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Nordrhein-Westfalen: Köln

Zur Haftung eines Inhabes eines Internet-Anschlusses bei Schmähkritik

Urteil vom LG Köln

Entscheidungsdatum: 18.10.2006
Aktenzeichen: 28 O 364/06

Leitsätze

1. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- oder Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet der Verfügungsbeklagte als Störer. Denn der Verfügungsbeklagte hat seinen Kindern als Mitgliedern seines Haushalts die Benutzung seines Computers und auch den Internetzugang ermöglicht. Er hat ferner jedenfalls durch Nichteinhaltung auch nur eines Mindestmaßes an Sicherheitsvorkehrungen seinen Kindern den Zugang zu dem Internetforum www.frag-einen-anwalt.de ermöglicht.

Tenor

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (2 x 5.000 Euro).

Tatbestand

I. Der Verfügungsbeklagte hat Unterlassung zweier Äußerungen begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Rechtsanwälte und waren beide auf der Internetplattform www.frag-einen-anwalt.de tätig. Es handelt sich dabei um ein Internetforum, in dem Rechtssuchende den Rat zugelassener Rechtsanwälte suchen können. Um in diesem Forum Fragen zu beantworten ist es erforderlich, ein nur dem Rechtsanwalt bekannten Nutzernamen und ein Passwort einzugeben. Am 22.07.2006 wurde um 18:08 Uhr eine an den Verfügungskläger gerichtete Anfrage auf dem Portal eingestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Antragsschrift wiedergegebene Anfrage Bezug genommen. Diese Frage wurde unter dem Namen des Verfügungsbeklagten mit der aus Ziffer 1 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 02.08.2006 ersichtlichen Antwort beantwortet. Daraufhin stellte der Fragesteller am selben Tag um 19:47 Uhr die aus der Antragsschrift ersichtliche Nachfrage. Diese wurde unter dem Namen des Verfügungsbeklagten um 20:10 Uhr wie aus Ziffer 2 der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 02.08.2006 ersichtlich beantwortet. Der Verfügungsbeklagte wurde aufgrund dieses Vorfalls am 24.07.2006 von den Betreibern des Internetportals www.frag-einen-anwalt.de von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. Die Zeugin E wurde zwischenzeitlich ebenfalls von der Nutzung des Internetportals www.frag-einen-anwalt.de ausgeschlossen, nachdem die IP-Adresse des Fragestellers der Zeugin zugeordnet werden konnte.

Der Verfügungskläger hat behauptet, es sei der Verfügungsbeklagte gewesen, der in Absprache mit der Zeugin E die von dieser gestellten Fragen in der aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Weise beantwortet habe. Er hält die gegenteilige Behauptung des Verfügungsbeklagten insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verfügungsbeklagte sich nach den klägerischen Behauptungen bei dem Betreiber des Internetforums für den Vorfall entschuldigt habe, für eine Schutzbehauptung. Er verweist zudem auf Äußerungen, die der Verfügungsbeklagte unstreitig zeitlich vor den streitgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger in dem Internetforum getätigt hat. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die als Anlagen A 8 bis A 13 zu den Akten gereichten Ausdrucke aus dem Internet mit Äußerungen des Verfügungsbeklagten vom 28.05.2006, 30.05.2006, 31.05.2006, 20.06.2006, 25.06.2006, 29.06.2006 und vom 18.07.2006 Bezug genommen. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, jedenfalls hafte der Verfügungsbeklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 02.08.2006 verboten, die aus der einstweiligen Verfügung ersichtlichen Erklärungen schriftlich oder mündlich gegenüber Dritten und/oder in der Öffentlichkeit, das heißt insbesondere im Internet abzugeben oder in den Verkehr zu bringen. Die Kammer hat dem Verfügungsbeklagten weiterhin verboten, den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß als Dr. T, Professor T, Rüpel-Prinz, dicken, intriganten Leichtluft-Rüpel-Klöner, als Meister dünner Luftbläserei, als fetten Klöner sowie als "grässlich rund" in der Öffentlichkeit zu bezeichnen. Hiergegen hat sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gerichtet.

Der Verfügungsbeklagte hat in Abrede gestellt, der Verfasser der Antworten zu sein. Dies sei vielmehr sein Sohn gewesen, der die Abwesenheit des Verfügungsbeklagten dazu genutzt habe, in diesem und in anderen Foren unter dem Namen des Verfügungsbeklagten zu schreiben und juristische Fragen zu beantworten. Der Sohn habe sich aufgrund des in dem PC des Verfügungsbeklagten ohne dessen Wissen gespeicherten Passwortes Zugang zu dem Internetforum verschaffen können. Es sei durchaus möglich, dass nach Eingabe des Nutzernamens das Passwort vom System automatisch eingefügt werde. Dies habe der Verfahrensbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten erst nach dem hier in Rede stehenden Vorfall festgestellt. Dieses alles sei aber auch dem Verfügungsbeklagten bis zu diesem Vorfall nicht bekannt gewesen. Er selbst habe erst nach seiner Rückkehr von einer Bergtour, auf der er sich in der Zeit vom 21.07.2006 bis 24.07.2006 befunden habe, von dem Vorfall erfahren. Die Zeugin E könne bestätigen, dass die Äußerung nicht von dem Verfügungsbeklagten getätigt worden sei, da sie unmittelbar nach Tätigung der Äußerungen mit einem Unbekannten korrespondiert und telefoniert habe, bei dem es sich nicht um den Verfügungsbeklagten gehandelt habe. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu haften. Der Verfügungsbeklagte ist weiterhin der Ansicht, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Zum einen sei der Verfügungsbeklagte von dem Internetportal - insoweit unstreitig - ausgeschlossen worden, zum anderen habe der Verfügungsbeklagte über seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen lassen, dass er die Äußerung auf das Schärfste verurteile und derartige Äußerungen auch weder in der Vergangenheit getätigt habe noch diese in Zukunft tätigen werde. Er habe versucht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der ihm von dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers übersandte Text einer Unterlassungserklärung sei aber unzumutbar gewesen, weil dieser unzutreffenderweise suggeriere, dass der Verfügungsbeklagte der Verfasser der Antwort gewesen sei. Außerdem sei eine Auskunftserteilung begehrt worden, die dem Verfügungsbeklagten nicht möglich gewesen sei sowie Schadensersatz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden, insbesondere die Ausdrucke von der Internetseite www.frag-einen-anwalt.de Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch hat der Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Diese hat der Verfügungskläger angenommen. Daraufhin haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Gründe

II. Nachdem die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten des Verfügungsverfahrens auf den Verfügungsbeklagten. Denn dieser wäre ohne das erledigende Ereignis unterlegen, § 91 I ZPO.

Dem Verfügungskläger stand vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 27.09.2006 durch den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Der Inhalt der beiden mit einstweiliger Verfügung vom 02.08.2006 untersagten streitgegenständlichen Äußerungen stellt sich auch unter Berücksichtigung der insoweit hohen Anforderungen an die Annahme von Schmähkritik unzweifelhaft als eine solche dar. Diese Einschätzung der Kammer wird von den Parteien auch geteilt.

Der Verfügungskläger hat des weiteren hinreichend glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen von dem Verfügungsbeklagten stammen, § 294 ZPO. Insoweit sind die von dem Verfügungsbeklagten vorgelegten Unterlagen und eidesstattlichen Versicherungen nicht geeignet, die erfolgte Glaubhaftmachung zu erschüttern. Zwar hat der Verfügungsbeklagte mit eigener Versicherung an Eides statt sowie Versicherung des Zeugen X2 versichert, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Äußerungen auf einer Hochgebirgstour gewesen zu sein. Auch hat er in seiner eidesstattlichen Versicherung die ihm von dem Verfügungskläger zugeschriebenen Internetaktivitäten in Abrede gestellt. Die Kammer verhehlt insoweit jedoch nicht, dass sie angesichts der von dem Verfügungskläger in den Anlagen A 8 bis A 13 vorgelegten unstreitig von dem Verfügungsbeklagten stammenden Äußerungen über den Verfügungskläger in dem internen Forum auf der Seite www.frag-einen-Anwalt.de Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat. Denn diese unstreitig dem Verfügungsbeklagten zuzuordnenden Äußerungen wie z.B. "Und der Klöner kugelrund, träumt vom Döner - kerngesund. Denn wir haben schon gesehen, lässt er gut es gar sich gehen." Oder "Der Schwarti hüpft, ganz froh und rund, von Köln nach München - kerngesund. Doch wollen wir das gar sehen, dem Wendehals sein Wohlergehen. Denn bald nun fängt Gejammer an, darf niemals nie an Fragen ran, kriegt immer nur das Krümelzeug, selbst Ratespiele - weggefleucht! Wird überall schnell ausgeschlossen, damit das Spiel erst recht genossen." Oder "Ode vom Schwarti - Drum wolln wir jetzt den Schwarti grüßen, nicht ewig soll er doch hier büßen. (bis zur nächsten Rüpelorgie)" oder " Oh, wer hätte das gedacht, das Rechtstrost spenden soviel Freude macht." sind in der Diktion, der Wortwahl und ihrem Aufbau sowie der Zielrichtung der Äußerungen derart ähnlich, dass es für die Kammer schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, dass es der Sohn des Verfügungsbeklagten, von dem zudem von seiten des Verfügungsbeklagten in keiner Weise vorgetragen ist, dass und woher dieser den Verfügungskläger kennt und aus welchem Grund er dazu kommen sollte, den Verfügungskläger auf die vorgenannte, zufälligerweise mit dem Stil und dem Duktus des Verfügungsbeklagten identische Art und Weise zu beleidigen und herabzusetzen, gewesen sein soll, der die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. Soweit der Verfügungsbeklagte zur weiteren Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin E vorgelegt hat, verhält sich diese bereits nicht unmittelbar zu der Frage, wer Verfasser der Äußerungen ist. Denn die Zeugin E war bei der Tätigung der Äußerungen nicht anwesend und kann daher aus eigener Anschauung zu dieser Frage nichts bekunden. Insoweit käme dem von ihr geschilderten Kontakt mit dem "Unbekannten", der nicht der Verfügungsbeklagte gewesen sein soll, allenfalls eine schwache Indizwirkung zu. Von daher ist die eidesstattliche Versicherung der Zeugin E schon von ihrem Inhalt her nicht geeignet, die erfolgte Glaubhaftmachung zu erschüttern. Darüber hinaus verhehlt die Kammer nicht, dass sie vor dem zwischen den Parteien nicht streitigen Hintergrund, dass die Fragen, zu deren Beantwortung die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt wurden, offenbar von der IP-Adresse der Zeugin E verbreitet worden sind, Zweifel an den Erklärungen der Zeugin E hat. Auch die von dem Zeugen U der qnc GmbH an Eides statt versicherte an ihn gerichtete E-Mail vom 24.07.2006, die von der E-Mail Adresse des Verfügungsbeklagten aus gesendet wurde, ist geeignet, Zweifel an dem Vortrag und den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln des Verfügungsbeklagten aufkommen zu lassen. Zwar hat der Verfügungsbeklagte auch die Urheberschaft an dieser E-Mail in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt. Auch insoweit stellt sich indes aus Sicht der Kammer die Frage, woher der in diesem Fall als Urheber der E-Mail allein in Betracht kommende Sohn des Verfügungsbeklagten - unterstellt, dass dieser auch Zugang zu dem E-Mail-Account des Verfügungsbeklagten gehabt haben sollte - Kenntnis von den in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen U genannten und offenbar nicht allgemein bekannten Informationen über den Verfügungskläger und einer anderen Anwältin gehabt haben sollte. Nach alledem kann im Rahmen einer Gesamtschau der von beiden Seiten vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln nicht von einer Erschütterung der Glaubhaftmachung der Urheberschaft des Verfügungsbeklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen ausgegangen werden.

Selbst wenn man aber die Glaubhaftmachung als erschüttert ansähe und den Vortrag des Verfügungsbeklagten zu seinen Gunsten als zutreffend unterstellte, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten war es sein im Haushalt lebender Sohn, der von dem im Haushalt befindlichen Computer des Verfügungsbeklagten unter dem Namen des Verfügungsbeklagten die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. Dieser hatte nach dem eigenen Vortrag des Verfügungsbeklagten deshalb Zugang zu dem aus Sicherheitsgründen durch einen Nutzernamen und zusätzlich ein Passwort gesicherten Internetforum, weil der Nutzername des Verfügungsbeklagten im System bekannt war und auch das Passwort bei Eingabe des (nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten: im System bekannten) Nutzernamens des Verfügungsbeklagten im PC des Verfügungsbeklagten bereits gespeichert war. Bei dieser Sachlage haftet der Verfügungsbeklagte jedenfalls für das über seinen Computer und seinen Internetanschluss erfolgte Verbreiten der streitgegenständlichen Äußerungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine begangene Rechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a m.w.N.). Allerdings setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Handlungs- oder Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Handlung bzw. Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.). Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.; Schricker, UrhG, § 97 Rn. 36 a). Es besteht ferner eine Verpflichtung, bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzung geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche Rechtsverletzungen so weit wie möglich verhindert werden, wobei sich allerdings auch diese Vorkehrungen wiederum im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten haben (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.; LG Hamburg Beschluss vom 19.09.2006 - 308 O 603/06 n.v.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze haftet der Verfügungsbeklagte als Störer. Denn der Verfügungsbeklagte hat seinen Kindern als Mitgliedern seines Haushalts die Benutzung seines Computers und auch den Internetzugang ermöglicht. Er hat ferner jedenfalls durch Nichteinhaltung auch nur eines Mindestmaßes an Sicherheitsvorkehrungen seinen Kindern den Zugang zu dem Internetforum www.frag-einen-anwalt.de ermöglicht. Denn insoweit hat er entweder durch eigene Handlung den Nutzernamen und das Passwort an seinen Sohn weitergegeben oder aber er hat den Nutzernamen und das Passwort im Computer gespeichert, so dass bei (offensichtlich nach dem Vortrag des Verfügungsbeklagten bereits nicht erforderlicher) Eingabe des Nutzernamens im Rahmen des Einlogvorgangs das Passwort automatisch hinzugefügt wurde. Oder aber der Verfügungskläger hat es unterlassen, diese Voreinstellung in seinem Privatcomputer auszuschalten. In allen diesen Fällen stellte sich das Verhalten des Verfügungsbeklagten als willentlicher Beitrag dar, durch den der Verfügungsbeklagte adäquat kausal an den nach seinen Behauptungen von seinem Sohn unter dem Namen des Verfügungsbeklagten begangenen Rechtsverletzungen mitgewirkt hat. Soweit der Verfügungsbeklagte schriftsätzlich in Abrede gestellt hat, dass ihm die durch die Einstellung seines Computers eröffnete Zugangsmöglichkeit zu dem vorgenannten Internetforum vor dem streitgegenständlichen Vorfall bekannt war, ist dies zwar schriftsätzlich vorgetragen, aber seitens des Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht worden. Die stattdessen erfolgte Glaubhaftmachung, dass den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten derartige Einstellungen an ihren Computern nicht aufgefallen sein wollen, ist in Bezug auf die Kenntnis des Verfügungsbeklagten unergiebig. Dass der Verfügungsbeklagte keine Kenntnis davon gehabt haben soll, ist aus Sicht der Kammer aber auch gänzlich lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Insoweit ist es gerichtsbekanntermaßen für jeden Laien ohne weiteres ersichtlich, ob beim Einloggen in ein passwortgeschütztes Internetportal a) weder Nutzername noch Passwort eingegeben werden müssen, b) nur der Nutzername eingegeben werden muss und dann das Passwort vom System ohne weitere manuelle Eingabe durch den Nutzer hinzugefügt wird oder ob c) sowohl Nutzername als auch Passwort bei jedem einzelnen Einlogvorgang eingegeben werden müssen.

Die durch die von dem Verfügungsbeklagten behaupteten Einstellungen an seinem Privatcomputer und die dadurch bedingte von dem Verfügungsbeklagten nicht verhinderte Aushebelung sämtlicher Sicherheitsmechanismen, durch die ein Zugang zu dem Internetforum durch Unbefugte verhindert werden sollten, barg im Zusammenhang mit der mehrtägigen Abwesenheit des Verfügungsbeklagten das von ihm selbst geschaffene nicht unwahrscheinliche Risiko, dass der dadurch eröffnete Zugang zu dem Internetforum www.frag-einen-anwalt.de von seinen Söhnen genutzt und zur Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht werden konnte. Dies hätte der Verfügungsbeklagte in Rechnung stellen müssen. Mit Rücksicht darauf kann der Verfügungsbeklagte sich auch nicht darauf zurückziehen, er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass seine Kinder den Account missbräuchlich verwenden würden. Denn das vorbezeichnete Risiko hätte sich durch einfachste Sicherheitsvorkehrungen, die dem Verfügungsbeklagten auch ohne weiteres rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar waren, sicher und zuverlässig ausschließen lassen können. Indem der Verfügungsbeklagte untätig blieb, nahm er billigend in Kauf, dass unter seinem Namen Rechtsverletzungen begangen wurden.

Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Urteilen. Soweit der Verfügungsbeklagte seine abweichende Rechtsauffassung auf zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (Urteil vom 02.02.2004 - 9 U 145/03) und Köln (Urteil vom 13.01.2006 - 19 U 120/05) stützt, sind diese Entscheidungen bereits im Kern auf den vorliegenden Sachverhalt und die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage nicht übertragbar. Denn diese beschäftigen sich mit der gänzlich anderen Kriterien folgenden Problematik der Zurechnung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen an den Inhaber eines passwortgeschützten Accounts bei missbräuchlicher Verwendung seines Namens bzw. Accounts. Das ist aber ein gänzlich anderer Fall als die Frage der Störerhaftung im Rahmen von Unterlassungsansprüchen und mit dieser auch nicht ansatzweise vergleichbar. Soweit der Verfügungsbeklagte sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06 - Heise) beruft, handelt es sich zwar insoweit um einen Fall der Störerhaftung im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs. Diesen beurteilt das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt nach dem gleichen Ansatz der Zumutbarkeit der Vorkehrungs- und Prüfungsmaßnahmen wie die erkennende Kammer (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06). Der Verfügungsbeklagte verkennt indes, dass dem von dem Oberlandesgericht Hamburg zu entscheidenden Fall ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich mit der Frage der Haftung des Betreibers eines Internetforums zu beschäftigen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass mit Rücksicht auf die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit für den Betreiber eines Internetforums eine Verpflichtung zur Vornahme einer der Einstellung von Forumsbeiträgen durch die Nutzer vorgeschalteten generellen "Eingangskontrolle" nicht besteht. Im Hinblick auf den Umstand, dass in derartigen Foren aufgrund der großen Anzahl von Nutzern, die erhebliche Mengen an Beiträgen in die Foren einstellen, die permanente vollständige Überwachung sämtlicher Beiträge für den Betreiber des Forums einen enormen erheblichen Personalaufwand erfordert, hat das Oberlandesgericht Hamburg die Prüfungspflicht hinsichtlich von in Forumsbeiträgen begangenen Rechtsverletzungen auf Fälle eingeschränkt, in denen ein Anlass für eine Prüfung vorliegt. Diese Erwägungen kommen indes im vorliegenden Fall ersichtlich nicht zum Tragen. Denn zum einen kommt es im Falle des Verfügungsbeklagten nicht zu einer Einschränkung der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, wenn ihm im Rahmen der Störerhaftung abverlangt wird, das Risiko des Missbrauchs seines persönlichen und passwortgeschützten Zugangs zu einem Internetforum für Anwälte auf seinem im eigenen Haushalt befindlichen Computer durch ein Minimum an Sicherheitsvorkehrungen auszuschalten. Zum anderen ist der im Haushalt des Verfügungsbeklagten stehende Computer auch nicht dem Zugriff einer zahlenmäßig nicht eingegrenzten Anzahl von Personen ausgesetzt, die im Falle einer umfassenden Überwachung rechtsverletzender Handlungen einen erheblichen Personalaufwand erforderte. Vielmehr ist die Anzahl der Personen, die auf den häuslichen Computer des Verfügungsbeklagten Zugriff haben, durch den Umstand, dass sich dieser im Haushalt des Verfügungsbeklagten befindet, eng eingegrenzt. Der Kreis der potentiellen Nutzer ist überschaubar, hinreichende Einflussmöglichkeiten des Verfügungsbeklagten auf diese sind sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Die Schaffung der von der Kammer vorliegend vermissten Vorkehrungen sowie die Durchführung von Prüfungen ist für den Verfügungsbeklagten vor diesem Hintergrund mit einem überaus geringen personellen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und ohne weiteres rechtlich und tatsächlich möglich. Darüber hinaus verkennt der Verfügungsbeklagte aber auch, dass das Oberlandesgericht Hamburg selbst in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall im Ergebnis eine Störerhaftung bejaht und dadurch zu erkennen gegeben hat, dass es - ähnlich wie die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung - die Grundsätze der Störerhaftung tendenziell weit fasst.

Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung kann auch an der Wiederholungsgefahr nicht gezweifelt werden. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur durch die festgestellte Rechtsverletzung, die der Verfügungsbeklagte sich entweder als Handelnder oder aber zumindest als Störer zurechnen lassen muss, vermutet (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.8 m.w.N.) und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. LG Hamburg ZUM 2006, 661). Eine solche hat der Verfügungsbeklagte aber unstreitig nicht abgegeben. Die von ihm abgegebenen Absichtserklärungen sind bereits mangels Strafbewehrung nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Gleiches gilt für die Erklärung der Missbilligung der Äußerung durch den Verfügungsbeklagten. Soweit sich der Verfügungsbeklagte darauf zurückgezogen hat, er habe sich außerstande gesehen, die von dem Verfügungskläger vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung zu unterzeichnen, weil diese aus seiner Sicht mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft gewesen sei, kann er auch damit nicht durchdringen. Es hätte dem Verfügungsbeklagten ohne weiteres freigestanden, die von ihm gewünschten Modifikationen vorzunehmen und außergerichtlich eine inhaltlich nach seinen Wünschen gestaltete strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Dann hätte es an dem Verfügungskläger gelegen, zu erklären, ob er diese Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verfügungsbeklagten annimmt oder nicht. Ob diese Unterlassungserklärung ausreichend gewesen wäre, hätte sodann der gerichtlichen Überprüfung unterlegen. Das ist aber unstreitig nicht geschehen. Auf den zwischen den Parteien streitigen Inhalt der telefonischen Unterredungen der Verfahrensbevollmächtigten kommt es aus diesem Grunde nicht an.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Verfügungsbeklagten vom 28.09.2006 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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