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„Daumen hoch!“ – verkleinerte Bildervorschau & das Urheberrecht

Urteil vom LG Bielefeld

Entscheidungsdatum: 08.11.2005
Aktenzeichen: 20 S 49/05

Leitsätze

Werden Bilder, zur leichteren Suche, in einem Internetdienst in Form von „Thumbnails“ gezeigt, kann die Veröffentlichung eines dieser urheberrechtlich geschützten Bilder nur dann einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn „es der Verkehrssitte entspricht, für eine derartige Darstellung ein Entgelt zu zahlen“.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Der Kläger verlangt von der Beklagte Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung. Der Kläger ist Fotograf, die Beklagte betreibt eine Internet-Suchmaschine für Bilder. Bei einer Suchanfrage eines Nutzers an die Bildsuchmaschine der Beklagten wird die Anfrage von dieser automatisch an ein schwedisches Unternehmen weiter geleitet, das das Internet mit Hilfe spezieller Programme, sogenannter ,,Crawler" durchsucht und mit dem gefundenen Bildmaterial einen Suchindex anlegt. Bei einer von der Beklagten weitergeleiteten Suchanfrage wird das Suchergebnis auf dem Bildschirm des Nutzers im Rahmen der Website der Beklagten in Form von ,,thumbnails", d.h. daumennagelgroßen Bildern wiedergegeben. Da der Suchindex zwar in regelmäßigen Abständen, jedoch nicht ständig aktualisiert wird, kann in diesem Suchindex auch Bildmaterial vorhanden sein, welches von den eigentlichen Urheberseiten im Internet bereits wieder gelöscht wurde.

Der Kläger ist nach seiner Behauptung Inhaber eines Urheberrechts für ein von ihm erstelltes Luftbild der Universität Wuppertal, das von der Universität Wuppertal ohne Lizenz des Klägers auf ihrer Internet-Seite zunächst veröffentlicht, im Januar oder Februar 2004 aber wieder gelöscht wurde. Der Kläger entdeckte, dass das Bild auch nach der Löschung bei entsprechender Suchanfrage auf der Seite der Beklagten als "thumbnail" erschien und verlangte von ihr für die Nutzung seines Bildes die Zahlung von 452,40 €. Die Beklagte wies daraufhin die schwedische Firma an, das beanstandete Bild sofort aus dem Index zu löschen, was auch erfolgte.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) , allerdings mit der Maßgabe, dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Köln (Az. 12 C 243/03), auf das sich der Kläger hinsichtlich der Höhe des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruchs bezieht, der Kläger nicht die Universität Wuppertal wegen der Veröffentlichung des hier streitgegenständlichen Bildes sondern eine Firma "A." in Anspruch genommen hat, weil diese auf einer von ihr betriebenen Website ein vom Kläger aufgenommenes Luftbild der Wuppertaler Stadthalle und Schwimmoper veröffentlicht hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine urheberrechtliche Haftung der Beklagten bestehe nicht, da die §§ 8 - 10 TDG als spezielle Vorschriften, die im Übrigen bestehende urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten ausschließe. Bei der Beklagten handele es sich um eine Diensteanbieterin i. S. v. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG, da eine Suchmaschine ein Angebot zur Information i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 TDG darstelle. Durch § 8 Abs. 2 S. 1 TDG bestehe eine Haftungsprivilegierung, da hinsichtlich der Übermittlung von Bildern die Vorschrift des § 9 TDG und hinsichtlich der Speicherung § 10 TDG einschlägig sei. Angesichts dessen komme es auf die unzureichenden Ausführungen des Klägers zur Höhe seines geltend gemachten Anspruchs nicht an.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht durch die §§ 8ff. TDG privilegiert. Ferner meint er, soweit das Amtsgericht seinen Vortrag zur Schadenshöhe für unzureichend gehalten habe, hätte es ihm gem. § 139 ZPO einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen.

Der Kläger beantragt,

das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 452,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die Privilegierungen des TDG für anwendbar. Sie ist insbesondere der Ansicht, Art. 21 Abs. 2 der E-Commerce-Richtlinie vom 17.7.2000 (ECRL) schränke nicht deren Anwendungsbereich ein, sondern betreffe ausschließlich Fragen ihrer späteren Anpassung an die weitere technische Entwicklung. Die Bestimmung nehme namentlich Hyperlinks und Suchmaschinen nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie heraus, sondern setze gerade voraus, dass die Richtlinie erst einmal auch auf diese Internetdienste Anwendung findet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin durch die §§ 8 ff. TDG privilegiert ist. Gegen eine direkte oder analoge Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TDG auf Suchmaschinen spricht allerdings, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des TDG trotz des vom Bundesrat gesehenen Regelungsbedarfes in ausdrücklicher Anlehnung an Art. 21 Abs. 2 ECRL die haftungsrechtliche Behandlung von Suchmaschinen explizit zurückgestellt hat (BT-Dr. 14/6098, S. 34, 37; ebenso Spindler, TDG vor § 8, Rn. 59; Müglich CR 2002, 583, 591; Hoffmann MMR 2005, 289; Nickels CR 2002, 308; Stadler, JurPC Web-Dok 2/2003 "Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der Neufassung des TDG").

Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt gem. § 97 Abs. 1 S.1, 2. HS ein schuldhafter, d.h. zumindest fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht des Klägers zur Last zu legen wäre, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte eine Prüfungspflicht bzgl. der Urheberrechte sämtlicher in ihrer Suchmaschine angezeigten Bilder treffen würde, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Betrieb einer Bildersuchmaschine im Internet um ein Massengeschäft handelt, zumindest fraglich erscheint.

Dem Kläger steht aber schon deshalb gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 97 UrhG zu, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist bzw. die Beklagte durch eine etwaige Nutzung des Bildes bereichert worden ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Grundsätze der sog. Lizenzanalogie und ist der Ansicht, insoweit auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgreifen zu können. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist aber nur dann möglich, wenn die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N.). Trotz des Hinweises der Kammer vom 15.7.2005 hat der Kläger jedoch schon nicht dargelegt, dass die Betreiber von Bildersuchmaschinen für das Einstellen eines Bildes in ihre Suchmaschine überhaupt üblicherweise ein Entgelt zahlen oder aber sich hierauf redlicherweise einlassen müssten.

Aus dem gleichen Grund steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Bereicherungsanspruch aus § 97 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 812 BGB zu, da eine etwaige Bereicherung der Beklagten letztlich wiederum in ersparten Aufwendungen bestünde, d.h. in einer tatsächlich ersparten Lizenzgebühr (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1204 m.w.Nachw.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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