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Hamburg

„Deutsch-Rock“ – urheberrechtlich illegale Kopien aus dem sog. Usenet

Urteil vom LG Hamburg

Entscheidungsdatum: 19.02.2007
Aktenzeichen: 308 O 32/07

Leitsätze

1. Bietet der Betreiber einer Plattform die „Zugangsvermittlung (…) zum Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken aus dem UseNet an“, haftet er als Störer.
2. „In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 I BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
3. Die Störerhaftung setzt eine Verletzung von Prüf- und Kontrollpflichten voraus, damit „die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt“ wird.
4. Wiederholungsgefahr ist vor allem dann gegeben, wenn der Betreiber nach einer aufgedeckten Rechtsverletzung „keine hinreichende Vorsorge getroffen (hat), dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommen kann“.

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 18.01.2007 wird hinsichtlich des unter Ziffer I. 2. tenorierten Verbots aufgehoben und der insoweit ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich des unter Ziffer I. 1. tenorierten Verbots wird die einstweilige Verfügung vom 18.01.2007 bestätigt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern Unterlassung einer Zugangsvermittlung in das sog. Usenet, soweit hierüber eine widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ermöglicht wird, sowie bestimmte Formen der Bewerbung einer solchen Zugangsvermittlung.

Die Antragstellerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB) , ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Sie ist ausschließliche Nutzungsberechtigte in Bezug auf die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung u. a. der Werke "Ich geh in Flammen auf" von Ulf Leo Sommer, "Was ist das" von Gerd Tom Zimmermann, "Sie ist weg" von Michael "DJ" Beck, "Verlieben, verloren ..." von Wolfgang Petry (Wolfgang Remling), "Skandal im Sperrbezirk" von Günther Sigl, "Aber bitte mit Sahne" von Udo Jürgens (Udo Jürgen Bockelmann), "Durch den Monsun" von David Jost, "Sonderzug nach Pankow" von Udo Lindenberg, "König von Deutschland" von Rio Reiser (Ralph Möbius) und "'54, ,74, ,90, 2010" von Peter Stephan Brugger (vgl. Anlagenkonvolut ASt 1 und Anlage ASt 2) .

Die Antragsgegnerin zu 1, eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich) und Zweigniederlassung in München, vermittelt den Zugang zum sog. Usenet über ihren Dienst "... NEXT GENERATION DOWNLOADING ". Die Antragsgegner zu 2 und zu 3 sind die geschäftsführenden Direktoren ("directors") der Antragsgegnerin zu 1 (vgl. Anlagen ASt 3 und ASt 4 ).

Die Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 1 besteht in der kostenpflichtigen Vermittlung des Zugangs zum UseNet , der Bereitstellung einer sog. Newsreader-Software und dem Betrieb der Webseiten "www.....de", "www.....com", "www.....info", "www.....net" und "www.....org" mit Werbeanpreisungen zur Funktionsweise und den Vorteilen des UseNet (vgl. Anlagen ASt 5, ASt 6 und ASt 13 bis ASt 27 ).

Neben der Antragsgegnerin zu 1 bieten auch zahlreiche andere Anbieter u. a. in Nordamerika die Vermittlung des Zugangs zum UseNet an (vgl. Anlage AG 5 ).

Das UseNet ist ein weltweites elektronisches Netzwerk, welches aus sog. Newsservern besteht, die untereinander unter Verwendung des NNTP (Network News Transport Protocol) verbunden sind. NNTP wurde für den Betrieb über TCP/IP-Leitungen entwickelt, weshalb es möglich ist, unter Verwendung eines Software-Programs (sog. Newsclient oder Newsreader) über eine Internetleitung von jedem PC aus auf das UseNet zuzugreifen (vgl. Anlage ASt 7 ). Die Antragsgegnerin zu 1 vermittelt den Zugang zu den folgenden Newsservern:

- News-Services Europe B. V., P. O. Box 94002 1098 GA Amsterdam, Niederlande,

- Supernews, a company of Critical Path, 2 Harrison Street, 2nd Floor, San Francisco, CA 94105, U. S. A.,

High Winds Media, 807 W. Morse Blvd. Suite 101, Winter Park, Florida 32789, U. S. A. und Giganews, 2700 Via Fortuna 5th Floor, Austin, Texas 78746, U. S. A..

Das UseNet setzt sich inhaltlich aus ca. 60.000 sog. Newsgroups zusammen, die auf den Newsservern abgespeichert werden. Newsgroups sind virtuelle Diskussionsforen, über die Nutzer Nachrichtentexte und sog. Binärdateien ("binaries") auf den angeschlossenen Newsservern mithilfe einer speziellen Software, dem Newsreader, verteilen können (vgl. Anlage ASt 8 ). Binärdateien können auch Audio- oder audiovisuelle Inhalte haben (vgl. Anlage ASt 9 ).

Zugangsberechtigte Nutzer des UseNet können Textnachrichten und Binärdateien ins UseNet einbringen ("posten") und bereits "gepostete" Textnachrichten und Binärdateien auf ihre Rechner herunterladen.

Eine Leistungs- und Preisübersicht betreffend den ...-Dienst enthält Anlage ASt 18. Der im Leistungspaket enthaltene Newsreader trägt den Namen "... v4.05". Nach Installation und Eingabe der bei der Anmeldung bei der Antragsgegnerin zu 1 erhaltenen Zugangsdaten ist mittels dieser Newsreader-Software ein Zugriff auf die Newsserver-Inhalte möglich. Zudem bietet "... v4.05" – u. a. über den sog. "Newsgroup-Wizard" – Suchfunktionen und Downloadhilfen, die dem Nutzer das Auffinden und Herunterladen von Dateien erleichtern (vgl. Anlagen ASt 20 bis ASt 25 ). Den Upload von Dateien in das UseNet ermöglicht der Newsreader nicht.

Die Antragsgegnerin bewirbt den von ihr angebotenen Dienst u. a. mit den folgenden Aussagen:

"Sie möchten Zugang zu Videos, MP3s, Software, Games oder Erotikinhalten, wollen in Foren über Ihre Lieblingsthemen diskutieren und quälen sich immer noch mit Tauschbörsen wie BitTorrent oder eDonkey herum?"

"Das Usenet wurde bereits vor dem Internet entwickelt und setzt sich aus über 60.000 Diskussionsforen (Newsgroups) zu jedem erdenklichen Thema zusammen, in denen Meinungen und Dateien (z. B. Videos, MP3s, Software, Games oder Erotikinhalte) getauscht werden

Es gibt hier nichts, was es nicht gibt ...!"

"... bietet Ihnen einen anonymen und unzensierten Zugang ins Usenet und damit Zugriff auf Forenbeiträge, Videos, MP3s, Software, Games oder Erotikinhalte in ungeahnter Dimension."

"... ist 8 mal günstiger und 300 mal schneller als Tauschbörsen."

"100 % sicher vor externen Zugriffen, was man von den gängigen Tauschbörsen (eDonkey oder Bittorrent) nicht behaupten kann, da es das Prinzip von solchen Peer-2-Peer Tauschbörsen ist, anderen Nutzern Zugriff auf die eigenen Dateien zu geben."

Die Antragsgegnerin bewirbt ihren Dienst auch mithilfe sog. Meta-Keywords (vgl. Anlage ASt 28 ) sowie auf Webseiten Dritter (vgl. Anlagen ASt 29 bis ASt 32 ).

Die Nutzer der Antragsgegnerin zu 1 verpflichten sich gegenüber letzterer, kein illegales Material zu empfangen oder ins Internet einzustellen.

Über den Use NeXT-Dienst der Antragsgegnerin zu 1 konnten am 29. November 2006 und am 15. Januar 2007 u. a. die Werke "Ich geh in Flammen auf" von Ulf Leo Sommer, "Was ist das" von Gerd Tom Zimmermann, "Sie ist weg" von Michael "DJ" Beck, "Verlieben, verloren ..." von Wolfgang Petry (Wolfgang Remling), "Skandal im Sperrbezirk" von Günther Sigl, "Aber bitte mit Sahne" von Udo Jürgens (Udo Jürgen Bockelmann), "Durch den Monsun" von David Jost, "Sonderzug nach Pankow" von Udo Lindenberg, "König von Deutschland" von Rio Reiser (Ralph Möbius) und "'54, ,74, ,90, 2010" von Peter Stephan Brugger aus dem UseNet heruntergeladen werden.

Mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2006 ließ die Antragstellerin die Antragsgegner wegen der widerrechtlichen Herunterladbarkeit der o. g. Titel aus dem UseNet über den ...-Dienst abmahnen (vgl. Anlage ASt 35 ). Mit Anwaltsschreiben vom 8. Januar 2007 ließen die Antragsgegner die Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen ablehnen (vgl. Anlage ASt 38 ).

Auf Antrag der Antragstellerin vom 16. Januar 2007, bei Gericht eingegangen am 17. Januar 2007, erließ die Kammer mit Beschluss vom 18. Januar 2007 eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern unter Ziff. I zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten wurde,

1. Dienste, bestehend aus Dienstleistungen der Zugangsvermittlung zum UseNet und Bereitstellung von Software und/oder inhaltlichen Angeboten auf Webseiten, zu betreiben und/oder anzubieten und/oder betreiben und/oder anbieten zu lassen, mit denen die o. g. Musikwerke ohne Zustimmung der Antragstellerin widerrechtlich vervielfältigt und/oder widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden, wie derzeit durch den Dienst "... – Next Generation Downloading" unter www.....de, www.....com, www.....info, www.....org und www.....net geschehen;

2. Dienste – wie derzeit den Dienst "... – Next Generation Downloading" – mit Formulierungen, die (potenziellen) Nutzern die rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten dieser Dienste unter Missachtung der von der Antragstellerin wahrgenommenen Rechte (insbesondere hinsichtlich der o. g. Musikwerke) nahe legt, wie beispielsweise durch die o. g. Werbeaussagen oder generell unter Herausstellung der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes in irgendeiner Form zu beschreiben, anzubieten oder zu bewerben und/oder beschreiben, anzubieten oder bewerben zu lassen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch.

Die Antragstellerin behauptet, erstmals am 29. November 2006 Kenntnis von der – ihrer, der Antragstellerin Auffassung zufolge, widerrechtlichen – Herunterladbarkeit der o. g. Titel aus dem UseNet über den ...-Dienst der Antragsgegnerin zu 1 erlangt zu haben. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05; veröffentlicht in ZUM 2006, S. 414 ff.) ist die Antragstellerin der Auffassung, die Antragsgegner hafteten über die vermittels ihres Dienstes ermöglichten Rechtsverletzungen als Störer. Dies gelte insbesondere auch aufgrund der Art der Bewerbung ihres Dienstes durch die Antragsgegner. Eine Haftungsprivilegierung des ...-Dienstes als Access Provider finde nicht statt, da von den Antragsgegnern nicht nur ein Zugang zum UseNet , sondern mit dem Newsreader, dem Newsgroup-Wizard und den zusätzlichen Suchfunktionen deutlich erweiterte Komplementärfunktionen, die das Auffinden und die Verwaltung illegaler (Musik-) Dateien im UseNet erleichterten und förderten, angeboten würden. Insoweit sei auch die werbliche Selbstdarstellung der Antragsgegnerin zu 1 im Internet zu berücksichtigen.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 18. Januar 2007 zu bestätigen.

Die Antragsgegner beantragen, unter Zurückweisung des Antrags vom 16.01.2007 die einstweilige Verfügung vom 18.01.2007 zu dem Aktenzeichen 308 O 32/07 aufzuheben.

Es fehle bereits an einem Verfügungsgrund. Dass die o. g. Musikstücke ohne Berechtigung durch den jeweiligen Rechteinhaber in das UseNet eingestellt worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen hafteten sie, die Antragsgegner, nicht für ein Verhalten Dritter im UseNet . Eine derartige Haftung würde ihr Geschäftsmodell infrage stellen. Eine Unterlassungshaftung sog. Access Provider scheitere nach Spindler in GRUR 2002, S. 120 ff. bereits an Zumutbarkeitserwägungen. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen TDG und E-Commerce-Richtlinie. Der den Antragsgegnern verbotene Betrieb ihres Dienstes, soweit dabei Werke aus dem Repertoire der Antragstellerin betroffen seien, laufe auf eine Pflicht hinaus, urheberrechtlich geschütztes GEMA-Material in den weiten Dimensionen des UseNet s ausfindig zu machen, um zukünftige Verstöße einiger UseNet -Nutzer zu verhindern. Herkömmlichen, nicht eingeschränkten Unterlassungsansprüchen, die über eine Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu einer Information hinausgingen, stünden TDG und E-Commerce-Richtlinie entgegen. Eine Vergleichbarkeit des hier zugrunde liegenden Sachverhaltes mit demjenigen, der der von der Antragstellerin herangezogenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugrunde gelegen habe, sei nicht gegeben. Eine Haftung folge auch nicht aus der Art der Bewerbung des ...-Dienstes.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2007 (Widerspruchsverhandlung) verwiesen.

Gründe

Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung wie tenoriert teilweise zu bestätigen, teilweise unter Zurückweisung des ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrages aufzuheben.

Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG beanspruchen. Die Antragsgegner haften als Störer für die widerrechtlichen Eingriffe Dritter in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte, welche von der Antragstellerin wahrgenommen werden, indem sie die Zugangsvermittlung zum sog. UseNet wie geschehen zum Herunterladen illegaler Kopien von Musikstücken aus dem UseNet angeboten haben.

In Bezug auf die beanstandete Werbung (Verfügungsantrag zu Ziff. I 2) fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes.

I. 1. In analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB kann als Störer in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen mitgewirkt und darüber hinaus ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Der Umfang dieser Prüfungspflichten bestimmt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen sowie im Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden (vgl. nur BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 864)).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. März 2004 zum dortigen Az. I ZR 304/01 hierzu u. a. das Folgende ausgeführt (GRUR a. a. O.):

"(1) Mit Recht ist das BerGer. Davon ausgegangen, dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGHZ 148, 13 (17) = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de; BGH , GRUR 2002, 618 (619) = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m. w. Nachw.). Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach §§ 823 I, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.

(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (...). Einem Unternehmen, das – wie die Bekl. – im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz – etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse – kommt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Bekl. durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Bekl. an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (...). Dies bedeutet, dass die Bekl. immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (§ 11 S. 1 Nr. 2 TDG n. F.), sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren Markenverletzungen gekommen. Die Bekl. muss diese Fälle zum Anlass nehmen, Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Möglicherweise kann sich die Bekl. hierbei einer Software bedienen, die entsprechende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen sein können (vgl. Lehment , WRP 2003, 1058 (1061)). Auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung wäre die Bekl. für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO) . Für Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird) träfe sie kein Verschulden."

Diese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen.

2. Dass die Herunterladbarkeit illegaler Kopien der im Verfügungsantrag (Ziff. I 1) bezeichneten Musikwerke die von der Antragstellerin wahrgenommenen Verwertungsrechte verletzen, ist unstreitig.

3. Dafür, dass die im UseNet über den von der Antragsgegnerin zu 1 angebotenen Dienst herunterladbar gewesenen Dateien mit den benannten Musikwerken dort – wie die Antragsgegner suggerieren – rechtmäßig eingestellt und zum Download angeboten worden sind, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere erlaubt § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht die Herstellung von Vervielfältigungsstücken dieser Musikwerke im Wege deren Uploads auf UseNet -Server dergestalt, dass diese Dateien sodann öffentlich zugänglich sind (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 UrhG) .

4. Die Antragsgegnerin zu 1 hat trotz bereits im Jahre 2005 erfolgter Hinweise durch die Antragstellerin bis heute keine hinreichende Vorsorge getroffen, dass es nicht zu weiteren Verletzungen kommen kann, so dass in Bezug auf die benannten Musikwerke Wiederholungsgefahr im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin zu 1 nach dem Antrag der Antragstellerin (Ziff. I 1) zu unterlassende Verhalten vorliegt.

Sofern die Antragsgegnerin zu 1 nach Kenntniserlangung nicht hinreichend effiziente Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass erneut entsprechende Musikwerke über ihren Dienst aus dem UseNet herunterladbar sind, wirkt sie damit in einer eine Störerhaftung im oben dargestellten Sinne begründenden Art und Weise an den von ihren Nutzern begangenen Rechtsverletzungen mit (vgl. auch Landgericht Hamburg , Zivilkammer 12, Urteil vom 4. Januar 2005 zum Az.: 312 O 753/04, Seite 16).

Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1 im vorliegenden Verfahren folgt nicht, dass sie effiziente Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen getroffen hat. Es ist letztlich anders als durch das Fehlen von effizienten Schutzmaßnahmen nicht erklärbar, dass illegale Kopien von Musikwerken über den Dienst der Antragsgegnerin zu 1 aus dem UseNet haben heruntergeladen werden können.

5. Zudem folgt aus der Anpreisung ihres Dienstes durch die Antragsgegnerin zu 1, dass sie die Möglichkeit von dessen Nutzung durch Dritte zum Zwecke der Vornahme von Urheberrechtsverletzungen gesehen und sogar werbend herausgestellt hat. Auch hieraus folgt die Störerhaftung der Antragsgegnerin zu 1. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05; veröffentlicht in GRUR-RR 2006, S. 148 ff. (S. 150-154)) in einem ähnlich gelagerten Fall u. a. das Folgende ausgeführt:

"bb) Der Ag. ist bei der gegebenen Sachlage deshalb nach allgemeinen Grundsätzen Störer einer zu befürchtenden Urheberrechtsverletzung. Für eine objektiv rechtswidrige Verletzung eines Urheberrechts – bzw. deren unmittelbares Bevorstehen – ist es ausreichend, dass zwischen dem zu verbietenden Verhalten und dem befürchteten rechtswidrigen Eingriff ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht ( BGH , GRUR 1984, 54 (55) – Kopierläden; GRUR 1965, 104 (105) – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II), d. h., dass das Verhalten eine nicht hinweg zu denkende Bedingung des Verletzungserfolgs ist. Allein der Umstand, dass ein für rechtmäßige Zwecke geeignetes Produkt auch zum Rechtsmissbrauch durch Dritte verwendet werden kann, führt allerdings noch nicht zu der Rechtsfolge eines allgemeinen bzw. auf bestimmte Nutzungsarten beschränkten Verbots. Darin ist dem Ag. (allerdings nur) im Ausgangspunkt seiner Argumentation zuzustimmen. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung geht indes deutlich weiter.

aaa) Die hier zu klärende Rechtsfrage ist zwar in ihrer konkreten Ausgestaltung neu und ist von der deutschen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – in dieser Form noch nicht entschieden worden. Allerdings haben vergleichbare Konfliktsituationen zwischen den berechtigten Interessen der Urheber einerseits und Nutzern technischer Neuerungen andererseits bereits in der Vergangenheit die Rechtsprechung beschäftigt. Dies war insbesondere bei der Markteinführung von Tonbandgeräten der Fall. Hierfür sind in der Rechtsprechung Grundsätze entwickelt worden, die auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden haben. Danach gilt folgende Rechtslage: Wird ein Medium zur Verfügung gestellt, das neben seiner rechtmäßigen Benutzung auch zu Eingriffen in die Rechte Dritter benutzt werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob nach objektiver Betrachtung der rechtsverletzende Gebrauch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt ( BGH , GRUR 1965, 104 (105) – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II) und ob dem Inhaber des Mediums eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann. In den im Rechtsleben sehr häufigen Fällen der Lieferung von Stoffen und Geräten, die von den Erwerbern nicht nur zum rechtmäßigen Gebrauch, sondern auch zu Eingriffen in Rechte und Rechtsgüter Dritter benutzt werden können (Gifte, Waffen etc.), kommt es für den Ursachenzusammenhang zwar auch darauf an, ob bei der gebotenen objektiven Betrachtung gerade der rechtsverletzende Gebrauch der Sachen nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, wobei der Umstand, dass die unmittelbare Rechtsverletzung von einem selbstständig handelnden Dritten vorgenommen wird und der Inhaber des Mediums nur mittelbarer Störer ist, den Ursachenzusammenhang nicht ausschließt ( BGH , GRUR 1984, 54 (55) – Kopierläden; GRUR 1965, 104 (106) – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Dies würde aber zum Beispiel auch für Kirchenorgeln oder andere, im Wesentlichen für öffentliche Aufführungen bestimmte Musikinstrumente gelten, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung in das dem Urheber vorbehaltene Aufführungsrecht eingegriffen wird, ohne dass dies zu der Folgerung berechtigte, der Lieferant solcher Instrumente setze eine adäquate Ursache für eine etwaige Verletzung des Aufführungsrechts des Urhebers durch den Benutzer des Instruments. Der grundlegende Unterschied liegt darin, dass bei Nutzungshandlungen in der Öffentlichkeit schon angesichts der insoweit bestehenden Kontrollmöglichkeiten für den Regelfall nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, diese würden ohne die erforderliche Einwilligung des Berechtigten stattfinden. Anders liegt es hingegen, wenn zum Beispiel Instrumente geliefert werden, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Regel einen Eingriff in die Rechte Dritter mit sich bringt, dieser Gebrauch sich aber im privaten Bereich abspielt, der einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen ist ( BGH , GRUR 1965, 104 (106) – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II). Gerade dann, wenn man den ausschlaggebenden Grund dafür, den Urheber dagegen zu schützen, dass Rechtsverletzungen vorgenommen werden, in dem Umstand erblickt, dass durch die Lieferung eines dazu eingerichteten Mediums die massenhaft stattfindende Vervielfältigung in einer allen Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Ausführung von vornherein vom gewerblichen in den privaten Bereich verlagert wird, muss derjenige als für die Verletzung des Urheberrechts mitverantwortlich angesehen werden, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit dem privaten Vervielfältiger das Rüstzeug und die Möglichkeit zur mühelosen Vervielfältigung schafft ( BGH , GRUR 1965, 104 (106) – Personalausweise/Tonbandgeräte-Händler II).

bbb) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundsätze ist eine Verantwortung des Ag., geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Ast. zu treffen, jedenfalls dann gegeben, wenn der Ag. seinerseits die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs (...) den interessierten Anwendern im Rahmen der Produktankündigung, Absatzwerbung bzw. Nutzungsbeschreibung als eine (von mehreren) Nutzungsmöglichkeiten angeboten hat. Denn in diesem Fall erhebt der Hersteller bzw. Händler des Produkts die rechtswidrige Nutzungsmöglichkeit selbst zur Zweckbestimmung der Ware bzw. Dienstleistung. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Dabei mag es sein, dass einzelne – in rechtlicher Hinsicht auch dem Ag. zuzurechnende – Äußerungen für sich genommen noch unverdächtig erscheinen mögen. Jedenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände spricht nach Auffassung des Senats eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Ag. interessierten Nutzern sein Produkt jedenfalls auch zum Zwecke einer Urheberrechtsverletzung anbietet. Damit ist er als Störer zur Unterlassung verpflichtet.

(...).

ddd) Im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller vorgenannten Äußerungen, die dem Ag. – wie bereits dargelegt worden ist – zuzurechnen sind, kann es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass die Produkte (...) durch den Hersteller gezielt – zumindest auch – mit einer Zweckeignung zur Urheberrechtsverletzung angeboten werden. Dieser Umstand begründet eine Störerhaftung für die von künftigen Nutzern eigenverantwortlich zu begehenden Verletzungen (...). Angesichts der beschriebenen Sachlage kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Ag. konkrete Kenntnis von beabsichtigten Rechtsverletzungen Dritter hat. Es geht auch nicht darum, ob dem Ag. – wie dies in der Rechtsprechung in anderen Fällen angenommen wird – Prüfungspflichten nur in einem zumutbaren Umfang auferlegt werden können. Die Haftung des Ag. gründet sich nicht (nur) auf das rechtsverletzende Verhalten Dritter, sondern auf seine eigenen Handlungen, mit denen er potenziellen Erwerbern der Software die Möglichkeit zum Rechtsverstoß eröffnet bzw. nahe legt."

Diese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zu 1 ihren Kunden mit dem Newsreader, dem Newsgroup-Wizard und den zusätzlichen Suchfunktionen deutlich erweiterte Komplementärfunktionen anbietet, die das Auffinden und die Verwaltung illegaler (Musik-)Dateien im UseNet erleichtern und fördern.

6. Auf § 11 TDG kann die Antragsgegnerin zu 1 sich nicht mit Erfolg berufen.

Zwar dürfte es sich bei den ins UseNet eingestellten Dateien um für die Antragsgegnerin zu 1 fremde Informationen handeln. Das kann hier aber dahinstehen, da die Haftungsprivilegierung des TDG nicht den hier geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung urheberrechtlicher Verletzungshandlungen erfasst (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff. (S. 862)).

Zu den Grenzen der Störerhaftung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 8. Februar 2006 (Az. 5 U 78/05, a. a. O.) u. a. das Folgende ausgeführt:

"Denn die Frage, wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, ist unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen ( BGH , GRUR 2001, 1038 – ambiente.de; GRUR 1995, 62 (64) – Betonerhaltung; GRUR 1997, 313 (315) – Architektenwettbewerb I). Während es in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen in erster Linie darum ging, dass die als Störer in Anspruch genommene Person lediglich ein Medium zur Verfügung gestellt hat, mit dem (auch) urheberrechtsverletzende Handlungen begangen werden können, geht das Verhalten des Ag. deutlich darüber hinaus. Er stellt nicht nur – ohne weitergehende Gewinnerzielungsabsicht – ein geeignetes Medium zur Verfügung, sondern bewirbt es gegenüber der Öffentlichkeit – wie dargelegt – (auch) zu urheberrechtswidrigen Zwecken. Die rechtliche Situation ist dementsprechend eine grundlegend andere. Der Ag. hat nicht zu prüfen, ob Dritte – ohne sein Zutun bzw. seine Kenntnis – mit Hilfe seines Programms rechtsverletzende Handlungen begehen, sondern hat – aktiv – durch eine dahingehende Anpreisung diese Möglichkeiten herausgestellt und damit selbst (willentlich) die Gefahr einer Rechtsverletzung herbeigeführt. Deshalb sind die einschränkenden Grundsätze der Störerhaftung schon im Ausgangspunkt ungeeignet, auf das Verhalten des Ag. Anwendung zu finden."

Diese Ausführungen macht sich die erkennende Kammer auch für den hier zu entscheidenden Fall vollen Umfanges zu Eigen.

7. Zu Unrecht verweist die Antragsgegnerin zu 1 darauf, eine Haftung auf Unterlassung würde ihr Geschäftsmodell entgegen hier einschlägiger europarechtlicher Bestimmungen unmöglich machen.

In Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie 2000/31/EG) heißt es wie folgt:

"Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt."

Der die sog. Reine Durchleitung betreffende Art. 12 der Richtlinie 2000/31/EG lautet sodann wie folgt (Unterstreichung durch die Kammer):

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er

a) die Übermittlung nicht veranlaßt,

b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und

c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinne von Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."

Gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG müssen also Unterlassungsansprüche auch nach dieser Richtlinie nicht von dem in dieser Vorschrift formulierten Haftungsprivileg erfasst sein (vgl. BGH GRUR 2004, S. 860 ff. (S. 863)). Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der Erwägungsgründe 45 und 46 zu der Richtlinie 2000/31/EG.

8. Die der Antragsgegnerin zu 1 zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr (Fromm/Nordemann, UrhG, 9. Aufl; § 97, Rdnr. 22). Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung des zu unterlassenden Verhaltens die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vgl. BGH GRUR 1990, 617, S. 624; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, aaO., § 97 Rn. 120, 125; Schricker/Wild, aaO., § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, aaO., § 97 Rn. 41, 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

9. Die Antragsgegner zu 2 und zu 3 als die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu 1 haften jedenfalls seit der Abmahnung durch die Antragstellerin auf Unterlassung der beanstandeten Handlung aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1986, 248 ff. (S. 250-251)). Für die Prüfung etwaiger künftiger Rechtsverletzungen ist davon auszugehen, dass die Antragsgegner zu 2 und zu 3 nunmehr die Möglichkeit erneuter gleichartiger Rechtsverletzungen kennen und für ihr eigenes Verhalten, insbesondere für ihre Verpflichtung zur Störungsbeseitigung, in Rechnung stellen müssen. Aufgrund dieser Kenntnis müssen sie sich nunmehr auch die Handlungen der Antragsgegnerin zu 1 zurechnen lassen, die für diese die Wiederholungsgefahr begründen. Eine – zumindest eine Erstbegehungsgefahr auszuräumen geeignete – (einfache) Unterlassungsverpflichtungserklärung haben die Antragsgegner zu 2 und zu 3 gegenüber der Antragstellerin nicht abgegeben.

10. Der Verfügungsgrund für den mit dem Antrag zu I 1 geltend gemachten Anspruch liegt vor. Dass die Antragstellerin das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zu 1 schon länger kennt, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass sie, wie von ihr glaubhaft gemacht, von den Rechtsverletzungen, wie sie konkret Gegenstand des Antrages sind, erst am 29.11.2006 Kenntnis erlangt hat. Danach ist der Anspruch von ihr geboten zügig verfolgt worden.

II. Der Verfügungsantrag zu Ziff. I 2 ist zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. Januar 2007 insoweit aufzuheben. Die Antragstellerin kennt die Art der Bewerbung des Dienstes der Antragsgegnerin zu 1 nach deren unwidersprochener Darstellung bereits seit 2005. Dass seit Kenntniserlangung von der konkret angegriffenen Werbung der Antragsgegnerin zu 1 durch die Antragstellerin entgegen der Behauptung der Antragsgegner kein dringlichkeitsschädlicher Zeitraum verstrichen wäre, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft zu machen vermocht.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 6, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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