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Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf

„Spiel mir das Lied der Miturheberschaft“ – Urheberrechte an einem Computerspiel

Urteil vom LG Düsseldorf

Entscheidungsdatum: 12.01.2007
Aktenzeichen: 12 O 345/02

Leitsätze

1. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, stehen ihnen die Urheberrechte zur gesamten Hand zu, § 8 UrhG.
2. Entwickelt ein Programmierer aufgrund seines Arbeitnehmerverhältnisses und auf Weisung des Arbeitgebers ein Computerprogramm, so stehen dem Arbeitgeber gemäß § 69b UrhG vermögensrechtliche Befugnisse zu.
3. Eine Spielidee als solche ist nach § 2 I UrhG nicht schutzfähig, so dass sich daraus keine Ansprüche auf Unterlassen ergeben.
4. Wird der Programmierer in den Credits des Spiels genannt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass sich daraus eine Urheberrechtsverletzung aus § 10 UrhG ergibt.
5.Eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich geschützter Software setzt immer die Kongruenz geschützter Programmteile voraus.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Verweisung.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Programmierer und befasst sich mit der Entwicklung von Computerspielen. Er macht Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend, die er auf eine Verletzung seiner Urheberrechte an dem von ihm mitentwickelten Transportsimulationsspiel "X" stützt.

Die mittlerweile in Insolvenz gefallene Firma X ist die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers. Ihre Mitte Februar 2003 eingestellte Geschäftstätigkeit war auf die Entwicklung und den Verkauf von Computerspielen gerichtet. Unter anderem entwickelte sie auch das streitgegenständliche Spiel "X" (X), von dem der Kläger behauptet, dass es mit dem Computerspiel "X" teilweise identisch sei. Die Kammer hat das Verfahren, soweit sich die Klage auch gegen die Fa. X richtet und wegen der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO nicht entscheidungsreif ist, abgetrennt.

Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Firma X. Er war dies auch während der Zeit, in der die Entwicklung des streitgegenständlichen Spiels X stattfand. Außerdem hält er einen großen Teil der Geschäftsanteile an dieser Firma.

Die Beklagte zu 2) vertreibt Computerspiele. Sie brachte im März 2002 das Spiel "X" auf den Markt, das sie in Deutschland vertreibt.

Im Einzelnen:

Der Kläger - so behauptet er - hatte die Idee zur Entwicklung eines komplexen Transportsimulationsspiels. Er suchte und fand mehrere Gleichgesinnte, die sich unter anderem über das Internet austauschten und seit ungefähr Mai 1998 an der Fortentwicklung des Spiels und der Spielidee für das als "X" bezeichnete nichtkommerzielle Spielprojekt arbeiteten. Die Entwicklergruppe, der neben dem Kläger weitere Personen angehörten, gab sich den Namen "X". Bis zum Frühjahr 2000 entwickelten Mitglieder das Spiel X in der Programmiersprache "Delphi" gemeinsam, das im April 2000 zu der - allenfalls eingeschränkt lauffähigen- Version Alpha 6.2 entwickelt war. Es beinhaltet eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation und kann entweder von einem Spieler am Computer gegen vom Computer simulierte Mitspieler oder von mehreren über Computer miteinander vernetzten Mitspielern gespielt werden. Ziel des Spiels X ist es, eine wirtschaftlich sinnvolle Verkehrsinfrastruktur zu errichten, auszubauen und zu betreiben. Den Spielern wird dabei Transportbedarf vorgegeben, der sich im Verlauf des Spiels dadurch verändert, dass die Städte in der Spielwelt ihre Größe verändern, andere Waren produzieren bzw. nachfragen. Der Spieler hat die Aufgabe, auf Schwankungen bei Angebot und Nachfrage zu reagieren und zum Transport der Waren eine Verkehrsinfrastruktur zu errichten, wobei verschiedene Transportmittel sinnvoll kombiniert werden sollen. Im Verlauf des Spiels wird die historische Entwicklung von 1820 bis ca. 2020 simuliert.

Der Kläger trat im Frühjahr 2000 in Kontakt zu der Fa. X und verhandelte mit ihr über eine Lizenzierung bezüglich des SpielsX. Die Verhandlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis. Im August 2000 schlossen die Fa. X und der Kläger einen Arbeitsvertrag. Darin heißt es unter § 7 "Eigentumsvorbehalt":

(1) Alle vom Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber entwickelten Konzepte, Ideen, Grafiken, Animationen, Sounds, Soundeffekte, Musiken, Programmcode, Programmroutinen und alle anderen Werke, gehen automatisch in das Eigentum des Arbeitgebers über. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Arbeiten in direktem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen und ob diese Werke mit Maschinen und/oder Wissen entstanden sind auf die der Arbeitgeber ein Urheber-, Nutzungs- oder Eigentumsrecht hat.

(2) Für das Projekt mit dem Arbeitstitel "X", ein Transportsimulationsspiel auf der Basis einer vom Arbeitnehmer bereits vor Vertragsschluss begonnenen Darstellungs-Engine, gelten Sonderbestimmungen die in einem weiteren Vertrag schriftlich festzulegen sind." (Anlage K 3)

Der Kläger verhandelte in der Folgezeit mit der Fa. X über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, die jedoch nicht zustande kam.

Die Fa. X stellte außer dem Kläger ein weiteres ehemaliges Mitglied von X, den Zeugen X, als Programmierer ein. Dessen Arbeitsvertrag enthielt ebenso wie die Arbeitsverträge weiterer Mitarbeiter der Fa. X eine dem § 7 Abs. 1 des klägerischen Arbeitsvertrags entsprechende Regelung.

Im Folgenden wurden der Kläger, der Zeuge X sowie mehrere Mitarbeiter der Fa. X bei der Spieleentwicklung für diese tätig. Sie entwickelten gemeinsam mit dem Kläger unter dessen Projektleitung ein Transportsimulationsspiel. Am 18.12.2000 stellte der Kläger eine - wie er behauptet - weitere Version des Spiels X, nämlich Alpha 7.0 zum Download in einem Internet-Forum bereit. Ziel war es, durch Anwendungstests das Spiel besser fortentwickeln zu können. Nachdem es im Sommer/Herbst des Jahres 2001 zu Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte die Fa. X den Arbeitsvertrag des Klägers zum 19.10.2001. Im März 2002 brachte sie das Transportsimulationsspiel "X" auf den Markt, an dem die Muttergesellschaft der Beklagten zu 2), die X, Frankreich, die Lizenzrechte mit Vertrag vom 29.11./ 03.12.2001 für ca. 400.000 € erworben hatte. Die X übertrug die Rechte zum Vertrieb des Spiels in Deutschland auf die Beklagte zu 2), welche "X" seit März 2002 in Deutschland vertreibt. In den sogenannten Credits des Spiels "X" werden unter anderem der Name des Klägers sowie der Name "X" genannt.

Mit Beschluss vom 16.01.2003 bestellte das Amtsgericht Duisburg für die Fa. X einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Es ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit Datum vom 15.02.2003 stellte die Fa. X ihren Geschäftsbetrieb ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (Az. 60 IN 10/03) vom 01.03.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. X eröffnet.(B. 158 f.( Am 31.03.2003 wurden ihre Geschäftsräumlichkeiten an den Vermieter herausgegeben.

Durch Auflagen- und Beweisbeschluss vom 29.10.2003 hat die Kammer dem Beklagten zu 1) aufgegeben, den Quellcode des Computerspieles "X" in der Verkaufsversion zum Zwecke der Beweiserhebung vorzulegen. Der Beklagte zu 1) kam der Aufforderung zur Vorlage des Quellcodes nicht nach. Mit Schriftsatz vom 20.11.2003 teilte er mit, dass ihm der Quellcode nicht vorliege. Er berief er sich zugleich darauf, dass er mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. X keine Verfügungsbefugnisse mehr habe. Mit Beschluss vom 02.12.2003 hat die Kammer dem Insolvenzverwalter der Fa. X aufgegeben, den Quellcode des Computerspiels "X" in der Version März 2002 vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.01.2004 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er vom Beklagten zu 1) über die Existenz des Quellcodes nicht unterrichtet worden war, und dass ihm eine Vorlage des Quellcodes nicht möglich sei.

Der Kläger behauptet, bei dem Spiel "X" handele es sich um ein im Wesentlichen mit X identisches Spiel. So seien die Grafiken in beiden Programmen teilweise identisch, teilweise seien sie auffällig ähnlich und wiesen ähnliche Mängel auf. Gleiches gelte für Fehlermeldungen und das Absturzverhalten bei beiden Spielen, das in gleicher Form zu beobachten sei. Schließlich seien beide Programme in der Programmiersprache "Delphi" geschrieben worden.

Der Kläger trägt unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages vor, bei Abschluss desselben habe Einigkeit zwischen ihm und der Fa. X Einigkeit darüber geherrscht, dass die Rechte an "X" nicht auf die Fa. X übergehen sollten, sondern dass das Spiel "X" weiterhin von ihm privat entwickelt werden sollte. Er behauptet, er habe das von ihm mitgebrachte Spiel X zunächst in Heimarbeit neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Programmierer für die Fa. X fortentwickelt. Später sei die Programmierung und Fortentwicklung des Spiels zusammen mit Mitarbeitern der Fa. X "nach seinen Vorgaben" insbesondere unter Mitwirkung des Zeugen X erfolgt. Nach seinem Ausscheiden am 19.10.2001 habe die Fa. X das Projekt "X" kontinuierlich fortgeführt; im Ergebnis sei so das Spiel "X" entwickelt worden, bei dem es sich um eine spätere Version von X handele. Der Kläger trägt hierzu vor, bei den Ende des Jahres 2001 von ihm mit der Fa. X geführten Verhandlungen seien sich beide Seiten darüber einig gewesen, dass das Projekt "X" niemals eingestellt worden war und dass die Fa. X Urheberrechte hieran vom Kläger erwerben müsse. Der Kläger meint, das konkrete Spielkonzept bzw. die Spielregeln von X seien urheberrechtlich schutzfähig. Gleiches gelte für die grafisch-künstlerische Darstellung des Spiels, bei der zahlreiche historische Eisenbahnzüge und Kraftfahrzeuge sowie Häuser und Straßenstücke als dreidimensionale Modelle dargestellt werden. Auch zeichne sich das X durch die - wie der Kläger meint - grundlegende Innovation einer Darstellung und freien Positionierbarkeit der Objekte im dreidimensionalen Raum aus, die es vorher bei keinem Spiel des Genres gegeben habe. Der Kläger ist schließlich der Auffassung, die Umsetzung des Spiels in einem lauffähigen Computerprogramm sei schutzfähig.

Der Kläger behauptet, die Entwicklergruppe namens "X", der außer seiner Person [mindestens] sieben Personen angehört hätten, habe das Spielkonzept und Spielprogramm für X geschaffen. So sei das Spiel X unter anderem von den Zeugen X, X, X und X entwickelt worden, die - so behauptet der Kläger - ihm ihre Rechte an dem Spiel abgetreten hätten.

Der Kläger meint, bereits wegen der Nennung seines Namens in den Credits von "X" sei von seiner Urheberschaft auszugehen. Er vertritt im Übrigen die Auffassung, der Beklagte zu 1) könne persönlich in Anspruch genommen werden, da er an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, nämlich der Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Klägers, mitgewirkt habe. Schließlich macht der Kläger geltend, der Beklagte zu 1) habe eine zumindest fahrlässige Beweisvereitelung hinsichtlich des Quellcodes zu dem Spiel "X" begangen. Er trägt vor, der Beklagte habe eine grundlegende Maßnahme der Datensicherung unterlassen, wenn er - wie er behaupte - keine Sicherungskopien des Quellcodes angefertigt habe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

ihm Auskunft darüber zu geben, welche Einkünfte sie jeweils aus der Lizenzierung und sonstigen Verwertung des Computerspiels "X" in der Version der Anlage K 24 (entspricht K 27( in Deutschland und anderen Ländern weltweit erzielt haben;

ihm jeweils eine nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Schadensersatz zu leisten;

es zu unterlassen, das Computerspiel "X" in der Version der Anlage K 24 (entspricht K 27( zu vervielfältigen und zu vertreiben oder durch Dritte vervielfältigen und vertreiben zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die vom Kläger mitgebrachte Version zu X sei schon nicht - wie in § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vorausgesetzt - auf der Basis einer vom Kläger begonnenen Darstellungs-Engine entwickelt worden, jedenfalls habe sich die "mitgebrachte" Darstellungs-Engine im Laufe der weiteren Spielentwicklung als unbrauchbar herausgestellt. Deshalb seien die Arbeiten an X eingestellt worden. Auch sei das "Konzept" zu X nie zu einem Spiel weiterentwickelt worden, insbesondere habe es nie Spielregeln, Missionen, Szenarien, Computergegner und Tutorials gegeben. Die Beklagten tragen im Übrigen vor, in X verwendete Elemente und Funktionen, welche sich auch in dem Spiel "X" wiederfinden, seien von anderen Spielen wie X, X, X, X etc. her hinlänglich bekannt und üblich. Die Beklagten meinen, auch für die grafische Wiedergabe von Objekten sei die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu verneinen; es handele sich insoweit um die handwerkliche Abbildung bereits existierender Formgebung von Gegenständen. Die Beklagten behaupten, seit dem 01.06.2001 habe die Fa. X ein völlig neues Transportsimulationsspiel - dies auch unter Beteiligung des Klägers - entwickelt, das schließlich im März 2002 unter dem Namen "X" auf den Markt gebracht worden sei. Sie tragen vor, sämtliche Spielelemente, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Angestellter der die Fa. X programmierte habe, seien aus dem Spiel "X" vollständig entfernt und durch anderen Code ersetzt worden.

Der Beklagte zu 1) behauptet, die Vorlage der CD mit dem Quellcode sei ihm nicht möglich, da er seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff mehr auf den Quellcode für "X" habe. So habe ihm der Insolvenzverwalter bzw. dessen Mitarbeiter X ihm gegenüber bei einem Treffen am 21.01.2003 erklärt, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer beendet sei und alle Geschäfte fortan vom Insolvenzverwalter getätigt werden. Bei dem Treffen, so behauptet der Beklagte zu 1) habe er den Insolvenzverwalter unter anderem über sämtliche vorhandenen Arbeitsmittel eingehend informiert, insbesondere auch über den Lagerschrank, in dem die Sicherungskopien sämtlicher Quellcodes gelagert wurden.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, der Quellcode sei vermutlich bei einem Diebstahl abhanden gekommen. Bei einem Einbruch in die Geschäftsräume der Fa. X seien nämlich die Festplatten des Backup-Rechners und des Rechners mit dem Backup-Server in der Serverecke entfernt worden, auf denen sich jeweils eine Komplettkopie des Quellcodes für X befunden habe. Der Verbleib einer weiteren Komplettkopie, die sich auf CD-ROM im CD-Schrank befand, sei ungewiss, voraussichtlich sei die CD-ROM ebenfalls entwendet worden. Der Beklagte zu 1) behauptet, der Quellcode habe im Übrigen für die Fa. X bei Insolvenzeröffnung keinen wirtschaftlichen Wert mehr besessen, deshalb habe er den Quellcode - dies ist unstreitig - in der Vermögensaufstellung für den Insolvenzverwalter nicht aufgeführt.

Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen X, X, X und X Beweis zu der Frage erhoben, ob diese dem Kläger die Rechte an dem Spiel X abgetreten haben. Mit einem den Beweisbeschluss vom 29.10.2003 abändernden Beweisbeschluss vom 27.10.2004 hat die Kammer ferner durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob das Computerspiel "X" in der Version vom März 2003 (richtig: März 2002; Verkaufsversion) im Objektcode mit dem Computerspiel "X" in der Version vom 15.04.2000 übereinstimmt, und zwar in welchem Umfang und in welchen Programmbereichen. Auf das Ergebnis des Gutachtens wird Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I. Die Klageanträge in der Fassung gemäß Protokoll der Sitzung vom 15.10.2003 sind gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Durch die Bezugnahme auf die als Anlage K 24 (entspricht K 27( zur Akte gereichte CD mit der Verkaufsversion des Spiels "X" sind die Klageanträge so konkret gefasst, dass aus einem stattgebenden Urteil eine Vollstreckung ohne weiteres möglich wäre.

II. Der auf Erteilung von Auskunft über die Einkünfte aus der Lizenzierung oder sonstigen Verwertung des Computerspiels "X" gerichtete Klageantrag zu a) hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem. §§ 2, 69 a UrhG, 242, 259 BGB nicht zu, da er die Auskunft begehrt, um Schadensersatzleistungen an sich selbst statt an die Miturhebergemeinschaft beziffern zu können. Der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt ein berechtigtes Auskunftsinteresse voraus, das gegeben ist, wenn dem Anspruchsteller der geltend gemachte Hauptanspruch, hier also der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1 S. 1, 2, 69 a UrhG wegen Urheberrechtsverletzung, zusteht. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger ist lediglich Miturheber des Spiels X bzw. des unter dem Namen "X" vermarkteten Transportsimulationsspiels. Bei der hier vorliegenden Miturheberschaft (§ 8 Abs. 1 UrhG) stehen die Urheberrechte gemäß § 8 Abs. 2 UrhG den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Zwar ist nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen (BGH, GRUR 1994, 39, 41 - Buchhaltungsprogramm ; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 1. Auflage, § 8, Rn. 41) Für den Auskunftsanspruch wird die Möglichkeit, ihn auch bei Miturheberschaft allein im eigenen Namen geltend zu machen, gleichwohl teilweise bejaht, da es sich um einen vorbereitenden Anspruch handelt (Wandtke/Bullinger, a. a. O, Rn. 41; Möhring/Nicollini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 8, Rn. 42; gegen eine Alleinbefugnis Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 8, Rn. 20; offen gelassen in BGH GRUR 1971, 522, 523 - Gasparone II ).

Inwiefern der eine Alleinbefugnis bejahenden Auffassung zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Miturheber zunächst allein Auskunft an sich selbst verlangen kann, ist hierfür Voraussetzung, dass er auf der zweiten Stufe einen auf Leistung an alle Miturheber gerichteten Zahlungsantrag stellt (Wandtke/Bullinger, a. a. O, Rn. 41; Möhring/Nicollini, a. a. O., Rn. 42). Daran fehlt es hier. Der Kläger begehrt Schadensersatzleistung an sich selbst, nicht an die kraft Gesetzes entstandene Miturhebergemeinschaft. Wird - wie im vorliegenden Fall - die Auskunft gerade zu dem Zweck begehrt, Schadenersatzleistungen an einen nicht allein aktivlegitimierten Miturheber geltend zu machen, hat der Anspruchsteller an der Auskunftserteilung kein berechtigtes Interesse; das Auskunftsbegehren ist unbegründet.

Der Kläger hat lediglich die Stellung eines Miturhebers inne. Er hat weder alleinige Urheberrechte an dem Transportsimulationsspiel mit dem Arbeitstitel "X" in der Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000 noch alleinige Urheberrechte an der Version des Spiels vom 19.10.2001 (Anlage K 15) erworben.

Eine alleinige Inhaberschaft des Klägers an den Urheberrechten für die Version Alpha 6.2 liegt trotz der Zeitraum Anfang bis Mitte 2000 durch die Zeugen X, X, X, X erfolgten Abtretungen ihrer Miturheberrechte an den Kläger nicht vor. Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die vom Kläger behaupteten Abtretungen tatsächlich erfolgt sind; der Kläger hat indessen nicht dargelegt, dass ihm sämtliche Mitglieder der Schaffensgemeinschaft "X" ihre Miturheberrechte an dem Spiel abgetreten haben. Er hat vorgetragen, das Spiel X sei "unter anderem" von den Zeugen X, X, X und X mitentwickelt worden. Später hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend präzisiert, dass es weitere Mitwirkende bei dem Spielprojekt X gegeben hat, dies sollen dem Kläger zufolge auch die Herren X, X und X gewesen sein. Nachdem der Zeuge X ausgesagt hat, dass die Erstellung des Spiels X im Zeitraum 1998 bis Anfang 2000 am Anfang durch "eine größere Gruppe" erfolgt sei und dies hinterher eine kleinere Gruppe gewesen sei, hätte der Kläger - um seine alleinige Rechtsinhaberschaft aufgrund der Abtretungen zu belegen, vortragen und unter Beweis stellen müssen, wie viele und welche Mitglieder zu X im Verlauf der Spielentwicklung an dem Projekt X mitgearbeitet haben und dass sämtliche Mitwirkenden ihm ihre Rechte abgetreten haben. Daran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass es neben den vier als Zeugen vernommenen Mitgliedern von X weitere Personen gegeben habe, die Mitglied der Arbeitsgruppe X gewesen seien. Er hat insoweit die Zeugen X, X und X benannt. Der Kläger behaupt nirgends, dass es sich bei den von ihm namentlich als Zeugen benannten sieben Mitgliedern von X um sämtliche an X Mitwirkenden gehandelt hat und dass außer ihm insgesamt nicht mehr sieben Personen Mitglied von X waren. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag dahingehend verstehen wollte, dass nur die sieben vom Kläger benannten Zeugen Mitglieder von X waren, war Beweis über die vom Kläger behaupteten weiteren Abtretungen seitens der Zeugen X, X und X nicht zu erheben. Der Kläger trägt nämlich nicht vor, wann die Abtretungen erfolgt sein sollen. Da die Beklagten den Abtretungsvorgang - zulässigerweise - mit Nichtwissen bestritten haben, musste der Kläger zunächst auch darlegen, wann die Abtretungen durch die weiteren Mitglieder von X an ihn erfolgt sein sollen. Die Zeugen haben nämlich übereinstimmend bestätigt, dass die Abtretungen an den Kläger Anfang/Mitte 2000 bzw. im Mai 2000 erfolgt sind, mithin gegen Ende der Zeit, in der die Schaffensgemeinschaft X bestand. Da der im Termin zur mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge X ausgesagt hat, dass X anfangs aus einer größeren Gruppe bestanden hat, die "hinterher eine kleinere Gruppe" geworden sei, ist mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei den Zeugen X, X, X und X um die kleinere Gruppe von X gehandelt hat. Angesichts des völlig offenen Zeitpunkts der vom Kläger behaupteten weiteren Abtretungen, insbesondere der Abtretungen durch die Zeugen X, X und X, liefe eine Beweiserhebung zu diesem Punkt auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.

Im Übrigen ist der Kläger wegen der bei der Fa. X erfolgten Weiterentwicklung von X selbst dann nicht alleiniger Inhaber der Urheberrechte, wenn unterstellt wird, dass ihm sämtliche Mitglieder von X ihre Rechte an dem Spiel X in der Version Alpha 6.2 abgetreten haben. Denn unstreitig haben neben dem Kläger weitere Mitarbeiter der Fa. X, unter anderem der Zeuge X, an der Fortentwicklung des Transportsimulationsspiels gearbeitet. Da das Spiel X dem eigenen Vorbringen des Klägers zufolge bei der Fa. X unter seiner Projektleitung fortentwickelt wurde, hat die Fa. X gemäß §§ 69b Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter Miturheberrechte erworben. Die Entstehung einer Miturheber-Gesamthandsgemeinschaft nach § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG ist nicht vom Willen der an der Schaffung des Werkes Mitwirkenden abhängig; sie tritt kraft Gesetzes ein, sofern ein Werk von mehreren Personen gemeinsam geschaffen und vollendet wird. Für das Vorliegen der Miturheberschaft ist schließlich nicht Voraussetzung, dass sämtliche Miturheber von Anfang an der Schaffung des Werkes mitgewirkt haben; Miturheberschaft kann auch bei einem späteren Hinzutreten Mitschaffender anzunehmen sein. So liegt Miturheberschaft vor, wenn der Urheber eines unvollendeten Werkes mit einem anderen bei dessen Vollendung zusammenarbeitet und sich die Beiträge der später in den Werkschöpfungsprozess eintretenden Personen nicht in einer bloßen Gehilfentätigkeit erschöpfen (Möhring/Nicollini, a. a. O., § 8, Rn. 8). Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, das Spiel X sei während seiner Tätigkeit für die Fa. X von ihm und Mitarbeitern fortentwickelt worden. Da - wie der Kläger behauptet - das noch unvollendete Computerspiel mit dem Arbeitstitel X fortentwickelt wurde und zu dessen Fertigstellung noch umfangreiche Programmierleistungen erforderlich waren, hat die Fa. X gemäß § 69 b Abs. 1 UrhG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Arbeitsverträge ihrer an der Fortentwicklung mitwirkenden Angestellten Miturheberrechte an dem Computerspiel erworben. Die Mitwirkung der Mitarbeiter der Fa. X an der Spielentwicklung bezieht sich dem Vorbringen des Klägers zufolge auf ein einheitliches Werk gem. § 69a Abs. 1 UrhG; auch kommt eine Trennung der einzelnen Miturheber-Beiträge hier nicht in Betracht, so dass kraft Gesetzes (§ 8 UrhG) eine Miturhebergemeinschaft entstanden ist.

Im Übrigen ist das Auskunftsbegehren auch deshalb unbegründet, weil eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers nicht erwiesen ist (siehe im Einzelnen unter IV.).

III. Der auf Schadensersatzleistung nach Auskunftserteilung gerichtete Klageantrag zu b) hat aus den oben unter II. ausgeführten Gründen keinen Erfolg.

IV. Der auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs des Computerspiels "X" gerichtete Klageantrag zu c) ist ebenfalls unbegründet. Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche gem. §§ 2, 69a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG nicht zu, denn es ist ihm nicht gelungen, eine Verletzung seiner Miturheberrechte an dem Spiel X zu beweisen.

1. Der Klageantrag zu c) ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger lediglich Miturheberrechte an dem Spiel X (siehe hierzu unter II.) geltend machen kann. Dem Kläger steht - ungeachtet des Bestehens einer Gesamthandsgemeinschaft gem. § 8 Abs. 2 UrhG - die Befugnis zu, Unterlassungsansprüche allein im eigenen Namen geltend zu machen. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung an, dass Unterlassungsansprüche von einem Miturheber allein im eigenen Namen geltend gemacht werden können (Wandtke/Bullinger, a. a. O., § 8, Rn. 41; Fromm/Nordemann, a. a. O., § 8, Rn. 20).

Der Umstand, dass die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung durch einen Miturheber, nämlich die Fa. X erfolgt sein soll, steht der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger nicht entgegen. Die Rechtsverfolgung eines Miturhebers gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist auch im Falle einer Rechtsverletzung durch Miturheber möglich (Möhring/Nicollini, UrhG, § 8 Rn. 8 a. E., Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8, Rn. 22).

2. Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers an dem Spiel X kommt nur hinsichtlich des dem Computerspiel X zugrunde liegenden Computerprogramms in Betracht, das nach § 69a UrhG urheberrechtsschutzfähig ist. Die Darlegungen des Klägers zu Tatsachen, welche die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Umsetzung des Spielkonzeptes und/oder der graphischen Gestaltung einschließlich der Benutzeroberfläche des Spiels 3DTT begründen könnten, sind nicht ausreichend.

a) Eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Spielidee scheidet aus. Spielideen als solche sind nach § 2 Abs. 1 UrhG nicht schutzfähig (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, GRUR 1983, 437 - PUCKMANN ; OLG München, GRUR 1991, 510 - Rätsel ; Schüler, Anm. zum Urteil BayObLG, Urteil vom 12.05.1992 - NStZ 1993, 496); allenfalls die konkrete Ausgestaltung, die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials können einen Ansatzpunkt für Urheberrechtsschutz bieten (Schüler, a. a. O, S. 496).

Bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Transportsimulationsspiel X ist es dem Kläger nicht gelungen, dazulegen, dass diese jenseits des durch § 69 a UrhG vermittelten Schutzes schutzfähig ist und die gem. § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweist. Der Kläger trägt vor, das Spiel X sei eine komplexe Aufbau- und Wirtschaftssimulation, Spielziel sei die Erreichung einer wirtschaftlich sinnvollen Verkehrsinfrastruktur, wobei die historische Entwicklung ab ca. 1820 bis ca. 2020 simuliert wird. Er verweist ergänzend auf das Konzeptpapier zu X (Anlage K 1). Wie sich aus dem Konzeptpapier und insbesondere der darin enthaltenen "Vergleichstabelle" ergibt, waren verwandte Spiele vor der Entwicklung des Spiels X auf dem Markt; die Umsetzung in 3D wurde ausweislich des Konzeptpapiers bereits bei anderen Spielen verwirklicht und wird in dem Konzeptpapier als "Selbstverständlichkeit" bezeichnet. Das Fehlen von Rastervorgaben, die im damaligen Zeitpunkt bei vergleichbaren Spielen üblich waren, genügt nicht, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit zu bejahen. Wie sich aus dem Konzeptpapier ergibt, werden die Möglichkeiten der Spieler zur Interaktion innerhalb des Spielprogramms durch das Fehlen eines Kachelrasters lediglich erweitert; bei der Realisierung des Spielskonzepts unter Weglassung der rastermäßigen Beschränkungen handelt es sich offensichtlich um eine durch den Fortschritt der Rechentechnologie bedingte Erweiterung der Spieleoptionen durch eine entsprechende programmtechnische Umsetzung, die in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten aufgeworfen haben mag; eine kreative Gestaltung mit entsprechender schöpferischer Eigenart ist darin gleichwohl nicht zu sehen. Im Übrigen war die in X verwirklichte Idee, die rastermäßigen Beschränkungen zugunsten einer beliebigen Anordnung von Objekten aufzugeben, nicht neu.

Die weiteren, in dem Konzeptpapier als "Besonderheiten" bezeichneten Spielefunktionen und -eigenschaften aufgeführten Merkmale von X sind nicht geeignet, die Urheberrechtsschutzfähigkeit der mit X umgesetzten Spielidee zu belegen. Sie waren bereits zum damaligen Zeitpunkt bei ähnlichen Spielen vorhanden. Auch der Umstand, dass mit X eine Spiel geschaffen werden sollte, in dem die "offensichtlichen Mängel" der bereits existierenden Transportsimulationsspiele vermieden werden, begründet nicht die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels. Im Gegenteil belegen die wiederholten Bezugnahmen des Konzeptpapiers auf vorbekannte Spielkonzepte und -gestaltungen, dass bei der Schaffung von X auf einem im Wesentlichen vorhandenen Formen- und Gestaltungsrahmen zurückgegriffen wurde.

Auch hinsichtlich der in X umgesetzten Idee zur Verwendung einer "Ich-Perspektive" kommt ein Urheberrechtsschutz nicht in Betracht, denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die programmtechnische Umsetzung der Idee in ein lauffähiges Programm einen handwerklichen, nicht aber einen schöpferisch-kreativen Akt darstellt. Im Übrigen behauptet der Beklagte zu 1) unwidersprochen, die Idee zur "Ich-Perspektive" stamme von ihm persönlich.

Schließlich trägt das als Anlage K 1 vorgelegte Konzeptpapier den Vermerk "Dieses Dokument ist Eigentum von X". Der Kläger hat nicht vorgetragen, inwieweit die in dem Konzeptpapier benannten Eigenschaften von X bereits vor seinem Eintritt in ein Arbeitsverhältnis mit der Firma X festgelegt waren.

b) Eine Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gem. §§ 97, 2, 69a UrhG unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der graphischen Gestaltung von Spielobjekten und der Spieloberfläche kommt gleichfalls nicht in Betracht.

aa) Die Schutzfähigkeit des Spiels X ist nicht bereits wegen der darin verwendeten dreidimensionalen Raumdarstellung gegeben, auf die der Kläger sich zur Begründung der Urheberrechtsschutzfähigkeit beruft. Ob die - vor allem vom Fortschritt der Computertechnologie abhängige - dreidimensionale Gestaltung des Spielraums überhaupt urheberrechtsschutzfähig ist, kann offen bleiben. Der Kläger behauptet nicht, dass die dreidimensionale Raumdarstellung insgesamt betrachtet eine Innovation im Computerspielebereich gewesen sei. Er trägt lediglich vor, dass es diese Art der Darstellung zuvor "bei keinem anderen Computerspiel dieses Genres" gegeben habe. Die "Idee", eine bereits von anderen Computerspielen her bekannte Darstellungsweise für das eigene Spiel zu verwenden, ist als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig.

bb) Die in X verwendeten Grafiken zur Darstellung von Spielobjekten wie Gebäuden, Transportmitteln und Transportwegen sind nicht urheberrechtsschutzfähig.

Ein urheberrechtlicher Schutz von grafischen Abbildungen nach § 2 Abs. 1 UrhG setzt voraus, dass die Darstellung selbst eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Abbildung in einer individuellen, eigentümlichen Form erfolgt (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 2, Rn. 124). Dass diese Anforderungen bei den in dem Spiel X verwendeten Grafiken zur Abbildung von Verkehrswegen, Verkehrsmitteln, Häusern und sonstigen Bauwerken einschließlich solchen aus vergangenen Epochen erfüllt sind, ist aus den zur Akte gereichten Anlagen mit Grafiken des Spiels X nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Grafiken die gemäß § 2 Abs. 1 UrhG erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweisen und insbesondere eine jenseits des Alltäglichen liegende Individualität besitzen.

cc) Die den Grafiken zugrunde liegenden Dateien bzw. Programmteile sind für sich genommen nicht als Computerprogramme gemäß § 69a UrhG urheberrechtsschutzfähig. Es handelt sich dabei um Dateien, die von Grafikprogrammen bei der Erstellung der Grafik automatisch generiert werden, so dass sie selbst die Anforderungen des § 69a UrhG nicht erfüllen (OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729, 730 m. w. N.; vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 73, LG Köln, MMR 2006, 56; BeckRS 2005 08143 - OLG Frankfurt: 11 U 64/04 vom 22.03.2005).

c) Unterlassungsansprüche kann der Kläger schließlich nicht deshalb geltend machen, weil er - wie er behauptet - die Dialoge zu X verfasst hat. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, den er erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2006 zur Akte gereicht hat, ist gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Kläger auch nichts vorgetragen, was auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Dialoge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk schließen lässt. Außerdem fehlt es an Darlegungen des Klägers, welche der angeblich von ihm verfassten Dialoge in dem Spiel "X" Verwendung finden.

d) Die Urheberrechtsschutzfähigkeit des Spiels X ist jedoch gemäß § 69a UrhG gegeben, da dem Spiel ein schutzfähiges Computerprogramm zugrunde liegt.

Nach § 69 a Abs. 3 UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung der Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Da lediglich die Individualität Schutzvoraussetzung ist, erfolgt im Ergebnis bei Programmen ein urheberrechtlicher Schutz der "sog. kleinen Münze" (OLG Hamburg, MMR 199, 230, 231). Unter Individualität ist nicht zu verstehen, dass das Programm aus der Masse des Alltäglichen herausragen muss, vielmehr reicht eine "einfache" Individualität aus, sofern darin ein gewisses Mindestmaß an geistiger Schöpfung zu finden ist. (OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 217, 218; vgl. Fromm-Nordemann, UrhG, § 69a, Rn. 6 m. w. N.)

Die genannten Anforderungen erfüllt das Programm zu X ohne weiteres, da hier ein komplexes Spiel zum Ablauf gebracht werden soll. Für die programmtechnische Umsetzung des Spielkonzepts zu X waren unstreitig Programmierleistungen in beträchtlichem Umfang erforderlich.

3. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu, denn eine Verletzung seiner (Mit-)Urheberrechte an dem Programm für das Computerspiel X kann nicht festgestellt werden.

a) Eine Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers durch die Beklagten ist nicht schon gemäß § 10 Abs. 1 UrhG deshalb erwiesen, weil der Kläger in den Credits des Spiels "X" genannt wird. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus einer Verletzung seiner (Mit-)Urheberrechte an dem Spiel X ab. Die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG erstreckt sich jedoch nur auf das mit einem Urheberrechtsvermerk gekennzeichnete Werk, hier also das Spiel "X". Im Übrigen beinhalten die "Credits" des Spiels "X" auch keinen Urheberrechtsvermerk im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG. Bei der Kennzeichnung eines Werkes i. S. v. § 10 UrhG braucht der Urheber zwar nicht ausdrücklich als solcher kenntlich gemacht werden, jedoch muss die Angabe inhaltlich eindeutig erkennen lassen, dass es sich um eine Urheberbezeichnung handelt (Möhring/Nicollini, a. a. O., § 10, Rn. 8 a. E.). Daran fehlt es hier. Bei den "Credits" handelt es sich um eine - nicht zuletzt als Danksagung zu verstehende - Zusammenstellung derjenigen Personen, die an der Schaffung des Spiels "X" mitgewirkt haben. Dass die "Credits" (Anlage K 14) keine Bezugnahme auf die Urheber des Spiels "X" geben, folgt aus dem Umstand, dass neben dem Kläger zahlreiche weitere mitwirkende Personen benannt werden, die in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer der Fa. X selbst keine Urheberrechte an dem Spiel erworben haben, vgl. § 69b Abs. 1 UrhG. Auch fehlt in den "Credits" eine Rubrik "Copyright", während auf der CD-Hülle zu dem Spiel "X" der Vermerk nach § 10 Abs. 1 UrhG "© X. All rights reserved. Published by X." zu finden ist.

b) Vom Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf das Programm für das Spiel X ist nicht schon deshalb auszugehen, weil der Beklagte zu 1) den Quellcode für die Verkaufsversion des Spiels "X" nicht vorgelegt hat. Eine vorsätzliche Beweisvereitelung mit der Folge, dass die vom Kläger behauptete Tatsache einer zumindest teilweisen Identität des Programms für "X" mit dem Programm für X als erwiesen anzusehen ist, liegt nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat sein Unvermögen zur Vorlage des Quellcodes nicht willentlich herbeigeführt; die Nichtvorlage des Quellcodes beruht vielmehr auf einem Diebstahl und damit einer Handlung Dritter, die der Beklagte zu 1) - wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist - nicht selbst veranlasst hat.

c) Eine Verletzung der Urheberrechte des Klägers an dem Programm für X ist durch den Vergleich der Objektcodes nicht bewiesen worden.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zustehenden Miturheberrechte verletzt wurden bzw. werden, war im Rahmen der Beweiserhebung nicht auf die im Zeitpunkt seines Ausscheidens am 19.10.2001 bei der Fa. X vorhandene Beta-4-Programmversion (CD Anlage K 15) und auch nicht auf die Alpha 7.0-Version vom 18.12.2000 abzustellen, sondern auf die Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000. Da auch Entwurfsmaterial urheberrechtlich geschützt ist (BGHZ 94, 276, 282 f. - Inkassoprogramm ; Möhring/Nicollini, UrhG § 69 a, Rn. 4, Fromm/Nordemann, a. a. O., § 69a, Rn. 4), kann der Kläger ungeachtet des Umstands, dass das Programm für X in der Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000 nur eine eingeschränkte Lauffähigkeit aufweist, an dieser Version Rechte als Miturheber sowie aufgrund abgetretenen Rechts der weiteren Miturheber X, X, X und X geltend machen.

bb) Der Beweiserhebung war die am weitesten fortentwickelte Version, an welcher der Kläger (Mit-)Urheberrechte geltend machen kann, zugrunde zu legen. Dies ist hier die Version Alpha 6.2 vom 15.04.2000. An den späteren Versionen Alpha 7.0 vom 18.12.2000 und der Beta-4-Version vom 19.10.2001 hat der Kläger keine weiteren Miturheberrechte erworben, denn beide Versionen stammen aus der Zeit nach dem Arbeitsantritt des Klägers bei der Fa. X im August 2000.

Selbst wenn unterstellt wird, dass es sich bei der Beta-4-Version vom 19.10.2001 (Anlage K 15) um eine Programmversion handelt, die im Wesentlichen auf einer Fortentwicklung früherer Programmversionen zu dem Spiel X beruht, stehen dem Kläger insoweit weitere Miturheberrechte nicht zu.

An den in der Zeit nach dem Arbeitsantritt des Klägers bei der Fa. X von diesem sowie deren Mitarbeitern gemeinsam "nach den Vorgaben des Klägers" geschaffenen Programmversionen hat der Kläger weitere Miturheberrechte nicht mehr erworben, § 69b Abs. 1 UrhG. Zu einem Erwerb von weiteren Miturheberrechten aufgrund der vom Kläger für die Fa. X erbrachten Programmierleistungen ist es trotz der Regelung in § 7 Abs. 2 des klägerischen Arbeitsvertrages nicht gekommen. Gemäß § 69b Abs. 1 UrhG ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, wenn dieses von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wurde. Eine Ausnahme gilt nach § 69 b Abs. 1 a. E. UrhG nur, sofern etwas anderes vereinbart ist. Daran fehlt es hier. In § 7 Abs. 2 wurde eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des § 69b Abs. 1 UrhG nicht getroffen, denn ein weiterer Vertrag sollte erst noch abgeschlossen werden. Selbst wenn unterstellt wird, dass für das Projekt X Sonderregelungen gelten sollten und § 7 Abs. 2 insoweit selbst Regelungswirkung entfaltet, stellt die dort getroffene Regelung keine abweichende Vereinbarung i. S. v. § 69 b Abs. 1 UrhG dar. § 7 Abs. 2 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Kläger bei seinem Arbeitsantritt ein bereits teilweise lauffähiges Transportsimulationsspiel mitbrachte, dessen Einbringung von seiner Arbeitgeberin, der Fa. X gesondert vergütet werden sollte. Nicht gesondert vergütet werden sollten dagegen die Arbeitsleistungen des Klägers bei der Weiterentwicklung des Spiels, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachte. Denn hierfür erhielt der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 seines Arbeitsvertrages ein vorab festgelegtes Gehalt, dies bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass mit dem Gehalt des Klägers sämtliche von ihm während seiner Arbeitszeit erbrachten Programmierleistungen abgegolten wurden und dass die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung seiner Arbeitsergebnisse seiner Arbeitgeberin zustand. Andernfalls wäre es zu einer doppelten Vergütung für Arbeitsleistungen des Klägers als Arbeitnehmer und als Miturheber gekommen, die von der Fa. X nicht gewollt war. § 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrages ist nach den Gesamtumständen dahingehend zu verstehen, dass Sonderbestimmungen - jedenfalls bis zum Abschluss eines weiteren Vertrages nach § 7 Abs. 2 - lediglich für die vor dem Arbeitsantritt des Klägers erbrachten Programmierleistungen gelten sollten.

Bei der Beweiserhebung war auch nicht die Version Alpha 7.0 vom 18.12.2000, die zum Download im Internet bereitgestellt wurde, zugrunde zu legen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er hätte zunächst nach Feierabend in Heimarbeit an der Weiterentwicklung von X gearbeitet. Für die außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgten Programmierleistungen kommt ein Erwerb eigener Urheberrechte durch den Kläger in Betracht, vgl. § 69 b Abs. 1 UrhG sowie § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrages. Indessen hat der Kläger trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten Beweis für seine Behauptung, er habe die Software für das Spiel X außerhalb seines Arbeitsverhältnisses fortentwickelt, nicht angetreten. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Version vorgelegt hat, die den Stand der Programmierarbeiten an dem Programm für X bis zum erstmaligen Eintreten von Mitarbeitern der Fa. X in den Programmierungsprozess wiedergibt. Der Kläger behauptet insbesondere nicht, dass die Version Alpha 7.0 vom 18.12.2000, den vor einer erstmaligen Mitwirkung von Mitarbeitern der Fa. X bestehenden Schaffensstand wiedergibt. Zu dem Vorbringen des Beklagten zu 1), das Projekt "X" sei im August/September 2000 fertig gestellt worden, woraufhin man sich bei der Fa. X verstärkt auf die Entwicklung des Transportsimulationsspiels konzentriert habe, hat er sich nicht erklärt.

cc) Eine Verletzung der (Mit-)Urheberrechte des Klägers ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen, denn es konnte nicht festgestellt werden, dass in "X" urheberrechtsschutzfähige Programmteile bzw. urheberrechtsschutzfähige Dateien aus dem Programm für das Spiel X Verwendung finden.

Das Vorliegen einer Rechtsverletzung bezüglich urheberrechtlich geschützter Software setzt bei Übereinstimmungen der Software in Teilbereichen voraus, dass urheberrechtlich geschützte Programmteile übernommen werden (OLG Hamburg, CR 2001, 434, 435).

Der Gutachter hat beim Vergleich der Objektcodes von Alpha 6.2 und der Verkaufsversion von "X" festgestellt, dass ungefähr 5 % der insgesamt untersuchten Dateien identisch oder überwiegend identisch sind. Zu der Frage, ob und inwieweit diese Identität sich auf urheberrechtsschutzfähige Inhalte und/oder Programmteile erstreckt, vermochte der Gutachter auf der Basis des Objektcodes dagegen keine Feststellungen zu treffen. Er konnte insbesondere keine Aussagen darüber treffen, ob und wenn ja in welchem Umfang die identischen Dateien für den Programmablauf des Spiels "X" von nicht nur untergeordneter Bedeutung sind.

Die vom Gutachter festgestellte Verwendung des Dateinamens "X.EXE" als "Original Filename" (also als Original-Dateiname) für die im Programm "X" vorhandenen Programmbibliotheks-Dateien "TTT_DX.dll" sowie "TTT_GL.dll" ist nicht geeignet, die Verwendung urheberrechtschutzfähiger Teile aus X in dem Programm für "X" zu beweisen. Der Kläger hat zum Inhalt der Datei "X.EXE" nichts vorgetragen, so dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit dieser Datei nach § 69a UrhG nicht positiv festgestellt werden kann. Selbst wenn unterstellt wird, dass "X.EXE" einen urheberrechtsschutzfähigen Inhalt besitzt, ist eine Übernahme dieser urheberrechtsschutzfähigen Programminhalte durch "X" nicht bewiesen. Die Verwendung eines Originaldateinamens aus X ist nicht geeignet, die Identität der entsprechenden Dateiinhalte zu belegen, denn wie der Kläger selbst vorträgt, wurde das Programm für "X" unter seiner Projektleitung und auch nach seinem Ausscheiden am 19.10.2001 weiterentwickelt. Ob und inwieweit im Zuge der Weiterentwicklung des Programms Dateiinhalte beibehalten oder verändert worden sind, ist ohne den Quellcode zu dem Programm "X" nicht festzustellen. Zwar wurde die Behauptung der Beklagten, die Inhalte aus X seien nach dem Ausscheiden des Klägers am 19.10.2001 vollständig entfernt worden, durch das Gutachten widerlegt, umgekehrt rechtfertigt die festgestellte Identität von 5 % der untersuchten Dateien nicht den Schluss auf die Übernahme von urheberrechtsschutzfähigen Programmteilen.

Die von dem Sachverständigen festgestellten Übereinstimmungen von Grafikdateien führen nicht zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Grafikdateien sind aus den oben unter III. 2. b) bb) ausgeführten Gründen urheberrechtlich nicht schutzfähig.

Die ferner von dem Sachverständigen festgestellten teilweisen Übereinstimmungen von auslesbaren Texten führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger hat Tatsachen, die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit der auslesbaren Texte als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG sprechen, nicht vorgetragen. Dass auch der gem. § 69a UrhG geschützte Quellcode, in den die (teilweise) identischen auslesbaren Texte eingebettet sind, übereinstimmt, konnte nicht positiv festgestellt werden.

Die Verwendung der für Spieleprogramme eher unüblichen Programmiersprache "Delphi", die hinsichtlich "X" von der Beklagten nicht bestritten wurde, gibt in Verbindung mit dem bei beiden Programmen zu beobachtenden identischen Absturzverhalten unter Windows allenfalls einen Hinweis auf die teilweise Identität von Programmteilen; sie ist nicht geeignet, Beweis für die Übernahme urheberrechtsschutzfähiger Programmteile aus X durch "X" zu erbringen. Sowohl die Übereinstimmung bei der Programmiersprache als auch programmtechnische Fehler können dadurch bedingt sein, dass an den Programmen für X und "X" teilweise dieselben Personen, unter anderem der Zeuge X, mitgewirkt haben.

Das vom Kläger zur Akte gereichte Privatgutachten gibt keinen weiteren Aufschluss zur Frage der Übereinstimmung der Quellcodes. Die in dem Privatgutachten getroffenen Aussagen sind als qualifizierter Parteivortrag einzuordnen, Beweiskraft kommt dem Privatgutachten nicht zu. Es steht bereits in Frage, ob dem Privatgutachten die Version 6.2 des Spiels X sowie die Verkaufsversion von "X" zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen konnten die Privatgutachter, da ihnen der Quellcode zu dem Spiel "X" nicht vorlag, keine Feststellungen zu der Frage treffen, inwieweit Übereinstimmungen in urheberrechtsschutzfähigen Teilen bestehen. Zu der Schlussfolgerung, dass Teile des Programmcodes von X in "X" Verwendung finden, gelangen die Privatgutachter aufgrund verschiedener - von ihnen bewerteter - Indizien, nicht aber aufgrund objektiv belegter und nachweisbarere Übereinstimmungen im Quellcode der Programme. In Anhang A des Privatgutachtens "Vergleichende Analyse des Quellcodes" finden sich lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zur Entstehung und Funktion des Quellcodes. Soweit in dem Privatgutachten die Identität einiger Dateinamen festgestellt wurde, verbindet sich aus den oben genannten Gründen damit nicht zwingend eine Identität der diesen Dateien zugeordneten Dateiinhalte.

cc) Dem Kläger kommen keine Beweiserleichterungen wegen fahrlässiger Beweisvereitelung dergestalt zugute, dass es eines Nachweises der Übernahme urheberrechtsschutzfähiger Teile aus dem Programm zu X durch "X" nicht bedarf. In Fällen der fahrlässigen Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen zugunsten der beweisbelasteten Partei in Betracht (BGH, NJW 2006, 434, 436; BGH, NJW 1996, 315, 318; BGH NJW 2002, 825, 827). Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 S. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen.

In Anwendung der vorstehenden Kriterien ist nicht von einer fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Beklagten zu 1) auszugehen. Der Beklagte zu 1) hat das Abhandenkommen des Quellcodes nicht verschuldet; dieses beruht vielmehr auf einer Handlung Dritter, die für ihn nicht vorhersehbar und vermeidbar war. Ein Verschulden am Abhandenkommen des Quellcodes trifft den Beklagten zu 1) auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es in der Softwarebranche allgemein üblich ist, eine Zweitkopie des Quellcodes aus versicherungstechnischen Gründen, insbesondere wegen des Diebstahls- und Brandrisikos, an einem anderen Ort als den Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren, trifft den Beklagten zu 1) wegen des Unterlassens dieser Sicherungsmaßnahmen kein Verschulden. Der Beklagte war zur Sicherung des Quellcodes gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, denn der Kläger hätte den Quellcode selbst durch Geltendmachung seines Besichtigungsanspruchs gemäß § 809 BGB sichern können. Die Voraussetzungen für eine Besichtigung des Quellcodes gemäß § 809, dies gegebenenfalls durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen, lagen hier vor. Angesichts der teilweisen Identität der Grafiken in beiden Programmen sowie des Umstands, dass das Spiel X unstreitig zunächst auch nach Arbeitsantritt des Klägers bei der Fa. X fortentwickelt wurde, bestand eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung (vgl. auch Bork, NJW 1997, 1665, 1668 f.). War - wie im vorliegenden Fall - dem Beweispflichtigen eine Beweissicherung selbst möglich, kommt eine Beweisvereitelung nicht in Betracht (BSG, NJW 1994, 1303).

Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) den Insolvenzverwalter nicht über das Vorhandensein des Quellcodes in Kenntnis gesetzt hat, begründet im Verhältnis zum Kläger kein Verschulden. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Geschäftsführers nach §§ 97, 101 InsO beziehen sich auf das Insolvenzverfahren, sie bezwecken nicht einen Schutz der beweispflichtigen Partei vor dem Verlust von Beweismitteln.

dd) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) war die Klage auch deshalb abzuweisen, weil eine Beweisvereitelung durch sie nicht in Betracht kommt. Die Beklagte zu 2) muss sich das Verhalten des Beklagten zu 1) nicht zurechnen lassen.

ee) Beweis zur Frage der Identität der Quellcodes von "X" sowie 3DTT war schließlich nicht durch Vernehmung von Zeugen zu erheben. Die Beweisantritte des Klägers sind unzulässig, da sie auf eine Ausforschung des Sachverhalts gerichtet sind. Der Kläger hat konkrete, dem Beweis zugängliche Behauptungen zur Identität des Quellcodes nicht aufgestellt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, wer wann welche Teile des Quellcodes programmiert hat und dass diese Teile auch im Programm der Beklagten vorhanden sind.

d) Das Vorbringen des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2006 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das dortige Vorbringen ist gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen; im Übrigen kommt es auf den Quellcode in der Version vom 19.10.2001 (Anlage K 28) auch nicht an (siehe oben unter III. 3. c) aa)).

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert:

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 27.09.2002 auf 105.000,- Euro festgesetzt, hiervon entfallen

auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageantrag zu a) 7.500,- Euro, auf den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrag zu a) weitere 7.500,- Euro,

auf den Klageantrag zu b) 30.000,- Euro

auf den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageantrag zu c) 30.000,- Euro und auf den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrag zu c) weitere 30.000,- Euro.

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