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Bayern: München

„Schweini“: Fluch & Segen eines Spitznamens

Urteil vom LG München

Entscheidungsdatum: 08.03.2007
Aktenzeichen: 4 HK O 12806/06

Leitsätze

1. Das sich aus dem Persönlichkeitsrecht ergebende Namensrecht erstreckt sich auch auf den Spitznamen einer Person.

2. Trägt ein Produkt den Spitznamen einer bekannten Person, so wird der angesprochene Verkehrskreis annehmen, der Rechteinhaber hätte die Namensverwendung erteilt und ihn mit dem jeweiligen Produkt in Verbindung bringen.

3. Nimmt der Bezeichnete seinen Spitznamen in Gebrauch, so ergibt sich bereits daraus ein Schutzrecht.

Tenor

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren

verboten,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers die Kennzeichnung

"S"

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der deutschen Marke 305 36 997 "S" zu veranlassen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu er teilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer 1. begangen wurden und zwar unter Angabe des mit den unter der Kennzeichnung "S" angebotenen Waren und Dienstleistungen erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeverträgen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 1.600,57 zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu erstatten, der ihm aus den vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 30.000,– vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1. Die Kläger macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch, einen Löschungsanspruch und Schadensersatzansprüche einschließlich hierzu vorbereitender Auskunftsansprüche geltend, die er auf Verletzung von Markenrecht, Wettbewerbsrecht und allgemeiner zivilrechtlicher Schutzvorschriften stützt.

2. a) Der Kläger ist seit 01.07.1998 beim FC B M als Fußballprofi unter Vertrag.

Er ist auch Nationalspieler und war in dem Zusammenhang beteiligt am Confederations Cup 2005, dessen Endspiel am 29.06.2005 stattfand.

b) Der Beklagte ist Fleischgroßhändler und geschäftsführender Gesellschafter eines Fleischhandelsbetriebs mit 40 Angestellten in A, nämlich der Firma ...

3. a) Am 24.06.2005 hat der Beklagte die Marke " Schweini " für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 32 und 43 beim DPMA unter der Nr. 30536997.0 angemeldet.

Die Marke wurde am 14.09.2005 eingetragen.

b) Mit dem entsprechenden Schutzumfang meldete der Beklagte am 27.07.2005 die Marke "P" an, die am 10.10.2005 eingetragen wurde.

c) Gegen die Markenanmeldung "S" des Klägers vom 28.02.2006 unter der Nr. 30557748.4 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt, soweit sie den Schutzbereich seiner Marke umfasst.

4. a) Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Bezeichnung "S" um einen Spitznamen handle, der für ihn, den Kläger verwendet werde und unter dem er, der Kläger innerhalb der gesamten deutschen Bevölkerung herausragende Bekanntheit erlangt habe.

Zusammen mit seinem Spielerkollegen L P gelte er unter dem Kurznamen "P und S" als Traumpaar des deutschen Fußballs.

Die sei – nicht zuletzt auch durch die Teilnahme am Confederations Cup 2005 – auch schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung des Beklagten so gewesen.

b) Es sei durchaus üblich, dass mit den Namen bekannter Sportler Merchandising betrieben werde.

Dabei sei es auch nicht abwegig, dass der Kläger seinen Namen, wie bereits geschehen, bzw. seinen Spitznamen für Werbezwecke im Zusammenhang mit Fleisch- oder Wustprodukten zur Verfügung stelle.

Eine Zuordnungsverwirrung durch die Verwendung der Bezeichnung "S" für Fleisch- und Wurstprodukte als Marke durch den Beklagten entstehe schon dadurch, dass aufgrund der Bekanntheit des Klägers und des für ihn verwendeten Spitznamens die Verbraucher davon ausgehen, dass der Kläger die Verwendung seines Namens zumindest gestattet habe.

c) Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit der Markenanmeldung "S" gegen sein, des Klägers, Namensrecht aus § 12 BGB und geschützte Markenrechte des Klägers verstoße und, weil der Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig gewesen sei, die für ihn eingetragen Marke gelöscht werden müsse.

Der Kläger beantragt

wie tenoriert.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

5. a) Der Beklagte ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der Löschungsanspruch und die Folgeansprüche auf Schadensersatz und Auskunft nicht bestehen, weil durch die Verwendung der Marke "S" durch den Beklagten weder ein Namenrecht des Klägers nicht noch sonstige Rechte aus Marken- oder Wettbewerbsrecht verletzt seien.

b) Der Begriff "S" stelle nämlich keine schlagwortartige Abkürzung des namens des Klägers im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 BGB dar.

Der Begriff werde vielmehr allgemein und verbreitet als schlagwortartige Verniedlichungsform für nahezu alle Wörter benutzt, die den Wortbestandteil "S" in irgendeiner Form beinhalten. So sei dabei nur an Schweine oder Meerschweinchen gedacht, die sehr häufig als "S" tituliert würden.

c) Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dass einem Spitznamen zwar Namensschutz zukommen könne, dazu müssten aber die selben strengen Voraussetzungen, wie sie für den Namensschutz eines Pseudonyms verlangt werden vorliegen. Danach könne der Kläger für den Spitznamen "S" erst ab dem Zeitpunkt Namensschutz geltend machen, ab dem er den Spitznamen in Gebrauch genommen hat und ab dem dieser eine entsprechende Verkehrsgeltung besaß.

Dies sei jedoch eindeutig zum 24.06.2005, dem Tag der Anmeldung der jetzt angegriffenen Marke des Beklagten, nicht der Fall gewesen.

Gerade eine Ingebrauchnahme durch den Kläger habe nicht stattgefunden. Im Gegenteil habe der Kläger diesen Spitznamen immer wieder ausdrücklich abgelehnt und sich dagegen zur Wehr gesetzt.

Dies gelte jedenfalls bis zum Stichtag 24.06.2005 auch wenn es jetzt inzwischen sein mag, dass der Kläger diesen Spitznamen tatsächlich in Gebrauch genommen hat.

d) Ein Verstoß gegen § 12 BGB sei auch nicht gegeben, weil die dafür erforderliche "Identitäts-" bzw. "Zuordnungsverwirrung" nicht gegeben sei. Weder Identität noch Individualität des Klägers würden sich nämlich in der dafür erforderlichen Weise aus dem Begriff "S" ableiten lassen.

e) Nach Ansicht des Beklagten liege im Übrigen keinesfalls eine bösgläubige Markenanmeldung durch ihn vor.

Die Markenanmeldung sei vielmehr nur in der Absicht erfolgt, einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung " Schweini " und dem vom Beklagten vertriebenen Warensortiment herzustellen. Die so bezeichnete Schweinswurst wolle der Beklagte als Gegenstück zu der allseits bekannten Nürnberger Rostbratwurst vertreiben. Die Bezeichnung "S" sei außerdem mit den Leitlinien für das bayerische Fleischerhandwerk, insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung der Waren, konform.

f) Daraus ergebe sich auch, dass außerdem eine wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht nicht gegeben sei. Die Markenanmeldung sei einzig und allein zur Vermarktung der eigenen Produkte geschehen. Von einem etwaigen Ruf des Klägers, der zum Zeitpunkt der Anmeldung außerdem überhaupt noch nicht bestanden habe, wollte und wolle der Beklagte keineswegs profitieren.

Im übrigen wird bezüglich des Sach- und Streitstands auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze und Anlagen und auf das Protokoll vom 18.01.2007 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Ansprüche, nämlich den Unterlassungsanspruch auf Verwendung der Bezeichnung "S", den Anspruch auf Löschung der gleich lautenden Marke Nr. 305 36 997, auf Zahlung des verlangten Schadensersatzes und auf Feststellung und Auskunft betreffend eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch die Eintragung und Verwendung der Marke und Bezeichnung "S".

2. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 12 BGB, weil der Beklagte den Spitznamen "S" des Klägers bereits durch die Markenanmeldung und Eintragung unbefugt verwendet bzw. durch den dadurch vermeintlich gegebenen Markenschutz eine konkrete Verwendungsgefahr unmittelbar zu besorgen ist.

a) Der § 12 BGB schützt grundsätzlich den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person gegen Namensleugnung und Namensanmaßung.

Namensanmaßung gemäß § 12 BGB ist gegeben, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht und dadurch ein schutzwürdiges Interesse des Namensträgers verletzt. Dabei ist als Namensgebrauch nicht jede Form der Verwendung eines fremden namens anzusehen, sondern nur solche Namensanmaßungen, die geeignet sind, eine namensmäßige Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung hervorzurufen.

Ein solcher Gebrauch eines fremden Namens i.S. von § 12 BGB kann dann bei der Benutzung eines fremden Namens zur Kennzeichnung – hier – einer Ware vorliegen. Ausreichend hierfür ist bereits, dass der Verkehr aufgrund der Kennzeichnung mit dem Namen von bestehenden Zusammenhängen ausgeht und en Namensträger mit der Ware in Verbindung bringen und im Verkehr der Eindruck entsteht, dass der Namensträger dem Benutzer ein Recht zur Namensverwendung erteilt hat.

Die beteiligten Verkehrskreise müssen die bezeichneten Gegenstände als solche des Namensträgers ansehen oder ihm sonst zuordnen. Die Gefahr einer solchen Zuordnungsverwirrung genügt.

Dabei gilt der Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht dem einzelnen eine generellen Schutz vor widerrechtlicher Vermarktung gewährt, was zur Folge hat, dass diesem die Entscheidung vorbehalten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in einer Werbung verwendet wird und zwar unabhängig davon, ob die Veröffentlichung dem persönlichen Ansehen oder beruflichen Fortkommen des Betroffenen abträglich ist (siehe OLG Hamburg v. 01.11.2001, GRUR 2002 /450 ff).

b) Zunächst ist der Familienname aufgrund seiner originären Individualisierungsfunktion geschützt.

Bei entsprechend bekannten Personen kann aber auch eine Individualisierung allein durch die Verwendung des Vornamens erfolgen und damit auch allein der Vornamen gemäß § 12 BGB geschützt sein.

Entsprechendes gilt für Pseudonyme, Künstlernamen aber auch, wie hier, Spitznamen, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht.

Ein Unterschied zum bürgerlichen Namen einer Person besteht darin, dass ein Schutzrecht, hier für Spitznamen, aber auch für Künstlernamen etc., nicht schon von Geburt an, sondern grundsätzlich erst ab Ingebrauchnahme entstehen kann.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es aber für die Entstehung des Schutzrechts bei einem Spitznamen nicht erforderlich, dass hierfür bereits eine Verkehrsgeltung besteht.

Vielmehr genügt die Ingebrauchnahme durch den Namensträger. Allerdings sind bei der Schutzrechtsbegründung für die Frage der Priorität an die Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Namensträger keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Anders als beim Künstlernamen, den der Namensträger eigenständig wählt und dessen Ingebrauchnahme nach Zeit und Umfang er selbst bestimmt, entsteht ein Spitzname regelmäßig eher durch das Verhalten Dritter im Umfeld einer Person, die ihr diesen zusätzlichen Namen geben.

Die Ingebrauchnahme erfolgt dann spätestens, wenn der Spitzname von dessen Namensträger aufgegriffen und von ihm namens- und/oder kennzeichenmäßig verwendet wird.

c) Im Falle von Spitznamen, die, wie hier und anders als z.B. bei den aus dem Vornamen des Klägers abgeleiteten Kurznamen "B" oder "B" ohne Zutun des Bezeichneten bzw. seiner Familie entstanden sind und in der Öffentlichkeit insbesondere durch die Medien zur Bezeichnung einer bestimmten in der Öffentlichkeit bekannten Person verwendet werden, kann die aktive Ingebrauchnahme des Spitznamens durch den Bezeichneten selbst im Wesentlichen ersetzt werden durch eben diese Verwendung in der Öffentlichkeit und die Zuordnung dieses Spitznamens auf eine bestimmte Person in den verschiedenen Medien.

Damit entsteht für den Bezeichneten der seinem Persönlichkeitsrecht folgende Namensschutz auch für diesen so in der Öffentlichkeit gebrauchten Spitznamen.

d) Eine solche Verwendung und damit der Namensschutz zugunsten des Klägers war, wie sich wesentlich aus den vom Kläger vorgelegten Presseberichten (Anlagenkonvolut K 1) aber auch aus der Kenntnis des Gerichts ergibt, bereits spätestens für den Zeitraum des Confederations Cup im Juni 2005 und somit bereits vor bzw. zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke des Beklagten gegeben.

Daran ändert auch nichts, dass möglicherweise, wie der Beklagte vorträgt, anders als zum jetzigen Zeitpunkt, der Kläger selbst nicht positiv hinter dem in der Öffentlichkeit für ihn verwendeten Spitznamen "S" stand und sich damals, also vor und zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke des Beklagten möglicherweise kritisch oder sogar ablehnend dazu äußerte.

Andererseits bestätigt dieser Vortrag des Beklagten, den er für den Fall der Entscheidungserheblichkeit auch unter Beweis gestellt hat, gerade, dass dieser Spitzname für den Kläger damals tatsächlich schon verwendet wurde und der interessierten und entsprechend informierten Öffentlichkeit und dem Kläger bekannt war.

e) Die Bezeichnung "S" für den Kläger als eine für alle nachvollziehbar abgeleitete Kurzform aus dem Familiennamen Schweinsteiger stellt auch einen durch § 12 BGB geschützten, weil individualisierenden, Namen dar und nicht nur, wovon allerdings der Beklagte ausgeht, eine "allgemein und verbreitet schlagwortartige Verniedlichungsform für nahezu alle Wörter, die den Wortbestandteil "Schwein" enthalten".

Andere im Sinne dieser Darstellung praktizierte Verwendungen mögen vorkommen, widersprechen aber der Verwendung dieses Spitznamens hier für den Kläger als einem durch § 12 BGB geschützten Eigennamen nicht.

3. Weitere Unterlassungsansprüche, insbesondere der aus Wettbewerbsrecht geltend gemachte aus den §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs.1 UWG wegen unlauterer, weil damit wettbewerblicher Behinderung des Klägers bei der sonst ihm zustehenden werbemäßigen Verwendung seines Spitznamens "S" können darüber hinaus dahingestellt bleiben.

4. Der Löschungsanspruch ergibt sich aus den § 12, i.V. mit §§ 51 Abs.1; 13 Abs.1, 2 Nr.1 und 55 MarkenG.

Der Spitzname "S" genießt, wie sich aus oben 2. ergibt, für den Kläger durch entsprechende Verwendung älteren Schutz gemäß § 13 Abs.2 Nr. 1 MarkenG als die Markenanmeldung des Beklagten für den gleichen Begriffs.

Dieser Namensschutz gilt, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

5. a) Der gemäß Ziffer II. des Tenors zugesprochene Schadensersatz ergibt sich aus den § 823 i.V.m. § 12 BGB.

Der Beklagte hat bei Anmeldung der Marke "S" am 24.06.2005 das damals für diese Bezeichnung zu Gunsten des Klägers bereits bestehende Namensrecht bewusst, weil in Kenntnis der dieses Namensrecht begründenden Umstände, verletzt.

b) Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten, soweit sie dessen angebliche Kenntnisse hierzu und seine mit der Markenanmeldung verfolgten geschäftlichen Absichten, die ohne einen Bezug zum Kläger gewesen sein sollen, betreffen stehen dem, weil in den entscheidenden Punkten als bloße Schutzbehauptungen widerlegt, nicht entgegen.

Dies ergibt aus dem für den damaligen Zeitpunkt festgestellten und in der interessierten Öffentlichkeit bereits bekannten Gebrauch dieses Namens für den Kläger, gegen dessen Kenntnis der Beklagte zwar behauptete bei der Markenanmeldung – ebenso wie bei der kurz darauf erfolgten Anmeldung der Marke "Poldi" – allein an die Benennung seiner Wursterzeugnisse gedacht zu haben und für sich selbst keinerlei Bezug zum Kläger hergestellt zu haben, mit dieser Behauptung aber ernsthaft nicht die auch ihm damals zwingend bekannten Tatsachen erschüttern kann.

Es zwar nachvollziehbar und glaubwürdig, dass der Kläger die Markenanmeldung veranlasst hat, um dann diese Marke für Produkte aus seinem Sortiment zu verwenden, es ist aber unter Berücksichtigung des Zeitpunkts und der bereits damals gegebenen Bekanntheit des Klägers unter dem Spitznamen "S" ausgeschlossen, dass der Beklagte diese Markenanmeldung ohne Bezug auf den Kläger und die damals schon gegebene Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für ihn, den Kläger, durchgeführt hat.

Zu dieser damals schon, jedenfalls unter der an Fußball interessierten Bevölkerung, gegebenen Bekanntheit des Namens "S" für den Kläger kommt, ganz speziell bezogen auf den Beklagten, dass er selbst auch damals schon eine besondere Nähe zum Geschehen im bundesdeutschen Fußball hatte und damit auch zu dem Informationsstand der am Fußball besonders interessierten und darüber informierten Verkehrskreise und da noch besonders zum FC B, durch zwar durch seine nach seinem eigenen Vortrag besonders enge persönliche Beziehung zu diesem Verein, für den der Kläger spielt, und da insbesondere zu dessen Manager.

c) Für die antragsgemäße Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, Schadensersatz leisten zu müssen besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Entstehung eines Schaden durch die Markenanmeldung und bereits erfolgte eventuelle Verwendungen der angemeldeten Marke ebenso nicht ausgeschlossen werden können, wie ein bereits entstandener Schaden beim Kläger dadurch, dass er bisher in der werblichen Verwendung seines Namens auch in Verbindung mit der inzwischen auch für ihn angemeldeten Marke "S" mit umfassendem Schutzbereich durch die dagegen prioritätsältere Marke des Beklagten gehindert war.

6. Der Auskunftsanspruch zum Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 242 BGB zu dessen Vorbereitung und eventuellen Konkretisierung und Durchsetzung.

7. Der Kostenerstattungsanspruch betreffend die nicht anrechenbaren Abmahnkosten ergibt sich in der verlangten Höhe aus den §§ 12, 823 BGB; 13, 51 MarkenG; 683 Satz 1, 677, 670 BGB unter Berücksichtigung auch der geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung des Patentanwalts gemäß § 140 Abs.3 MarkenG.

8. a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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