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Berlin

Top-Level-Domain: „.eu“ der kleine (markenrechtliche) Unterschied

Beschluss vom KG Berlin

Entscheidungsdatum: 10.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 230/07

Leitsätze

Das widerrechtliche Gebrauchen eines registrierten Domainnamens stellt eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 I Fall 2 BGB dar; liegt zudem ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, so sind die Normen des MarkenG als vorrangig zu behandeln.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 96 des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2007 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Juli 2007) - 96 O 194/07 - teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

„über das Verbot in Ziff. 1 der Beschlussformel der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung hinausgehend“,

untersagt,

über die von ihr registrierten Domains „www.r....eu“ oder „www.r....eu“ entgeltlich oder unentgeltlich zu verfügen, ausgenommen durch Übertragung auf die Antragstellerin oder durch den gänzlichen Verzicht auf die Rechte aus der Registrierung.

2. Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen:

I. Instanz: die Antragstellerin 1/10, die Antragsgegnerin 9/10,

II. Instanz: die Antragsgegnerin alle Kosten

Gründe

A. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, §§ 935, 940 ZPO.

I. Die Antragstellerin beanstandet eu.-Domainregistrierungen der in Konkurrenz stehenden Antragsgegnerin (deren Geschäftsführer J. H. der frühere Alleingeschäftsführer und Mitgesellschafter der Antragstellerin war). Die streitgegenständlichen Domainnamen beinhalten den Kern des Firmennamens der Antragstellerin. Bei Eingabe der Domainnamen erfolgt eine Umleitung auf die Homepage der Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss dem Antrag auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Domainnamen stattgegeben und die Anträge auf ein Verbot eines Registrierthaltens und ein Verfügungsverbot zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erlass eines Verfügungsverbotes betreffend die Domainnamen.

II. Der Anspruch auf ein solches Verbot folgt vorliegend schon aus § 15 Abs. 4, Abs. 5 MarkenG, § 12 BGB.

1. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; GRUR 2007, 259 Tz. 14 - solingen.info, m. w. N.; Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 201/03, Juris Rdn. 11 - grundke.de). Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGH, GRUR 2002, 622, Juris Rdnr. 31 - shell.de; GRUR 2003, 897, Juris Rdnr. 15 - maxem.de; a. a. O., grundke.de). Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGH, a. a. O., maxem.de).

a) Auch wenn die Antragsgegnerin vorliegend im geschäftlichen Verkehr handelt und insoweit Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG grundsätzlich solchen aus § 12 BGB vorgehen (BGH, a. a. O., shell.de, Juris Rdnr. 24), finden die vorgenannten Grundsätze zu § 12 BGB entsprechend im Rahmen der §§ 5, 15 MarkenG Anwendung. Denn auch danach ist die Befugnis zum Namensgebrauch zu prüfen (für den Verletzten: vgl. BGH, GRUR 2002, 456, Juris Rdnr. 27 - vossius.de; für den Verletzer § 15 Abs. 2 MarkenG) , ebenso eine Verwechslungsgefahr (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und eine Interessenabwägung (vgl. § 23 MarkenG) .

b) Die Antragstellerin ist - nach dem glaubhaft gemachten Vortrag - Namensträgerin hinsichtlich des kennzeichnenden Teils der streitgegenständlichen Domainnamen. Der Antragsgegnerin stehen insoweit keine eigenen Rechte an diesem Namen zu. Sie gebraucht den Namen unbefugt und verletzt - über eine Zuordnungsverwirrung hinaus - schutzwürdige Interessen der Antragstellerin, die von der Registrierung einer eu-Namensdomain ausgeschlossen wird. Zwar hat die Top-Level-Domain „.eu“ in Deutschland bei weitem noch nicht die Bedeutung der allseits bekannten Top-Level-Domain „.de“. Angesichts des immer bedeutungsvoller werdenden gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft muss es aber der Antragstellerin auch insoweit ermöglicht werden, die für diesen Markt in seiner Gesamtheit naheliegende und zukünftig möglicherweise immer bedeutungsvoller werdende Top-Level-Domain „.eu“ für sich registrieren zu lassen.

2. Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf ein Umschreiben der bestehenden Registrierung auf den Namensträger, weil bei einer Umschreibung möglicherweise dritte - berechtigte - Namensträger von der Eintragung ausgeschlossen werden würden, die ansonsten prioritätsjüngere Registeransprüche hätten geltend machen können (BGH, a. a. O., shell.de, Juris Rdnr. 53). Es kann aber ein Anspruch dahin in Betracht kommen, dass der Verletzer gegenüber der Registrierungsstelle einen Verzicht auf die verletzenden Domainnamen zu erklären hat (BGH, a. a. O., shell.de, Juris Rdnr. 48 ff.). Der Anspruch auf Verzichtserklärung setzt voraus, dass der Verletzte gegenüber dem Verletzer die Verwendung des Namens in Alleinstellung beanspruchen kann, dem Verletzer also kein Bereich einer zulässigen Nutzung des Domainnamens verbleibt (BGH, a. a. O., vossius.de, Juris Rdnr. 46 f).

a) Vorliegend kommt der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Alleinstellung am Namen zu, denn die Antragsgegnerin kann weder auf das Recht der Gleichnamigen verweisen noch ist eine Treuhandstellung der Antragsgegnerin für einen Gleichnamigen (vgl. BGH, a. a. O., grundke.de) ersichtlich. Die Antragstellerin macht vorliegend aber weder Übertragungs- noch Verzichtserklärungsansprüche geltend.

b) Für den Bereich der Top-Level-Domain „.de“ kann sich immerhin jeder Namensträger ohne Weiteres die Priorität für den Domainnamen durch eine Dispute-Eintragung bei der DENIC sichern (vgl. BGH, a. a. O., grundke.de, Tz. 18). Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin ist ein solches Verfahren im Bereich der Top-Level-Domain „.eu“ nach den AGB der EurlD schon nicht möglich, sondern nur der Abschluss eines Schiedsvertrages (APR-Verfahren). Jedenfalls hierauf muss sich die Antragsstellerin aber nicht verweisen lassen.

Damit besteht für die Antragstellerin die Gefahr, dass die Antragsgegnerin ihre Domainnamensrechte wirksam auf Dritte überträgt und ein in dem Hauptsacheverfahren durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin ins Leere laufen würde.

c) Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, der Antragsgegnerin sei schon durch das Verbot der Verwendung der Domainnamen eine Übertragung der streitgegenständlichen Domainnamen auf dritte Konkurrenten verwehrt. Zum einen erfasst dies schon nicht Übertragungen auf nicht konkurrierende Dritte. Zum anderen unterscheidet sich der Übertragungsakt nicht nur unwesentlich von dem Inhalt des Verwendungsverbots (dieses ist in erster Linie darauf gerichtet, eine Verbreitung von Inhalten über die Domainnamen zu verbieten). Auf derartige Unschärfen der Auslegung eines gerichtlichen Titels muss sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen, zumal wenn der zugleich gestellte Antrag auf ein Verfügungsverbot unter verschiedenen Gesichtspunkten erstinstanzlich zurückgewiesen worden ist.

d) Im Fall der Registrierung eines Domainnamens in fremdem Namen muss - durch die Möglichkeit einer schnellen und zuverlässigen Überprüfungsmöglichkeit - ausgeschlossen werden, dass ein Namensträger, der an sich aufgrund Priorität einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass erst nachträglich (wenn der Namensträger seine Rechte geltend macht) ein Auftrag eines anderen (befugten) Namensträgers zur Registrierung eingeholt wird (BGH, a. a. O., grundke.de, Tz. 17).

Wenn der Namensträger an der Eintragung der Domainnamen nur durch den unbefugten Namensgebrauch des Verletzers gehindert wird, muss ihm die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens zu erreichen, sobald der Verletzer zum Verzicht auf seine - sperrende - Rechtsstellung gezwungen worden ist und der Domainname daher wieder anderweitig vergeben werden kann. Dies darf der Verletzer nicht durch eine Übertragung seiner Rechte auf erst später hinzutretende Interessenten unterlaufen. Der Verletzer schuldet jedenfalls schadensersatzrechtlich aus dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, dass er den Verletzten so stellt, als hätte er diesen registerlich nicht blockiert. Bei einer Übertragung auf Dritte würde sich aber die Blockadewirkung der ursprünglichen Registereintragung des Verletzers - mit dessen Priorität - fortsetzen. Dementsprechend kann dem Verletzer eines Namensrechts gemäß § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 MarkenG untersagt werden, die verletzenden Domainnamen auf Dritte zu übertragen.

3. Es besteht vorliegend auch eine hinreichende Erstbegehungsgefahr für Verfügungen der Antragsgegnerin über die Domainnamen. Diese folgt schon aus der - nach dem glaubhaft gemachten Vortrag - ausschließlichen Absicht der Antragsgegnerin zur Behinderung der Antragstellerin durch die Domaineintragungen und die Umleitung auf ihren (der Antragsgegnerin) Internetauftritt. Daran schließt sich naheliegend der Gedanke an, die Behinderungswirkung durch Übertragung der Domainnamen auf Dritte aufrechtzuerhalten.

III. Der Anspruch auf ein Verfügungsverbot folgt vorliegend auch aus Teil IV § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Geschäftsanteilsabtretungs- und Forderungskaufvertrages zwischen den Parteien vom 15.02.2006 (Anlage AS 4).

1. Danach hat sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, die hier streitgegenständlichen Domainnamen weder anzumelden noch anmelden zu lassen. Schon mit der Registrierung der Domainnamen hat die Antragsgegnerin gegen dieses vertragliche Verbot verstoßen.

2. Hinsichtlich der Domainnamenseintragungen hat die Antragsgegnerin somit im Verhältnis zur Antragstellerin keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt. Denn das Verbot bezog sich schlechthin auf eine Anmeldung der Domainnamen, egal zu welchem Zweck die Internetauftritte dann genutzt werden sollen. Damit wollten die Parteien erkennbar Missbräuchen vorbeugen.

3. Fehlen der Antragsgegnerin damit im Verhältnis zur Antragstellerin schutzwürdige Interessen an einem Verkauf der streitgegenständlichen Domainnamen an Dritte und wird die Antragstellerin an einer eigenen Registrierung nur durch die Verletzungshandlungen der Antragsgegnerin gehindert, dann kann die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Weiterübertragung der Domainnamen auf Dritte untersagen. Damit erhält sie - soweit als nach dem Registrierungsverfahren möglich - ohne Blockadewirkung durch die Antragsgegnerin wieder freien Zugang zu einer Registrierung der Domainnamen.

B. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, 3 ZPO.

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