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Berlin

Bericht über Verhaftung in identifizierender Weise

Urteil vom KG Berlin

Entscheidungsdatum: 14.07.2006
Aktenzeichen: 9 U 228/05

Leitsätze

Auch wenn ein Bericht über die Verhaftung des Antragstellers in einer ihn identifizierenden Weise grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sein mag und die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601), so kommt doch gerade in Fällen der Verdachtsberichterstattung – wie hier – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zu.

Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der konkreten und vom Antragsteller allein angegriffenen Bildberichterstattung über die Umstände seiner Verhaftung ein eigenständiger Verletzungseffekt zukommt, der einen ganz erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Im Bild gezeigt wird nicht nur eine Festnahmesituation, die den Betroffenen nicht in einer über diesen Umstand hinausgehenden Weise den Blicken der Öffentlichkeit preisgibt. Der Öffentlichkeit vorgeführt wird hier vielmehr ein zum Teil entblößter und von Wunden im Gesicht (als Folge des Zugriffs) gezeichneter am Boden liegender Festgenommener.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 18. Oktober 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 421/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

A. Der Antragsteller wendet sich im Wege eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Verbreitung von im Rahmen seiner Festnahme gefertigten (Fernseh-)Bildern.

Die Antragsgegnerin produziert die Sendung „S. T.“, in deren Ausgabe vom 1. Mai 2005 ein Bericht über die Festnahme des Antragstellers ausgestrahlt wurde sowie darüber, dass dieser des Rauschgiftschmuggels und des Handels verdächtigt sei und Kopf einer internationalen Bande sein soll, die Drogen aus den Niederlanden nach Deutschland bringe. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Antragsgegnerin eine Filmsequenz, die im Rahmen der Verhaftung des Antragstellers gedreht worden war und in der er auf dem Boden liegend, verletzt und gefesselt sowie umgeben von maskierten Polizeibeamten zu sehen ist.

Am 17. Mai 2005 hat der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten die Filmsequenz von der Verhaftung des Antragstellers am 26. April 2005 in Berlin, wie in der S.-T-Sendung der „P. v. B. – S.“ vom 1. Mai 2005 geschehen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 18. Oktober 2005 bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das von der Antragsgegnerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18. Oktober 2005 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts berechtigt gewesen zu sein, über die Verhaftung des Antragstellers in der beanstandeten Weise berichten zu dürften. Über den Antragsteller, der sich in den Medien als „Berliner Unterweltgröße“ habe darstellen lassen, habe identifizierend auch in Bild berichtet werden dürfen. Ein Informationsinteresse habe auch an den Umständen seiner Festnahme bestanden. Die Bildberichterstattung über die Festnahme sei auch nicht in unangemessenem Maße entwürdigend gewesen. Unabhängig davon sei der Verbotstenor jedenfalls zu unbestimmt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 18. Oktober 2005 - 27 O 421/05 - die einstweilige Verfügung vom 17. Mai 2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

B. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie legt vor allem Umstände dar, die eine identifizierende Bildberichterstattung über den Antragsteller rechtfertigen mögen. Darum geht es vorliegend jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob die konkreten, im Rahmen der Verhaftung des Antragstellers gedrehten Bilder des Antragstellers ihn zusätzlich in einer von ihm nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise beeinträchtigen. Das ist der Fall.

I. Der Antragsteller hat entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. §§ 22 f. KUG, 823 BGB und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin eine weitere Verbreitung der verfahrensgegenständlichen Filmsequenz von der Verhaftung unterlässt.

1. Ohne eine – hier nicht erteilte – Einwilligung des Abgebildeten gemäß § 22 KUG dürfen zwar Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch handelt es sich bei der Verhaftung des Antragstellers um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Denn auch Straftaten – und die mit deren Verfolgung im Zusammenhang stehenden Maßnahmen – gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Presse ist (vgl. BverfGE 35, 202/230 ff. – Lebach; NJW 2006, 599/600 f.; Senat, NJW 2004, 3637). Straftäter werden daher jedenfalls dann als relative Personen der Zeitgeschichte angesehen, wenn die Schwere der Tat, die Person des Täters oder besondere Umstände die Straftat deutlich aus dem Kreis der alltäglichen Kriminalität herausragen (vgl. Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 8 Rn. 21). Auch wenn der Straftäter nicht geständig, überführt oder verurteilt ist, sondern nur ein Tatverdächtiger, kann er nach den Umständen des Falls eine relative Person der Zeitgeschichte sein und nach den Umständen des Falls – insbesondere in Fällen der Schwer- oder Schwerstkriminalität oder wegen der öffentlichen Stellung des Verdächtigen – eine (identifizierende) Bildberichterstattung zulässig sein (Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 8 Rn. 22 m. w. N.). Wegen des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sind allerdings strenge Anforderungen an das „O“„ und „Wie“ einer Berichterstattung über einen Tatverdächtigen zu stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1997 – 9 W 1146/97).

In Bezug auf den Antragsteller mögen die Voraussetzungen einer identifizierenden Berichterstattung erfüllt sein im Hinblick auf seine kriminelle Vergangenheit und die ihm erneut vorgeworfenen Straftaten in Gestalt des bandenmäßigen Rauschgifthandels in Verbindung mit seiner auch in den Medien geäußerten Selbstcharakterisierung als „Unterweltkönig“. Hinzu kommt ein großes öffentliches Interesse an Informationen über das Problem der sog. „importierten Kriminalität“, das der gesamte Fernsehbeitrag zum Thema hat.

2. Die Befugnis zur Bildveröffentlichung erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Das ist hier der Fall.

a) Auch wenn ein Bericht über die Verhaftung des Antragstellers in einer ihn identifizierenden Weise grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sein mag und die Medien innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen Spielraum besitzen, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden können, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601), so kommt doch gerade in Fällen der Verdachtsberichterstattung – wie hier – dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein besonderes Gewicht zu. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der konkreten und vom Antragsteller allein angegriffenen Bildberichterstattung über die Umstände seiner Verhaftung ein eigenständiger Verletzungseffekt zukommt, der einen ganz erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellt. Im Bild gezeigt wird nicht nur eine Festnahmesituation, die den Betroffenen nicht in einer über diesen Umstand hinausgehenden Weise den Blicken der Öffentlichkeit preisgibt. Der Öffentlichkeit vorgeführt wird hier vielmehr ein zum Teil entblößter und von Wunden im Gesicht (als Folge des Zugriffs) gezeichneter am Boden liegender Festgenommener.

b) Dass die Art und Weise sowie die Härte des polizeilichen Zugriffs gerechtfertigt gewesen sein mögen und die Antragsgegnerin ihn lediglich „genau so gezeigt hat, wie er im Kontext des Ereignisses, welches Anlass für den Bericht war, tatsächlich ausgesehen hat“, ändert nichts daran, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers hier der Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht der Antragsgegnerin, die Öffentlichkeit in der geschehenen Art und Weise zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 1021; BGH, NJW 2006, 599/601) gebührt. Nicht alles, was an staatlichen Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt ist, darf im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Betroffenen auch der breiten Öffentlichkeit gezeigt werden. Daraus folgt allerdings nicht – wie das Landgericht anzunehmen scheint -, dass die Wiedergabe einer Festnahme generell unzulässig ist, nur weil sich der Betroffene in dieser Situation nicht gegen das Fotografiert-Werden wehren kann (so auch KG, 10. Zivilsenat, Urteil vom 15. Juni 2006 – 10 U 184/05). So mag es auch der Antragsteller grundsätzlich hinnehmen müssen, dass über seine Verhaftung auch im Bild identifizierend berichtet wird. Er hat jedoch ein berechtigtes und gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorrangiges Interesse, nicht in einem ihn zusätzlich demütigenden Zustand abgebildet und veröffentlicht zu werden, so wie dies in dem streitgegenständlichen Bericht der Antragsgegnerin vom 1. Mai 2005 geschehen ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Fernsehbilder der Öffentlichkeit die für den Antragsteller demütigende Situation nachhaltiger als ein Foto vor Augen führen. Hinzu kommt, dass der Zuschauer auf Grund der gezeigten Festnahmeumstände den Eindruck gewinnt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen höchst gefährlichen Schwerstkriminellen handelt. Dass dies tatsächlich der Fall ist, erschließt sich indessen aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht.

II. Der Verbotstenor ist aus den vom Landgericht genannten Gründen (UA S. 5), denen der Senat folgt, nicht zu unbestimmt. Aus ihm ergibt sich hinreichend deutlich, dass die weitere Verbreitung der gesamte Filmsequenz von der Verhaftung des Antragstellers, die nach den Angaben der Antragsgegnerin 57 Sekunden dauert und aus 9 verschiedenen Einstellungen besteht, untersagt worden ist. Einer Auseinandersetzung mit einzelnen Kameraeinstellungen bedurfte es nicht, da aus den oben genannten Gründen ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Untersagung all dieser Einstellungen besteht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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