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Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf

Spannung, (Lese-)Spaß & (Hör-)Spiel – Übertragbarkeit von Urheberrechten

Urteil vom OLG Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 24.04.2007
Aktenzeichen: I-20 U 175/06, 20 U 175/06

Leitsätze

1. Die Übertragbarkeit von Urheberrechten ist nur „von Todes wegen“ möglich .
2. Fragen der Rechteinhaberschaft, die sich auf ausländische Sachverhalte beziehen, sind kollisionsrechtlich nach den Regeln des internationalen Immaterialgüterrecht zu lösen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 - 12 O 335/06 abgeändert und wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Tatbestand

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz wird zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen. Danach produzieren und vertreiben die Antragstellerin und ihre Rechtsvorgängerinnen seit über 25 Jahren Hörspiele, zunächst unter dem Titel "Die drei ???". Die Antragstellerin ist entstanden durch Verschmelzung von B. und S. AG. Zwischen einer Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, B.A.M. GmbH, und der Antragsgegnerin zu 2. bestand ein unter dem 24.5./21.7.1996 zustande gekommener Tonträgervertrag (Anlage AG 1), aufgrund dessen B.A.M. GmbH die Hörspiele produzierte und vertrieb. Die Antragsgegnerin zu 2. kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 29.6.2004 (Anlage AG 2) zum 31.12.2004. Die Antragstellerin vermarktet seit 2006 die Hörspiele unter dem Titel "Die Drei" mit dem Zusatz "Neues aus Rocky Beach".

Die Antragsgegnerinnen vertreiben seit fast 40 Jahren zu der Reihe "Die drei ???" ein Sortiment von Büchern und Merchandising-Produkten. Mittlerweile vertreiben sie unter dem Titel "Die drei ??? Kids" eine Reihe für jüngeres Publikum. Für Herbst 2006 haben sie angekündigt, die streitgegenständlichen Hörspiele in den Verkehr zu bringen.

Die Reihe "Die drei ???" entstand Anfang der sechziger Jahre. Der amerikanische Schriftsteller Robert Arthur schrieb zwischen 1964 und 1969 zehn Bände einer Detektivserie. Arthur schied mit dem zehnten Band als Autor der Schriftenreihe aus. Ab dem elften Band tauchten eine Reihe verschiedener Autoren auf, die weitere Folgen der Detektivserie schrieben. Die ersten zehn Bände, die noch von Arthur selbst verfasst waren, waren durch eine bestimmte Grundkonstellation geprägt, die sich in den später erschienenen Büchern wieder findet.

Am 16. August 1991 schloss der Verlag R. H. einen Vertrag (Anlage AST 9) mit den Kindern von Robert Arthur, E. A. Arthur und R. A. Arthur, als Lizenzgebern. In diesem Vertrag werden R. H. Rechte für weitere Veröffentlichungen in der Reihe "The three investigators" eingeräumt. Dieser Vertrag endete mit Wirkung vom 30. Juni 2002 (Anlage AST 1, Ziff. 5 sowie AST 11b). R. H. räumte der Antragsgegnerin zu 2. mit Vertrag vom 22.4.1994 Veröffentlichungsrechte in deutscher Sprache an der Reihe "The three investigators" ein (Anlage AST 10) und mit Vertrag vom 13.3.2002 Rechte an dreizehn neuen Werken in der Reihe "The three investigators kids", betreffend Druckerzeugnisse und Hörbücher (Anlage AST 11a). Diese Verträge endeten gemäß Vereinbarung vom 21.12.2004 zum 30.6.2002 bzw. 31.12.2004 (Anlage AST 11e, 12).

Mit Datum vom 22./27.12.2004 schloss die Antragsgegnerin zu 2. mit R. H. einen Vertrag (Anlage AG 3), mit dem sie Rechte an einzeln aufgeführten Folgen der Detektivserie erhielt, die jedenfalls - unstreitig - nicht die Arthur Werke selbst umfassten.

Die Antragstellerin schloss am 15.01.2006 einen Vertrag mit den Arthur-Erben und "The W.H.S.", mit dem der Arthur-Erbe R. A. Arthur vertraglich verbunden ist, in dem diese gemäß einer Bestätigung der Vertragsparteien (Anlage AST 15a und b) "deutschsprachige Rechte an Büchern, Tonaufnahmen, Bühnenwerken, Live-Aufzeichnungen und Merchandising-Artikeln, die auf den von Robert Arthur ... für die in den Vereinigten Staaten von Amerika und in anderen Ländern als "The Three Investigators" und in Deutschland als "Die drei ???" ... bezeichnete Detektivbuchreihe geschaffenen Personen, Schauplätzen und anderen marken- oder urheberrechtlich geschützten Elementen basieren und von diesen abgeleitet sind", an die Antragstellerin lizenziert oder abgetreten haben.

Die Antragsgegnerin zu 2. versuchte ihrerseits, mit den Arthur-Erben über die Rechte einer Detektiv-Serie im Jahre 2005 zu verhandeln, jedoch ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten: Den Arthur-Erben als gesetzlichen Erben stünden die Urheberrechte an den ersten zehn Bänden der Detektiv-Serie zu. Die Urheberrechte erstreckten sich auch auf die Fabel, wie sie den ersten zehn Bänden der Detektiv-Serie zugrunde liege. Die Antragsgegnerinnen besäßen seit dem 01.07.2004 bzw. 01.01.2005 keine Rechte mehr, um auf die charakteristischen Elemente der Arthur Werke zurückzugreifen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnerinnen die Verwendung der Grundcharaktere aus den ersten zehn Bänden der "Drei???"-Serie zu untersagen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen haben behauptet, die Urheberrechte an den Ursprungswerken hätten Robert Arthur und W. A. an den Verlag R. H. übertragen. Die Antragstellerinnen seien im Hinblick auf die Fusion von B. und S. nicht aktiv legitimiert. Die Rechte stünden den Arthur-Erben allenfalls hinsichtlich der ersten zehn Bände zu; darüber hinaus gehende Rechte, insbesondere an der Fabel, stünden den Arthur-Erben nicht zu.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der Antragstellerin stehe ein Verfügungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Es gehe um eine Fabel, die urheberrechtlich geschützt sei. Die streitgegenständlichen Hörspiele seien eine unfreie Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG. Die Antragstellerin sei aktiv legitimiert. Dabei komme es auf eine Rechtswidrigkeit der Fusion von B. und S. nicht an, da die Fusion durch die Kommission genehmigt sei. Ein diesbezügliches Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz sei nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin sei legitimiert, die Rechte geltend zu machen, da die Kinder von Robert Arthur insofern als Erben anzusehen seien. Dabei sei auf die Declaration in Statement of Fact der Tochter von Robert Arthur abzustellen, die eine entsprechende Rechtsstellung glaubhaft gemacht habe (Anlage AST 1). Den Antragsgegnerinnen stünden dem gegenüber keine eigenen Rechte an der Detektiv-Serie zu, weder aus dem Abtretungsvertrag der Antragsgegnerin zu 2. mit R. H. vom 22./27.12.2004 noch aus dem Vertrag zwischen R. H. und der Antragsgegnerin zu 2. vom 13.03.2003.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerinnen. Die Antragsgegnerinnen tragen vor: Die Kinder von Robert Arthur seien in Bezug auf die geltend gemachten Rechte nicht seine Erben. Dem stehe das Testament von Robert Arthur entgegen. Dieses Testament vom 08. Januar 1969 sehe vor, dass die Universität M. Inhaberin der Rechte sei. Unter Zugrundelegung des nach dem Schutzlandprinzip anwendbaren deutschen Rechts sei das Urheberrecht nach § 29 UrhG von Robert Arthur komplett an die Universität M. übergegangen. Der nach amerikanischem Recht bestehende Rückfall von Rechten nach 28 Jahren komme angesichts des Schutzlandprinzips hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Rechte nicht zur Anwendung. Der Rückfall im Jahr 1992 habe nur dazu geführt, dass die Universität M. nunmehr Inhaberin der entsprechenden Urheberrechte sei. Dieser neue Vortrag müsse Berücksichtigung finden. Nach langwierigen Recherchen seien die Antragsgegnerinnen erstmals durch den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in den Besitz des Vertrages vom 16.08.1991 gekommen. Durch diesen Vertrag sei man darauf gestoßen, dass Zahlungen an die Universität M. erfolgt seien. Es habe dann noch einige Zeit gedauert, bis man die richtigen Informationen in Bezug auf das Testament habe vorlegen können. Das Landgericht habe gegen § 294 ZPO verstoßen, indem es sich für die Frage der Rechtsinhaberschaft allein auf die Declaration in Statement of Fact von E. Arthur verlassen habe. Die Antragsgegnerin zu 2. habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem sie selbst mit den Kindern von Robert Arthur verhandelt habe. Bei diesen Vertragsverhandlungen habe die Antragsgegnerin zu 2. darauf gepocht, aussagekräftige Erbnachweise zu bekommen. Die Verhandlungen seien unter anderem auch deshalb gescheitert, weil Frau Arthur trotz ausdrücklicher Aufforderung die Nachweise nicht habe vorlegen können.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 - 12 O 335/06 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin trägt vor: Das Testament sei ihr unbekannt gewesen. Es bestätige aber, dass Robert Arthur sein gesamtes Vermögen mit Ausnahme der von Ziffer 2 - 4 erfassten Vermächtnisse seinen Kindern zugewandt habe. Die Antragsgegnerinnen verhielten sich selbst widersprüchlich, wenn sie sich auf ihre Verträge mit R. H. beriefen und letztendlich trotz fehlender Rechteübertragung seitens der Universität M. Bücher und Tonträger auf den Markt brächten. In Ziffer 3 des Testaments gehe es nur um die Rechte, Rechtstitel und Beteiligungen an den Büchern Robert Arthur, die dem Verfasser des Testaments zum Zeitpunkt seines Todes zustehen würden. Robert Arthur habe aber seine Rechte an den Szenenbüchern von Anfang an R. H. übertragen. R. H. sei von Arthur zum alleinigen Inhaber der Weltrechte gemacht worden. Insofern habe Robert Arthur lediglich seine vertraglichen Ansprüche auf die Zahlung laufender Lizenzgebühren zum Zeitpunkt seines Todes besessen. Nach dem damals (1964) geltenden deutschen Recht habe man alle Verwertungsrechte insgesamt an einen Dritten übertragen können. Insofern hätten die auf Deutschland bezogenen ausschließlichen Nutzungsrechte am 1. Mai 1969, dem Todestag von Robert Arthur, bei R. H. gelegen. Selbst die Universität M. habe in Kenntnis der umfangreichen Verwertung der Arthur-Werke zum Ausdruck gebracht, dass sie im Hinblick auf diese Verwertung über keinerlei Rechte gegenüber R. H. oder den Kindern verfüge. Damit stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte den Kindern zu, insbesondere nach Ablauf der Frist von 28 Jahren.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin folgenden Vortrag eingeführt: Sie, die Antragstellerin, sei aufgrund vertraglicher Rechtseinräumungen und -übertragungen von Robert Arthur bis heute Inhaberin der ausschließlichen Audioverwertungsrechte in deutscher Sprache. Robert Arthur habe mit Verträgen in den Jahren 1964 - 1967 die Audiorechte an R. H. abgegeben. R. H. seinerseits habe auf diese Rechte weder verzichtet noch die Vertragsbeziehungen zu den Rechteinhabern aufgegeben. Eine erste Erklärung von R. H. gegenüber der Universität M. habe sich nur auf die Schutzrechtsverlängerung bezogen. Die Aussagen von E. Arthur zu dieser Frage hätten keine Auswirkungen auf die Auslegung des Vertrages zwischen Robert Arthur und R. H.. Insofern sei die eidesstattliche Versicherung von E. Arthur unbeachtlich. R. H. habe sich ab 2002 keiner Rechte mehr berühmt. Dies habe aber daran gelegen, dass R. H. mit Schreiben vom 2. April 2003 (Anlage AST 46) rückwirkend sämtliche Rechte auf die Arthur-Kinder übertragen habe. Dann seien die Rechte mit Vertrag vom 01. Juli 2001 von R. H. an B.A.M. übertragen worden (AST 47). Insofern stehe der Antragstellerin bis zum 01. Juli 2008, abgeleitet von R. H., ein Recht zur Nutzung der Audiolizenzen zu. Für die Zeit nach dem 01. Juli 2008 könne sie sich dann auf eine direkte Rechtseinräumung durch die Arthur-Kinder stützen.

Die Universität M. habe diesen Einräumungsvorgängen auch zugestimmt. Dies ergebe sich daraus, dass sie über Jahrzehnte hinweg die entsprechenden Lizenzabrechnungen zur Kenntnis genommen und entsprechende Lizenzzahlungen erhalten habe. Dabei habe sie aus den Lizenzabrechnungen erkennen können, dass R. H. Audiolizenzen in Deutschland erteilte, und zwar seit 1979. Im Übrigen sei es der Universität verwehrt, fast 40 Jahre nach dem möglichen Erwerb des Rechts aus dem Zustimmungsvorbehalt sich auf eine fehlende Zustimmung ihrerseits zu berufen. Es gelte hier der Grundsatz der Verwirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die dort von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Es ist nicht als glaubhaft im Sinne von überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht; denn insofern fehlt ihr die Aktivlegitimation. Wenn die in den ersten zehn Bänden der Krimiserie "Die drei ???" grundgelegten Charaktere urheberrechtlichen Schutz genießen, ist die Antragstellerin jedenfalls nicht Inhaberin des Urheberrechts selbst oder von ausschließlichen Nutzungsrechten an dieser Fabel.

1. Vorab ist zu beachten, dass auf die hier streitigen Fragen der Rechteinhaberschaft deutsches Recht zur Anwendung kommt. Kollisionsrechtlich ist diese Frage nach den Regeln des internationalen Immaterialgüterrechts zu lösen, das bei auslandsbezogenen Sachverhalten heranzuziehen ist. Grundregel für die Zuordnung ist nach nahezu einhelliger Meinung das Recht des Schutzstaates, d. h. das Recht des Staates, für dessen Gebiet Immaterialgüterrechtsschutz in Anspruch genommen wird (siehe BGHZ 118, 394, 397 f. - ALF; BGH, GRUR 1994, 798 - Folgerecht bei Inhaltsbezug). Immaterialgüterrechte sind in ihrer Geltung räumlich auf das Territorium des Staates begrenzt, der sie individuell verleiht oder unter bestimmten Voraussetzungen generell anerkennt. Das Schutzlandrecht bestimmt sowohl über das Entstehen als auch über Inhalt und Bestand des Urheberrechts (OLG Hamburg, GRUR 1979, 235, 237 - ARRIVAL; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 521, 522 - Atari-Spielcassetten). Nach dem Schutzlandprinzip, angelegt in Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft, richtet sich auch die Frage der ersten Inhaberschaft sowie die Übertragbarkeit des Urheberrechts (BGHZ 136, 380, 387 - Spielbankaffaire; OLG München, ZUM 1999, 653 - Rechte am Drehbuch zu "M"; so auch Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 120 ff. Rn. 4; Dreier/Schulze, UrhG, vor §§ 120 ff. Rn. 30; Staudinger/von Hoffmann, Art. 38 EGBGB Rn. 591; Thum, GRUR Int. 2001, 9, 15); Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Auflage, vor §§ 120 ff. Rn. 129).

Diese Anknüpfungsregeln kommen auch zum Tragen, wenn es um die urheberrechtliche Bestimmung der Rechtsinhaberschaft im Wege der Erbfolge geht. Für sämtliche Verfügungen im Testament gilt zwar grundsätzlich das Erbstatut, welches sich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet, Art. 25 EGBGB. Das Erbstatut entscheidet über Fragen der Erbfähigkeit, der Einsetzbarkeit eines Erben, Bestimmung der gesetzlichen Erben, Erwerb und Verlust der Erbenstellung und Fragen der Vor- und Nacherbschaft (Kegel/Schurig, IPR, 8. Aufl., § 21 II). Ob ein beim Tode vorhandenes Aktivum oder Passivum dem Erblasser gehörte bzw. ob es auf den Erben übertragen werden kann, ist eine Vorfrage, die selbstständig anzuknüpfen ist. Es entscheidet dann das Einzelstatut bzw. die Rechtsordnung, die das Aktivum oder Passivum beherrscht (Kegel/Schurig, IPR, 8. Aufl., § 21 II). Führt das Schutzlandprinzip zur Anwendung des deutschen Rechts, so ist die entscheidende Frage, ob § 29 UrhG dogmatisch dem Erbrecht oder dem Urheberrecht zuzuordnen ist. Inhaltlich befasst sich § 29 Abs. 1 UrhG zwar mit der Übertragung des Urheberrechts durch eine Verfügung von Todes wegen. Dogmatisch besteht jedoch Einigkeit, dass § 29 Abs. 1 UrhG als eine Regel des Urheberpersönlichkeitsrechts im weiteren Sinne aufzufassen ist (Schricker/Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 29 Rn 4). Der Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts zu Lebzeiten des Urhebers ergibt sich aus der im deutschen Recht vorherrschenden monistischen Auffassung des Urheberrechts. Die Frage nach der Übertragbarkeit ist somit eine Frage des Urheberrechtsstatuts und nicht des Erbstatuts (OLG München, ZUM 1999, 653, 656; Wandtke/Bullinger, 2. Aufl., vor §§ 120 Rn. 4).

2. Bei der insofern gebotenen Anwendung des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist fremdenrechtlich von der Inländerbehandlung der Angehörigen der USA gleich deutschen Urhebern auszugehen. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zwischen Deutschland und den USA vom 15. Januar 1892 über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte (RGBl 1892, 473). Nach materiellem deutschem Urheberrecht ist Robert Arthur Urheber der ersten zehn Buchbände der Krimiserie (§ 7 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) , einschließlich einer eventuell bestehenden Urheberschaft an der zugrunde liegenden Fabel. R. H. hat aufgrund der Verträge aus den Jahren 1964 bis 1967 nicht das Urheberrecht erwerben können. Schon nach amerikanischem Recht dürfte fraglich sein, ob die Verträge eine Übertragung des "Copyright" regeln. Denn die Verträge beziehen sich nur auf ein "exclusive right" bezogen auf einzelne Nutzungsarten, insbesondere im Bereich des Verlagsrechts. Für die hier interessierenden Rechte ist entscheidend ohnehin die Auslegung nach Maßgabe des deutschen Rechts. Das Urheberrechtsgesetz lässt eine Übertragung des Urheberrechts ebenso wenig zu wie eine Abtretung der Verwertungsrechte (§ 29 Abs. 1 UrhG) . Insofern kann Robert Arthur zu Lebzeiten kein "Copyright" an R. H. übertragen haben. Das deutsche Urheberrecht lässt die Übertragung eines Urheberrechts nur von Todes wegen zu (siehe auch § 28 Abs. 1 UrhG). Durch § 29 UrhG wird die Übertragbarkeit des Urheberrechts für den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschlossen. Ungeachtet dessen kann sich ein Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen auf ausländische Territorien beziehen und insofern nach Maßgabe der dortigen Rechtslage auch im Wege einer Vollübertragung interpretiert werden (siehe Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, § 29 Rn. 26). Schutzland ist hier die Bundesrepublik Deutschland, weil sich die Antragstellerin gegen eine Veröffentlichung von Hörspielen in deutscher Sprache für den deutschen Markt wendet. Insofern ist die Frage der Rechteübertragung einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen.

Die Verlagsverträge mit R. H. stammen zwar zum Teil aus der Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes. Nach § 137 Abs. 1 UrhG sind die Verträge jedoch so auszulegen, dass ein eventuell nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) übertragenes Urheberrecht nunmehr als Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte zu verstehen ist. Die Verlagsverträge gewähren R. H. damit lediglich ausschließliche Nutzungsrechte, im Kern bezogen auf die Verwertung der Bücher.

3. Inhaber der Urheberrechte ist seit dem Tod von Robert Arthur im Jahre 1969 die Universität M.. Robert Arthur hat nach § 28 Abs. 1 UrhG wirksam sein Urheberrecht auf die Universität M. übertragen. Entscheidend ist hier die Auslegung des Testaments vom 29. Juni 1969 (Anlage AG 11). Das Testament, das die Antragsgegnerinnen ohne weiteres auch noch in zweiter Instanz in das vorliegende Eilverfahren einführen konnten, regelt in klarer und detaillierter Weise das Schicksal des Vermögens von Robert Arthur mit Bezug auf verschiedene Begünstigte. Entscheidend sind die Klauseln zu 3. und 5. In 3. wird auf folgendes verwiesen: "Ich schenke und vermache The Regents of the University of M., einer M. Vereinigung in A. A., M., alle Rechte, Rechtstitel und Beteiligungen, die ich zum Zeitpunkt meines Todes an allen veröffentlichten Büchern, Kurzgeschichten, Theaterstücken oder unveröffentlichten Manuskripten haben werde, darunter, unter anderem, alle auf meinen Namen ausgestellten Urheberrechte, sowie alle Rechte auf Lizenzgebühren und Nebenrechte, die mir aus Verträgen mit Verlegern zustehen." Davon getrennt wird in dieser Regelung das Schicksal der bereits fälligen Gelder und Lizenzgebühren. Dazu heißt es in 3.: " Alle Gelder, Lizenzgebühren oder Honorare, die meine Bücher bereits eingebracht haben, sind an meine übrigen letztwillig Bedachten zu zahlen, auch wenn sie zum Zeitpunkt meines Todes noch nicht fällig sind." Insofern unterscheidet die Klausel deutlich zwischen den übrigen Bedachten, nämlich den Kindern des Erblassers, und den Rechten der Universität M.. Der Universität werden im Rahmen einer sehr weit gefassten Klausel alle zentral bestehenden Rechte an den Büchern, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes bestehen, vermacht. Die englische Formulierung spricht von "All Copyrights issued in my name" und erweitert diesen Hinweis auf das Urheberrecht noch durch die weitergehende Formulierung "All of the right, title and interest that I own at the time of my death in any published books, short stories or plays". Es handelt sich insofern um eine Generalklausel, die sich auf alle Rechte an den Veröffentlichungen bezieht und ausdrücklich das Urheberrecht mit umfasst. Den Kindern sollten nach 3. nur die bis zum Zeitpunkt des Todes erwirtschafteten Gelder und Lizenzgebühren zustehen. Ferner verweist die Regelung zu 5. darauf: "Ich vermache den gesamten Rest meines Vermögens, sei es Grundbesitz, Immobilien, persönliche Habe oder Gemischtes … meinen beiden Kindern, R. A. Arthur und E. A. Arthur, zu gleichen und selben Anteilen. Die englische Formulierung verweist hier auf "My property, real, personal and mixed, whensoever acquired and wheresoever located". Dabei kann die Frage, wie weit der Hinweis auf "property" geht und ob er sich auf Immaterialgüterrechte beziehen kann, dahinstehen (siehe dazu den Vortrag der Antragstellerin vom 23. Februar 2007 und Ast 36). In Abgrenzung zu der Regelung zu 3. enthält 5. eine Resteklausel, die nur das regelt, was nicht schon vorab im Testament selbst erwähnt worden ist ("all the rest, residue and remainder of my property"). Es handelt sich - anders die Antragstellerin im Berufungsverfahren meint - nicht um eine Generalklausel, gegenüber der die Regelung zu 3. als Ausnahme anzusehen ist. Das Testament von Robert Arthur ist nicht nach dem Muster (weit auszulegende) Regel - (eng auszulegende) Ausnahmen aufgebaut, sondern nach dem Schema Generaltatbestände und Resteklausel. Dementsprechend erfolgte dann auch eine Übertragung der Urheberrechte entsprechend der Klausel zu 3. am 29. Juni 1973 durch den Testamentsverwalter an die Universität M. (Anlage AG 11).

Angesichts der klaren Formulierungen können keine Zweifel daran bestehen, dass Robert Arthur beabsichtigte, die Urheberrechte und daran geknüpfte Nutzungsbefugnisse an seinen Büchern auf die Universität M. zu übertragen. Dass diese Auslegung richtig ist, bestätigen sogar die Einlassungen der Antragstellerin bzw. der Tochter von Robert Arthur, E. Arthur. Diese erklärte, dass die Testamentformulierung gewählt worden sei, um steuerrechtliche Nachteile für die Kinder zu vermeiden. Dass die genannte Formulierung einen solchen steuerrechtlichen Hintergrund hat, schließt nicht aus, dass sie dem Willen des Erblassers entspricht. Offensichtlich wollte der Erblasser bewusst eine gerade auch gegenüber den Behörden klare Regelung für die Rechteverteilung vornehmen. Dass der damals eingesetzte Testamentsvollstrecker ungeeignet gewesen sei und später in den Kirchendienst getreten sei (so die Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung von E. A. Arthur vom 15. Februar 2007 Ast 40), ist für die Auslegung des Testamentes demgegenüber irrelevant. Im Übrigen ist die erste eidesstattliche Versicherung von E. A. Arthur, in der sie - ohne jede Erwähnung der testamentarisch verfügten Rechte der Universität M. - die erbrechtliche begründete Inhaberschaft der Rechte an den Werken von Robert Arthur pauschal für sich und ihren Bruder reklamiert (Anlage Ast 1), obsolet.

Den Beteiligten war im Übrigen auch klar, dass die Universität M. als Rechteinhaberin anzusehen war. Im Sommer 1992 teilte R. H. mit, dass es weitere Zahlungen an die Universität wegen der Frage der Schutzfristverlängerung einstelle. So zahlte R. H. für einen nicht näher spezifizierten Zeitraum Lizenzgebühren an die Universität M.. Auch gab es offensichtlich umfangreicheren Schriftwechsel mit der Universität, der allerdings in das vorliegende Verfahren nicht eingebracht worden ist.

4. Die im US-amerikanischen Copyright Act (CA) vorgesehene Heimfallregelung ändert an der Rechtsstellung der Universität M. nichts. Zwar mag das in §§ 203 (a) 2), 304 (c) (2) CA geregelte Termination Right beim Tode des Einzelurhebers vor dem Kündigungstag seinen gesetzlichen Sondererben, d.h. im vorliegenden Fall den Kindern von Robert Arthur, zugestanden haben (siehe zum Termination Right Clemens Kohnen, Die Beendigung von Nutzungsrechten im US-amerikanischen und deutschen Urheberrecht, Göttingen 2004, 106 ff.). Diese Regelungen des US-Rechts sind jedoch nach deutschem Recht unbeachtlich. Selbst wenn eine Schutzrechtserneuerung nach amerikanischem Urheberrecht notwendig war und hierfür primär die Angehörigen des Erblassers das entsprechende Bestimmungsrecht haben, verblieb nach dem hier einschlägigen deutschen Recht das Urheberrecht bei der Universität M. Das deutsche Urheberrecht kennt eine Schutzrechtserneuerung nicht. Statt dessen geht das Urheberrechtsgesetz von einer uneingeschränkten Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Autors aus; diese Frist kommt auch US-amerikanischen Urhebern nach Maßgabe fremdenrechtlicher Bestimmungen zugute. Insofern ist die Universität M. bis zum heutigen Tag Inhaberin der Urheberrechte, soweit es um Rechte in Deutschland geht.

5. Der von der Antragstellerin vorgetragene Einwand des "Estoppel" greift nicht. Das Estoppel-Recht ist dem deutschen Recht unbekannt. Am ehesten kann man im deutschen Rechtssystem eine Parallele zum Estoppel im Instrument des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sehen (siehe dazu BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rdnrn. 93 ff.). Doch zur Anwendbarkeit solcher Instrumente im Falle der Universität M. hat die Antragstellerin rechtstatsächlich nicht hinreichend vorgetragen, und zwar auch dann, wenn man nach dem US-amerikanischen Estoppel-Prinzip über eine Verwirkung der Rechte nachdenkt. Dass sich die Universität der Tatsache unterschiedlicher Urheberrechtsordnungen und ihrer Auswirkungen auf die Rechte an Arthurs Werken nicht bewusst war, kann ihr nicht angelastet werden. Auch die anderen an den diversen Verträgen und Vertragsverhandlungen Beteiligten haben die territorial begrenzte Reichweite nationaler Urheberrechtsordnungen übersehen. Es kann der Universität M. dementsprechend auch nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrerseits nichts weiter unternahm, um die Vertrags- und Rechtslage genauer zu klären. Es ist im übrigen auch seitens der Antragstellerin wenig dazu vorgetragen worden, was die Universität M. wusste, was ihr die Beteiligten als Informationen übermittelt haben und wie sie selbst die Sachlage eingeordnet hat.

6. Rechtlich irrelevant ist im übrigen der jetzt am Ende des Berufungsverfahrens eingebrachte Vortrag der Antragstellerin, wonach diese selbst unter Einbeziehung der Universität M. Inhaberin der Audiorechte gewesen sei. Die Antragstellerin trägt nunmehr vor, sie sei aufgrund vertraglicher Rechtseinräumungen und -übertragungen von Robert Arthur bis heute Inhaberin der ausschließlichen Audioverwertungsrechte in deutscher Sprache. Robert Arthur habe mit Verträgen in den Jahren 1964 bis 1967 die Audiorechte an R. H. abgegeben. R. H. seinerseits habe auf diese Rechte weder verzichtet noch die Vertragsbeziehungen zu den Rechteinhabern aufgegeben. Eine erste Erklärung von R. H. gegenüber der Universität M. habe sich nur auf die Schutzrechtsverlängerung bezogen. Die Aussagen von E. Arthur zu dieser Frage hätten keine Auswirkungen auf die Auslegung der Verträge zwischen Robert Arthur und R. H.; ihre eidesstattliche Versicherung sei für die Auslegung dieser Frage unbeachtlich. R. H. habe sich zwar ab 2002 keiner Rechte mehr berühmt. Dies habe aber daran gelegen, dass R. H. mit Schreiben vom 2. April 2003 (Anlage ASC 46) rückwirkend sämtliche Rechte auf die Arthur-Kinder übertragen habe. Dann seien die Rechte mit Vertrag vom 01. Juli 2001 von R. H. an B.A.M. übertragen worden (AST47). Insofern stehe der Antragstellerin bis zum 01. Juli 2008, abgeleitet von R. H., ein Recht zur Nutzung der Audiolizenzen zu. Für die Zeit nach dem 01. Juli 2008 könne sie sich dann auf eine direkte Rechtseinräumung durch die Arthur-Kinder stützen.

Die Universität M. habe diesen Einräumungsvorgängen zugestimmt. Dies ergebe sich daraus, dass sie über Jahrzehnte hinweg die entsprechenden Lizenzabrechnungen zur Kenntnis genommen und entsprechende Lizenzzahlungen erhalten habe. Dabei habe sie aus den Lizenzabrechnungen erkennen können, dass R. H. Audiolizenzen in Deutschland erteilte, und zwar seit 1979. Im Übrigen sei es der Universität verwehrt, fast 40 Jahre nach dem möglichen Erwerb des Rechts aus dem Zustimmungsvorbehalt sich auf eine fehlende Zustimmung ihrerseits zu berufen. Es gelte hier der Grundsatz der Verwirkung.

a) Dieser neue Vortrag bringt gegenüber der erstinstanzlichen Antragsschrift einen neuen Streitgegenstand, unter Verweis auf eine neue Rechtekette. Man kann hier schon die Frage stellen, ob bei einem solchen Verfahren noch die Dringlichkeit des Antrags zu bejahen ist. Auch bestehen Zweifel daran, ob sich nicht der alte und der neue Sachverhalt, die gleichrangig nebeneinander stehen sollen, ausschließen und daher der Vortrag der Antragstellerin wegen Perplexität nicht zu beachten ist. Die Fragen und Zweifel können aber dahinstehen. Denn weder Robert Arthur noch die Universität M. als Erbin haben der Einräumung von Hörspielrechten an B.A.M. zugestimmt.

b) Grundsätzlich wird das Urheberrecht in der Lage vererbt, in der es sich beim Erblasser zum Todeszeitpunkt befand (Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. München 2006, § 28 Rdnr. 7). Wenn Robert Arthur demnach zu Lebzeiten Rechte zur Hörbuch-/Hörspielnutzung an R. H. übertragen hätte und diese Verfügung heute noch wirksam wäre, wäre insofern die Universität M. nicht Rechteinhaber. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass Robert Arthur überhaupt die Hörbuch-/ Hörspielrechte an R. H. abgegeben hat. Es liegen nicht alle Verträge zwischen R. H. und Robert Arthur aus den Jahren 1964 - 1967 vor. Als Muster hat die Antragstellerin lediglich den Vertrag vom 20. Januar 1964 in Bezug auf die Werke "The Secret of Terror Castle" und "The Mystery of the Stuttering Parrot" in Kopie und Übersetzung vorgelegt (Ast 37 und 38). Unwidersprochen ist der Vertragsinhalt jedoch identisch mit den weiteren Verträgen, die Robert Arthur mit R. H. in den Folgejahren abschloss. Ausweislich des Vertrages aus dem Jahre 1964 hat Arthur zunächst einmal nur Buchrechte an den Verlag abgetreten (Randnummer 1a I). Der Vertrag ist dementsprechend auch insgesamt als ein Buchverlagsvertrag konzipiert worden. Hörspielrechte können allenfalls abgeleitet werden aus Randnummer 1 a VI. Hierin heißt es, der Autor gewähre dem Verleger eine "License, subject to the approval of the author, the adaptation of the work for filmstrips, printed cartoon versions and mechanical sound reproduction”. Einschlägig in dieser Regelung ist der Hinweis auf die "mechanical sound reproduction" der sich eventuell auf Hörbuchrechte oder sogar auf die eigenständige dramaturgische Gestaltung von Hörspielen beziehen kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Hörbuchmarkt damals noch nicht so bekannt war wie heute; insofern konnten sich die damaligen Verträge nach § 31 Abs. 4 UrhG unter Umständen nicht auf den später einsetzenden Markt für Hörbuch/Hörspielkassetten beziehen. Im Übrigen gilt der Zweckübertragungsgrundsatz auch bei der Auslegung eines amerikanischen Lizenzvertrages für die Nutzung des urheberrechtlichen Werkes im deutschen Raum (Dreier/Schulze, Vor §§ 120 ff. Rdnr. 55; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, Vor §§ 120 ff. Rdnr. 166; Hoeren, CR 1993, 129, 132). Insofern ist nach § 31 Abs. 5 UrhG eine enge Auslegung im Hinblick auf den Vertragszweck zu beachten. Demnach bezieht sich der Vertrag dann nur auf einen im Zweifel eng gesteckten Bereich der mechanischen Rechte. Im Verlagsrecht wird dementsprechend deutlich zwischen dem verlagsrechtlichen Vervielfältigungsbegriff und der davon losgelösten, nicht verlagstypischen Erstellung von Hörbüchern unterschieden (Bappert/Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl. München 2001, § 1 Rdnr. 51).

Ob eine solche enge Auslegung der Verlagsverträge zwischen Robert Arthur und R. H. zulässig ist, kann jedoch letztendlich offen bleiben. Denn entscheidend ist, dass nach diesen Verträgen das "sound recording" Recht "subject to the approval of the author" ist, also unter dem Vorbehalt einer (näher rechtlich zu konkretisierenden) Einwilligung des Autors, stehen sollte. Die Übersetzerin des Textes (ASt 38) hat den Begriff "approval” übersetzt mit Genehmigung, was nicht ganz den englischsprachigen Vorgaben entspricht. "Approval" bezieht sich - wie dem Senat aufgrund eigener Kenntnis der englischen Sprache bekannt ist - nicht nur auf die "nachträgliche" Genehmigung, sondern auch auf die vorherige Zustimmung. So verweist das Dictionary of Current English (6. Aufl. Oxford 1996) darauf, dass "approval" bezeichnet "feeling, showing, or saying, that one agrees to something". Es muss also nach dem Vertrag gewährleistet sein, dass der Autor separat und über den Vertrag hinaus eine eigenständige Zustimmung - sei es als Einwilligung oder Genehmigung - zu der Verwendung des Materials für "mechanical sound reproduction" gibt. Dabei ist es für die Lösung des vorliegenden Falls gleichgültig, ob man diese Klausel dergestalt versteht, dass allgemein die Einräumung mechanischer Rechte von der Zustimmung des Autors abhängen oder R. H. die mechanischen Rechte von vornherein eingeräumt und nur bei der Weitereinräumung von Audiorechten die Zustimmung des Autors vonnöten sein sollte. In beiden Fällen hätte spätestens bei der Einräumung von Audiorechten von R. H. an Dritte eine Zustimmung der Rechteinhaber, also entweder von Robert Arthur oder der Universität M., eingeholt werden müssen. Eine enge Sicht der Dinge ist auch vor dem Hintergrund der deutschen gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 UrhG angezeigt.

Für eine solche Zustimmung von Robert Arthur oder der Universität M. ist jedoch nichts vorgetragen. Die Hörspielrechte spielten - wie gesagt - in den sechziger Jahren noch keine Rolle. Die Hörspielproduktion auf Trägermaterial begann erst Mitte der siebziger Jahre, zu einem Zeitpunkt, zu dem Robert Arthur bereits verstorben war. Man hätte also insofern mit der Universität M. als Erbin des Urhebers klären müssen, ob diese der Erstellung und dem Vertrieb von Hörspielkassetten zustimmt. Die Antragstellerin behauptet zwar, an die Universität M. Lizenzgebühren entrichtet zu haben, woraus sich eine Zustimmung der Universität erschließen lasse. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sich diese Lizenzgebührenzahlungen auch auf die Hörspielverwertung bezogen. Auch fehlen Hinweise zu der Höhe und der zeitlichen Verteilung der Lizenzgebühren. Die Antragstellerin verweist ohne weitere Erläuterung prozessual darauf, dass "Lizenzabrechnungen aus dem relevanten Zeitraum … nicht mehr" existierten (Schriftsatz vom 23. März 2007, S. 13). Im Übrigen fehlen auch Hinweise darauf, wie die Universität M. auf die entsprechenden Zahlungen reagiert hat. Der gesamte Schriftverkehr mit der Universität M. ist nicht dokumentiert und in das Verfahren eingebracht worden. Verwiesen wird nur auf das Rechtsgutachten der Anwälte G. und M. (Ast 43), das auf S. 3 eine Bestätigung der Universität gegenüber dem Nachlassverwalter für den Erhalt von Buchverträgen erwähnt. Ob die Universität jemals von den (wirtschaftlich viel bedeutenderen) Audiorechten wusste, ist unklar. Die allein vorgelegten Abrechnungsbelege von R. H. für E. Arthur (Ast 49) zeigen umgekehrt, dass nicht unerhebliche Summen für die Audiorechte gerade für den deutschsprachigen Raum (unberechtigterweise) an die insoweit nichtberechtigte Tochter geflossen sind. Ob die Universität M. ähnliche Abrechnungen bekam und für welchen Zeitraum, ist jedoch unklar. Wie auch bei anderen Fragen in diesem Verfahren, ist der Vortrag der Antragstellerin sehr fragmentarisch und lückenhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO) .

Streitwert für das Berufungsverfahren: 200.000 €

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