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Berlin

„Übersetzerisches Missverhältnis“ – das Urheberrecht als Gehaltserhöhung

Urteil vom LG Berlin

Entscheidungsdatum: 27.07.2006
Aktenzeichen: 16 O 812/04

Leitsätze

1. Liegt eine „besonders schwerwiegende Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung vor“, spricht man im Sinne des Urheberrechts von einem groben Missverhältnis.
2. Dieses Missverhältnis zwischen Vergütung und Erträgen ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 36 UrhG a. F..

Tenor

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die nachfolgende Änderung von § 6 (Honorar) des Übersetzervertrages über das Werk der Autorin Fxx Vxx zu "Die schxx Dxx" vom 30. März1998, wie folgt einzuwilligen:

Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit für die Übertragung sämtlicher Rechte

a) ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises von 2 % ab dem 41.522ten verkauften Exemplar,

b) der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Verlagsanteil am Erlös vermindert um die darin enthaltene Mehrwertsteuer wird zwischen Übersetzer und Verlag geteilt, und zwar erhält der Übersetzer einen Anteil von 25 % dieses Erlöses.

2. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die nachfolgende Änderung von § 6 (Honorar) des Übersetzervertrages über das Werk der Autorin Fxx Vxx zu "Der uxx Wxx" vom 25. Juni 1998 wie folgt einzuwilligen:

Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit für die Übertragung sämtlicher Rechte

a) ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises von 2 % ab dem Verkauf des 27.238ten Buches zu 8,50 Euro und des 3.964ten Buches zu 5,00 Euro und jedes weiteren Buches,

b) der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Verlagsanteil am Erlös vermindert um die darin enthaltene Mehrwertsteuer wird zwischen Übersetzer und Verlag geteilt, und zwar erhält der Übersetzer einen Anteil von 25 % dieses Erlöses.

3. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2., die auf die inhaltliche Änderung von Verträgen gerichtet sind, abgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Der Kläger ist Literaturübersetzer. Die Beklagten sind Buchverlage. Der Kläger übersetzte für die Beklagten fünf Werke der Autorin Fxx Vxx aus dem Französischen ins Deutsche. Er begehrt die Heraufsetzung des vertraglich vereinbarten Honorars und auf einer weiteren Stufe seiner Stufenklage Zahlung des sich aus der Heraufsetzung ergebenden Betrages.

In den Verträgen vereinbarten die Parteien jeweils unter § 5, dass der Übersetzer dem Verlag für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechtsschutzes, räumlich und inhaltlich nahezu unbeschränkt, das ausschließliche Recht an der Übersetzung einräumt. Wegen der Einzelheiten dieser Regelungen wird auf die Anlagen K 1, 2 und 5 bis 7 verwiesen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 30. März 1998 einen Übersetzervertrag über das Werk "Die schxx Dxx". Die Parteien vereinbarten in § 6 des Vertrages ein Pauschalhonorar von 28,00 DM je Normseite. Einzelheiten sind Anlage K 1 zu entnehmen. In einem "Addendum" vom 11. November 2000 wurde zusätzlich eine Beteiligung des Klägers in Höhe von 2 % an dem Reinerlös des Verlags bei bestimmten Nebenrechten vereinbart. Auf Anlage B 15 wird verwiesen. Der Kläger erhielt für die Übersetzung umgerechnet 4.695,70 Euro.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 25. Juni 1998 einen Übersetzervertrag über das Werk "Der uxx Wxx von Mxx". Die Parteien vereinbarten in § 6 des Vertrages ein Pauschalhonorar von 28,00 DM je Normseite. Einzelheiten sind Anlage K 2 zu entnehmen. Der Kläger erhielt umgerechnet für die Übersetzung 4.695,75 Euro.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 14. Dezember 2001 einen Übersetzervertrag über das Werk "Sxx et Lxxx". Die Parteien vereinbarten in § 6 des Vertrages ein Pauschalhonorar von 15,30 Euro je Normseite. Einzelheiten sind Anlage K 5 zu entnehmen. Der Kläger erhielt für die Übersetzung 933,33 Euro. Dieses Werk ist in dem Sammelband mit dem Titel Sxx Gxx erschienen und umfasst dort 50 von 200 Textseiten.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) am 5. Februar 2003 einen Übersetzervertrag über das Werk "Im Schxx des Pxx Fxx". Die Parteien vereinbarten in § 6 des Vertrages ein Pauschalhonorar von 14,80 Euro je Normseite und darüber hinaus ab dem 10.001-ten verkauften und bezahlten Exemplar eine Vergütung von 0,5 % des Nettoladenpreises sowie für die Nutzung bestimmter Nebenrechte ein Honorar in Höhe von 2 % des beim Verlag eingegangenen Reinerlöses. Einzelheiten sind Anlage K 6 zu entnehmen. Der Kläger erhielt für die Übersetzung ein Pauschalhonorar von 3.569,40 Euro und weitere 1.025,65 Euro für den Verkauf des Titels nach dem 10.000-ten Taschenbuch.

Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 2) am 14. Dezember 2001 einen Übersetzervertrag über das Werk "Fxx wxx und sxx". Die Parteien vereinbarten in § 6 des Vertrages ein Pauschalhonorar von 16,50 Euro je Normseite und darüber hinaus ab dem 10.001-ten Exemplar eine Vergütung von 0,5 % des Nettoladenpreises und bei einer Übernahme der Übersetzung in das Programm der Beklagten zu 1) ab dem 30.001-ten verkauften und bezahlten Exemplar eine Vergütung von 0,5 % des Nettoladenpreises sowie für die Nutzung bestimmter Nebenrechte ein Honorar in Höhe von 2 % des beim Verlag eingegangenen Reinerlöses. Einzelheiten sind Anlage K 7 zu entnehmen. Der Kläger erhielt für die Übersetzung ein Pauschalhonorar von 8.068,50 Euro, ferner 1.080,02 Euro für den Verkauf des Titels nach dem 10.000-ten Hardcoverbuch, 703,53 Euro für den Verkauf nach dem 30.000-ten Taschenbuch und 24,60 Euro anteilig für die vergebenen Lizenzen.

Die Beklagten teilen per 30. Juni 2005 folgende Anzahl verkaufter Hardcover- (HC) und Taschenbuchexemplare (Tb) einschließlich Bruttoladenverkaufspreis mit:

<TABLE BORDER COLS=3 WIDTH="100%">
<TR><TD>Titel</TD>
<TD>Preis</TD>
<TD>Anzahl</TD></TR>
<TR><TD>Fxx wxx und sxx (HC)</TD>
<TD>22,00 Euro</TD>
<TD>18.817</TD></TR>
<TR><TD>Fxx wxx und sxx (Tb)</TD>
<TD>8,95</TD>
<TD>86.417</TD></TR>
<TR><TD>Im Schxx des Pxx (Tb)</TD>
<TD>8,50</TD>
<TD>42.192</TD></TR>
<TR><TD>Schxx Dxx (Tb)</TD>
<TD>7,95</TD>
<TD>83.165</TD></TR>
<TR><TD>Schxx Dxx (Tb)</TD>
<TD>7,16</TD>
<TD>8.794</TD></TR>
<TR><TD>Uxx Wxx (Tb)</TD>
<TD>8,50</TD>
<TD>58.954</TD></TR>
<TR><TD>Uxx Wxx (Tb)</TD>
<TD>5,00</TD>
<TD>3.963</TD></TR>
<TR><TD>Schxx Gxx (Tb)</TD>
<TD>8,50</TD>
<TD>2.776</TD></TR>
</TABLE>

Für den Titel " Schxx Dxx" seien Lizenzeinnahmen in Höhe von 6.559,36 Euro, für den Titel "Uxx Wxx" in Höhe von 4.632,70 Euro und für die anderen Titel keine Lizenzeinnahmen erzielt worden. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf die Anlage B 16 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilten die Beklagte nach Aufforderung durch den Kläger erstmals Absatzzahlen für die o.g. Werke mit. Wegen der Einzelheiten dieser Auskunft wird auf die Anlage K 13 verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Einwilligung in die Vertragsänderung gemäß den hier gestellten Anträgen auf. Die Beklagten willigten mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 in die Vertragsänderung dahingehend ein, dass der Kläger nunmehr mit 1 % vom 1. Exemplar im Hardcover, mit 0,5 % vom 1. Exemplar im Taschenbuch und mit 5 % Nettoverlagsanteil der Lizenzerlöse beteiligt sein solle (wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 17 verwiesen).

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung in Höhe des Klageantrags aus § 36 UrhG a.F., §§ 32 Abs. 1 S. 3, 32 a UrhG.

Der wirtschaftliche Erfolg sei überraschend gewesen. Zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung bestehe ein auffälliges und grobes Missverhältnis.

Bei dem Werk "Die schxx Dxx" sei der Kläger nur mit 0,78 %, bei dem Werk "Der uxx Wxx" mit 1 %, bei dem Werk "Im Schxx des Pxx Fxx" mit 1,63 % und bei dem Werk "Fxx wxx und schxx " mit 1,2 % am Nettoladenverkaufspreis beteiligt.

Die von den Beklagten konzedierte Vergütung sei unredlich i.S.d. § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG. Der Kläger habe alle Nutzungsrechte vollständig übertragen und die Werke würden umfassend und erfolgreich verwertet. Die übersetzerische Leistung sei nach seiner Behauptung äußerst komplex und zeitaufwendig gewesen und habe herausragende Fähigkeiten erfordert. Bei dem hier gezahlten Honorar verbleibe dem Kläger unter Berücksichtigung der für die Übersetzungen investierten Zeit und sonstiger Abzüge ein Monatseinkommen von nicht mehr als 700,00 Euro.

Die von ihm begehrte Anpassung entspreche dem Vorschlag des Verbandes deutschsprachiger Übersetzer im ver.di und ziele auf eine Verdreifachung der Übersetzerhonorare. Die Verdreifachung sei unter entsprechender Anwendung des Vergleichsmarktprinzips geboten. Ferner sei es geboten, den Übersetzer genauso zu honorieren wie den fremdsprachigen Autor. Die Unangemessenheit der bisherigen Vergütung ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der im JVEG vorgesehenen Vergütung. Angemessen sei eine zusätzliche Beteiligung von 3 % vom Nettoladenverkaufspreis. Auch an den aus der Vergabe von Nebenrechten erzielten Einnahmen müsste der Kläger beteiligt werden. Angemessen sei eine Beteiligung in Höhe von 60 % des Verlagsanteils für die so genannten buchnahen und in Höhe von 70 % des Verlagsanteils für die so genannten buchfernen Rechte. Ein höherer Verlagsanteil sei nicht gerechtfertigt, weil die Verlage diesbezüglich keine Investitionen tätigten und lediglich ein Agentur- oder Maklergeschäft betrieben.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die nachfolgende Änderung von § 6 (Honorar) der Übersetzerverträge über die Werke der Autorin Fxx Vxx zu

"Die schxx Dxx" vom 30.03.1998,

"Der uxx Wxx" vom 25.06.1998,

"Sxx et Lxx" vom 14.12.2001,

und "Im Schxx des Pxx Fxx" vom 05.02.2003

wie folgt einzuwilligen:

Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeiten für die Übertragung sämtlicher Rechte

a) ein Grundhonorar für jede übersetzte Normseite (30 Zeilen a 60 Anschläge) in Höhe von EUR 28,00,

b) ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises von 3 % ab dem ersten Verkaufsexemplar,

c) der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Verlagsanteil am Erlös wird zwischen Übersetzer und Verlag geteilt, und zwar erhält der Übersetzer einen Anteil von 60 % des Erlöses bei den Nebenrechten nach § 4 Abs. 2 Normvertrag zwischen Börsenverein/VdÜ in ver.di und 70 % bei den Nebenrechten nach § 4 Abs. 3 Normvertrag Börsenverein/VdÜ in ver.di.

Hilfsweise,

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, in die Abänderung der unter 1. genannten Verträge dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger eine vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende, zusätzliche angemessene Beteiligung an den Erträgen aus dem Verkauf und der Verwertung der Rechte an den Werken "Der uxx Wxx", "Die schxx Dxx", "Sxx et Lxx", "Im Schxx des Pxx Fxx" und von einem ebenfalls vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Zeitpunkt an gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, in die nachfolgende Änderung von § 6 Honorar des Übersetzervertrages über das Werk der Autorin Fxx Vxx zu

"Fxx wxx und schxx " vom 14.12.2001

wie folgt einzuwilligen:

Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeiten über die Übertragung sämtlicher Rechte

a) ein Grundhonorar für jede übersetzte Normseite (30 Zeilen a 60 Anschläge) in Höhe von EUR 28,00,

b) ein zusätzliches vom Absatz abhängiges Honorar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises von 3 % ab dem ersten Verkaufsexemplar,

c) der aus der Verwertung der Nebenrechte erzielte Verlagsanteil am Erlös wird zwischen Übersetzer und Verlag geteilt, und zwar erhält der Übersetzer einen Anteil von 60 % des Erlöses bei den Nebenrechten nach § 4 Abs. 2 Normvertrag zwischen Börsenverein/VdÜ in ver.di und 70 % bei den Nebenrechten nach § 4 Abs. 3 Normvertrag Börsenverein/ VdÜ in ver.di.

Hilfsweise,

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, in die Abänderung des unter 2. genannten Vertrages dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger ein vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende, zusätzliche angemessene Beteiligung an den Erträgen aus dem Verkauf und der Verwertung der Rechte des Werkes "Fxx wxx und schxx " von einem ebenfalls vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Zeitpunkt an gewährt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren.

3. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, über den sich aus der Abänderung gem. Ziffer 1. und 2. ergebenden Betrag Rechnung zu legen und den sich aus dieser Rechnung ergebenden Betrag an den Kläger nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger blende bei seiner Klage völlig die Interessen der Verlage aus. Der Begriff der Redlichkeit bedeute, dass die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen seien. Die Beklagten machten in den vergangenen Jahren hohe Verluste.

Bei den Werken "Die schxx Dxx" und "Der uxx Wxx" kämen nur Ansprüche aus § 36 UrhG a.F. in Betracht, die aber bereits ausschieden, weil die Beklagten seit Jahren keine Gewinne machten. Es bestünde auch kein grobes Missverhältnis von Erträgnissen und Gegenleistung. Ein solches sei auch keinesfalls unerwartet eingetreten. Ansprüche aus § 36 UrhG a.F. seien hinsichtlich des Werkes "Die schxxx Dxx" auch bereits verjährt, weil der Kläger schon im April 2002 eine Abrechnung mit den Verkaufszahlen erhalten habe. Er habe zudem mit den Beklagten immer auf gleicher Augenhöhe verhandelt, wie die diversen Änderungen in den Verträgen zeigten. Aus § 32 a UrhG ergebe sich kein Anspruch, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass nach dem 28. März 2002 Umstände eingetreten seien, die zu einem auffälligen Missverhältnis geführt hätten.

Die Verträge über die Werke "Sxx et Lxx" und "Fxx wxx und schxx " fielen in die Übergangsfrist des § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG.

Die neuen Regeln seien auf das Werk "Sxx et Lxx" nicht anzuwenden, weil es noch vor dem 30. Juni 2002 in den Buchhandel kam. Daher kämen für dieses Werk allenfalls Ansprüche gemäß § 36 UrhG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, u.a. weil der Kläger mit 12,4 % an dem Nettoladenverkaufspreis der Taschenbuchausgabe beteiligt sei.

Ansprüche aus § 32 UrhG und § 32 a UrhG bestünden auch für die Werke "Fxx wxx und schxx " und "Im Sxx des Pxx Fxx" nicht.

Bei dem Werk "Fxxx wxx und schxx " sei der Kläger mit 1,21 % am Nettoladenverkaufspreis und mit 2,29 % an den Verlagseinnahmen beteiligt. Bei dem Werk "Im Sxx des Pxx Fxx" sei der Kläger mit 1,62 % am Nettoladenverkaufspreis und sogar mit 3,06 % an den Verlagseinnahmen beteiligt. Es bestünde daher zwischen Gegenleistung und Erträgen kein derart krasses Missverhältnis, dass Ansprüche nach § 32 a UrhG ausgelöst würden.

Auch Ansprüche nach § 32 UrhG seien nicht gegeben.

Das vereinbarte Normseitenhonorar entspräche dem Üblichen in der Belletristik-Verlagsbranche. Es sei auch redlich. Das Urheberrecht diene nicht dazu, ein angemessenes Stundenhonorar zu sichern. Der Verweis auf das Vergleichsmarktprinzip und auf die Aufteilung der VG-Wort Tantieme belege nicht die Unredlichkeit. Berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger "sein Werk" gar nicht allein verwerten könne. Er lasse auch außer Betracht, dass bei diesen Werken auch noch eine prozentuale Beteiligung gezahlt werde.

Eine Erhöhung der prozentualen Beteiligung komme nicht in Betracht, weil sie für die Beklagten betriebswirtschaftlich nicht darstellbar sei. Zudem sei dem Kläger mit der Gewährung eines Pauschalhonorars das größte Risiko bereits abgenommen worden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung für die Nebenrechte. Mehr als das schon Anerkannte stelle eine abenteuerliche Belastung für die Beklagten dar, die erhebliche Aufwendungen für die Anbahnung eines Lizenzgeschäftes erbringen müssten.

Gründe

A. Zu entscheiden ist über die Anträge zu 1) und 2) der Stufenklage. Über den Antrag zu 3) ist noch nicht zu entscheiden.

Die zulässige Klage ist – soweit über die erste Stufe zu entscheiden ist – nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vertragsänderung gegen die Beklagte zu 1) bzgl. der Werke "Die schxxx Dxx" (folgend nur "Dxx") und "Der uxx Wxx" (folgend nur "Wxx").

a) Gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG ist auf beide Verträge § 36 UrhG a.F. anwendbar, weil sie vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind.

Ein Anspruch aus § 36 UrhG a.F. besteht nur hinsichtlich der Beteiligung an den Erlösen aus der Verwertung der Nebenrechte, im Übrigen jedoch nicht.

Voraussetzung für einen Vertragsanpassungsanspruch gemäß § 36 UrhG a.F. ist ein unerwartetes und grobes Missverhältnis zwischen der Vergütung einerseits und den Erträgen des Nutzers andererseits.

Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn eine besonders schwerwiegende Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Der Ertrag des Werkes muss so hoch sein, dass jedem billig und gerecht Denkenden das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Honorierung des Urhebers als unzumutbar erscheint (Fromm/ Nordemann-Hertin, Urheberrecht, 8. Auflage, § 36, Rn. 6).

In der Praxis ist die untere Grenze des üblichen Honorars zu ermitteln. Weicht die vereinbarte Vergütung hiervon zum Nachteil des Urhebers deutlich ab, so liegt ein grobes Missverhältnis vor (Möhring/Nicolini-Spautz, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 36, Rn. 8).

aa) Bzgl. des Werkes "Dxx" wirkt sich dies wie folgt aus:

(1.) Der Kläger ist mit 28,00 DM pro Normseite entlohnt worden. Die dem Kläger insgesamt ausgezahlte Vergütung in Höhe von 4.695,70 Euro macht einen Anteil an dem Nettoladenverkaufspreis per 30. Juni 2005 (676.754,00 Euro) von ungefähr 0,69 % aus.

Die Kammer lehnt sich an die Rechtsprechung des OLG München an (OLG München, NJOZ 2004, 1520, 1623). Die angemessene Beteiligung des Übersetzers aus der französischen Sprache liegt danach neben einem anrechenbaren Seitenhonorar im Bereich von 1 % und 3 % an dem – insoweit abweichend von der zitierten Rechtsprechung des OLG München – Nettoladenverkaufspreis. Die untere Grenze des noch angemessenen Entgelts kann daher mit 1 % vom Nettoladenverkaufspreis angenommen werden.

Die Abweichung macht daher hier nur ungefähr ein Drittel aus und kann daher noch nicht als grobes Missverhältnis angesehen werden.

(2.) Die Beklagte zu 1) hat Einnahmen in Höhe von 6.559,36 Euro aus der Verwertung der Nebenrechte erzielt.

Hinsichtlich der verwerteten Nebenrechte hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung eine Beteiligung von 25 % am Nettoerlös für angemessen. Die hier im sog. Addendum vom 6./11. November 2000 gewährten 2 % weichen derart krass von dem noch angemessenen Entgelt ab, dass eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines groben und auch unerwarteten Missverhältnisses besteht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 – I ZR 245/98 – zitiert nach Juris Rz. 19 und BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – zitiert nach Juris Rz. 32).

Der Kläger hat daher gemäß § 36 UrhG a.F. insoweit einen Anspruch auf Vertragsanpassung.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 36 Abs. 2 UrhG a.F. verjährt. Die Verjährung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Urheber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hat. Die Darlegungslast liegt bei dem Nutzer (Fromm/Nordemann-Hertin, a.a.O., § 36, Rn. 9), also bei der Beklagten zu 1). Soweit ersichtlich, ist der Kläger im Dezember 2004 von der Beklagten über den Erlös aus den Nebenrechten in Kenntnis gesetzt worden, so dass eine Verjährung ausscheidet.

bb) Bezüglich des Werkes "Wxx" gilt sinngemäß dasselbe.

(1.) Die Honorierung beträgt bei einem Normseitenhonorar von 28,00 DM insgesamt 4.695,70 Euro. Bezogen auf den Nettoladenverkaufspreis per 30. Juni 2005 (486.844,86 Euro) sind das ungefähr 0,96 %. Angesichts einer unteren Grenze des angemessenen Entgelts von 1 % kann auch hier kein grobes Missverhältnis festgestellt werden.

(2.) Der Beklagten zu 1) sind aber aus der Verwertung der Nebenrechte mindestens Erlöse in Höhe von 4.632,70 Euro zugeflossen, an denen der Kläger überhaupt nicht beteiligt ist. Die Annahme eines groben Missverhältnisses liegt hier auf der Hand, so dass der Kläger auch hier einen Anspruch gemäß § 36 UrhG a.F. gegen die Beklagte zu 1) auf Anpassung des Vertrags hat. Die angemessene Beteiligung liegt nach Ansicht der Kammer auch hier bei 25 % am Nettoerlös aus der Verwertung der Nebenrechte.

Die Einrede der Verjährung ist aus denselben Gründen wie bei dem Werk "Dxx" ohne Erfolg.

b) Gemäß § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG ist ferner § 32 a UrhG auf Sachverhalte nach dem 28. März 2002 anwendbar.

Die Kammer meint im Anschluss an Erdmann (GRUR 2002, 923, 931), dass § 32 a UrhG so auszulegen ist, dass die Regelung auf Nutzungshandlungen anzuwenden ist, die nach dem Stichtag stattfinden. D.h., bei Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses können die Änderung eines Altvertrages und die sich aus ihr ergebenden Vergütungssätze erst mit Wirkung vom 28. März 2002 verlangt werden (vgl. auch Wandtke/Bullinger-Wandtke/Grunert, Urheberrecht, 2. Auflage, § 32 a, Rn. 36, zitiert nach Beck-online). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der gesamte anspruchsbegründende Sachverhalt erst nach dem Stichtag entstanden ist.

aa) Der Kläger hat bzgl. des Werkes "Dxx" einen Anspruch auf Vertragsänderung gemäß § 32 a Abs. 1 UrhG. Ein auffälliges Missverhältnis i.S.d. § 32 a Abs. 1 UrhG ist hier nämlich festzustellen.

Für die Prüfung, ob ein solches Missverhältnis besteht, ist der angemessenen Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine nach den gleichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Beteiligungsverlangen ermittelte Vergütung gegenüberzustellen. Das Missverhältnis ist jedenfalls dann auffällig, wenn die im Beteiligungszeitpunkt angemessene Vergütung von der nach § 32 UrhG angemessenen Vergütung um mehr als 100 % abweicht (Dreier/ Schulze , UrhG, § 32 a, Rn. 37; Dreyer/ Kotthoff /Meckel, Urheberrecht, § 32 a, Rn. 12 u. 17).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vor allen Dingen auf das Verhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den erzielten Erträgen und Vorteilen abzustellen. Bei den Erlösen handelt es sich um den Bruttoerlös, nicht um den Gewinn (Erdmann, a.a.O., 928; Nordemann, Das neue Urhebervertragsrecht, S. 97 f; Dreier/ Schulze , a.a.O., § 32 a, Rn. 28; a.A. Berger, GRUR 2003, 675, 687). Im gesamten Urhebervertragsrecht werden die Urheber an den Einnahmen beteiligt (Nordemann, a.a.O.). Daher kommt es auf den Einwand der Beklagten, sie würden insgesamt defizitär arbeiten, nicht an. Verluste aus den Werken anderer Urheber können nicht berücksichtigt werden (Dreier/ Schulze , a.a.O., § 32 a, Rn. 34).

Die weiteren von den Parteien angeführten Umstände fallen demgegenüber hier nicht ins Gewicht. Dass der Kläger eine weit überdurchschnittliche Leistung erbracht hätte, wie er behauptet, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Übersetzung besonders anspruchsvoller Texte, wie etwa wissenschaftliche Abhandlungen oder Lyrik (vgl. OLG München, NJOZ 2004, 1620, 1623).

Dass seine Leistung mängelbehaftet gewesen sein soll, wie die Beklagten behaupten, ist ebenfalls ohne Belang, weil der Beteiligungsanspruch des Klägers nicht voraussetzt, dass die Erträge auf der Güte des Werks beruhen (Dreyer/ Kotthoff /Meckel, a.a.O., § 32 a, Rn. 14). Es ist nicht ersichtlich, dass die Nachbearbeitung durch Lektoren hier das Maß des Üblichen überschritten hätte. Auch im Übrigen muss von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

Der Kläger hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jedenfalls nach den damals ersichtlichen Umständen eine angemessene Vergütung in Höhe von 28,00 DM pro Normseite erhalten. Entsprechende Kenntnisse hat die Kammer u.a. aus den Verfahren 16 O 682/04, 16 O 795/04, 16 O 804/04 und 16 O 806/04 gewinnen können.

Eine angemessene Beteiligung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, NJOZ 2004, 1620, 1623) hier bei durchschnittlichen Verhältnissen im Umfang von 2 % gesehen werden.

Die Kammer macht sich hingegen nicht die Erwägungen des Klägers zu eigen, die angemessene Honorierung sei an den Entschädigungssätzen des JVEG zu orientieren. Dieses Gesetz verfolgt eine andere Zielsetzung und kann daher nicht als Anhalt dafür dienen, wie eine angemessene vertragliche Vergütung eines literarischen Übersetzers auszusehen hat. Denn das JVEG soll gewährleisten, dass Übersetzerleistungen auch dann erbracht werden, wenn sie möglicherweise kurze und schwierige Texte zum Gegenstand haben. Durch die gewährte Vergütung soll gewissermaßen ein Anreiz für die Übernahme entsprechender Aufträge gegeben werden. Ebenfalls nicht ausschlaggebend können Erwägungen zu dem durch den Kläger erzielten bzw. erzielbaren monatlichen Einkommen sein. Die Bestimmung einer angemessenen Vergütung hat nicht die Gewährleistung eines wünschenswerten Lebensstandards zum Ziel.

Der Kläger ist per 30. Juni 2005 nur noch mit ca. 0,69 % an den Nettoladenverkaufspreisen beteiligt.

Ein Vergleich der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angemessenen Vergütung mit der im Zeitpunkt des Beteiligungszeitpunktes angemessenen Vergütung zeigt, dass diese um mehr als 100 % höher liegt als jene. Es kann daher von einem auffälligen Missverhältnis ausgegangen werden.

Die Voraussetzungen einer Verjährung dieses Anspruchs sind nicht dargetan worden.

Die Kammer nimmt aufgrund der von den Beklagten mitgeteilten Verkaufszahlen an, dass von den Büchern, die das Werk "Dxxx" enthalten, bis zum 28. Februar 2002 41.521 Exemplare verkauft worden sind. Diese Zahl setzt sich zusammen aus den laut Auskunft vom 16. Februar 2006 mitgeteilten Zahlen, die mit 8.795, 31.185 und 4.625 angegeben worden sind, wobei die zuletzt genannte Zahl den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2006 betrifft und von der Kammer in monatlich gleichen Anteilen zu 1.541 auf die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2002 angerechnet worden ist.

Der Kläger ist bereits zu diesem Zeitpunkt mit weniger als 2 % am Nettoladenverkaufspreis beteiligt gewesen. Die Folge davon ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages hat, der darauf gerichtet ist, dass ihm ab dem 41.522ten verkauften Buch 2 % des Nettoladenverkaufpreises als zusätzliches Honorar zustehen.

Eine zusätzliche Heraufsetzung des pauschalen Seitenhonorars ist aus Sicht der Kammer daneben nicht veranlasst. Es kommt nur entscheidend darauf an, dass das aus einer Pauschalsumme und einer Absatzbeteiligung bestehende Honorar insgesamt angemessen ist. Dies ist hier der Fall, wenn eine vertragliche Beteiligung des Klägers an den durch den Absatz erzielten Erlösen besteht.

bb) Der Kläger hat auch bzgl. des Werkes "Wxx" einen Anspruch gemäß § 32 a UrhG auf Vertragsanpassung.

Der Kläger ist per 30. Juni 2005 an dem Nettoladenverkaufspreis (486.844,86 Euro) mit ungefähr 0,96 % beteiligt. Das Missverhältnis ist danach höher als 100 %.

Am Stichtag 28. März 2002 ist die Beteiligung des Klägers noch nicht unter den als angemessen zu betrachtenden Anteil von 2 % vom Nettoladenverkaufspreis gesunken. Er ist aber fortlaufend mit 2 % am Nettoladenverkaufspreis ab dem Verkauf des 27.238ten Buches zu 8,50 Euro und des 3.964ten Buches zu 5,00 Euro und jedes weiteren anderen Buches zu beteiligen.

Auch hier ist eine weitere Heraufsetzung des Pauschalhonorars aus den bereits geschilderten Erwägungen nicht veranlasst.

2. Ansprüche auf Vertragsänderung bzgl. des Werkes "Sxx et Lxx" scheiden unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus.

Denn der Kläger ist nach der vereinbarten Vergütung (933,33 Euro) per 30. Juni 2005 (22.052,33 Euro) mit 4,2 % an den erzielten Einnahmen aus dem Nettoladenverkaufspreis des ganzen Buches beteiligt, an dem er als Übersetzer nur zu etwa 1/4 beteiligt ist, was weder ein grobes noch ein auffälliges Missverhältnis begründet und im Übrigen auch unter jedem Gesichtspunkt als zumindest der Redlichkeit entsprechend angesehen werden muss.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags bzgl. des Werkes "Fxx wxx und schxx ".

a) Gemäß § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG ist auf den Vertrag § 36 UrhG a.F. anwendbar, weil der Vertrag vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden ist. Hierauf kann der Kläger seinen Anspruch jedoch nicht stützen.

Ein unerwartetes und grobes Missverhältnis zwischen Vergütung und Erträgen liegt nicht vor. Der Kläger ist per 30. Juni 2005 an dem Nettoladenverkaufspreis (1.109.725,37 Euro) allein schon hinsichtlich des vereinbarten Pauschalhonorars (8.088,50 Euro) mit ungefähr 0,72 % beteiligt und wird angesichts der erreichten Verkaufszahlen fortlaufend weiter beteiligt. Ein grobes Missverhältnis zur noch angemessenen Beteiligung in Höhe von 1 % ist nicht gegeben.

b) Gemäß § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG findet auf den Vertrag auch § 32 UrhG Anwendung, weil der Vertrag nach dem 1. Juni 2001 geschlossen worden ist. Aber auch ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben.

Das Normseitenhonorar in Höhe von 16,50 Euro und die zusätzlich Beteiligung an dem Verkauf der Hardcoverbücher nach dem 10.000-ten Buch und an den Taschenbüchern nach dem 30.000-ten Buch sowie eine Beteiligung an den Lizenzeinnahmen lassen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht erkennen, dass diese Vergütung unangemessen gewesen sein soll. Die Kammer verweist insoweit auf ihre Erfahrung zur branchenüblichen Vergütung von literarischen Übersetzern.

c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Anspruch auf Vertragsänderung gemäß § 32 a UrhG.

Das Werk ist erst nach dem 28. März 2002 erschienen, nämlich als Hardcover am 1. Februar 2003 und als Taschenbuch am 1. September 2004 (vgl. Anlage B 16), sodass § 32 a UrhG gemäß § 132 Abs. 3 S. 2 UrhG zwar voll zur Anwendung kommt.

Der Kläger ist nach der vereinbarten Vergütung an dem Nettoladenverkaufspreis per 30. März 2005 mit seinem Pauschalhonorar – wie gezeigt – mit 0,72 % beteiligt.

Ihm steht des Weiteren eine Beteiligung in Höhe von 0,5 % am Nettoladenverkaufspreis ab dem 30.001-ten Taschenbuch und ab dem 10.001-ten Hardcoverbuch zu. Es errechnet sich bei insgesamt 86.417 verkauften Taschenbüchern ein weiteres Entgelt in Höhe von 2.358,23 Euro (0,5 % von 56.417 mal 8,36 Euro) und bei insgesamt 18.817 verkauften Hardcoverbüchern ein weiteres Entgelt in Höhe von 906,39 Euro (0,5 % von 8.817 mal 20,56 Euro).

Insgesamt hat der Kläger daher nach der Vertragslage Anspruch auf ein Entgelt in Höhe von 11.333,12 Euro, was bezogen auf 1.109.725,37 Euro Nettogesamterlös einen Anteil von 1,02 % ausmacht.

Im Verhältnis zur angemessenen Beteiligung von 2 % beträgt die Abweichung daher weniger als 100 %, so dass ein Anspruch auf Vertragsänderung nicht besteht.

4. Ein Anspruch auf Vertragsänderung gegen die Beklagte zu 1) bzgl. des Werkes "Im Sxxx des Pxx Fxx" besteht nicht.

Der Kläger ist mit der vereinbarten Vergütung in Höhe von insgesamt 3.596,40 Euro und einer ihm zugeflossenen weiteren Beteiligung in Höhe von 1.278,02 Euro aufgrund des Verkaufs von mehr als 10.000 Taschenbüchern (0,5 % von 32.192 mal 7,94 Euro) an dem Nettoladenverkaufspreis per 30. Juni 2005 mit ca. 1,45 % beteiligt. Ein deutliches Absinken seit diesem Tag kann nicht angenommen werden, weil der Kläger weiterhin mit je 0,5 % beteiligt wird. Ansprüche nach § 32 UrhG und § 32 a UrhG scheiden danach aus, weil anfänglich keine unangemessene Vergütung vereinbart worden ist und ein Missverhältnis von mindestens 100 % zu einer angemessenen Beteiligung in Höhe von 2 % nicht festgestellt werden kann.

5. Die Hilfsanträge sind unbegründet. Es ist davon auszugehen, dass über sie zu entscheiden ist, soweit die Kammer den Hauptanträgen nicht stattgibt.

Die Hilfsanträge können aber aufgrund des bereits oben Ausgeführten keinen Erfolg haben. Denn sie setzen wie die Hauptanträge einen Anspruch auf Vertragsänderung voraus, der entsprechend den obigen Darlegungen teilweise nicht besteht. Die Hilfsanträge haben daher in dem Umfang, in dem über sie zu entscheiden ist, ebenfalls keinen Erfolg.

B. Über die Kosten kann erst im Schlussurteil entschieden werden.

Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Vertragsänderung ist einer vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht zugänglich.

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