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CARRERA – Sportwagen oder Fahrrad? Markenrechtliche Kennzeichnung

Urteil vom OLG Stuttgart

Entscheidungsdatum: 27.07.2006
Aktenzeichen: 2 U 108/05

Leitsätze

1. Es ist kein markenrechtlicher Verstoß gegeben, wenn Fahrräder die Bezeichnung „CARRERA“ tragen, da zwischen Fahrrädern und Kraftfahrzeugen keine eine Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit besteht.
2. Die Unterscheidungskraft einer Marke beurteilt sich einerseits anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, andererseits an ihrem Bekanntheitsgrad.
3. Eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 II Nr. 3 MarkenG ist jedoch gegeben, wenn der Eingreifende sich derart an eine bekannte Marke anlehnt, dass ihm ein zweckgerichtetes Ausbeutungsverhalten unterstellt werden kann.

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2005 werden

zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit als es das Versäumnisurteil vom 11. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen hat,

abgeändert.

Es wird - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart (Az. 41 O 124/04 KfH) vom 11. November 2004 bleibt

aufrechterhalten.

2. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte Ziff. 1 2/3 und der Beklagte Ziffer 2 1/3.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte Ziff. 1 2/3 und der Beklagte Ziffer 2 1/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten Ziff. 1 und dem Beklagten Ziff. 2 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des gegen den jeweiligen Vollstreckungsschuldner zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 137.500,-- €;
davon entfallen auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1: 75.000,-- €,
auf diejenige des Beklagten Ziff. 2: 37.500,-- €,
auf diejenige der Klägerin: 25.000,-- €.

Tatbestand

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „C.“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen und auf Unterlassung von Wettbewerbsbehauptungen in Anspruch. Von der Beklagten Ziff. 1 verlangt sie darüber hinaus die Löschung einer Internet-Domain, erstrebt die Feststellung deren Schadensersatzpflicht und verlangt Auskunft.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2005 (GA 79/92) Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) .

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte Ziff. 1, deren Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 2 ist, benutze die Bezeichnung „C.“ in ihrer Firma „C.® Co. & E. GmbH“ für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik, zu denen auch solche auf dem Gebiet der Sportwagen-Fahrzeugtechnik zählten. Diese Dienstleistungen seien ähnlich mit dem Produkt der Leistungen der Klägerin auf diesem Gebiet. Der bestehende Abstand bei der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen werde durch die gesteigerte Kennzeichnungskraft der beiden Klagemarken ausgeglichen, so dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen sei. Aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ergebe sich der Anspruch gem. Ziff. 1 a) des Tenors des landgerichtlichen Urteils.

Die Werbung der Beklagten Ziff. 1, sie verfüge „über 30 Jahre Performance“, sei nach §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen, da irreführend.

Dasselbe gelte für die Werbung der Beklagten Ziff. 1, seit 1991 würden unter der Marke „C.“ Fahrräder und Autozubehör lizenziert oder hergestellt und vertrieben. Gegen die in dieser Werbung zum Ausdruck kommende Berühmung mit einer Benutzungsabsicht stehe der Klägerin aus ihren Klagemarken ein Unterlassungsanspruch zu, soweit sie sich auf Autozubehör beziehe. Hingegen erstrecke sich der Schutz der Klagemarken nicht auf die Berühmung mit einer Benutzungsabsicht für Fahrräder, da wegen der Beschränkung des Schutzes der Klagemarken eine Ähnlichkeit der Waren, für die der Schutz der sich gegenüberstehenden Zeichen beansprucht wird, zu verneinen sei und Unlauterkeitsmerkmale bei der möglichen Benutzung der Marke „C.“ für Fahrräder nicht ersichtlich seien. Hingegen sei zwischen Sportwagen/Kraftfahrzeugen einerseits und Autozubehör andererseits ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegeben.

Ein Anspruch auf Löschung der Domain „C. Co.“ gegen die Beklagte Ziff. 1 als registrierte Inhaberin dieser Domain bestehe nicht. Soweit die Beklagte Ziff. 1 ihrer Unterlassungsverpflichtung entsprechend die Bezeichnung „C.“ nicht mehr für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und für Autozubehör benutze, seien begründete Einwendungen gegen die weitere Benutzung der Domain nicht ersichtlich, da deren Benutzung ohne Bezug auf Sportwagen/Kraftfahrzeugen ähnliche Waren/Dienstleistungen nicht rechtswidrig sei.

Der nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag sei gem. § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 9 UWG begründet, soweit die Beklagte Ziff. 1 zur Unterlassung verurteilt wurde. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 19 MarkenG bzw. § 242 BGB.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagten als auch die Klägerin form- und fristgerecht Berufungen eingelegt und ihre Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Die Beklagten wenden in erster Linie ein, die Beklagte zu 1 betreibe weder einen Geschäftsbereich „Fahrzeugtechnik“ noch werbe sie für einen solchen. Sie sei ein Dienstleistungsunternehmen, das der Industrie Ingenieurdienstleistungen auch für den Bereich Fahrzeugtechnik anbiete. Sie leiste nur Mithilfe bei der Entwicklung und Konstruktion derartiger Produkte. Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Klägerin verwende ihre Marken „C.“ nicht für Autozubehör, so dass sie hierfür mangels Benutzung auch keinen Schutz genieße. Soweit das landgerichtliche Urteil in Ziff. I des Tenors somit abzuändern sei, müsse auch die Verurteilung entsprechend Ziff. II bis IV des Tenors entfallen.

Die Beklagten, welche ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. Juni 2006 teilweise zurückgenommen haben (auf GA 163 wird Bezug genommen), beantragen nunmehr noch,

I. Das Urteil des LG Stuttgart vom 03.05.2005, Az.: 41 O 124/04 KfH, abzuändern.

II. Das Versäumnisurteil des LG Stuttgart vom 11.11.2004, Az.: 41 O 124/04 KfH, aufzuheben, soweit den Beklagten in Ziff. I./1. untersagt wird,

a) unter dem Firmennamen „C.“, insbesondere auch in der Kombination „C.® Co. & E. GmbH“ den Geschäftsbereich Fahrzeugtechnik zu betreiben, für den Geschäftsbereich Fahrzeugtechnik zu werben oder werben zu lassen,

und/oder

c) für Autozubehör die Bezeichnung „C.“ zu verwenden oder verwenden zu lassen,

und die Klage insoweit abzuweisen.

Darüber hinaus begehren sie, das genannte Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sich dessen Ziffn. I./2. bis 4. auf die Ziff. II. a) und c) ihrer Berufungsanträge rückbeziehen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Berufungsangriffe der Beklagten.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „C.“ nicht in dem beantragten Umfang untersagt hat. Ihre Klagemarken böten auch Schutz vor der Bezeichnung von Fahrrädern mit dem Namen „C.“. Es bestehe Markenähnlichkeit. Außerdem sei die Marke „C.“ bekannt i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, weshalb auch aus dieser Vorschrift insoweit ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Die Löschung der umstrittenen Internet-Domain könne die Klägerin wegen deren markenrechtswidriger Verwendung durch die Beklagte Ziff. 1 verlangen. Darauf, dass die Beklagte Ziff. 1 dem Verbotsausspruch in Ziff. I. 1. des Tenors des landgerichtlichen Urteils folgen werde, müsse sie sich nicht verweisen lassen.

Die Klägerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel:

Das Urteil des LG Stuttgart vom 03.05.2005 - Az.: 41 O 124/04 KfH - wird insoweit abgeändert, als das Versäumnisurteil vom 11.11.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Das Versäumnisurteil des LG Stuttgart vom 11.11.2004 wird bestätigt.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen den klagabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2006 (GA 162/164).

Gründe

II. Die Berufungen sind zulässig. Begründet ist jedoch nur das Rechtsmittel der Klägerin (dazu A.), diejenigen der Beklagten sind unbegründet (dazu B.).

A. Mit Recht wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht ihre Klage unter entsprechender Abänderung des Versäumnisurteils vom 11. November 2004 teilweise abgewiesen hat.

1. Soweit die Parteien über die Verwendung der Bezeichnung „C.“ für Fahrräder streiten, besteht ein Unterlassungsanspruch zwar nicht aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (dazu a), aber aus dessen Nr. 3 (dazu b).

a) Der Argumentation der Klägerin, ihre Gemeinschaftsmarke Nr.... . biete Schutz vor der Bezeichnung von Fahrrädern mit diesem Namen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, ist nicht zu folgen. Denn - wie auch die Klägerin nicht verkennt - sind in der Markenurkunde (Anlage K 2 nach GA 10) Fahrräder und deren Teile aus dem Schutzumfang ausdrücklich ausgenommen.

Auch die deutsche Marke Nr. ...., Wortmarke „C.“ (K 1 nach GA 10) bietet der Klägerin insoweit keinen Schutz. Zwar liegt in deren Markeneintragung kein ausdrücklicher Ausschluss für Fahrräder vor. Die Marke ist eingetragen für „Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen“. Zwischen diesen einerseits und Fahrrädern andererseits besteht keine eine Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit.

Das Bundespatentgericht hat eine entfernte Ähnlichkeit zwischen Kraftfahrzeugen, namentlich Sportwagen, einerseits und Fahrrädern andererseits angenommen (vgl. BPatG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - Az.: 28 W (pat.) 132/99). Das Landgericht hat sie verneint (LGU 13 = GA 91). Der Senat teilt die landgerichtliche Auffassung. Denn zwar handelt es sich bei beiden Warengruppen um Fortbewegungsmittel, und obgleich eine Trennung zwischen durch Muskelkraft betriebenen Fortbewegungsmitteln einerseits und motorgetriebenen andererseits trotz bestehender Mischformen (z. B. Fahrrad mit Hilfsmotor) eindeutig möglich ist, bestehen zwischen beiden Warengruppen Übereinstimmungen. Es handelt sich jeweils um Landfahrzeuge, bei welchen die zur Fortbewegung dienende Energie über Räder auf den Untergrund übertragen wird. Dennoch aber besteht zwischen Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, darunter Fahrrädern, eine auch markenrechtlich erhebliche Trennlinie. Denn den Gemeinsamkeiten kommt im Verkehr (abzustellen ist hier auf den Endverbraucher, dessen Auffassung der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann) nicht die entscheidende Bedeutung zu. Maßgebend ist für den Geschäftsverkehr, wodurch die Antriebsenergie gewonnen wird. Darin drückt sich der grundlegende technische Unterschied zwischen beiden aus, welcher auch die Nutzbarkeit der Waren prägt. Darüber hinaus besteht auch im Handel eine weitgehende Trennung zwischen beiden Bereichen. Nichts anderes ist daraus herzuleiten, dass namhafte Kraftfahrzeughersteller auch Fahrräder auf den Markt bringen. Denn insoweit macht die Klägerin nicht geltend, dass sie selbst Fahrräder unter der Bezeichnung „C.“ vertreibe, und diese umstrittene Bezeichnung ist nicht der Firmenname der Klägerin.

Hinzu kommt, dass unstreitig die Bezeichnung „C.“ auch von anderen Firmen für Waren aus dem Bereich Fahrradzubehör verwendet wird, was gegen eine Herkunftstäuschung in Bezug auf die Klägerin in diesem Marktsegment spricht.

b) Hingegen bringt die Klägerin zu Recht (hilfsweise) vor, ein Unterlassungsanspruch bestehe aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

aa) Die Marke „C.“ ist für Kraftfahrzeuge, namentlich Sportwagen, bekannt i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. BPatG, Beschluss vom 20. April 2005 - 32 W (Pat) 81/04, S. 6 = Anlage B 47 = GA 141). Die Unterscheidungskraft einer Marke einschließlich der durch ihre Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft, muss in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden, für die die Marke angemeldet worden ist. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft und damit auch der Bekanntheit einer Marke können u. a. der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung dieser Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 2002, 804, 805 [Philips/Remington], Tz. 59 f.; vgl. auch EuGH, GRUR Int. 2000, 73 ff. [Chevy], Tz. 20 - 23; BGH, Urteil v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02 - GRUR 2006, 56 ff. [Boss-Club], bei Juris Rz. 29).

Für Kraftfahrzeuge, namentlich Sportwagen, ist die Marke „C.“ seit Jahrzehnten durch die Klägerin eingeführt. Unstreitig wurde die deutsche Marke Nr. .... mit Anmeldepriorität vom 25. November 1972 aufgrund Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Klägerin eingetragen (LGU 5 = GA 93). Die allerdings bereits im Herbst 1997 durchgeführte repräsentative Marktforschungsumfrage, welche die Klägerin vorgelegt hat, ergibt, dass im Rahmen einer Mehrthemenerhebung 36 % der Befragten diese Bezeichnung mit Sportwagen der Klägerin verbanden. Bei Vorhalten einer Liste von Produktbereichen stieg dieser Wert auf bis zu 64 % (vgl. K 4 nach GA 10). Besonderes Gewicht gewinnt die daraus zu Tage tretende Unterscheidungs- und Hinweiskraft der Bezeichnung dadurch, dass ein bedeutender Teil der Verbraucher am Sportwagenmarkt kein Interesse hat, da dieser für ihn unerheblich ist. Somit ist unter den markterheblichen Verbrauchern eine noch höhere Bekanntheit gegeben.

Dieser Bekanntheitsgrad reicht in der Zusammenschau mit den sonstigen zutage getretenen Umständen aus, die Bekanntheit dieser Marke zu begründen. Im Übrigen vermag der Senat, dessen Mitglieder selbst als Verbraucher am Marktgeschehen teilnehmen, infolge eben dieses Umstandes zu beurteilen, dass die Bezeichnung „C.“ bei Sportwagen auch heute noch einen besonders starken Bezug zum Unternehmen der Klägerin besitzt.

bb) Für die Frage, ob die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, kommt es auf eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Eingreifenden an (BGH, Urteil v. 3. November 2005 - I ZR 29/03 - GRUR 2006, 329 ff. - [Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem], bei Juris Rn. 31 m.w.N.). Dabei beurteilt sich der Verletzungstatbestand der Benutzung einer bekannten Marke nach den vier möglichen Verletzungserfolgen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. [2003], Rn. 836 f. zu § 14), nämlich der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung.

aaa) Vorliegend ist der Tatbestand der Aufmerksamkeitsausbeutung gegeben.

Beim Erschleichen von Aufmerksamkeit genügt es allerdings nicht, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken, oder dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (BGH, Urteil v. 29. April 2004 - I ZR 191/01 - GRUR 2004, 779 ff. - [Zwilling/Zweibrüder], bei Juris Rz. 73). Voraussetzung ist, dass das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt wird, das mit der Verwendung der bekannten Marke verbunden ist (BGH, Urteil v. 3. Februar 2005 - I ZR 159/02 - NJW 2005, 2856, 2857 - [Lila Postkarte]). Bei der (vorliegend gegebenen) identischen oder ähnlichen Benutzung einer bekannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit auszubeuten, ist allerdings regelmäßig von einem die Unlauterkeit i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen (BGH, a.a.O., S. 2857). Im Streitfall tritt hinzu, dass die Beklagte Ziff. 1 selbst in ihrer Werbung einen besonderen Bezug zur Klägerin hergestellt hat, indem sie sich geschäftlicher Beziehungen zu dieser berühmte. Auch wäre es ihr ohne weiteres möglich, Fahrräder unter einer anderen Bezeichnung zu führen. Die Gesamtschau ihres Verhaltens zeigt zur Überzeugung des Senats, dass es den für sie verantwortlich handelnden natürlichen Personen entscheidend darum geht, an der von der bekannten Marke der Klägerin ausgehenden Strahlkraft teilzuhaben und die von dieser Marke ausgehende Unterscheidungs- und Anziehungskraft gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung zu instrumentalisieren. Dies begründet eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da in diesem zweckgerichteten Ausbeutungsverhalten mit hohem Anlehnungsgehalt zugleich die Unlauterkeit aufscheint.

bbb) Hinzu tritt der Verletzungstatbestand in der Fallgestaltung der Ausnutzung der Wertschätzung durch Rufausbeutung (Imagetransfer).

Der markengesetzliche Schutz unterscheidet sich dabei von dem allgemeinen Rufausbeutungstatbestand des UWG darin, dass gerade die Benutzung des identischen bzw. ähnlichen Zeichens die Rufausbeutung bewirkt. Allerdings dürfen außerhalb der Kennzeichnung liegende Umstände berücksichtigt werden, solange die Identität bzw. Ähnlichkeit der Zeichen die Rufausbeutung zusammen mit anderen Umständen bewirkt (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 849 zu § 14). Dabei erfordert die Verwirklichung des Tatbestandes, dass eine Annäherung an die Marke geschieht, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise auszunutzen. Dies kann auch ohne Herkunftstäuschung geschehen, wenn dadurch für die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine damit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer Werbeanstrengungen des Herstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird (Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rn. 848 zu § 14 m.w.N.).

Ein solcher Imagetransfer liegt schon aufgrund der wortgleichen Verwendung („C.“) nahe. Hinzu kommt, dass - verstärkt durch den Umstand, dass eine Reihe von Kraftfahrzeugherstellern unter ihrer Firmenbezeichnung auch Fahrräder anbieten - beim Verbraucher der Eindruck entstehen kann, die mit dieser Bezeichnung bei Sportwagen verbundenen Eigenschaften (Hochwertigkeit, ausgereifte Technik und Ermöglichen eines sportiven Fahrverhaltens) lägen auch bei gleichnamigen Fahrrädern vor. Der Senat ist aufgrund der Vorgehensweise der Beklagten Ziff. 1, für welche der Beklagte Ziff. 2 als deren Geschäftsführer verantwortlich ist, davon überzeugt, dass jene gerade an der Aufladung der Klagemarken mit Qualitäts- und Gütebegriffen teilhaben wollte. Somit ergibt sich ein Verstoß auch in dieser Tatbestandsvariante.

2. Zwar ist die Registrierung gegnerischer Begriffe als Domainnamen im Grundsatz keinen rechtlichen Schranken unterworfen (BGH, Urteil v. 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01 - GRUR 2005, 687 ff. [weltonline.de], bei Juris Rz. 14). Jedoch besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch des Verletzten auf einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht des Verletzers auf den Domainnamen, also auf dessen Löschung, wenn der nicht Berechtigte (Verletzer) ein bekanntes Kennzeichen als Domainnamen im geschäftlichen Verkehr benutzt. Denn darin liegt eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 (bzw. § 15 Abs. 3) MarkenG.

Zu Recht weist die Klägerin diesbezüglich darauf hin, dass mit dem vom Landgericht zutreffend bejahten Anspruch aus Markenverletzung wegen Benutzung der Firmenbezeichnung „C.® Co.“ ein rechtlich selbstständiger Löschungsanspruch bezüglich der umstrittenen Internet-Domain einhergeht. Insoweit reicht bereits eine drohende unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der klägerischen Marke aus (vgl. BGH, Urteil v. 2. Dezember 2004 - I ZR 207/01 - a.a.O.; bei Juris Rz. 22; BGH, Urteil v. 22. November 2001 - I ZR 138/99 - BGHZ 149, 191 ff. - [shell.de], bei Juris Rz. 43 m.w.N.). Der Löschungsanspruch entspricht somit dem in Bezug auf die gleich lautende Firmenbezeichnung gegebenen Unterlassungsanspruch. Wegen dieser nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II. B. 1.

B. Hingegen vermögen die Ausführungen der Beklagten in ihren Berufungen das landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern.

1. Das Vorbringen der Beklagten gegen den Urteilsausspruch in Ziff. I. 1. a) des Tenors des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte zu 1 betreibe weder einen Geschäftsbereich „Fahrzeugtechnik“ noch werbe sie für einen solchen, sondern sie sei ein Dienstleistungsunternehmen, das der Industrie Ingenieurdienstleistungen auch für den Bereich Fahrzeugtechnik anbiete, greift nicht durch. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Beklagte Ziff. 1 nicht selbst Fahrzeugtechnik bewirbt, sondern Ingenieurdienstleistungen, welche auf deren Herstellung gerichtet sind. Genau darin besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Verknüpfung zum Schutzumfang der Klagemarken. Die angebotenen Leistungen liegen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik und weisen als notwendige Arbeiten zur Herstellung von Kraftfahrzeugen einen inneren Zusammenhang zur markenrechtlich geschützten Geschäftstätigkeit der Klägerin auf. Von daher hat das Landgericht zu Recht eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne angenommen, obgleich es sich bei den Sportwagen der Klägerin um zu verkaufende Waren handelt, während die Beklagte Ziff. 1 insoweit Dienstleistungen anbietet.

Unbehelflich bleibt der Einwand, aus der Aussage, die Beklagte zu 1 sei in der Lage, Ingenieurdienstleistungen im Bereich der Fahrzeugtechnik zu erbringen, schließe niemand auf das Unternehmen der Klägerin. Dies könnte richtig sein, würde nicht der mit der Klägerin in Verbindung stehende Zusatz „C.“ verwendet. Durch die Verknüpfung beider entsteht der Bezug zur Klägerin. Hinzu kommt, dass die Adressaten der Werbung der Beklagten Ziff. 1 - worauf das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - als im Bereich Fahrzeugtechnik tätige Personen oder Unternehmen auch besonders über das Warenangebot der Klägerin unter der Bezeichnung P. C. informiert sind. Davon kann der Senat ohne weitere Beweisaufnahme aus eigener Kenntnis ausgehen. Es handelt sich bei diesen Personen und Unternehmen um Fachkreise, die offensichtlich teils in derselben Branche tätig sind wie die Klägerin.

Dass der Bereich „Fahrzeugtechnik“ sich nicht auf den Tätigkeitsbereich der Automobilindustrie beschränkt (BB B 8 = GA 134), trifft zu, ist aber unerheblich. Denn er berührt auch diesen Bereich. Damit ist die Verletzungshandlung gegeben.

Auf das Verteidigungsvorbringen der Klägerin zu einem von ihr beiläufig erwähnten, im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG) kommt es somit nicht entscheidend an.

Ohne Erfolg greifen die Beklagten darüber hinaus die Ausführungen des Landgerichts zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken an. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die obigen Ausführungen unter Ziff. II. A. 1. b) aa), um Wiederholungen zu vermeiden.

Vergeblich führen die Beklagten unter Hinweis auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.11.2004, Ziff. I, die dem Beklagten zu 2 zustehende Wortmarke .... „C.“ (Anl. B 7) für Ingenieurdienstleistungen mit Anmeldepriorität vom 14.12.1991 ins Feld, welche der Gemeinschaftsmarke .... „C.“ (K 2) wegen älterer Anmeldepriorität vorgehe. Dahinstehen kann neben der systematischen Bedeutung ihres Argumentes, dass das Landgericht das Bestehen einer derartigen Marke zugunsten des Beklagten zu 2 nicht festgestellt hat und die Beklagten insoweit weder schlüssig eine Verfahrensrüge erheben, noch eine Tatbestandsberichtigung beantragt haben. Denn selbst wenn man zu ihren Gunsten die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, wäre die klägerische deutsche Wortmarke .... „C.“ (K 1), welche sich dem Vortrag der Beklagten zuwider nicht auf Sportwagen beschränkt, sondern auf Kraftfahrzeuge, nämlich Sportwagen, erstreckt, gegenüber der Marke des Beklagten Ziff. 2 vorrangig, weil von älterer Anmeldepriorität getragen.

Fehl geht der Hinweis der Beklagten auf den als Anlage B 47 (= GA 141) vorgelegten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 20. April 2005 (- 32 W (Pat.) 81/04) zur Ähnlichkeit zwischen den durch die klägerische Marke .... geschützten Waren/Dienstleitungen einerseits und Ingenieurdienstleistungen andererseits. Die Beklagten stellen in ihrem Sachvortrag diesen Beschluss entstellend dar. Er spricht nicht von „Ingenieurdienstleistungen“, sondern von „Dienstleistungen eines Ingenieurbüros“. Dies ist erheblich, weil die letztgenannte Formulierung erkennen lässt, dass es sich um Leistungen eines eigenständigen Unternehmens handelt und nicht um von der Klägerin angebotene Ingenieurleistungen. Die zweitgenannte Formulierung gibt - anders ausgedrückt - einen klärenden Herkunftshinweis, der der erstgenannten gerade fehlt.

2. Zum Urteilstenor I. 1. c) wenden die Beklagten ein, die Klägerin verwende ihre Marken „C.“ nicht für Autozubehör, so dass sie hierfür mangels Benutzung auch keinen Schutz genieße.

Dies bestreitet die Klägerin nicht, weist aber zutreffend darauf hin, dass insoweit ohne weiteres Ähnlichkeit vorliegt, weshalb der Verkehr Autozubehör unter der Bezeichnung „C.“ in Verbindung mit der Klägerin bringt. Auch dieser Berufungsangriff muss daher erfolglos bleiben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

IV. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) , besteht nicht. Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; von dieser Rechtsprechung weicht das vorliegende Urteil nicht ab.

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