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Bayern: München

„Dein ist mein ganzes Herz“ : urheberechtliche Ansprüche eines Vereinslogos

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 13.06.2007
Aktenzeichen: 21 O 23532/06

Leitsätze

1. Ein Logo, welches einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist, ist ein im Sinne des § 2 I Nr. 4, II UrhG schutzfähiges Werk.
2. Durch arbeitsvertragliche Regelungen überträgt der Arbeitnehmer die ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 III S. 1 UrhG an dem Werk auf seinen Arbeitgeber.
3. Der „Corporate Identity“ eines Vereins-Logos, d.h. dem Wiedererkennungs- und Identifizierungseffekt eines Vereines, steht es entgegen, wenn einem Dritten etwaige Einflussmöglichkeiten gegeben sind.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf Euro 60.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagten aufgrund von ihm behaupteter Marken- und Urheberrechte, die aus der Erstellung eines Logos für die Beklagte zu 1 durch die Firma ... (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) herrühren, u.a. auf Unterlassung und Feststellung in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 wurde als "... gegründet und firmiert seitdem unter ..., wobei im Vereinswappen die ... Figur vom I Stadtwappen übernommen wurde und die Farben weiß-blau vorherrschen. Vor dem Jahr 2002 verwendete die Beklagte zu 1 folgendes Logo:

Die Gemeinschuldnerin betrieb eine Werbeagentur und wurde durch die Beklagte zu 1 im Jahr 2002 beauftragt, ein neues Logo für sie anzufertigen. Hintergrund für den Auftrag war, dass die ... der Beklagten zu 1 nach der Saison 2001/2002 in die ... aufstieg und von dieser aufgefordert wurde, aufgrund Verwechslungsgefahr mit dem Logo des Ligakonkurrenten ... ein neues Logo zu erstellen. Ein Angestellter der Gemeinschuldnerin, Herr ..., entwarf und gestaltete das streitgegenständliche Logo, wobei in seinem Arbeitsvertrag geregelt war, dass die Rechte an den von ihm entworfenen Arbeiten ausschließlich bei der Gemeinschuldnerin liegen.

Sodann wurde am 19.06.2002 das Logo ... mit ... beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wort-Bild-Marke angemeldet und am 21.03.2003 unter der Registernummer ... für die Gemeinschuldnerin in die Klassen ... für die Dienstleistungen "Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Sponsoring in Form von Werbung; finanzielles Sponsoring; Betrieb von Sportanlagen" eingetragen.

Am 18.12.2002 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Beklagte zu 1 eine als "Sponsoring-Vertrag" bezeichnete Vereinbarung, der rückwirkend zum 01.08.2002 beginnen und eine Laufzeit von fünf Jahren haben sollte.

Während die Gemeinschuldnerin sich u.a. verpflichtete, die Gestaltung des gesamten Corporate Designs für die Beklagte zu 1 zu übernehmen, überließ bzw. gestattete diese der Gemeinschuldnerin Werbemaßnahmen im Gesamtwert von mindestens 50.000 EUR. In § 3 des Sponsoring-Vertrags, der die "Leistungen des Partners" (= Gemeinschuldnerin) zum Inhalt haben sollte, wurde in einem gesonderten Absatz ferner Folgendes geregelt:

"Die Rechte am Corporate Design, insbesondere am Signet und den Schriften liegen beim ... Sämtliche Weitergaben an andere Unternehmen oder sonstige Nutzungen müssen mit dem ... abgesprochen werden."

In der Folgezeit bis heute verwendet(e) die Beklagte zu 1 das streitgegenständliche Logo für Waren, Fanartikel sowie auf ihrer Homepage. Ein Widerspruch gegen die Markeneintragung wurde von der Beklagten zu 1 ebenso wenig wie eine Markenlöschungsklage erhoben. Auch wurde eine Änderung der Markeninhaberschaft weder beantragt noch in das Markenregister eingetragen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 01.11.2005 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 09.02.2006 fragte die damalige Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin, Frau ..., beim Kläger schriftlich an, inwieweit durch das Insolvenzverfahren das Logo beeinträchtigt werden könnte. Hierauf bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 13.02.2006, dass " sämtliche Rechte an dem Logo des ... beim ... liegen und eingeschränkt verwendet werden kann. Es ist nicht an das Insolvenzverfahren gebunden. " Mit Schreiben vom 20.09.2006 erklärte er dann den Nichteintritt in den "Sponsoring-Vertrag" mit der Beklagten zu 1 und erteilte ihr keine Zustimmung hinsichtlich einer weiteren Nutzung des Logos. Auch auf Abmahnungen des Klägers gab die Beklagte zu 1 in der Folgezeit keine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

In einer eidesstattlichen Erklärung vom 11.10.2006 erklärte Frau ... unter anderem: " (...) Es war von Anfang an klar, dass die zu entwerfende Wort/Bildmarke der ... gehört. Daran bestand kein Zweifel. (...) Diese Marke wurde lediglich deshalb auf unsere Gesellschaft eingetragen, weil mein damaliger Mitgeschäftsführer der Meinung war, dass wir die Marke möglichst schnell eintragen und damit schützen sollten. Es war aber von Anfang an vorgesehen und auch besprochen, dass die Marke dann unentgeltlich auf den tatsächlichen Eigentümer, die ... übertragen werden sollte. (...) Aus diesem Grund haben wir auch in dem im Jahre 2002 geschlossenen Sponsorenvertrag den Passus aufgenommen:

Die Rechte am Copyright-Design, insbesondere am Signet und dem Schriften liegen beim ... "Herr ... seit August 2002 angestellter Marketingleiter bei der Beklagten zu 1, erklärte in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2006 unter anderem: " (...) Nachdem dann das endgültige Logo feststand und dies wegen des feststehenden Aufstiegs dringend gebraucht wurde, hat uns die Firma ... vorgeschlagen, das Logo schnellstens auf sich einzutragen, damit dieses jedenfalls geschützt ist. Es bestand aber immer völlige Übereinstimmung, dass Inhaber und Eigentümer des Logos nur die ... ist. Man hat auch damals schon vereinbart, dass dieses Logo irgendwann übertragen werden sollte. Man hat aber keine besondere Eile gesehen, weil die rechtliche Situation bezüglich des Logos eigentlich allen klar war. Aus diesem Grund wurde auch in dem damaligen Sponsorvertrag, der ziemlich zeitgleich geschlossen wurde aufgenommen, dass Inhaber dieses Logo (Signet) die ... ist. " In einer zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 24.10.2006 berichtigt er seine erste Aussage vom 11.10.2006 folgendermaßen: " (...) Da der Anmeldetag der Marke der 19.06.2002 war, übte ich zu diesem Zeitpunkt bei der ... noch keinerlei Funktion aus. (...) Ich bekam die ganze Sache jedoch mit, weil zu diesem Zeitpunkt meine Anstellung bei der ... bereits beschlossene Sache war. Ich habe deshalb auf freiwilliger Basis und unentgeltlich an dem entsprechenden Gestaltungsprozess bereits teilgenommen. Aus diesem Grunde kann ich auch über die Angelegenheit 'neuer Logoentwurf' eine Aussage machen. (...) Wenn ich in der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2006 formuliert habe, dass uns damals vorgeschlagen wurde, das Logo auf die Firma ... einzutragen, meinte ich damit, dass mir Frau ... erklärt hat, ihr damaliger Mitgeschäftsführer hätte vorgeschlagen, das Zeichen auf die Firma ... einzutragen. Dieser Vorschlag wurde aber nach Aussage von Frau ... vom Mitgeschäftsführer ... ihr gegenüber gemacht. Mir ist das dann zu einem späteren Zeitpunkt so mitgeteilt worden und ich hatte, da ich nicht Geschäftsführer unserer Gesellschaft war, dagegen keine Einwende. (...) Ich möchte aber noch einmal betonen, dass ich vor Eintragung des Markenzeichens und Logo weder durch die Firma ... gefragt worden bin, noch davon eine Ahnung hatte. Darüber hinaus wäre ich überhaupt kein Ansprechpartner zu diesem Zeitpunkt gewesen. (...) Ich hatte deshalb zum damaligen Zeitpunkt weder eine Entscheidungsbefugnis, noch irgendwelche Vollmachten. "

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Jahre 2002, Herr ... gab am 12.10.2006 eine eidesstattliche Versicherung u.a. mit folgendem Inhalt ab: " (...) Mir war schon klar, dass wir dieses Logo irgendwann einmal eintragen müssten. Im allgemeinen Aufstiegstrubel habe ich mich darum aber nicht mehr gekümmert, obwohl ich derjenige Geschäftsführer war, der für die Entwicklung des Logos zuständig war. Ich habe nicht gewusst, dass dieses Logo durch die Firma ... auf diese Firma eingetragen worden ist. Mit mir hat darüber auch niemand gesprochen. Ich habe dazu weder einen Auftrag erteilt, noch hätte ich dies gebilligt. (...) Ich habe (...) am 12.10.2006 erfahren, dass das Logo in Wort und Bild auf die von uns beauftragte Werbeagentur eingetragen wurde. Ich halte dies für absolut unsinnig, weil von Anfang an festgestanden ist, dass die Wortbildmarke, die für uns entworfen wurde, selbstverständlich auch der ... gehören sollte. "

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1 am Schöpfungsprozess für das Logo nicht eingebunden gewesen sei. Ferner habe sie gewusst, dass die Gemeinschuldnerin als Markeninhaberin eingetragen wurde, da dies die damalige Geschäftsführerin Frau ... dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herrn ... vorgeschlagen habe.

Der Kläger ist der Meinung, dass das Logo die notwendige Schöpfungshöhe erreiche und daher auch urheberrechtlich geschützt sei. Eine Vereinbarung zur unentgeltlichen Übertragung des Markenrechts von der Gemeinschuldnerin auf die Beklagte zu 1 sei nicht getroffen worden, ebenso wenig, wie eine tatsächliche Übertragung stattgefunden habe. Im "Sponsoring-Vertrag" sei lediglich ein Lizenzvertrag zu sehen, in dem der Beklagten zu 1 die Rechte an der Marke bzw. die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht uneingeschränkt und ausschließlich eingeräumt worden seien. Gegenleistung sei die Eintragung der Marke auf die Gemeinschuldnerin gewesen, so dass es sich nicht um einen unentgeltlichen Vertrag handele. Durch den erklärten Nichteintritt des Klägers als Insolvenzverwalter gem. § 103 Abs. 2 InsO habe die Beklagte zu 1 die Nutzungsrechte verloren, so dass der Kläger die Marke lastenfrei verwerten dürfe und ihm daher die sich aus dem Markengesetz und Urheberrechtsgesetz ergebenden Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Vernichtungsansprüche zustünden. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO sei auf Lizenzverträge nicht analog anwendbar. Dem Schreiben des Klägers vom 13.02.2006 könne keinerlei rechtsbegründender Inhalt zugesprochen werden, da er lediglich die Rechtsansicht des Insolvenzverwalters auf Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen falschen Tatsachengrundlage wiedergebe.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 60.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholensfall bis zu 2 Jahre, diese im Fall der Beklagten zu 1, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen

die (Bild)Marke ... [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: In der vorliegenden Entscheidung fehlt die oben erwähnte Abbildung.]

1. im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf ihrer Homepage zu verwenden und zu nutzen sowie die Zeichen beim Vertrieb einzusetzen, und

2. im geschäftlichen Verkehr mit Fanartikeln und ähnlichen Produkten die Zeichen zu benutzen, insbesondere die Marken auf Fanartikeln oder Mannschaftstrikots, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dieser Marke Fanartikel anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, unter der Marke Fanartikel einzuführen oder auszuführen oder die Marke im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Fanartikel oder den ... zu benutzen, und

3. sich im geschäftlichen Verkehr der Internet-Domain ... zu bedienen, insbesondere, sie auf einer Homepage einzusetzen oder einsetzen zu lassen und/oder die Internetdomain ... zu veräußern oder veräußern zu lassen, sie zu übertragen oder übertragen zu lassen oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht die Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an den Kläger oder mit dessen Zustimmung erfolgt.

II. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder des Auftraggebers, sowie Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß Antrag I zu erteilen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Umsätze zu erteilen, die mit nach Antrag zu I gekennzeichneten Waren erzielt wurden, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung, jeweils aufgegliedert nach Kalendervierteljahren und Bundesländern.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag I beschriebenen Handlungen zu ersetzen ist oder künftig entstehen wird.

V. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit der ... gekennzeichnet sind, insbesondere Fanartikel, Etiketten, Verpackungen und Kataloge, zu vernichten.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, dass der "Sponsoring-Vertrag" vom 18.12.2002 lediglich eine schriftliche Bestätigung von bereits bei Auftragsvergabe hinsichtlich der Logoumgestaltung getroffenen Vereinbarungen zwischen den Parteien darstelle. Niemand von der Beklagten zu 1 sei darüber informiert oder gefragt worden, dass oder ob die Marke von der Gemeinschuldnerin auf sich eingetragen werden würde; Herr ... sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung noch gar nicht bei der Beklagten zu 1 beschäftigt gewesen, so dass er zur Entgegennahme oder Abgabe von Willenserklärungen nicht berechtigt gewesen sei.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich bei dem Auftrag zur Logoumgestaltung um einen Werkvertrag gehandelt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte bei der Beklagten zu 1 und nicht bei der Gemeinschuldnerin liegen sollten. Die Anmeldung der Marke durch die Gemeinschuldnerin stelle außerdem eine böswillige Anmeldung i.S.v. § 8 Abs. 2 Ziff. 10 MarkenG dar, da zum Anmeldungszeitpunkt für die Wortbildmarke ... im Inland aufgrund ihrer überregionalen Bedeutung ein schutzwürdiger Besitzstand bestanden habe und es sich bei der Anmeldung um einen ersten Teilakt eines zweckfremden bzw. -widrigen Einsatzes im Wettbewerbskampf handele. Darüber hinaus werde der Schutzbereich der Eintragung durch die Beklagte zu 1 nicht berührt, weil keiner der im Warendienstleistungsverzeichnis genannten und damit geschützten Bereiche durch das Betätigungsfeld der Beklagten zu 1 tangiert werde. Ferner agiere der Kläger mit seinem Begehren rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte zu 1 im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärung vom 13.02.2006 Fanartikel in der Größenordnung von annähernd 100.000,00 EUR bestellt habe, deren Vertrieb nunmehr untersagt werden solle. Außerdem sind die Beklagten der Meinung, dass es an einem urheberrechtlichen Schutz des Logos fehle, weil es sich nicht um eigenes Gedankengut der Gemeinschuldnerin gehandelt und diese das Logo nur aufgrund eindeutiger Vorgaben der Beklagten zu 1 ... in Umrahmung, Farben blau-weiß) sowie unter Mitwirkung des Mitarbeiters der Beklagten zu 1 ... erstellt habe; zumindest sei "Mitursächlichkeit" gegeben. Da schließlich das streitgegenständliche Logo in unveränderter Form seit 2002 auf dem Markt eingeführt sei, genieße die Beklagte zu 1 auch als Firma und Kapitalgesellschaft Firmenschutz bezüglich der Wort-Bild-Marke.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2007 wurde der Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen, dass nicht vorgetragen wurde und damit unklar ist, ob die ehemalige Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin Frau ... ihre Anfrage vom 09.02.2006 im Auftrag oder stellvertretend für die Beklagte zu 1 an den Kläger stellte.

Die 4. Kammer für Handelssachen beim Landgericht München I, bei der die Klage anhängig gemacht wurde, hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.01.2007 an die Zivilkammer verwiesen, nachdem die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch auf die Verletzung urheberrechtlicher Vorschriften gestützt werden, für die keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach § 95 GVG gegeben ist.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts-, Feststellungs- und Vernichtungsansprüche gem. §§ 14, 18, 19 MarkenG bzw. §§ 97, 101a UrhG nicht bestehen.

Sie scheitern daran, dass vorliegend die Ausübung des Wahlrechts gem. § 103 Abs. 2 InsO durch den Kläger dahingehend, den "Sponsoring-Vertrag" nicht zu erfüllen, die Nutzungsrechte der Beklagten zu 1 an dem streitgegenständlichen Logo unberührt ließ (1.).

Darüber hinaus steht den markenrechtlichen Ansprüchen des Klägers auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da die Beklagte zu 1 aus der Vereinbarung vom 18.12.2002 einen Anspruch auf Übertragung der Marke herleiten kann (dolo-agit-Einwand) (2.).

1. Der mit Schreiben des Klägers vom 20.09.2006 erklärte Nichteintritt gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO in den "Sponsoring-Vertrag" vom 18.12.2002 hat keine Auswirkungen auf die marken- und urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Beklagten zu 1; diese kann das streitgegenständliche Logo weiterhin ohne Einschränkungen verwenden.

a. Der Beklagten zu 1 wurde von der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht bzw. eine entsprechend ausgestaltete Lizenz an dem urheber- und markenrechtlich zugunsten der Gemeinschuldnerin geschützten, streitgegenständlichen Logo eingeräumt.

aa. Der Markenschutz zugunsten der Gemeinschuldnerin ist durch Anmeldung der streitgegenständlichen Wort-Bild-Marke mit der Gemeinschuldnerin als Inhaberin am 19.06.2002 sowie durch Eintragung am 21.03.2003 entstanden, §§ 4 Nr. 1, 7 Nr. 2 MarkenG.

bb. Das vom Angestellten der Gemeinschuldnerin ... entworfene und gestaltete, streitgegenständliche Logo genügt außerdem den Anforderungen an ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Der hierfür erforderliche schöpferische Eigentümlichkeitsgrad, an den nach herrschender Meinung (vgl. z.B. BGH GRUR 1995, 581 – Silberdistel; Schricker/Loewenheim , § 2 UrhG Rn. 158 m.w.N.) bei Werken der angewandten Kunst strenge Anforderungen zu stellen sind, ist angesichts der Stilisierung und vereinfachten Darstellung des ... samt konkreter Form- und Farbengebung ohne weiteres gegeben. Das streitgegenständliche Logo unterscheidet sich auch deutlich vom zuvor durch die Beklagte zu 1 gebrauchten Logo, so dass eine Neuschöpfung zu bejahen ist.

Herr ... ist dabei als Alleinurheber i.S.v. § 7 UrhG anzusehen; der Umstand, dass Auftrag und Vorgaben vom Mitarbeiter der Beklagten zu 1 ... stammten, machten diesen nicht zum Miturheber i.S.v. § 8 UrhG, weil er hierdurch nicht ebenfalls schöpferisch tätig geworden ist (vgl. hierzu Dreier/Schulze , § 8 UrhG Rn. 6 ff.; OLG München ZUM 2003, 964, 966 – Pumuckl II ).

Aufgrund einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung übertrug er die ausschließlichen Nutzungsrechte i.S.v. § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG an dem Werk anschließend auf seinen Arbeitgeber, die Gemeinschuldnerin; diese konnte die Nutzungsrechte gemäß der gerade genannten Vorschrift auch an Dritte weiter übertragen.

cc. Sodann übertrug die Gemeinschuldnerin spätestens durch die Vereinbarung vom 18.12.2002 ein Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich zugunsten der Gemeinschuldnerin geschützten, streitgegenständlichen Logo auf die Beklagte zu 1 bzw. vereinbarte gleichzeitig zu ihren Gunsten eine Lizenz an dem markenrechtlich geschützten Logo. Aus dem Vertragszweck ergibt sich dabei, dass das Nutzungsrecht bzw. die Lizenz ausschließlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt sowie (im Rahmen des gesetzlich Zulässigen) unwiderruflich sein sollten.

(1) Ob die Rechteeinräumung zugunsten der Beklagten zu 1 tatsächlich, wie sie selbst vorträgt, bereits mit Auftragserteilung zur Logoerstellung Mitte 2002 erfolgte, kann offenbleiben; spätestens nämlich in der Klausel des "Sponsoring-Vertrags" vom 18.12.2002, wonach " die Rechte am Corporate Design, insbesondere am Signet und den Schriften (...) beim ... (liegen) " sollten, ist die Einräumung eines Nutzungsrechts an dem streitgegenständlichen Logo (für welches das Synonym "Signet" verwendet wurde) bzw. eine Lizenzierung der Marke zu sehen.

Der Wortlaut "liegen" steht der Annahme einer Einräumung/Lizenzierung erst zu diesem Zeitpunkt nicht entgegen, weil hiermit nicht zwingend ausschließlich ein bereits bestehender Zustand, sondern nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch ein konstitutiver Akt beschrieben werden kann.

(2) Da hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden sollten, eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen wurde, ist nach der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegten sog. Zweckübertragungsregel (vgl. hierzu Wandtke/Bullinger , § 31 UrhG Rn. 70 ff.; Dreier/Schulze , § 31 UrhG Rn. 103 ff.) auf den von den Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck abzustellen.

Dieser ergibt, dass ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht, also endgültig eingeräumt wurde: Die Beklagte zu 1 benötigte, wie der Gemeinschuldnerin bekannt war, ein neues, verwechslungsfreies Logo, um es im Rahmen ihrer Teilnahme an der ... zukünftig und dauerhaft zu verwenden sowie insbesondere Trikots, Merchandising-Waren etc. damit auszustatten. Gleichzeitig sollte hierdurch eine "Corporate Identity" geschaffen, durch das Logo also ein Wiedererkennungs- und Identifizierungseffekt mit dem Verein erzeugt werden. Diesem Zweck stünde es entgegen, wenn bei der Gemeinschuldnerin noch Einflussmöglichkeiten welcher Art auch immer hinsichtlich der Verwendung des Logos durch die Beklagte zu 1 verblieben wären; ein dahingehendes Interesse bei der Gemeinschuldnerin, die den Auftrag zur Logoerstellung lediglich als Werkunternehmer i.S.v. § 631 Abs. 1 BGB übernahm, ist auch nicht ersichtlich. Gewollt und dem Interesse beider Vertragsparteien entsprechend war also eine Rechteübertragung im größtmöglichen Umfang auf die Beklagte zu 1. Aus diesem Grund muss auch davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschuldnerin – abgesehen von ihren unabdingbaren Rückrufrechten aus §§ 41, 42 UrhG – nicht dazu berechtigt sein sollte, die Nutzungsrechtseinräumung zu widerrufen.

Dass eine Rechteübertragung im größtmöglichen Umfang zugunsten der Beklagten zu 1 dem Willen beider Parteien entsprach, ergeben zudem die eidesstattlichen Versicherungen von Frau ... auf Seiten der Gemeinschuldnerin und von Herrn ... auf Seiten der Beklagten zu 1: Alle drei Personen erklärten übereinstimmend, dass "Inhaber" der Marke die Beklagte zu 1 gewesen sei bzw. die Marke ihr "gehöre"; hiermit war erkennbar nicht die formelle Markeninhaberschaft i.S.v. § 7 MarkenG gemeint – diese lag, wie Frau ... und Herr ... wussten und erklärten, bei der Gemeinschuldnerin –, sondern der Umstand, dass unabhängig von der Markeninhaberschaft der Gemeinschuldnerin allein die Beklagte zu 1 Rechte an und aus dem Logo haben sollte.

Schließlich lässt sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung auf dieses Ergebnis schließen, nachdem ohne nähere Eingrenzung die " Rechte ", also offensichtlich sämtliche, bei der Beklagten zu 1 liegen sollten.

Dem gerade dargestellten Interesse der Vertragsparteien entspricht es außerdem, dass die Übertragung der Rechte an dem Logo auf die Beklagte zu 1 unabhängig von der gewählten Laufzeit von fünf Jahren und den weiteren Verpflichtungen der Parteien vereinbart werden sollte; insofern ist die Regelung isoliert von den übrigen Vereinbarungen im "Sponsoring-Vertrag" zu betrachten.

(3) Dieselben, gerade genannten Gesichtspunkte führen überdies zu dem Resultat, dass im entsprechenden Umfang eine Markenlizenzierung zugunsten der Beklagten zu 1 vereinbart wurde.

Dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 18.12.2002 und folglich auch zum festgelegten Vertragsbeginn am 01.08.2002 die Marke noch nicht eingetragen war, ist unschädlich, da gem. § 31 MarkenG auch Rechte aus einer wie hier lediglich angemeldeten Marke lizenziert werden können.

b. Der erklärte Nichteintritt des Klägers gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO hat aber nicht bereits deshalb keine Auswirkungen auf die Nutzungsrechte der Beklagten zu 1, weil in der Anfrage der ehemaligen Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin vom 09.02.2006 eine Aufforderung i.S.v. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO und in der Antwort des Klägers hierauf vom 13.02.2006, dass das Logo " nicht an das Insolvenzverfahren gebunden " sei, die Wahl der Erfüllung zu sehen wäre. Eine solche Auslegung würde voraussetzen, dass "der andere Teil", also vorliegend die Beklagte zu 1, den Insolvenzverwalter aufgefordert hätte. Dass aber die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin ihre Anfrage vom 09.02.2006 gerade im Auftrag oder in Vertretung der Beklagten zu 1 stellte, wurde trotz des Hinweises der Kammer im Termin vom 16.05.2007 von den Beklagten nicht vorgetragen, so dass mangels sonstiger erkennbarer Umstände, die für diese Annahme sprechen würden, nicht von einer Aufforderung i.S.v. § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO ausgegangen werden kann.

c. Entscheidend für den Schluss, dass der am 20.09.2006 erklärte Nichteintritt in den "Sponsoring-Vertrag" die marken- und urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Beklagten zu 1 unberührt lässt, ist vielmehr der Umstand, dass zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.2005 die Lizenzeinräumungsvereinbarung durch die Gemeinschuldnerin bereits vollständig erfüllt und damit das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gem. § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO schon nicht eröffnet war.

aa. Die Vorschrift des § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO ist, wie aus ihrem Wortlaut folgt ("vom Schuldner und vom anderen Teil"), bereits dann nicht anwendbar, wenn nur eine der Vertragsparteien den Vertrag vollständig erfüllt hat (vgl. MünchKommInsO/ Huber , § 103 Rn. 61, 64). Ist es der Gemeinschuldner als Lizenzgeber, der seine Vertragspflichten vollständig erfüllt hat, wird der Anspruch des Insolvenzgläubigers als Lizenznehmer außerdem nicht nach § 87 InsO suspendiert bzw. kann er nicht auf den Weg nach §§ 38, 45, 87 InsO verwiesen werden (vgl. hierzu ausführlich Hölder/Schmoll , GRUR 2004, 830, 833).

So liegt der Fall aber hier: Unabhängig von der grundsätzlichen Rechtsnatur eines Lizenzvertrags als pachtähnliches Dauerschuldverhältnis (vgl. zur Untauglichkeit dieses Kriteriums für die Frage der vollständigen Erfüllung Wandtke/Bullinger , § 108 InsO Rn. 6; Hölder/Schmoll , GRUR 2004, 830, 834 f.) hat die Gemeinschuldnerin der Beklagten zu 1, wie unter Ziff. I. 1. a. cc. (2) gesehen, losgelöst von der Vertragslaufzeit und den sonstigen Vertragsverpflichtungen ein ausschließliches, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes sowie unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Logo, also endgültig eingeräumt. Hierfür wurden weder Lizenzgebühren, Auswertungs- oder Abrechnungspflichten, noch eine Erlösbeteiligung o.ä. vereinbart, so dass es sich nicht um einen andauernden Leistungsaustausch, sondern um einen einmaligen, abgeschlossenen Akt der Rechtseinräumung mit schenkungsähnlichem Charakter handelte. Darüber hinausgehende Nebenpflichten für die Gemeinschuldnerin, die einer vollständigen Vertragserfüllung durch sie ggf. noch entgegenstehen könnten (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand Wandtke/Bullinger , § 108 InsO Rn. 7), sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Ergebnis erschöpfte sich also die vertragliche Verpflichtung der Gemeinschuldnerin in der Einräumung der Nutzungsrechte im genannten Umfang, so dass eine vollständige Erfüllung vorliegt.

bb. Es kann daher offen bleiben, ob die Lizenzeinräumungsvereinbarung vom 18.12.2002 bereits deshalb insolvenzfest ist, weil möglicherweise die Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO auf Lizenzverträge analog Anwendung findet (für eine analoge Anwendung z.B. Fezer , WRP 2004, 793, 803; Koehler/Ludwig , NZI 2007, 79, 81; dagegen z.B. Wandtke/Bullinger , § 108 InsO Rn. 4 m.w.N.; Möhring/Nicolini , § 112 UrhG Rn. 13; MünchKommInsO/ Huber , § 103 Rn. 76).

d. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2005, Az. IX ZR 162/04, NJW 2006, 9155 ff. = NZI 2006, 229 ff., das eine vergleichbare Konstellation betraf.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde dem Vertragspartner durch die Gemeinschuldnerin (unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung des Softwarevertrags aus wichtigem Grund, was jedoch für die Heranziehbarkeit der Entscheidung für den hier vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist) eine ausschließliche Softwarelizenz eingeräumt. Dies wurde vom Bundesgerichtshof als "dinglicher Rechtsübergang", der noch vor Insolvenzeröffnung (wenngleich aufschiebend bedingt) stattgefunden hat, bewertet, mit der Konsequenz, dass der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern könne, dass er die Nichterfüllung des zu Grunde liegenden Vertrags wählt (vgl. Leitsatz 3 des Urteils sowie Rn. 22).

Da aber vorliegend die Beklagte zu 1 aufgrund der Rechteeinräumung im größtmöglichen Umfang (s.o. Ziff. I. 1. a. cc. (2)) vor Insolvenzeröffnung das Logo unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers sowie des Markeninhabers nutzen kann, mithin dem eingeräumten Nutzungsrecht dinglicher Charakter mit Ausschließlichkeitswirkung zukommt, ist mit der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch von seiner Insolvenzfestigkeit auszugehen.

2. Dem Kläger stehen zumindest die geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche auch aus einem weiteren Grund nicht zu: Eine ergänzende Vertragsauslegung der Vereinbarung vom 18.12.2002 ergibt nämlich, dass die Beklagte zu 1 zusätzlich einen Anspruch auf Übertragung der Marke gegen die Gemeinschuldnerin bzw. nunmehr gem. § 80 Abs. 1 InsO gegen den Kläger hat; dieser müsste also die mit seiner Klage verlangte Rechtsposition in demselben Umfang alsbald zurückgewähren, so dass ihm die Beklagten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten können.

a. Zweck der ergänzenden Vertragsauslegung ist es, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu schließen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt offen gelassen haben (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1490; 1995, 1360); eine Regelungslücke liegt daher nicht nur dann vor, wenn die Parteien nicht an einen regelungsbedürftigen Punkt gedacht haben, sondern auch dann, wenn ein Punkt bewusst offen gelassen worden ist, weil die Parteien ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, diese Annahme sich aber nachträglich als unzutreffend herausstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2310; Palandt/Heinrichs , § 157 BGB Rn. 3). Schließlich ist erforderlich, dass die Schließung der ausfüllungsbedürftigen Lücke für die Sicherung des Vertragszweckes erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1955, 337; Staudinger/Roth , § 157 BGB Rn. 20).

Vorliegend enthält die Vereinbarung vom 18.12.2002 keinerlei Aussagen darüber, ob die von der Gemeinschuldnerin mit sich als Inhaberin beantragte Marke zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt auf die Beklagte zu 1 übertragen werden sollte; allein aus dem Wortlaut " Die Rechte (...) liegen beim ... kann auch mit den eigentlichen Auslegungsmethoden eine entsprechende Regelung noch nicht entnommen werden. Ob dabei die Parteien die Frage der Markenübertragung bewusst nicht in den "Sponsoring-Vertrag" aufnahmen, weil sie dachten, dies sei ohne weiteres klar und damit ein gesonderter Passus nicht notwendig, oder ob sie ihn schlicht vergessen haben, kann nach den genannten Grundsätzen dahinstehen. Dass aber dieser Punkt regelungsbedürftig gewesen wäre, zeigt spätestens das nunmehrige klägerische Ansinnen, so dass hier eine Regelungslücke zu bejahen ist.

Wie jedoch die Erklärungen der bei den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelnden Personen in ihren eidesstattlichen Versicherungen zeigen und wie es vor allem dem Vertragszweck, der Beklagten zu 1 die Rechte an dem Logo im größtmöglichen Umfang einzuräumen, entspricht, hätten die Parteien einen Anspruch der Beklagten zu 1 gegen die Gemeinschuldnerin auf Übertragung der (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht eingetragenen) Marke vereinbart: Auf diese Weise wäre die Beklagte zu 1 entsprechend dem beiderseitigen Parteiwillen gegen spätere Angriffe auf ihre Rechtsposition – wie auch etwa die vorliegende Klage des Insolvenzverwalters – eindeutig abgesichert gewesen.

b. Nach dem Grundsatz " dolo agit qui petit quod statim redditurus est " ist die Beanspruchung einer Leistung mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, wenn die Leistung sofort wieder zurückgewährt werden müsste (vgl. BGH NJW 1990, 1289; MünchKomm/ Roth , § 242 BGB Rn. 373; Palandt/Heinrichs , § 242 BGB Rn. 52).

Eine solche unzulässige Rechtsausübung ist durch die klägerische Forderung, die Nutzung der streitgegenständlichen Marke zu unterlassen, gegeben. Ihr steht der Markenübertragungsanspruch der Beklagten zu 1 entgegen.

3. Der Unterlassungsantrag des Klägers in Ziff. I. 3. und der sich darauf beziehende Feststellungsantrag in Ziff. IV. sind darüber hinaus schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil in keiner Weise dargetan wurde, wie die Verwendung der Internet-Domain ... durch die Beklagte zu 1 etwaige Rechte des Klägers tangieren soll.

4. Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob die vom Kläger geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche aufgrund fehlender Dienstleistungsähnlichkeit bereits mangels Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 MarkenG zu verneinen sind, ob die Anmeldung durch die Gemeinschuldnerin böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Ziff. 10 MarkenG und damit die Marke nicht schutzfähig war oder ob die Beklagten der eingetragenen Marke ein prioritätsälteres Recht an einer geschäftlichen Bezeichnung entgegenhalten können.

II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz 1 und Satz 2, 108 ZPO.

3. Der Streitwert beruht auf § 3 ZPO, §§ 3, 51 GKG.

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