Übersetzung der Satzung der Gesellschaft heißt es:

"Herr ..., ..., ... bringen sämtliche materiellen Eigentumsrechte und/oder Urheberrechte an den Werken ihres verstorbenen Vaters, Herrn ... deren Gemeinschaftsinhaber sie sind, in die Gesellschaft ein. ..."

Die Gesellschaft wurde am 22. August 2000 in das Handels- und Gesellschaftsregister des zuständigen Handelsgerichts in Paris eingetragen.

Die Kläger zu 2) bis 6) behaupten, sie seien die gesetzlichen Erben ... und hätten als solche die Rechte an dessen Werken und somit auch an dem Sessel, ... inne. Ihr Vater habe kein Testament hinterlassen, so dass die gesetzliche Erbfolge gelte.

Während die Verwertungsrechte auf die Klägerin zu 1) übertragen worden seien, seien die Urheberpersönlichkeitsrechte bei den Klägern zu 2) bis 6) verblieben.

Der streitgegenständliche Sessel sei urheberrechtlich schutzfähig, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

... habe hierzu in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts folgende Skizzen und Zeichnungen entworfen:

Der streitgegenständliche Sessel sei Gegenstand der Verträge vom 21. Januar 1984 und 13. Februar 1990 gewesen. Der Vertrieb des Sessels nach Ablauf des Vertrages vom 13. Februar 1990 stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Der streitgegenständliche Sessel sei auf Basis des Vertrages vom 21. Januar 1984 produziert worden, nicht aber das nur als Bildbeispiel dem Vertrag beigefügte Vorläufermodell (Abbildungen 2 und 5). Dass es sich bei dem Bildbeispiel lediglich um einen Vorläufer gehandelt habe, zeige sich schon durch die gleiche Bezeichnung, .... Damit werde deutlich, dass die Beklagten selbst den streitgegenständlichen Sessel für vertragsgegenständlich hielten. Schließlich tauche im gesamten Werbematerial der Beklagten zu dem strittigen Sessel immer wieder die Skizze des Vorläufermodells (Abb. 5) auf. Dessen Bezeichnung, ... werde auch für den streitgegenständlichen Sessel unverändert übernommen. Das dem Vertrag beigefügte Foto habe nur verdeutlichen sollen, um welche Art von Sessel es sich handele. Die Vertragsparteien hätten es nicht für nötig gehalten, die Abbildung auszuwechseln, da mit der Abbildung des Vorläufermodells der Vertragsgegenstand hinreichend bezeichnet worden sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Lizenzen für den streitgegenständlichen Sessel von den Beklagten entsprechend dem Lizenzvertrag und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dessen Vergütungsregelung abgerechnet worden seien. Für einen Sessel, der gar nicht produziert worden sei, wäre auch keine Vertragsverlängerung erfolgt.

Der streitgegenständliche Sessel sei allein von ... gestaltet worden. Der Beklagte zu 2) sei nicht Miturheber, da im von der Beklagten zu 1) hergestellten Sessel keine schöpferischen Beiträge von ihm erkennbar seien. Er habe lediglich technisch umgesetzt, was ... entworfen habe. Dass die Beklagten selbst nicht von einer Miturheberschaft des Beklagten zu 2) ausgingen, zeige sich daran, dass auf dem Sessel selbst und im Werbematerial der Beklagten nur ... als Urheber genannt werde. Für ... streite daher die Urhebervermutung des § 10 UrhG.

Die Kläger haben beantragt ,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von Euro 5,00 bis Euro 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Sessel mit der Bezeichnung ..., wie er auf der Abbildung der diesem Antrag beigefügten Anlage K 1 wiedergegeben ist, herzustellen, im geschäftlichen Verkehr anzubieten und zu vertreiben oder herstellen, im geschäftlichen Verkehr anbieten und vertreiben zu lassen.

II. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, in die Löschung des Eintrags ... vom 3. April 2000 der Urheberrolle des Deutschen Patent- und Markenamts auf seine Kosten einzuwilligen.

III. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Ziffer I. genannten Handlungen. Insbesondere sind anzugeben:

a) die Anzahl der seit 01.01.2001 hergestellten, verbreiteten oder noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des in Antrag I genannten Sessels;

b) das Verbreitungsgebiet;

c) der Ladenpreis,

d) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn.

IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, den Klägern jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher ihnen durch die in Antrag I genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte hat zuletzt beantragt ,

die Klage abzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage schon unzulässig.

Die Beklagten sind der Ansicht, das LG München I sei – soweit der streitgegenständliche Sessel Gegenstand der Verträge vom 21. Januar 1984/13. Februar 1990 gewesen sein soll – wegen der vertraglichen Gerichtsstandsklausel örtlich und international unzuständig.

Die Beklagten rügen ferner die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags Ziffer I. Die Bezeichnung ... könne beliebig ausgetauscht werden und sei zudem für den streitgegenständlichen Sessel gar nicht verwandt worden. Auch durch den Verweis auf die Anlage K1, die nicht Bestandteil des Verbotsantrages sei, werde der Antrag nicht ausreichend konkretisiert. Die Bezugnahme auf diese Anlage sei insoweit unzulänglich.

Die Klägerin zu 1) könne sich als nicht näher definierte Gesellschaft französischen Rechts nicht auf § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG berufen und sei daher nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin zu 1) habe auch nicht vorgetragen, woraus ihr neben den Klägern zu 2) bis 6) ein eigenes Klagerecht zustehe.

Auch die Kläger zu 2) bis 6) seien nicht aktivlegitimiert, da es keinen Nachweis gebe, dass sie sämtlich Erben nach ... seien.

Es sei auch nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Klägerin zu 1) habe, neben den Klägern zu 2) bis 6) dieselben Rechte geltend zu machen. Umgekehrt fehle es den Klägern zu 2) bis 6) am Rechtsschutzinteresse, sofern die Kläger zu 1) allein und ausschließlich die fraglichen Verwertungsrechte innehabe.

Die Klage sei aber auch unbegründet.

Es sei schon nicht erwiesen, dass ... in den 30er Jahren die Skizzen für den streitgegenständliche Sessel gefertigt habe. Selbst wenn er die Skizzen gefertigt habe, stehe ihm kein Urheberrecht an dem streitgegenständlichen Sessel zu, da er jedenfalls keinen Prototypen zu diesen Skizzen hergestellt habe.

Bei dem streitgegenständlichen Sessel handele es sich um eine auch technisch bedingte Formgestaltung der Beklagten. Den Klägern zustehende Urheberrechte könnten an dieser Gestaltung daher nicht bestehen. Der fragmentarischen Ideenskizze von ... könne ohnehin kein Urheberrechtsschutz zugebilligt werden, zumal der mit der Anlage B 24 vorgelegte Formenschatz entgegenstehe.

Die Beklagten meinen, die Verträge vom 21. Januar 1984/13. Februar 1990 hätten sich gar nicht auf den streitgegenständlichen Sessel bezogen. Vielmehr habe ... den Beklagten bereits zuvor mündlich seine Einwilligung zur Herstellung des streitgegenständlichen Sessels erteilt, nachdem der Beklagte zu 2) einen entsprechenden Sessel gefertigt habe.

Dabei habe der Beklagte zu 2) jedoch in entscheidenden Details Veränderungen vorgenommen:

– die Armlehnbügel seien nicht aus dünnem Stahlblech in Leichtbauweise, sondern aus massivem Stahlprofil hergestellt worden;

– durch zwei Hutmuttern mit Unterlegscheiben sei die Zerlegbarkeit des Sessels optisch hervorgehoben worden;

– durch zwei Rollen unter den Vorderfüßen habe der Beklagte zu 2) die ästhetische Leichtigkeit des schweren Sessels sichtbar gemacht;

– die ...-typischen Schweißnähte seien durch Anbringung von Inbusschrauben an den Armlehnbügeln verhindert worden; dadurch sei die Zerlegbarkeit der Bauteile zum Ausdruck gebracht worden;

– das Polsterteil der Sitzschale und die Kopfrolle habe der Beklagte zu 2) eigenständig gestaltet;

Dabei handele es sich um eine nicht dem Urheberrecht unterfallende freie Gestaltung; diese zeige keine wesentliche Übereinstimmung mit den Gestaltungsvorbildern (Anlagen B 1 bis B 3), stelle aber auch keine persönliche geistige Schöpfung dar. An anderer Stelle sind die Beklagten demgegenüber der Ansicht, der streitgegenständliche Sessel sei erst durch die Realisierung durch den Beklagten zu 2) zu einem eigenen, fertigen Werk mit eigenschöpferischer Prägung geworden. Jedenfalls lägen sämtliche Rechte an dieser von der Ideenskizze ... abweichenden Formgestaltung beim Beklagten zu 2).

... habe, als der Beklagte zu 2) ihm den Sessel am 6. April 1983 vorgestellt habe, wegen der eigenständigen Realisierung seiner Ideen und deren eigenschöpferischer Umsetzung durch den Beklagten zu 2) mit diesem zusammenarbeiten wollen. ... habe in diesem Zusammenhang die Auffassung geäußert, dass ein Möbelstück nicht durch eine Zeichnung entstehe und dass niemand etwas alleine schaffe. ... habe in dem Sessel eine eigenständige Gestaltung des Beklagten zu 2) erkannt und Herstellung und Vertrieb des Sessels deshalb in das freie Belieben der Beklagten gestellt. Die vom Beklagten zu 2) angebotene Zahlung einer Vergütung habe ... akzeptiert.

Man habe am 6. April 1983 auch über das gänzlich anders gestaltete Werk Nr. 116 (Abbildung 2) gesprochen. Ein Lizenzvertrag diesbezüglich sei aber erst später, nämlich am 21. Januar 1984 geschlossen worden, da zuvor noch die Rechtslage mit der französischen Verwertungsgesellschaft ... habe geklärt werden müssen.

Die am 6. April 1983 mündlich zwischen ... und dem Beklagten zu 2) getroffene Absprache sei die Basis für die Herstellung und den Vertrieb des Sessels gewesen, und es sei auch nach französischem Urheberrecht durchaus möglich, bindende vertragliche Absprachen mündlich zu treffen.

Da die Rechte an der angegriffenen Ausführungsform allein den Beklagten gebührten, habe auch ein Recht zur Eintragung in die Urheberrolle bestanden. In keinem Fall könne die Klägerin zu 1) den Löschungsanspruch geltend machen, da ihr keine Urheberpersönlichkeitsrechte zustehe.

Die Klageansprüche seien auch verwirkt, da die Kläger zu 2) bis 6) seit 1991 Kenntnis davon gehabt hätten, dass ... die Beklagten mit den Worten "..." als Urheber des streitgegenständlichen Sessels in sein Werkverzeichnis aufgenommen habe. Auch in einem (dem Gericht nicht vorgelegten) Buch aus dem Taschenverlag sei bereits 1991 die Zusammenarbeit von ... und dem Beklagten zu 2) hinsichtlich des streitgegenständlichen Sessels dokumentiert worden.

Zuletzt sei hinsichtlich der Anträge 3 und 4 keine Gesamtgläubigerschaft ersichtlich.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Lediglich die- Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche stehen nur der Klägerin zu 1) zu.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Das LG München I ist örtlich und international zuständig. Die im Vertrag vom 21. Januar 1984 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung steht dem nicht entgegen, da die Parteien keine Streitigkeit aus diesem Vertrag führen. Der Vertrag vom 21. Januar 1984 ist unstreitig beendet, so dass die Beklagten hieraus keine Rechte zur Nutzung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehr herleiten können und sich im Übrigen auch gar nicht auf diesen Vertrag berufen. Der genannte Vertrag hat für den hiesigen Rechtsstreit allenfalls insoweit Bedeutung, als fraglich ist, ob der streitgegenständliche Stuhl Gegenstand dieses und/oder eines bereits zuvor mündlich geschlossenen Vertrages ist. Soweit sich die Beklagten aber hinsichtlich ihrer Nutzungsberechtigung aus Rechtsgründen nicht einmal auf einen mündlich geschlossenen Vertrag berufen können (siehe dazu unten II. 4.), kommt es auch auf die Zuordnung des Vertragsgegenstandes und damit auf den Vertrag vom 21. Januar 1984 für den Rechtsstreit nicht an.

2. Die Klageanträge sind auch ausreichend bestimmt gefasst. Die Kläger haben die Verletzungsform unter Bezugnahme auf die Anlage K 1 und deren im Markt – insbesondere auch von den Beklagten (selbst beim Eintrag in die Urheberrolle!) – verwandten Bezeichnung "..." hinreichend konkret bezeichnet. Unerheblich ist, ob auf die Anlage K 1 ausdrücklich Bezug genommen wird, oder – wie die Kammer dies aus Gründen der Anschaulichkeit bevorzugt – diese Abbildung im Antrag selbst wiedergegeben wird.

3. Die Klägerin zu 1) ist auch rechts- und parteifähig.

Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (vgl. BGHZ 153, 353 (355 f.); BGH NJW-RR 2002, 1359 (1360)).

Die in Frankreich gegründete Klägerin zu 1) ist nach dem maßgeblichen französischen Recht rechts- und parteifähig. Dies ist das Ergebnis des von der Kammer zum französischen Recht erholten Gutachtens. Die Sachverständige hat ausgeführt:

"Anders als in Deutschland ist die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Frankreich schon längst anerkannt und wird nicht bestritten. Die Anerkennung eigener Rechtspersönlichkeit der société civile erfolgte 1891 durch die Cour de cassation , allerdings unter der Voraussetzung, dass der Gesellschaftsvertrag gültig zustande gekommen ist. Eine Verselbständigung der Rechtsfähigkeit gegenüber der vertraglichen Basis begründete der durch die Novelle vom 4.1.1978 neu gefasste Art. 1842 C. civ.. Gemäß Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift genießen die Gesellschaften Rechtsfähigkeit nach ihrer Eintragung in das Handelsregister.

Als rechtsfähige juristische Person ist die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in Frankreich aktiv und passiv parteifähig.

Hinsichtlich der Parteifähigkeit der Kl. zu 1 sind daher die Ausführungen der Klägerin (Ziffer 3 der Schriftsätze vom 17.03.2003 = Bl. 140/141 d. A.) zutreffend. Die als Anlage K 65 zitierte Literatur bestätigt in der Tat diese Aussage."

Die Kammer ist von der Richtigkeit dieser – durch Rechtsprechungs- und Gesetzesnachweise belegten – Darstellung des französischen Rechts überzeugt. Die Ausführungen der Sachverständigen geben keinen Anlaß zum Zweifel.

Die in Frankreich in Übereinstimmung mit französischen Vorschriften wirksam gegründete Klägerin zu 1) ist auch in Deutschland rechts- und parteifähig.

II. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht finden ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 UrhG, §§ 259, 260, 242 BGB.

1. Die Kläger zu 2) bis 6) sind aktivlegitimiert.

a. Die Kläger zu 2) bis 6) sind nach französischem Recht Erben des ... und als solche zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche berechtigt.

aa. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Da ... bei seinem Tode Franzose war, kommt französisches Recht zur Anwendung.

bb. Die von den Klägern zu 2) bis 6) vorgelegten Dokumente (Anlagen K 53 und K 54) haben die Funktion eines Erbscheins. Damit ist nach französischem Recht der Nachweis der Erbenstellung der Kläger zu 2) bis 6) erbracht. Die Kläger zu 2) bis 6) sind im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolger von ... geworden.

Die Kammer hat zu der Frage der Erbfolge nach ... ebenfalls ein Gutachten zum französischen Recht eingeholt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2003 ausgeführt:

"Außer im Elsass und in Lothringen kennt das französische Recht kein gesetzlich geregeltes Verfahren für die Ausstellung einer offiziellen Bestätigung der Erbenstellung. In der Praxis wird die Erbenstellung durch ein von einem Notar verfassten acte de notoriété erbracht, in dem Zeugen öffentlich bekannte Fakten bekunden. Der acte de notoriété enthält die Aussage der Zeugen, dass sie den Verstorbenen kannten und dass dieser verstorben ist. Darüber hinaus beinhaltet er die Angabe, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, wer die gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind und ob es Pflichtteilsberechtigte gibt.

Die Rechtslage ist im Elsass und in einem Teil von Lothringen anders. Dort wurde das französische Recht durch das Gesetz vom 1. Juni 1924 wieder eingeführt. Gemäß Art. 74 dieses Gesetzes bleiben die Art. 2353 bis 2368 des lokalen Code civil betreffend den Erbeschein, die den §§ 2253 bis 2268 BGB entsprechen, anwendbar. Der Erbschein kann nur für den in dieser Region eröffneten Nachlass bzw. wenn der letzte Wohnsitz des Verstorbenen sich in einem der drei betroffenen Départements befand, ausgestellt werden. Der Erbschein ist nur für Eintragungen in das Grundbuch erforderlich, in den anderen Fällen fakultativ. Er wird vom Amtsgericht ( tribunal d'instance ) ausgestellt und entfaltet seine Wirkung in ganz Frankreich.

Sowohl ... wie auch seine Ehefrau sind in Nancy bzw. in der Gegend von ... gestorben, d. h. in dem Teil von Lothringen, wo das Gesetz von 1924 nicht anwendbar ist. Die zitierten Vorschriften über den Erbschein finden daher keine Anwendung. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Eintragung in das Grundbuch handelt, wäre ein Erbschein ohnehin nicht notwendig gewesen. ...

Die von den Klägern als Anlagen K 53 und K 54 vorgelegten Urkunden stellen sog. actes de notoriété bezüglich des Nachlasses von ... und seiner Ehefrau dar. Diese Urkunden reichen nach französischem Recht aus, um den Nachweis der Erbenstellung der Kläger zu 2) bis 6) zu erbringen, und haben daher die Funktion eines Erbscheins. Die Ausführungen des Beklagten (Ziff. II des Schriftsatzes vom 14.04.2003 = Bl. 154 d. A.), wonach "die Meinungsäußerung von Laien zu rechtserheblichen und möglicherweise sogar rechtsbegründenden Tatsachen unerheblich sein" dürfte, mögen für das deutsche Recht richtig sein, entsprechen aber nicht der französischen Rechtslage.

Da sowohl ... wie auch seine Ehefrau weder ein Testament noch andere Kinder als die Kläger zu 2) bis 6) hinterlassen haben, sind die letzteren ohne Zweifel die einzigen Erben sowohl ihres Vaters wie auch ihrer Mutter und als solche Inhaber der Urheberrechte ....

Wie von den Klägern ausgeführt (Ziff. 2 der Schriftsätze vom 14.01.2003 = Bl. 103 d. A.) ist im französischen Erbrecht die Erbfolge in Ordnungen (1. – 4. Ordnung) geregelt, und zwar mit der Folge, dass Personen einer nachrangigen Ordnung ausgeschlossen sind, wenn es Personen einer höheren Ordnung gibt. Gemäß Art. 745 a. F. C. civ. bilden die Abkömmlinge ( descendants ) die erste Erbordnung. Da in dem Fall Abkömmlinge vorhanden sind, sind die nachfolgenden Erbordnungen nicht zu berücksichtigen.

Als gesetzliche Erben haben die Kläger zu 2) bis 6) die Urheberrechte ihres Vaters geerbt. ...

Da die gesetzliche Erbfolge die absteigende Linie als erste Ordnung vorsieht, haben die Kläger zu 2) bis 6) als direkte Abkömmlingen keine besondere gesetzliche Erbeinsetzung nachzuweisen, um als Erbe anerkannt zu werden. Ihre Erbstellung könnte nur im Falle einer letztwilligen Verfügung bestritten werden: wie in Deutschland ist in Frankreich nach den allgemeinen Vorschriften des Erbrechts die gesetzliche Erbfolge dem Willen des Verstorbenen gegenüber subsidiär. Nur, in dem hier zu behandeln Fall haben weder ... noch seine Witwe über ihre Rechte testamentarisch verfügt und das Fehlen von letztwilligen Verfügungen wurde notariell bestätigt (s. Anlagen K 53 und K 54).

Entgegen der Ausführungen der Beklagten (Ziff. II-3 der Schriftsätze vom 24.02.2003 = Bl. 125 d. A.) ist es daher unerheblich, ob die 5 Kinder ... unmittelbar oder nur mittelbar Rechtsnachfolger ihres Vaters geworden sind. Wie die Kläger ausführen, haben sie zusammen mit ihrer Mutter ihren Vater beerbt. Nachdem auch ihre Mutter gestorben ist, sind sie die alleinigen Erben nach ... (Ziff. 2.b der Schriftsätze vom 11.11.2002 = Bl. 62 d. A.)."

Zur erbrechtlichen Stellung der Ehefrau ... führt die Sachverständige aus.

"Unklar bleibt jedoch, wie genau die Urheberrechte ... in der Zeit nach seinem Tod und vor dem Tod seiner Ehefrau zu behandeln waren. Der überlebende Ehegatte war zu dieser Zeit zwar kein gesetzlicher Erbe, genießt aber nach Art. L. 123-6 CPI den Nießbrauch am Verwertungsrecht, zusätzlich zum allgemeinen Nießbrauch des Art. 767 C. civ.. Zudem hatte ... zugunsten seiner Ehefrau eine Schenkung für den Überlebensfall gemacht, die sich auf das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen Vermögenswerten bezieht, die seinen Nachlass darstellen. Sowohl der Nießbrauch des Art. L. 123-6 CPI, wie auch die Schenkung (Art. 1094-1 C. civ.) sind jedoch bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten herabzusetzen, und zwar auf ein Viertel des Nachlasses. Die Witwe ... hatte daher, auch wenn sie keine gesetzliche Erbin war, bestimmte Befugnisse bezüglich eines Viertels des Nachlasses ihres Ehemannes, seien diese nießbrauch- oder eigentumsrechtlicher Natur. Da der Nachlass ... offensichtlich nicht geteilt wurde, sind seine Urheberrechte in der Erbengemeinschaft geblieben, so dass es unerheblich ist, auf welchen Vermögenswerten des Nachlasses die Befugnisse der Witwe sich erstreckt haben.

Die von den Klägern zitierten Vorschriften des Code civil (Anlagen K 52) sind allerdings nicht einschlägig, da sie die neue Rechtslage seit dem 1.7.2002 darstellen. Da der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, bemisst sich die Rechtslage nach den früheren Art. 731 bis 767 C. civ. Gemäß diesen Vorschriften ist aber der überlebende Ehegatte kein Erbe und der Nachlass geht ausschließlich und zu gleichen Teilen auf die 5 Kindern ... über.

Dennoch haben die Kläger im Ergebnis mit der zugrunde gelegten Erbenstellung der Kinder ... Recht."

Die Beklagten haben auf das Erstgutachten der Sachverständigen hin unter Hinweis auf Art. 730-1 Abs. 3 Code Civil die Rechtswirksamkeit der vorgelegten Urkunden angezweifelt. Die Sachverständige hat mit ihrem Ergänzungsgutachten vom 30. April 2004 zu den beklagtenseits aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen:

"Wie schon im ersten Gutachten dargestellt, ist nach französischem Recht der Nachweis der Erbenstellung dem Freibeweis zugänglich. Das in diesem Zusammenhang schon erwähnte Gesetz vom 3.12.2001 hat zwar dieses Thema erstmals gesetzlich geregelt und einen neuen Abschnitt über den Nachweis der Erbenstellung in dem französischen Code civil eingefügt. Dieses Gesetz hat jedoch in dieser Hinsicht keinen Einfluss auf den hier zu behandelnden Fall, da es zum einen keine wesentliche Änderung der Rechtslage mit sich gebracht hat (1), zum anderen hier nicht anwendbar ist (2).

(1) Wie bereits ausgeführt (s. Gutachten vom 23.12.2003, S. 2) bringen die neuen Art. 730 ff. C. civ. keine Änderung des französischen Rechts hinsichtlich des Beweises der Erbenstellung mit sich. So bestimmt Art. 730 Abs. 1 n. F. C. civ., dass «der Nachweis der Erbenstellung durch jedes Beweismittel erbracht werden kann». Der Grundsatz bleibt also derjenige des freien Beweises: gemäß Art. 730-1 C. civ. «kann der Beweis der Erbenstellung durch einen acte de notoriété gebracht werden»; es handelt sich also nicht um das einzige zugelassene Beweismittel.

Das Gesetz vom 3.12.2001 hat lediglich das Ausstellungsverfahren des acte de notoriété geregelt, das bisher nur von der Notarpraxis entwickelt wurde. Dabei wird es zwar verlangt, dass der acte de notoriété die pièces justificatives erwähnt, die vorgelegt wurden. Der Begriff ist aber weitgehend und sollte nicht mit "Legitimationspapiere" übersetzt werden, sondern betrifft jedes Beweisstück, jede Urkunde, die als Beweismittel dienen kann. Der Gesetzgeber nennt als Beispiel die standesamtlichen Urkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde) und nur unter Umständen ( éventuellement ) die «Urkunde, die das Vorhandensein von Zuwendungen von Todes wegen betreffen und, die einen Einfluss auf die Erbfolge haben können». Damit ist das Schriftstück gemeint, das das Vorhandensein eines Testaments beweist, nicht aber die Auskunft des Zentralen Testamentsregisters, wonach kein Testament hinterlassen wurde. Daher ist eine Anfrage beim Zentralen Testamentsregister keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des acte de notoriété (s. Frage a)).

Darüber hinaus ist es nicht ersichtlich, warum «es gerade für ... als Inhaber diverser Urheberrechte durchaus nahe gelegen hätte, ein Testament zu errichten» und warum, «es deshalb besonderen Anlass gegeben hätte, eine entsprechende Erkundigung beim Zentralen Testamentsregister einzuholen» (so aber die Beklagen, Schriftsatz vom 19.03.2004, S. 2 = Bl. 223 d. A.).

(2) Entgegen der Meinung der Beklagten ist es ohnehin nicht erforderlich, zu prüfen, ob die von den Klägern als Anlagen K 53 und K 54 vorgelegten Urkunden die Anforderungen des Art. 730-1 Abs. 3 C. civ. genügen. Denn, wie bereits im ersten Gutachten dargestellt (S. 2), sind die durch das Gesetz vom 3.12.2001 in den Code civil eingefügten Bestimmungen ohnehin nur auf die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. seit dem 1.7.2002 eingetretenen Erbfälle anwendbar. Sowohl ... wie auch seine Frau sind aber vor diesem Zeitpunkt gestorben, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die neuen Vorschriften des Code civil in dem hier zu besprechenden Fall nicht anwendbar sind. Daher bemisst sich die Wirksamkeit des acte de notoriété lediglich nach den von der Rechtsprechung und Notarpraxis aufgestellten Anforderungen. Daraus folgt, dass die actes de notoriété gemäß Anlage K53 bzw. K54 nach französischem Recht wirksam sind (s. Frage b)) und ausreichen, um den Nachweis der Erbenstellung der Kläger zu 2 bis 6 zu erbringen (s. Frage c))."

Mit ihrem zweiten Ergänzungsgutachten vom 11. November 2004 geht die Sachverständige noch einmal auf die Frage des Fehlens letztwilliger Verfügungen ein. Sie führt aus:

"Nach Ansicht der Beklagten ist die Annahme gerechtfertigt, dass ... letztwillige Verfügungen getroffen haben könnte. Wie bereits im 1. (S. 2-4) und 2. Gutachten (S. 506) vorgelegt, reichen aber die von den Klägern als Anlagen K 53 und K 54 vorgelegten Urkunden als actes de notoriété aus, um den Nachweis ihrer Erbenstellung zu erbringen. Das Fehlen von letztwilligen Verfügungen wurde in diesen Urkunden notariell bestätigt."

Die Ausführungen der Sachverständigen zeugen von einer umfassenden und tiefen Kenntnis des aktuellen und vordem geltenden französischen Erbrechts und dessen Anwendung in der Praxis. Exemplarisch zeigt sich die Sachkunde der Gutachterin insbesondere angesichts ihrer Ausführungen zu den in Teilen Lothringens bestehenden erbrechtlichen Sonderregelungen. Die aufgrund der Nachfragen der Beklagten notwendigen Ergänzungsgutachten haben die jeweils vorangegangenen Rechtsausführungen vertieft und bestätigt, nicht aber anzuzweifeln oder gar zu erschüttern vermocht. Die Kammer hat nach allem keinen Anlaß, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen und geht aufgrund des überzeugenden Rechtsgutachtens ohne weiteres davon aus, dass die Kläger zu 2) bis 6) Erben von ... sind.

cc. Die Erbenstellung schließt die streitgegenständlichen Urheberrechte mit ein. Die Kläger zu 2) bis 6) sind daher auch zur Verfolgung der geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche berechtigt. Zwar haben die Kläger zu 2) bis 6) die Verwertungsrechte an die Klägerin zu 1) übertragen; gleichwohl sind sie zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen legitimiert.

(1.) Die Kläger zu 2) bis 6) haben die Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Sessel am 21. Juli 2000 im Rahmen der Gründung der Klägerin zu 1) an diese übertragen. Diese Verfügung ist auch wirksam.

Das deutsche internationale Privatrecht bestimmt, nach dem Recht welchen Staates die Wirksamkeit dieser Verfügung zu beurteilen ist. Danach gilt das für das schuldrechtliche Rechtsgeschäft geltende Vertragsstatut gleichermaßen für das urhebervertragsrechtliche Verfügungsgeschäft (sog. Einheitstheorie; vgl. Schricker-Katzenberger, UrhR, vor § 120 Rn. Rn. 148 ff. m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut ist französisches Recht anzuwenden.

Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt:

"Gemäß Art. 6.2 der Satzung der Gesellschaft bringen die 5 Kinder ... «sämtliche droits de propriété intellectuelle an den Werken ihres verstorbenen Vaters» in die Gesellschaft ein. Es fragt sich, was unter diesen Begriff zu verstehen ist. Als Oberbegriff umfasst der Ausdruck sowohl die gewerblichen Schutzrechte wie auch das Urheberrecht. Hier geht es hauptsächlich um Urheberrecht. Nach der in Frankreich herrschenden dualistischen Auffassung des Urheberrechts kann das Urheberpersönlichkeitsrecht als höchstpersönliche, nichtvermögensrechtliche Befugnis aber nicht in eine Gesellschaft eingebracht werden. Die Ausführungen der Kläger treffen daher zu, wonach das droit moral nach französischem Recht nur die Kläger zu 2) bis 6) beanspruchen können (Ziff. 2 der Schriftsätze vom 11.11.2002 = Bl. 64 d. A.). Daraus ergibt sich, dass nach französischem Recht im Prinzip nur die Kläger zu 2) bis 6) befugt sind, gegen Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts vorzugehen. Dagegen wurden die Verwertungsrechte in die Gesellschaft eingebracht, so dass die Gesellschafter zur Verfolgung dieser Rechte nicht mehr befugt sind. Daher hat nach französischem Recht nur die Klägerin zu 1) die Befugnis, gegen Verletzungen der Verwertungsrechte vorzugehen.

Die vom Gericht in dem Beschluss vom 21.05.2003 gestellte Frage, ob die Verwertungsrechte auf die Klägerin zu 1) übertragen werden konnten, während die Urheberpersönlichkeitsrechte bei den Klägern zu 2) bis 6) verblieben, ist daher zu bejahen."

Diesen rechtskundigen Ausführungen, die zu Zweifeln keinen Anlaß geben, schließt sich die Kammer mit folgender Maßgabe an: Die Frage, ob Urheberrechte übertragbar sind, entscheidet das Recht des Schutzlandes, also hier deutsches Recht (vgl. BGH GRUR 1999, 152 – Spielbankaffaire). Ist – wie hier – in einem von ausländischen Rechtsvorstellungen geprägten Urheberrechtsvertrag von der Übertragung des Urheberrechts oder einzelner bzw. sämtlicher Verwertungsrechte die Rede, so ist dies für Deutschland als Schutzland, nach dessen Rechtsordnung die Übertragung von Urheber- oder Verwertungsrechten nicht zulässig ist (§ 29 Abs. 1 UrhG) , so zu deuten, dass die entsprechenden ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt sind (so auch Schricker-Katzenberger, UrhG, vor §§ 120 ff., Rn. 151; Ulmer, die Immaterialgüterrechte, S. 51).

(2.) Nach dem auch für die Frage der Aktivlegitimation entscheidenden Schutzlandrecht (vgl. BGHZ 118, 395 – ALF), hier also deutschem Recht, sind die Kläger zu 2) bis 6) – abweichend vom insoweit nicht maßgeblichen französischen Recht – trotz der Übertragung der Verwertungsrechte (bzw. Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte) zur Verfolgung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen aktivlegitimiert (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., § 128 II 1 (S. 543); Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., § 97 Rdn. 9; v. Gamm, Urheberrecht, § 31 Rdn. 13; v. Gamm, Geschmacksmusterrecht, 2. Aufl., § 3 Rdn. 48; Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 Rdn. 55 – für das Patentrecht). Mit der Übertragung sämtlicher Rechte auf die Klägerin zu 1) haben die Beklagten zu 2) bis 6) ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung nicht verloren. Die Kläger zu 2) bis 6) haben nämlich trotz der Übertragung der Rechte ein eigenes schutzwürdiges materielles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung, da sie über ihre Beteiligung an der Klägerin zu 1) fortlaufend an den Einnahmen aus der Rechteverwertung partizipieren und ihnen so dauerhaft materielle Vorteile erwachsen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, wonach das dem Urheber erwachsene Recht auch dann ein eigenes Klagerecht trägt, wenn er die Verwertung seines Rechts einem Dritten zwar ausschließlich überlassen hat, sich aber eine fortdauernde Teilhabe an deren wirtschaftlichem Ertrag vorbehalten hat. In einem solchen Fall besteht ein eigenes schützenswertes Interesse des Urhebers an der Verfolgung von Rechtsverletzungen Dritter, da deren Handlungen eine Beeinträchtigung der ihm erwachsenen, mit der Rechtsübertragung einem Dritten zur Ausübung überlassenen Verwertungsrechte zur Folge hat.

b. Die Klägerin zu 1) ist aktivlegitimiert.

Die Aktivlegitimation steht der Klägerin als Inhaberin der ihr umfassend eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte zu und ergibt sich damit aus der dinglichen Rechtslage. Diese richtet sich hier nach deutschem Recht als dem Recht des Staates, für den Schutz begehrt wird (vgl. BGHZ 118, 394, 397 – ALF; BGH GRUR 1999, 984 – Laras Tochter). Auf die Ausführungen der Sachverständigen zur Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) nach französischem Recht kommt es daher nicht an.

2. Der streitgegenständliche Sessel ist urheberrechtlich geschützt, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG.

Für die Frage, ob es sich um ein Kunstwerk handelt, kommt es auch bei den Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig vom Gebrauchszweck des betreffenden Werkes ist somit entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Künste einzuordnen (vgl. BGH, NJW 1961, 1210 – Stahlrohrstuhl I). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung mehrfach Sitzmöbeln mit einer entsprechenden Gestaltungshöhe der Urheberrechtsschutz zuerkannt worden, und zwar unabhängig davon, ob die Vervielfältigungsstücke dieser Modelle als Kunstwerke oder nur zum praktischen Gebrauch gekauft wurden (vgl. RG GRUR 1932, 892 (894) – Mart-Stam-Stuhl; GRUR 1938, 137 (138 f.) – Stuhlmodelle; BGH NJW 1961, 1210 – Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 1974, 740 (741) – Sessel; BGH NJW 1982, 108 – Stahlrohrstuhl II). Dabei darf nach der Rechtsprechung vor allem nicht unbeachtet bleiben, welche Beachtung das Werk in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat (vgl. BGH NJW 1961, 1210 – Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 1974, 740 (742) – Sessel). Dieser Schutz gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ausdrücklich auch für Entwürfe solcher Werke.

Im Falle des streitgegenständlichen Sitzmöbels reicht der den Formensinn ansprechende Gehalt unabhängig vom Gebrauchszweck aus, um nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst zu sprechen. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Sessel und seinen Varianten – bzw. dessen Skizzen und Zeichnungen – in zahlreichen Publikationen, etwa dem Kunstbuch "..." – breiter Raum gewidmet wird. Mögen die Skizzen auch – wie die Beklagten meinen – fragmentarisch sein, so sind in ihnen doch – und allein darauf kommt es an – die schutzbegründenden Merkmale ohne weiteres angelegt und erkennbar.

Der aus den wiedergegebenen Abbildungen hervorgehende Gesamteindruck des Sessels wird einerseits von der einteiligen, schwenkbaren Sitz- und Rückenfläche, andererseits von den vom Vorderbein über die Armlehne bis zum Hinterbein nach hinten ausladend geschwungenen Seitenteilen, in die eine flächige, vom Fuße der Rückbeine diagonal aufwärts strebende Seitenwange eingefasst ist, bestimmt. Die Gestaltung dieses Sessels hebt sich ästhetisch ohne weiteres und deutlich aus der Masse des Alltäglichen heraus. Der Betrachter wird – ohne dass ihm eines der beschrieben Formelemente vertraut und bekannt wäre – sofort an Stil und Gestaltung des klassisch-modernen Designs, wie sie in Deutschland insbesondere vom Bauhaus bekannt sind, erinnert.

Zuletzt streitet für den Urheberschutz ein Vergleich mit anderen Sitzmöbeln, denen der BGH Urheberrechtsschutz zuerkannt hat (etwa GRUR 1974, 740 – Sessel oder GRUR 1981, 820 – Stahlrohrstuhl II). Unschädlich ist im Übrigen, dass die Gestaltungselemente bereits bei Vorläufermodellen des Sessels – ebenfalls von ... – erkennbar sind. Ein Vergleich des von den Beklagten mit der Anlage B 24 vorgelegten vorbekannten Formenschatzes zeigt aus Sicht der Kammer demgegenüber, dass die den ästhetischen Gesamteindruck des streitgegenständlichen Sessels bestimmenden Formelemente durch keine der Entgegenhaltungen vorweggenommen wird.

3. ... ist Urheber des fraglichen Sessels.

Die streitgegenständlichen Sessel sind – obwohl von den Beklagten hergestellt – an ihren Seitenwangen deutlich mit dem Namen ... gekennzeichnet. Die Kläger können sich insofern auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen.

Die Beklagten haben auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte zu 2) (Mit-) Urheber der Sessel ist. Weder die eigenmächtige Eintragung des Beklagten zu 2) in die Urheberrolle, noch die von diesem beim Nachbau im Vergleich zum Entwurf vorgenommenen Änderungen sind geeignet, ihm zur Urheberschaft oder auch nur die Miturheberschaft an den streitgegenständlichen Sesseln zu verhelfen. Auch von Dritten stammende Aussagen wie "..." (...) oder ein Hinweis auf die "Zusammenarbeit von ... und ..." hinsichtlich des im Streit stehenden Sessels sind nicht geeignet, die Miturheberschaft des Beklagten zu 2) zu begründen. Aus diesen Aussagen ist allenfalls zu entnehmen, dass die Beklagten den Stuhl hergestellt haben ("made by"), nicht aber, dass der Beklagte zu 2) einen schöpferischen Beitrag zum streitgegenständlichen Sessel geleistet hätte. Damit geht der beklagtenseits erhobene Verwirkungseinwand ins Leere.

Schon gar nicht ausreichend zur Erschütterung der Urhebervermutung ist das bloße Infragestellen des Zeitpunkts der Schöpfung der auf Seite 11 dieses Urteils wiedergegebenen Skizzen, zumal die Kammer angesichts einer Gesamtschau sämtlicher Skizzen des fraglichen Sessels, seiner Vorläufer und Varianten keinen Zweifel daran hat, dass ... diese Skizzen in den 30er Jahren gefertigt hat. Es ist offensichtlich, dass den von den Beklagten hergestellten und mit dem Namen ... gekennzeichneten Sesseln dessen in jedem Fall vor Herstellung der Sessel gefertigte Skizzen zugrunde liegen.

Die von den Beklagten hergestellten Sessel weisen in den Elementen, deren Wertung dazu führt, diesen Sesseln urheberrechtlichen Schutz zu gewähren, eine identische Formgebung mit den Entwürfen von ... auf.

Zwar bestehen Unterschiede, auf die die Beklagten im Rechtsstreit wiederholt hingewiesen haben. Indessen rechtfertigen die Unterschiede nicht die Annahme, die beanstandeten Sessel der Beklagten seien als selbständige Werke anzusehen, die in freier Benutzung der Entwürfe von ... geschaffen worden seien und daher ohne deren Zustimmung verwertet werden dürften (vgl. § 24 Abs. 1 UrhG) .

Wenn auch die Armlehnbügel nicht aus dünnem Stahlblech in Leichtbauweise, sondern aus massivem Stahlprofil hergestellt wurden, die Zerlegbarkeit des Sessels durch zwei Hutmuttern mit Unterlegscheiben optisch hervorgehoben wurde, und die ästhetische Leichtigkeit des schweren Sessels durch zwei Rollen unter den Vorderfüßen sichtbar gemacht wurde, so weicht doch ihr äußeres Erscheinungsbild in den die Eigenart des Gesamteindrucks der Entwürfe bestimmenden Elemente nicht entscheidend ab. Dasselbe gilt auch insoweit, als die ... typischen Schweißnähte durch Anbringung von Inbusschrauben an den Armlehnbügeln verhindert wurden und dadurch die die Zerlegbarkeit der Bauteile zum Ausdruck gebracht wurde und auch insoweit, als das Polsterteil der Sitzschale und die Kopfrolle eigenständig gestaltet worden sein sollen.

4. Die Beklagten haben kein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Sessels.

a. Die Beklagten berufen sich ohne Erfolg auf ein von ... vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht.

Die Beklagten haben vorgetragen, ... habe am 6. April 1983 mündlich mit der Beklagten zu 1) einen zeitlich unbeschränkten Lizenzvertrag betreffend den streitgegenständlichen Sessel geschlossen. Die Kläger haben einen solchen Vertragsschluß bestritten und im übrigen eingewandt, ein solcher Vertrag habe nach französischem Recht schriftlich geschlossen werden müssen, so dass er zumindest wegen Formmangels nichtig sei.

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob ein solcher Vertrag mit dem von den Beklagten behaupteten Inhalt eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts tatsächlich abgeschlossen wurde. Denn selbst dann, wenn eine solche Vereinbarung mündlich getroffen worden sein sollte, wäre sie wegen mangelnder Schriftform unwirksam gewesen.

aa. Die Frage, das Recht welches Staates für die Formgültigkeit des Rechtsgeschäfts maßgebend ist, bestimmt sich nach den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (am 1. September 1986) geltenden Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts. Gemäß dessen Art. 11 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen Fassung von 1983 bestimmt sich die für ein Rechtsgeschäft erforderliche Form nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind (Geschäftsrecht). Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird (Ortsrecht).

Hier ist sowohl das Ortsrecht, wie auch das Geschäftsrecht französisches Recht.

bb. Das Rechtsgeschäft wurde – sofern es abgeschlossen wurde – in Frankreich geschlossen. Das maßgebliche Ortsrecht ist folglich französisches Recht.

cc. Welchem Geschäftsrecht die von den Beklagten behauptete Vereinbarung vom 6. April 1983 unterliegt, richtet sich gem. Art. 220 Abs. 1 EGBGB nach dem Kollisionsrecht, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (am 1. September 1986) galt.

Hiernach bestimmt sich das auf einen schuldrechtlichen Vertrag anzuwendende Recht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen; soweit ein solcher fehlt, kommt es auf den hypothetischen Parteiwillen oder, wo auch hiernach eine Anknüpfung nicht möglich ist, letztlich auf den Erfüllungsort an (seinerzeit ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 9, 221 (223); BGHZ 73, 391 (393)). Der hypothetische Parteiwille in dem hier in Betracht kommenden Sinne besteht, wie der BGH (BGHZ 7, 231 (235)) ausgeführt hat, nicht in hypothetischen subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien. Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens bedeutet vielmehr das Suchen nach dem Anknüpfungspunkt, der sich aus der Eigenart des zu entscheidenden Sachverhalts und aus der Interessenlage, in die gegebenenfalls auch das Allgemeininteresse einzubeziehen ist, unter Berücksichtigung rein objektiver Gesichtspunkte ergibt. Dabei kommt der Frage besonderes Gewicht zu, wo sich der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses befindet. Weist dieser auf eine bestimmte Rechtsordnung hin, so kann das für die Wahl des anzuwendenden Rechts ausschlaggebend sein (BGH GRUR 1956, 135, 137 – Sorrell and Son; Palandt/Heldrich , BGB, Vorbem. vor EGBGB 12 Anm. 2 a. cc.; Kegel S 292 ff; Martiny , in MünchKomm, 1. Auflage, vor Art 12 EGBGB Rdn 33 ff).

Die Beklagten haben nicht behauptet, zwischen den Parteien des angeblich am 6. April 1983 mündlich geschlossenen Vertrages sei eine Rechtswahl ausdrücklich getroffen worden. Dafür sind auch nach dem Sachvortrag der Parteien keine Anhaltspunkte gegeben, zumal die Annahme einer entsprechenden mündlichen Abrede juristischer Laien lebensfremd wäre.

Nach dem hypothetischen Willen der Parteien wäre französisches Recht anzuwenden gewesen. Dies ergibt sich aus einer vernünftigen Interessenabwägung auf objektiver Grundlage insbesondere daraus, dass dieselben Vertragsparteien – also die Beklagte zu 1) vertreten durch den Beklagten zu 2) und ... – wenige Monate nach dem angeblichen Vertragsschluss vom 6. April 1983 unstreitig am 21. Januar 1984 einen schriftlichen Lizenzvertrag abgeschlossen haben, dessen Gegenstand von ... entworfene Sessel waren und in dem die Vertragsparteien ausdrücklich französisches Recht für anwendbar erklärten (zur Heranziehung anderer zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens siehe Kegel, IPR, 5. Auflage, S. 385 m.w.N.).

Gegen französisches Recht als hypothetisch von den Parteien gewolltes Geschäftsrecht kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Interesse der Parteien sei in der Regel auf einen wirksamen Vertrag gerichtet. Folglich müsse deutsches Recht zur Anwendung kommen, welches – anders als das französische Recht – keine urhebervertragsrechtlichen Formvorschriften kennt. Dem steht nämlich das Interesse ... nach Beachtung der zu seinem Schutz als Urheber in Frankreich bestehenden Formvorschriften entgegen, welches mindestens genauso gewichtig ist wie das mutmaßliche Interesse der Parteien an einem wirksamen Vertrag.

dd. Die Kammer kann letztlich dahinstehen lassen, ob der angeblich geschlossene Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis der Art. 1341 bis 1348 des Code civil unwirksam ist, denn der Vertrag genügt zumindest nicht den Erfordernissen des Art. L. 131-3 CPI. In dem von der Kammer erholten Gutachten zum französischen Recht heißt es insofern:

"... Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI ... bestimmt ..., dass «die Übertragung der Urheberrechte ... nur unter der Bedingung wirksam (ist), dass jedes der übertragenen Rechte einzeln in dem Übertragungsvertrag aufgeführt und der Nutzungsbereich der übertragenen Rechte nach Umfang und Zweck, nach Gebiet und Dauer festgelegt ist».

In der Praxis unterscheidet die Rechtsprechung nicht zwischen Umfang und Zweck der Übertragung, und verlangt lediglich, dass die Reichweite der Rechtsübertragung durch die Parteien genau umrissen ist. So hat die Cour de cassation erklärt, dass es nicht ausreicht, festzustellen, dass der Urheber «den Grundsatz der Übertragung» akzeptiert hat. ...

Enthält der Vertrag die durch Art. L. 131-3 Abs. 1 geforderten Angaben nicht, so ist er nichtig. Die Nichtigkeit ist relativ, was insbesondere bedeutet, dass Dritte und vor allem der unerlaubt Nutzende sich nicht auf den Formfehler der Nutzungsrechtseinräumung berufen können, dass die Nichtigkeit in fünf Jahren verjährt und, dass der Richter diese Verjährung nicht von Amts wegen feststellen darf.

Diese strengen Formbestimmungen haben selbstverständlich Auswirkungen auf Beweisfragen. Aus diesem Grunde ist die Diskussion über die Reichweite und Auswirkungen des Schriftformerfordernisses von geringem Interesse. Selbst wenn man annimmt, dass Art. L. 131-2 nicht generell Schriftform verlangt, kann die Rechtsübertragung jedenfalls nur wirksam werden, wenn der zugrunde liegende Vertrag die zahlreichen in Art. L. 131-3 Abs. 1 aufgezählten Angaben enthält. Dies wird sich kaum anders als schriftlich machen lassen.

Da die zitierten Vorschriften des Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 1957 stammen und auf den jetzigen Rechtsstreit ohne Zweifel anwendbar sind, muss die Frage bejaht werden, ob «zum damaligen Zeitpunkt die klägerseits angeführten französischen Rechtsvorschriften bereits in Kraft standen und ob die Nichteinhaltung eines etwaigen Schriftformerfordernisses die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat» (Beschluss vom 29.01.2003, S. 2 = Bl. 117 d. A)."

Und weiter heißt es hierzu im ersten Ergänzungsgutachten der Sachverständigen:

"Das französische Urhebervertragsrecht stellt gewisse Anforderungen an die Wirksamkeit von Rechtseinräumungen, bzw. -übertragungen im Bereich des Urheberrechts. So enthält Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI gewisse Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit des Vertrages mit sich bringt.

Da diese Vorschriften des Urhebervertragsrechts den als schwächere Partei angesehenen Urheber schützen, ist die Nichtigkeit in solchen Fällen allerdings relativ. Dies bedeutet zuerst, dass nur der Urheber sich darauf berufen kann. Enthält also der von den Beklagten behauptete Lizenzvertrag die geforderten Angaben nicht, so kann nur ... bzw. seine Erben die Nichtigkeit des Vertrages verlangen. Würden die Kläger auf der Fortwirkung des Lizenzvertrages bestehen, könnten sich die Beklagten nicht auf seine Formfehler berufen und seine Nichtigkeit verlangen. Dies stellt die erste Fallkonstellation dar, die mit der ersten Variante der Erläuterung der Bedeutung der relativen Nichtigkeit gemeint ist (s. Frage a)).

Das zweite Merkmal der relativen Nichtigkeit betrifft die Verjährung. Im Gegensatz zur absoluten Nichtigkeit, die sich in 30 Jahren verjährt (Art. 2262 C. civ.), beträgt die Verjährungsfrist bei der relativen Nichtigkeit nur 5 Jahre (Art. 1304 C. civ.). Im Urheberrecht bedeutet dies, dass der Urheber bzw. seine Rechtsnachfolger nach Ablauf der fünf Jahre die Nichtigkeit des Vertrages nicht mehr geltend machen können. Wie von den Beklagten ausgeführt, kommt es also in dem vorliegenden Fall auf das Vorhandensein der Angaben gemäß Art. L. 131-3 Abs. 1 nicht mehr an, da der Lizenzvertrag am 6. April 1983 geschlossen wurde und seit dem 6. April 1983 mehr als 5 Jahre verstrichen sind.

Daher kann die zweite Frage bejaht werden, wonach die Verjährung der Nichtigkeit wegen Fehlens der Angaben nach Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI zur Folge hat, dass ein ehemals nichtiger Vertrag nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Wirkung inter omnes wirksam wird bzw. als wirksam zu behandeln ist, sofern sich der Vertragspartner des Urhebers auf die Verjährung beruft (s. Frage b))."

Im zweiten Ergänzungsgutachten führt die Sachverständige aus:

"Der Wortlaut des Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI beinhaltet zwar nicht den Ausdruck "Nichtigkeit" und kann folgendermaßen übersetzt werden: "Die Übertragung der Urheberrechte ist an die Bedingung geknüpft, dass jedes der übertragenen Rechte in dem Übertragungsvertrag besonders bezeichnet ist und dass der Verwertungsbereich der übertragenen Rechte nach Umfang und Zweck ebenso wie nach Raum und Dauer abgegrenzt ist". Lehre und Rechtsprechung schließen aber aus dieser Vorschrift, dass ein Vertrag, der die geforderten Angaben nicht enthält, nichtig ist. ...

Wie schon im 2. Gutachten erwähnt, muss in Frankreich anders als im deutschen Recht die Nichtigkeit eines Vertrages vom Gericht festgestellt werden. ...

... Nach Art. L. 131-3 CPI ist jede Übertragung der Urheberrechte nur unter der Bedingung wirksam, dass ihre Reichweite durch die Parteien genau umrissen ist, bzw. dass der zugrunde liegende Vertrag die zahlreichen in Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI aufgezählten Angaben (Umfang, Zweck, Gebiet, Dauer) enthält. Enthält der Vertrag die geforderten Angaben nicht, so kann der Urheber die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages verlangen. Dieser "Antrag auf Nichtigkeit" ( action en nullité ) verjährt allerdings in 5 Jahren (Art. 1304 C. civ.). Nach Ablauf dieser Frist kann der Urheber nicht mehr beantragen, dass die Nichtigkeit vom Gericht festgestellt wird. Diese Frist betrifft wiederum nur den Fall der " action en nullité ", d. h. des vom Urheber gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags. Der Verjährung unterliegt allerdings nicht die vom Urheber geltend gemachte Nichtigkeitseinrede, die er dem Erfüllung verlangenden Vertragspartner entgegenhalten kann ( exception de nullité ). Im vorliegenden Fall greift diese Einrede aber nicht. Denn es sind nicht die Bekl., die von den Kl. die Erfüllung des Vertrages verlangen. Vielmehr machen die Kl. im Rahmen ihrer Klage auf Urheberrechtsverletzung die Nichtigkeit des Vertrags geltend.

... Die im Art. L. 131-3 al. 1 CPI aufgezählten Angaben werden vom französischen Gesetzgeber zur Wirksamkeit jeder Rechtsübertragung gefordert. Die zwingenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts dienen dazu, den Urheber als schwächere Partei vor seinem Vertragspartner zu schützen. Es geht hier vor allem darum, die Aufmerksamkeit des Urhebers auf die Tragweite des von ihm geplanten Rechtsgeschäfts zu lenken. So haben französische Gerichte entschieden, dass es nicht ausreicht, festzustellen, dass der Urheber "den Grundsatz der Übertragung" akzeptiert hat, dass auf die Rechtseinräumung nicht aus einem Auftrag geschlossen werden kann, ebenso wenig wie aus bloßen Vermutungen, insbesondere nicht aus dem aktiven Verhalten des Urhebers, aus dessen Untätigkeit oder aus der Zahlung einer Vergütung.

Art. L. 131-3 Abs. 1 CPI wird oft als die wichtigste Bestimmung des französischen Urhebervertragsrechts angesehen. Die meisten Autoren sind der Ansicht, dass die Diskussion über Reichweite und Auswirkungen des Schriftformerfordernisses des Art. L. 131-2 deswegen von wenig Interesse ist. "Selbst wenn man annimmt, dass Art. L. 131-2 nicht generell Schriftform verlangt, kann die Rechtsübertragung jedenfalls nur wirksam werden, wenn sie die zahlreichen in Art. L. 131-3 Abs. 1 aufgezählten Angaben enthält. Dies wird sich kaum anders als schriftlich machen lassen".

Darüber hinaus wird auf Art. L. 131-4 Abs. 1 S. 2 CPI hingewiesen, wonach der Abtretungsvertrag eine verhältnismäßige Beteiligung des Urhebers an den Erträgen vorsehen muss, die sich aus dem Verkauf oder der Verwertung ergeben.

Aus diesen beiden Vorschriften (Art. L. 131-3 Abs. 1 und Art. L. 131-4 Abs. 1 CPI) ergibt sich, dass eine einseitige Willenserklärung seitens des Urhebers nicht ausreicht, um die Verwertungsrechte zu übertragen. Die vom französischen Gesetzgeber ausgewählte Formulierung "acte de cession" kann auch keinesfalls als "Übertragungshandlung" oder "Übertragungsakt" übersetzt werden (s. Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2004, S. 7). Das Wort "acte" bedeutet zwar "Handlung" im allgemeinen Sprachgebrauch, wird aber in der juristischen Sprache im Sinne von Rechtsgeschäft gebraucht.

Daher genügt im Prinzip die von den Beklagten behauptete, von den Klägern jedoch bestrittene Einwilligung ... den Anforderungen des französischen Urhebervertragsrechts nicht und vermag deswegen nicht, eine Übertragung der Verwertungsrechte im Hinblick auf den strittigen Sessel zu begründen.

Allerdings wurde schon in der letzten Stellungnahme auf das Problem der Verjährung hingewiesen. Enthält der Vertrag die geforderten Angaben nicht, so kann der Urheber beantragen, dass die Nichtigkeit vom Gericht festgestellt wird. Anders als im deutschen Recht muss im französischen Recht die Nichtigkeit eines Vertrages vom Gericht festgestellt werden. Diese "action en nullité ", die mit "Antrag auf Nichtigkeit" übersetzt werden kann, dient demselben Zweck wie die Anfechtung des deutschen Rechts. Sie verjährt in 5 Jahren. Nur der vom Urheber bzw. seinen Erben gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages unterliegt der Verjährung, nicht aber die Nichtigkeitseinrede ("exception de nullité ). Diese ist " perpétuelle ", d. h. ewig, unverjährbar.

Es stellt sich daher die Frage, ob im vorliegenden Fall die Nichtigkeit des Vertrages von den Erben ... als "action" oder "exception" geltend gemacht wird. Die Nichtigkeit eines Vertrages wird als "exception" geltend gemacht, wenn sie dem Erfüllung verlangenden Vertragspartner entgegengehalten wird. Im vorliegenden Fall ist es aber zweifelhaft, ob die Bekl. von den Kl. die Erfüllung des Vertrages verlangen. Vielmehr machen die Kl. im Rahmen ihrer Klage auf Urheberrechtsverletzung die Nichtigkeit des Vertrages geltend. Daher scheint die Nichtigkeitseinrede hier nicht zu greifen.

Die Frage, ob die Kläger im vorliegenden Fall mit einer auf Art. L. 131-3 CPI gestützten Nichtigkeitseinrede ausgeschlossen sind (s. Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2004, S. 7) kann daher nicht bejaht werden. Handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Nichtigkeitseinrede (exception de nullité ), ist diese unverjährbar und kann noch geltend gemacht werden. Geht es aber um einen Antrag auf Nichtigkeit (action en nullité ), greift die Verjährung und dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005, der Sachverständigenanhörung, hat die Sachverständige letztlich erklärt:

"Die Frage, ob die Geltendmachung der Nichtigkeit durch die Kläger im vorliegenden Fall eine action oder eine exception ist, ist meiner Meinung nach vom Gericht zu entscheiden; die rechtlichen Voraussetzungen habe ich in dem Gutachten beschrieben."

Zunächst ist festzustellen, dass das erstattete Gutachten zum französischen Recht auch insoweit sachkundig und überzeugend ist, als es sich mit Bedeutung und Auslegung des Art. L 131-3 Abs. 1 CPI sowie dessen Anwendung in der Rechtspraxis befasst. Den Beklagten ist es trotz mehrfacher Nachfrage nicht gelungen, Zweifel an diesen Erläuterungen zu säen. Danach steht für die Kammer fest, dass der angeblich am 6. April 1983 mündlich geschlossene Vertrag die Formerfordernisse des französischen Urhebervertragsrechts nicht erfüllt.

Schwächen zeigt das Gutachten allerdings bei der Beantwortung der Frage, ob den Klägern der Nichtigkeitseinwand wegen dessen Verjährung abgeschnitten ist. Ob sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen können, das Nichtigkeitsvorbringen der Kläger sei verjährt, hängt davon ab, ob das Vorbringen als 'exception' oder 'action en nullité ' zu bewerten ist. Während dem Vorbringen als Gegenstand einer 'action en nullité ' die Verjährung entgegenstünde, müßte der Einwand des Formmangels als Verteidigungsmittel gegen eine vertragliche Erfüllungsklage Erfolg haben.

Zwar erläutert die Sachverständige die maßgeblichen Begrifflichkeiten 'action en nullité ' und 'exception' im Gutachten nachvollziehbar und verständlich. Die Bewertung, um welche der beiden möglichen Maßnahmen es sich im hiesigen Kontext handelt, möchte die Sachverständige letztlich aber dem Gericht überlassen, nachdem sie sich in ihren schriftlichen Ausführungen insofern schwankend ("Nichtigkeitseinrede greift nicht"; "Nichtigkeitseinrede scheint nicht zu greifen"; "Frage, ob Nichtigkeitseinrede vorliegend ausgeschlossen ist, kann nicht bejaht werden") und unverbindlich gezeigt hat. Ferner ist die Sachverständige im Wege eines Zirkelschlusses schon davon ausgegangen, dass "die Kläger im Rahmen ihrer Klage auf Urheberrechtsverletzung die Nichtigkeit des Vertrages geltend machen".

Die aufgezeigten Mängel sind insofern verständlich, als die Sachverständige zur Qualifikation des in Rede stehenden Vorbringens im Rahmen des deutschen Zivilprozesses jedenfalls insoweit keine verbindlichen Angaben machen konnte, als im deutschen Zivilprozeß ein Pendant zur französischen 'action en nullité ' nicht existiert, da die Vertragsnichtigkeit wegen Formmangels nach deutschem Zivilrecht ipso jure eintritt. Die Schwierigkeit, der sich die Sachverständige ausgesetzt sah, lässt sich wie folgt beschreiben: Die Anwendung einer französischen Verjährungsvorschrift des materiellen Rechts hängt von ihrer prozessrechtlichen Qualifikation ab ('action de nullité ' und 'exception' sind Begriffe des französischen Zivilprozesses); die prozessrechtliche Qualifikation wird dadurch erschwert, dass die Verjährungsvorschrift im Rahmen eines deutschen Zivilprozesses vorgebracht wird, der deutsche Zivilprozeß aber kein Äquivalent zur 'action' kennt.

Nachdem die Frage, ob das klägerische Vorbringen zur Vertragsnichtigkeit nach dem Verständnis des französischen Rechts als eine 'exception' (dann nicht verjährt) oder eine 'action en nullité ' (dann verjährt) zu bewerten ist, unbeantwortet geblieben ist, muss die Kammer diese Bewertung selbst vornehmen. Dies kann sie deshalb, weil die Sachverständige die zur Bewertung nach französischem Recht maßgeblichen Voraussetzungen und Begriffe dargelegt und erläutert hat.

Der Verjährungseinwand der Beklagten ist materiellrechtlicher Natur, obwohl er im Code Civil als Klageausschlussfrist prozessrechtlich konstruiert ist. Es herrscht allerdings Einigkeit darüber, dass die Klagverjährung trotz ihrer prozessualen Behandlung im Ausland (vgl. etwa auch die limitation of action des angloamerikanischen Rechts) im Kern regelmäßig materiell-rechtlicher Natur ist (MüKo-Spellenberg, 4. A., IPR, EGBGB Art. 32 Rn. 90).

Die Kammer bewertet den Nichtigkeitseinwand nicht als Angriff oder Klage, sondern lediglich als Verteidigungsmittel – oder, nach der französischen Terminologie: 'exception'. Dies folgt daraus, dass der Nichtigkeitseinwand erst auf das Vorbringen der Beklagten hin, es bestehe eine mündlich vereinbarte Nutzungsberechtigung, erfolgte.

Die Kläger haben auch keine negative Feststellungsklage erhoben, die der 'action en nullité ' im deutschen Prozeßrecht am nächsten käme; die Kläger haben vielmehr eine auf Unterlassung und Schadensersatzleistung gerichtete Verletzungsklage erhoben, der gegenüber die Beklagten eingewandt haben, aufgrund eines Lizenzvertrages nutzungsberechtigt zu sein; demgegenüber haben die Kläger die Gegeneinrede der Formnichtigkeit des Lizenzvertrages erhoben.

Einer Verletzungsklage ist zwar im Wege des Umkehrschlusses die Behauptung zu entnehmen, dass seitens der Beklagten kein Nutzungsrecht – etwa aus einem Lizenzvertrag – besteht; diese Behauptung ist aber gerade nicht Gegenstand des Klageantrags, sondern eine gegebenenfalls im Rahmen der Verletzungsklage inzident zu entscheidende Frage. Art. 1304 C. c. bezieht sich im Übrigen ausdrücklich nur auf die 'action en nullité ', nicht aber auf die dem französischen Recht ebenfalls bekannte 'action en contrefacon' , der die deutsche Verletzungsklage entspricht. Art. 1304 lautet insoweit:

"Dans tous les cas où l'action en nullité ou en rescision d'une convention n'est pas limitée à un moindre temps par une loi particulière , cette action dure cinq ans. ..."

Angesichts der hier zu treffenden Unterscheidung zwischen 'action en nullité ' und 'exception' ist für die Kammer evident, dass auch im französischen Recht entsprechend der deutschen Regelungen zwischen Angriff (Klage) und Angriffs/Verteidigungsmittel unterschieden wird. Letztlich spricht für die hier getroffene Einordnung auch, dass der Nichtigkeitseinwand auf das beklagtenseits vorgebrachte Erfüllungsverlangen hin vorgebracht wurde. Fragt man sich, ob Ziel des Vorbringens der Kläger hier war, die Nichtigkeit des Vertrages festzustellen, oder ob sie dem Erfüllungsverlangen der Beklagten entgegentreten wollten, so liegt es deutlich näher, von Letzterem auszugehen.

b. Ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des streitgegenständlichen Sessels ergibt sich auch nicht aus § 24 UrhG.

Die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen, ist unzulässig (BGHZ 5, 1 (3) – Hummelfiguren). Dabei geht die Kammer davon aus, daß die Frage, wie weit die Abweichung von dem Werk gehen darf, ohne den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, davon abhängt, wie stark die im Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist (so schon BGH GRUR 1958, 500 (502) – Mecki-Igel I).

Bei dem von ... entworfenen Sessel handelt es sich um eine künstlerische Leistung von hohem Rang. Die streitgegenständlichen Sessel stimmen in den charakteristischen, dem Sessel seinen besonderen ästhetischen Gehalt verleihenden Merkmalen, nämlich der Linienführung der Seitenteile einschließlich Seitenwange sowie der Gestaltung des Sitz- und Rückenteils nahezu identisch überein. Die Annahme einer freien Benutzung ist unter diesen Umständen nicht möglich.

5. Die widerrechtliche Nutzung des Werks erfolgte zumindest fahrlässig, so dass Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Die Haftung des Beklagten zu 2) findet ihren Grund in § 128 HGB.

6. Den Beklagten zu 2) bis 6) stehen allerdings keine Ansprüche auf Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatz zu.

Die Kläger zu 2) bis 6) haben die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin zu 1) eingeräumt. Es ist nicht ersichtlich, welcher Schaden durch die widerrechtliche Nutzung der Beklagten unmittelbar bei den Klägern zu 2) bis 6) entstanden sein soll, der nicht schon bei der Klägerin zu 1) entstanden ist.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Zuvielforderung besteht nur insoweit, als die Kläger zu 2) bis 6) neben der Klägerin zu 1) identische Auskunfts-, Rechnungsstellungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben. Höhere Kosten sind dadurch nicht entstanden.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 108, 709 ZPO.

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