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Saarland

1 K 920/07 (News)

Urteil vom VG Saarland

Entscheidungsdatum: 21.08.2008
Aktenzeichen: 1 K 920/07

Leitsätze

Bei einem fehlenden anerkennenswerten und gewichtigen öffentlichen Informationsinteresse und ungeschmälerter Unschuldsvermutung des Beschuldigten ist Zurückhaltung geboten und im Einzelfall allein die Abwägung sachgerecht, den rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen Vorrang vor dessen Auskunftsbegehren der Medien einzuräumen und eine Bestätigung zu verweigern.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich unter namentlicher Nennung des Klägers über den Fund von Aktenordnern mit Unterlagen der Firma U aus dem Ortsteil an der Autobahnausfahrt S im Zusammenhang mit Hinweisen auf mögliches Privatvermögen, dem Verdacht einer Straftat des Klägers wegen Steuerhinterziehung und/ oder Untreue und der Auswertung der Dokumente durch den zuständigen Staatsanwalt, der unter anderem wegen Untreueverdachts im Zusammenhang mit möglicher Vermögensverlagerung nach Liechtenstein gegen den Kläger ermittele, wie gegenüber der Presse im Januar 2007 geschehen, zu äußern.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung ihn betreffender Auskünfte der Staatsanwaltschaft an die Presse, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit erteilter Auskünfte.

Er trägt vor, die Staatsanwaltschaft habe sich durch ihren damaligen Pressesprecher anlässlich eines Fundes von Aktenordnern an der Autobahnausfahrt S am 23.01.2007 gegenüber der Presse folgendermaßen geäußert:

„In dem Korb lagen zehn Aktenordner mit Steuerunterlagen der Firma U aus dem Ortsteil C. Die Dokumente, zu denen zahlreiche Kontoauszüge zählen, sollen auch Hinweise auf mögliches Privatvermögen vom Firmengründer A. geben. Oberstaatsanwalt C. erklärte, dass ein anonymer Informant die Finanzverwaltung auf den Fundort der Unterlagen hingewiesen habe. Der zuständige Staatsanwalt, der unter anderem wegen Untreueverdacht in Zusammenhang mit möglicher Vermögensverlagerung nach Liechtenstein gegen A. ermittelt, soll die Dokumente auswerten.“

Einem weiteren Bericht der Saarbrücker Zeitung vom 13.02.2007 sei zu entnehmen:

„Nach Angaben von C., Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, wird derzeit wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und möglicher Untreue im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen nach Liechtenstein gegen A. ermittelt.“

Der Kläger ist der Ansicht, die Behauptungen des Pressesprechers seien unzutreffend. Die angesprochenen Ermittlungsverfahren seien „uralt“ und teilweise eingestellt. Eine Verbindung zu dem Aktenfund bestehe nicht. Die mit der Klage angegriffene öffentliche Äußerung sei angesichts der Spekulation um Akten in einem Wäschekorb an der Autobahn unter Abwägung aller Aspekte rechtlich unzulässig, da seine Persönlichkeitsrechte sowie der Grundsatz der Unschuldsvermutung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Der Pressesprecher habe die ihm obliegende Amtspflicht und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er die Stellungnahme zu dem Fund von Akten mit alten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger öffentlich in Verbindung gebracht und damit „den Verdacht behauptet“ habe, der Kläger habe eine Steuerhinterziehung begangen sowie rechtswidrig Vermögen nach Liechtenstein verschoben. Er habe eine reine Spekulation im Zusammenhang mit dem Fund von Akten an die Öffentlichkeit von sich gegeben und eine Verbindung hergestellt, die sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen habe. Vorliegend hätte jede Offenbarung über steuerrechtliche Ermittlungsverfahren unterbleiben müssen. Es handele sich nicht um die Mitteilung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - dieses bestehe schon seit Jahren -, sondern um ein unbestätigtes weiteres Detail in einem laufenden Verfahren. Der Kläger, selbst wenn er im Saarland Person der Zeitgeschichte sei, müsse es nicht hinnehmen, dass sein Name und das Ermittlungsverfahren oder Verdachtsäußerungen über Steuerhinterziehung jedes Mal öffentlich verbreitet würden. Die Straftaten, derer er von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht verdächtigt werde, seien nicht bedeutend. Auch deshalb hätte eine Nennung seines Namens unterbleiben müssen. Angesichts der aufgeheizten Stimmung gegen ihn seien die Äußerungen lediglich im Stadium eines vagen Verdachts unverhältnismäßig und vor allem nicht sachlich gewesen. Der Beklagte habe eingestanden, dass sich der Pressesprecher unter Nennung des klägerischen Namens öffentlich gegenüber der Presse geäußert habe. In einem Bericht des Saarländischen Rundfunks am 23.01.2007 werde der Pressesprecher in Bild und Ton entsprechend wiedergegeben. Er nenne dabei den Kläger privat und die U GmbH. Der Beklagte habe unstreitig gestellt, dass vom Pressesprecher auf weitere Nachfrage des Journalisten mitgeteilt worden sei, dass die Unterlagen gesichtet und sodann gegebenenfalls der Steuerfahndung zugeleitet würden. Damit habe der Pressesprecher jedenfalls nach dem Verständnis des durchschnittlichen Lesers den Fund der Akten selbstverständlich in einen Zusammenhang mit den laufenden Ermittlungen und mit der Steuerfahndung gestellt, wodurch eine Prangerwirkung und eine öffentliche Ächtung des Klägers erzeugt und damit das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers verletzt worden seien. Der Journalist habe vor Auskunftserteilung durch den Pressesprecher keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gehabt. Die Verbindung zwischen Aktenfund und einem Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung, über die dann auch in der Presse berichtet worden sei, sei deshalb erst und vor allem konkret durch die Auskunftserteilung des Pressesprechers geschaffen worden, wobei die Presse wiederum als Beleg für ihre Äußerungen auf die Auskunft einer Amtsperson verwiesen habe. Der Beklagte sei aber nicht berechtigt gewesen, den Namen des Klägers in diesem Zusammenhang gegenüber Dritten und der Presse zu nennen. Dies beinhalte bereits die ihn in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Rechtsverletzung. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich gerade aus dieser Rechtsverletzung und daraus, dass die gefundenen Akten bis heute nicht an ihn herausgegeben worden seien, obwohl er das mehrfach beantragt habe. Das Verfahren wegen des Verdachts von Hinterziehung von Vermögenssteuern habe die Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts sei Einspruch eingelegt worden. Das Verfahren sei zwischenzeitlich gegen eine Geldauflage eingestellt. Eine angeblich schwere Kriminalität des Klägers bestehe nicht. Die Erwähnung des Steuerstrafverfahrens sei unzulässig gewesen. Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes und der Führung des Unternehmens U GmbH sei eingestellt.

Streitgegenständlich sei damit, dass der Pressesprecher, anstatt sich auf die Mitteilung von Tatsachen zu beschränken, über die Vorgänge unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet und eine Verbindung des Aktenfundes zu angeblichen, viele Jahre zurückliegenden Straftaten des Klägers, insbesondere der Steuerhinterziehung und/oder Untreue, hergestellt habe. Insofern stelle der Antrag zu 1. b) eine Konkretisierung des Antrags zu 1. a) dar. Es bestehe kein Zweifel, dass der Journalist den Pressesprecher richtig wiedergegeben habe. Jedenfalls habe er, selbst wenn eine Erledigung eingetreten sei, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Aussagen zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gewesen seien. Er sei immer wieder Gegenstand der öffentlichen Auseinandersetzung im Saarland. Nur weil er sich jetzt selbst publizistisch wehre, dürfe der Staat, dem das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht zustehe, sich nicht, wie geschehen, gegen ihn äußern.

Der Kläger beantragt,

1. dem Beklagten zu untersagen,

a) sich unter namentlicher Nennung des Klägers über den Aktenfund an der Autobahnausfahrt S im Zusammenhang mit dem behaupteten Verdacht einer Straftat der Steuerhinterziehung und/ oder Untreue zu äußern,

b) unter namentlicher Nennung über Ermittlungsverfahren des Klägers, wie gegenüber der Presse am 23.01.2007 geschehen:

„In dem Korb lagen zehn Aktenordner mit Steuerunterlagen der Firma U aus dem Ortsteil C. Die Dokumente, zu denen zahlreiche Kontoauszüge zählen, sollen auch Hinweise auf mögliches Privatvermögen von Firmengründer A. geben. Oberstaatsanwalt C. erklärte, dass ein anonymer Informant die Finanzverwaltung auf den Fundort der Unterlagen hingewiesen habe. Der zuständige Staatsanwalt, der unter anderem wegen Untreueverdachts im Zusammenhang mit möglicher Vermögensverlagerung nach Liechtenstein gegen A. ermittelt, soll die Dokumente auswerten.“,

zu äußern,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Presse, wie zu 1. a) und 1. b) erfolgt, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, sich weder über einen Aktenfund im Zusammenhang mit einem Verdacht einer Straftat der Steuerhinterziehung und/ oder der Untreue geäußert, noch nähere Angaben zu Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemacht zu haben. Die Veröffentlichungen in der Saarbrücker Zeitung stellten keine Presseerklärung der Staatsanwaltschaft dar und gäben eine solche nicht wieder. Der Pressesprecher habe am 22.01.2007 dem Journalisten, Herrn D., der für die Saarbrücker Zeitung tätig sei, auf Anfrage eine Auskunft erteilt. Der Journalist habe fernmündlich angefragt, ob es zutreffe, dass an einer Autobahnausfahrt bei S. ein Korb mit Unterlagen des Klägers gefunden worden sei und dass ein anonymer Informant telefonisch auf diese Unterlagen und ihren Fundort hingewiesen habe. Des Weiteren habe sich der Journalist nach laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Kläger erkundigt. Der Pressesprecher habe den Fund bestätigt und lediglich die Tatsache mitgeteilt, dass bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue sowie der Steuerhinterziehung Ermittlungen geführt würden. Auf Frage sei erklärt worden, dass die Unterlagen, zu deren Inhalt keine Angaben gemacht worden seien, durch den zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft gesichtet und sodann gegebenenfalls der Steuerfahndung zugeleitet würden. Weitergehende Auskünfte seien nicht erteilt worden. Insbesondere sei der Fund nicht in einen Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen gestellt worden. Der Journalist sei erkennbar über sämtliche Umstände des Fundes vor seiner Anfrage bereits „bestens informiert“ gewesen. Ein auf die Abwehr künftiger Störungen der Rechtsgüter und Interessenssphäre des Klägers gerichteter Anspruch auf Unterlassung der erteilten Auskünfte könne bereits nicht bestehen, da im Zusammenhang mit dem konkreten Geschehen eines Fundes von Unterlagen des Klägers auf Grund einer anonymen Mitteilung keine weiteren Auskünfte zu erwarten seien. Bei dem Aktenfund handele es sich um einen historisch einmaligen Vorgang, mit dessen Wiederholung ernsthaft, das heiße mit großer Wahrscheinlichkeit, nicht zu rechnen sei. Soweit sich der Unterlassungsanspruch auf Angaben zu laufenden Ermittlungsverfahren beziehe - Auskünfte, die inhaltlich vergleichbar auch für die Zukunft theoretisch nicht ausgeschlossen werden könnten - trage der Kläger selbst vor, die Ermittlungsverfahren seien „uralt und teilweise eingestellt“. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da die Auskünfte rechtmäßig erteilt worden seien. Diese Auskünfte hätten den Tatsachen entsprochen. Der Aktenfund „habe stattgefunden“. Es seien zum Zeitpunkt der Anfrage Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt worden. Vorliegend stehe dieser, wie er es selbst beschreibe, auf Grund seiner Lebensleistungen im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Seine Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung des Saarlandes würden durch ihn selbst in der Öffentlichkeit detailliert publik gemacht und breit diskutiert. „Die Tatsache des Bestehens von Strafverfahren“ im Zusammenhang mit der Leitung eines der erfolgreichsten Unternehmen eines Bundeslandes berühre die Öffentlichkeit. Auf Grund der bloßen Bestätigung eines Aktenfundes und der Angabe der Tatsache, dass Ermittlungsverfahren anhängig seien, sei auch bei Namensnennung der innerste Lebensbereich des davon Betroffenen dadurch nicht berührt. Der Kläger sei zumindest im Saarland als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Die Tatsache, dass ihm als Person der Zeitgeschichte Steuer- und Wirtschaftsstraftaten zur Last gelegt würden, begründe ein vorrangiges Interesse an einer öffentlichen Berichterstattung. Die Nennung des Namens einer Persönlichkeit, welche die öffentliche Diskussion und Auseinandersetzung mit dem Staat in Bezug auf ihre Steuerangelegenheiten geradezu suche, stelle lediglich einen Eingriff in den Sozialbereich dar, zumindest in den weiteren Privatbereich. Ein überwiegendes Interesse an einer Abschirmung der Vorgänge vor der Öffentlichkeit sei nicht erkennbar. Die Beeinträchtigung sei daher nicht schwerwiegend und schutzwürdig, zumal der Anfragende nur eine Bestätigung eigenen Wissens erfahren habe. Die Auskünfte seien im Hinblick auf das dargelegte öffentliche Interesse und die als gering zu achtenden Folgen für den Kläger verhältnismäßig gewesen. Die Tatsache des Steuerstrafverfahrens stelle ein unter das Steuergeheimnis fallendes Verhältnis des Klägers im Sinne des Steuergeheimnisses dar. Die Offenbarung des unter das Steuergeheimnis fallenden Verhältnisses sei jedoch zulässig gewesen. Der Zweck des Steuergeheimnisses liege im Schutz des Steuerpflichtigen und im Interesse des Staates, die Steuerquellen vollständig und richtig zu erfassen. Die Wahrung des Steuergeheimnisses stelle damit selbst ein öffentliches Interesse dar und sehe einen Anspruch auf Auskunftserteilung regelmäßig vor. Das öffentliche Informationsinteresse könne sich jedoch unter bestimmten Umständen zu einem zwingenden Interesse verdichten, welches die Schutzbedürftigkeit des Steuerbürgers einschränke und entfallen lasse. Die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses könne auch in Fällen greifen, wenn ein Unterbleiben der Auskunft einen schweren Nachteil für das allgemeine Wohl besorgen lasse. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 b AO sei das zwingende öffentliche Interesse hinsichtlich der Offenbarung solcher Erkenntnisse zu bejahen, die für die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten erforderlich seien, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens eine erhebliche Störung der wirtschaftlichen Ordnung herbeiführen oder eine erhebliche Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden oder öffentlichen Einrichtungen verursachen könnten. Das sei vorliegend der Fall. Der Vorwurf der Steuerstraftat stehe in direktem Zusammenhang mit Wirtschaftsstraftaten, die bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gewesen seien, nicht zuletzt durch den Kläger selbst veranlasst. Dem vom Kläger gegründeten Unternehmen U werde in der Öffentlichkeit ein solch großes Interesse entgegengebracht, dass der Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes eine hohe, allgemeine Aufmerksamkeit verursache. Bei dieser Sachlage sei es erforderlich, durch zutreffende Angaben einer möglicherweise ausufernden Berichterstattung auf Grund von Spekulationen entgegenzutreten, indem die grundlegenden Tatsachen berichtet würden. In diesem Zusammenhang sei auch entscheidend, dass der die Auskunft begehrende Journalist offenkundig bereits informiert gewesen sei und lediglich eine Bestätigung begehrt habe, um sich auf eine Quelle berufen zu können. Es stelle sich bereits die Frage, ob bei dieser Sachlage überhaupt ein Offenbaren vorliege. Dieses könne aber dahinstehen, da eine Abwägung der Folgen einer Auskunftsverweigerung für den Kläger und die Allgemeinheit im Falle der Verweigerung einer Auskunft, eine Bestätigung der Anfrage auch im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Klägers erforderlich gemacht habe. Es hätte die Gefahr bestanden, dass aus der Verweigerung falsche Schlüsse gezogen worden wären, die das Ansehen des Klägers geschädigt hätten. Dessen Schutzbedürfnis sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die Teilauskünfte zum Fund oder den anhängigen Verfahren nicht erteilt worden seien. Eine unnötige Bloßstellung des Klägers sei so vermieden worden. Auch der Umstand, dass dieser seine Auseinandersetzung mit der saarländischen Finanzverwaltung und der Justiz in der Vergangenheit öffentlich bekannt gemacht habe, bedinge ein Bedürfnis, die Grundtatsachen mitzuteilen, damit sich der Bürger über die Maßnahmen der Verwaltung ein Bild machen könne und nicht etwa diese durch eine einseitige Publikation der Vorgänge durch den Kläger in den Ruf einer in rechtswidriger Art und Weise agierenden Verwaltung gerate. In Folge dieses Gefährdungspotentials einer ungehinderten öffentlichen Diskussion des Fundes und der möglichen Auswirkung auf anhängige Verfahren habe die Gefahr der nachhaltigen Verunsicherung der Allgemeinheit bestanden. Dieser sei - wie geschehen - entgegenzuwirken gewesen. Zudem stehe die Vorschrift der Geheimhaltung in Konkurrenz zu der Verpflichtung der Behörde, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Sobald von einem Pressevertreter eine Bestätigung bereits vorliegender - zutreffender - Erkenntnisse verlangt werde, wäre eine Verneinung der Frage oder Verweigerung der Bestätigung als falsche Auskunft zu werten. Bei dieser Sachlage spreche dieser Umstand im Rahmen der Abwägung ebenfalls für eine Auskunft über die Grundtatsachen. Das Interesse des Klägers müsse insoweit zurücktreten. Der klägerische Tatsachenvortrag werde ausdrücklich bestritten. Wenn der Kläger durch die Auskünfte des Pressesprechers die bewusste Schaffung eines direkten Zusammenhangs des Fundes der Unterlagen zu anhängigen Ermittlungsverfahren und damit eine Anprangerung seiner Person konstruiere, so sei diese Schlussfolgerung mit dem Inhalt der Auskunft nicht zu vereinbaren. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der Inhalt der Unterlagen nicht bekannt sei und erst geprüft werde. Die spätere Darstellung des Journalisten falle nicht in den Verantwortungsbereich der Behörde. Der Hinweis, dass die Unterlagen gegebenenfalls der Steuerfahndung zugeleitet würden, besage nicht, dass ein Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung des Betroffenen bereits gesehen werde.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme einer filmischen Berichterstattung und die zeugenschaftliche Vernehmung des damaligen Pressesprechers und des anfragenden Journalisten. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten in Streitigkeiten dieser Art um die Rechtmäßigkeit einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden schlicht verwaltenden Tätigkeit der Staatsanwaltschaft zu bejahen, entspricht der Rechtsprechung der Kammer, so Urteil vom 23.06.2003 - 1 K 129/02 -, NJW 2003, 3431, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, NJW 1989, 412. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Auch ist auf den Hauptantrag zu erkennen und der Kläger nicht lediglich auf den Hilfsantrag zu verweisen.

Enthält die Äußerung, wie hier, eine Persönlichkeitsverletzung, besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund, dem Unterlassungsbegehren nicht stattzugeben. Ist der Äußernde nicht einmal bereit, der Aussage einen rechtmäßigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen abzusehen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 -, NJW 2008, 1654, 1656. Die erforderliche Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftigen Unterlassens folgt konkret aus der Tatsache weiterer anhängiger Ermittlungsverfahren, dem Umstand, dass die aufgefundenen Akten noch amtlich verwahrt werden und im Rahmen der öffentlichen gegenseitigen Schuldzuweisung der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Gesamtkomplex „U“ eine Bestätigung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft, entsprechend der Gepflogenheit auf Anfrage eines Journalisten, wieder zu einer Verknüpfung des Aktenfunds mit Ermittlungsverfahren führen kann.

Der Unterlassungsanspruch ist begründet, da die streitige Medienauskunft gegen § 5 des saarländischen Mediengesetzes (SMG) verstößt und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 5 Abs. 1 SMG sind die Behörden verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Schon vom allgemeinen Verständnis her können zulässige, mit § 5 Abs. 1 SMG vereinbare, Auskünfte zu Personen und Vorgängen dementsprechend nur solche behördliche Medienerklärungen sein, die den Behördenvorgang zutreffend wiedergeben und den Betroffenen nicht bereits als unwahre Tatsachenbehauptung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen, so BVerwG, Beschluss vom 06.02.1991 - 3 B 85/90 -, NJW 1992, 62, vorgehend: OVG Koblenz, Urteil vom 20.03.1990 - 7 A 101/89 -, NJW 1991, 2659. Dabei kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft an, sondern auf den Eindruck, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft bei den Kreisen hervorruft, an die sich die Presse wendet, entsprechend BGH, Urteil vom 29.05.1959 - III ZR 38/57 -, BGHZ 27, 338.

Ausnahmen von der danach grundsätzlichen Verpflichtung, den Medien wahre Vorgänge zu offenbaren, führt § 5 Abs. 2 SMG an. Nach dessen Ziffer 3 können Auskünfte verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Dem Informationsanspruch der Medien tritt das ebenfalls grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verdächtigen gegenüber, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung seines Namens oder gar die Anklageerhebung eingegriffen wird. Die Konkurrenz beider entgegengerichteter Grundrechte verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Dabei ist zu ermitteln, ob das verfolgte öffentliche Interesse generell und nach der Gestaltung des Einzelfalles den Vorrang verdient und der beabsichtigte Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite durch dieses Interesse gefordert wird und in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Von Belang ist, dass sich derjenige, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird, auf die Unschuldsvermutung berufen kann. Dennoch ist die öffentliche Berichterstattung über Straftaten, auch über Ermittlungsverfahren, nicht grundsätzlich wegen des schützenswerten privaten Interesses nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 SMG ausgeschlossen, so weit das Informationsinteresse überwiegt, auf den unantastbaren innersten Lebensbereich Rücksicht genommen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet wird. Danach kommt eine Namensnennung grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten in Betracht, die die Öffentlichkeit besonders berühren, so die Entscheidung der Kammer vom 23.06.2003 - 1 K 129/02 -, NJW 2003, 3431, unter Hinweis u. a. auf: OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2000 - 2 Ws 282/99 -, NJW 2000, 1278; VG Berlin, Beschluss vom 05.10.2000 - 27 A 262.00 -, NJW 2001, 3799; BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 -, NJW 2000, 1036; Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der Öffentlichkeit, StV 1988, 216.

Nach dem schriftsätzlich konkretisierten Begehren des Klägers ist allein streitgegenständlich, ob der damalige Pressesprecher über die Vorgänge unter namentlicher Nennung des Klägers berichtet und eine Verbindung des Aktenfundes zu angeblichen Straftaten des Klägers, insbesondere der Steuerhinterziehung und/ oder Untreue, hergestellt hat und dies zulässig ist.

Das vom Kläger behauptete Geschehen hat sich in der Beweisaufnahme als zutreffend erwiesen. Weil der Inhalt der gegenständlichen Presseerklärung zwischen Kläger und Beklagtem, etwa hinsichtlich einer Bestätigung von Ermittlungen im Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen nach Liechtenstein, streitig ist, hat die Kammer durch Vernehmung des damaligen Pressesprechers der Staatsanwaltschaft OStA C. und des Journalisten D. Beweis erhoben. Nach deren übereinstimmenden Aussagen zum hier relevanten Geschehen, das von keinem der Beteiligten im Rahmen seiner jeweiligen Beweiswürdigung in Frage gestellt wurde und an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, rief der Journalist beim Pressesprecher mit dem, auch von jenem erkannten, Ziel an, sich von ihm zuvor recherchierte Vorgänge bestätigen zu lassen, um über sie in der Saarbrücker Zeitung berichten zu können. Entsprechend der Gepflogenheit beantwortete der Pressesprecher konkrete Fragen des Journalisten in der Weise, dass er deren Inhalt, da dieser nach seiner Ansicht tatsächlich zutraf, bestätigte. Die Zeugen konnten, weil das Gespräch im Januar 2007 lange zurücklag, sich nicht mehr an dessen genauen Wortlaut erinnern. Allerdings schloss OStA C. aus, ungefragt konkrete Angaben zu der Anzahl der Aktenordner und zur Art der Unterlagen, wie „Kontoauszüge“, gemacht zu haben. Auch habe er auf keinen Fall von sich aus Auskunft zu Ermittlungen im Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen nach Liechtenstein erteilt, nehme aber gleichzeitig an, dass er eine dahingehende Frage des Journalisten, wie auch eine solche nach Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und der Steuerhinterziehung und dem weiteren Vorgehen, dass der zuständige Staatsanwalt im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen die Aktenordner auswerten werde, bestätigt habe. Insgesamt gehe er davon aus, dass das, was der Journalist anschließend in der Saarbrücker Zeitung berichtet habe, von ihm auf Anfrage bestätigt worden sei. Dies hat auch der Zeuge D. bekundet. Dieser sagte aus, er habe die Bestätigungen des Pressesprechers zu dem erhalten, was Inhalt des von ihm verantworteten Artikels in der Saarbrücker Zeitung sei. Er habe schon vor der Anfrage beim Pressesprecher Kenntnis von den Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung und Untreue im Zusammenhang mit Vermögensverlagerungen nach Liechtenstein und von dem Aktenfund gehabt. Er habe die Bestätigung der Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungsverfahren, zum Aktenfund und dazu, dass die Akten von dem Staatsanwalt, der die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger führte, ausgewertet werden, für die Relevanz des Aktenfundes für die Ermittlungsverfahren benötigt.

Zudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger vorgelegte Aufzeichnung eines Fernsehberichts des Saarländischen Rundfunks in Augenschein genommen, in dem der damalige Pressesprecher ebenfalls zum Aktenfund im Zusammenhang mit einem „Steuerstrafverfahren“ und unrechtmäßigem Verschieben von „Geld nach Liechtenstein“ Stellung nimmt, indem er ausführt: „Ob diese Unterlagen, die wir jetzt hier vor Ort haben, tatsächlich für diese Verfahren relevant sein können, kann man momentan noch gar nicht abschätzen. Das muss man erst nach der Auswertung beurteilen.“ … „Nach einer groben Sichtung muss man davon ausgehen, dass diese Unterlagen das Unternehmen, aber auch die privaten Umstände des Beschuldigten betreffen. Einzelheiten kann man erst zuverlässig beurteilen, wenn wir sie insgesamt gesichtet haben.“ Dies entspricht dem von den Zeugen bekundeten Geschehensablauf und dem vom Kläger unter Beweis gestellten damaligen Inhalt der Erklärung des Pressesprechers zu anhängigen Ermittlungsverfahren des Klägers, dem Aktenfund und damit in Zusammenhang stehenden Ermittlungsansätzen der Staatsanwaltschaft.

Auf Grund der Beweisaufnahme steht danach fest, dass der damalige Pressesprecher der Staatsanwaltschaft unter namentlicher Nennung des Klägers den Aktenfund an der Autobahnausfahrt S in Verbindung mit dem behaupteten Verdacht von Straftaten des Klägers der Steuerhinterziehung und Untreue im Zusammenhang mit Vermögensverlagerung nach Liechtenstein, wie gegenüber dem Journalisten D. im Januar 2007 geschehen:

„In dem Korb lagen zehn Aktenordner mit Steuerunterlagen der Firma U aus dem Ortsteil C. Die Dokumente, zu denen zahlreiche Kontoauszüge zählen, sollen auch Hinweise auf mögliches Privatvermögen von Firmengründer A. geben. Oberstaatsanwalt C. erklärte, dass ein anonymer Informant die Finanzverwaltung auf den Fundort der Unterlagen hingewiesen habe. Der zuständige Staatsanwalt, der unter anderem wegen Untreueverdachts im Zusammenhang mit möglicher Vermögensverlagerung nach Liechtenstein gegen A. ermittelt, soll die Dokumente auswerten.“,

bestätigt hat.

Ob diese behördliche Medienerklärung teilweise, etwa hinsichtlich des Zusammenhangs mit möglicher Vermögensverlagerung nach Liechtenstein, bereits deshalb unzulässig war, weil sie den Behördenvorgang unzutreffend wiedergab, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Insbesondere ist das Beiziehen des in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Ermittlungsverfahrens wegen Untreue 33 Js 359/04, das am 18.06.2007 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, bzw. des nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahrens 33 Js 860/03 (und der dazu verbundenen Akten) sowie des Verfahrens nach der Abgabenordnung 33 Js 1511/02, das am 27.06.2008 gemäß § 153 a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 10.000,00 € eingestellt wurde, oder die Vernehmung des zuständigen Staatsanwalts als Zeuge nicht erforderlich. Selbst bei Vorliegen vollständig wahrer Tatsachenbehauptungen hätte es das schutzwürdige private Interesse des Klägers geboten, dass der Pressesprecher von der ihm gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 3. SMG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, die Auskunft zu verweigern. Daher bedarf es auch nicht der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Inhalts des vom Beklagten unter dem 25.08.2008 nachgereichten Schriftsatzes.

Wie bereits ausgeführt, verlangen die gegenläufigen Interessen des Informationsanspruchs der Medien und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Verdächtigen, in das durch eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat unter Nennung des Namens eingegriffen wird, stets eine Abwägung im Einzelfall. Dies sehen auch die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vor, in denen es im Anschluss an den allgemeinen Unterrichtungsanspruch der Medien und die Forderung, „der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden“, .u.a. heißt: „Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können.“

Dabei ist es für das grundsätzliche Erfordernis der Interessenabwägung vor einer behördlichen Auskunft unerheblich, ob die Initiative zu einer behördlichen Medienerklärung von der Behörde selbst ausgeht oder es sich um die von Medien nachgesuchte behördliche Bestätigung einer diesen bereits bekannten Information handelt. In jedem Fall einer Auskunft an Medien ist die beschriebene Interessenabwägung vorzunehmen. Wer mit Auskünften an die Presse betraut ist, muss damit rechnen und sich mit seinen Antworten darauf einstellen, dass Journalisten zuweilen auch spekulative, jedenfalls nicht selten ohne hinreichende konkrete Anhaltspunkte, Namen und Vorgänge ins Gespräch bringen, um sich diese gegebenenfalls amtlich bestätigen zu lassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 15/93 -, NJW 1994, 1950.

So hat auch der Zeuge D. bekundet, er habe die offizielle Bestätigung der Auswertung der aufgefundenen Akten im Zusammenhang mit den gegen den Kläger geführten und ihm bekannten Ermittlungsverfahren für die Veröffentlichung benötigt. Dies war Sinn und Zweck des Anrufs und entsprach der üblichen Gepflogenheit zwischen dem Pressesprecher und den Journalisten. Damit war dem damaligen Pressesprecher bewusst, dass die von ihm erbetene Bestätigung zusammen mit dem Aktenfund Grundlage einer bevorstehenden namentlichen Nennung des Klägers unter Anführung der Ermittlungsverfahren und der Darstellung des konkreten Ermittlungsansatzes der Auswertung der aufgefundenen Unterlagen durch den für die Verfahren des Klägers zuständigen Staatsanwalt sein werde. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung hätte der Pressesprecher eine Verknüpfung des Aktenfundes zu Ermittlungsverfahren des Klägers wegen Untreue bzw. Steuerhinterziehung, wie geschehen, nicht bestätigen dürfen.

Im Anschluss an Wente, Persönlichkeitsschutz und Informationsrecht der Öffentlichkeit, StV 1988, 216, 218, und Neuling, Unterlassung und Widerruf vorverurteilender Medienauskünfte der Ermittlungsbehörden, StV 2008, 387, 390, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung, lassen sich die Abwägungsanforderungen wie folgt zusammenfassen: Es sind einerseits das durch die Informationserteilung zu befriedigende öffentliche Informationsinteresse und andererseits die möglichen Folgen der Informationserteilung für die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen. Treten die Konsequenzen für den Betroffenen hinter dem an der Informationserteilung hängenden öffentlichen Informationsinteresse zurück, so greift dieser Auskunftsverweigerungsgrund nicht ein. Beispielsweise kann ein öffentliches Informationsinteresse dann anerkennenswert und gewichtig sein, wenn es sich auf eine Information bezieht, die die politische Gestaltung des Gemeinwesens oder Teile davon bzw. das Verhalten großer und einflussreicher Wirtschaftsunternehmen betrifft. Noch nicht in Vergessenheit geratenes sozialinadäquates Verhalten einer Person kann ein öffentliches Informationsinteresse an der Person selbst und nicht nur dem vorgeworfenen Tun begründen. Jedoch nimmt ein derartiges öffentliches Informationsinteresse durch Zeitablauf und Befriedigung ab. Folglich kann die Erteilung von Informationen über eine Person, die früher noch für Zwecke aktueller Berichterstattung wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses zulässig war, mit der Zeit unzulässig werden. Mit dem konkreten öffentlichen Informationsinteresse sind die Interessen des Betroffenen abzuwägen. Sein Interesse geht zunächst regelmäßig dahin, dass seine Person nicht in unerwünschten Zusammenhängen an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt wird. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses verhält sich umgekehrt proportional zu dem Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses. Erscheint eine Auskunftserteilung über die Person nach dieser Abwägung als unzulässig, so kann dennoch über das Verfahren an die Presse berichtet werden, wenn es dabei möglich ist, die Identität des Betroffenen im Dunkeln zu lassen. Soweit dies bei der Beantwortung von Fragen nach konkreten Ermittlungsverfahren schwerlich möglich ist, kann daher die Auskunft, soweit das öffentliche Informationsinteresse zurücktreten muss, unter Berufung auf die schutzwürdigen Interessen Betroffener verweigert werden.

Soweit der Beklagte seiner Klageerwiderung als Inhalt der streitigen Behördenauskunft den, sich nach der Beweiserhebung als unzutreffend erweisenden, Lebenssachverhalt zu Grunde legte, dass „der Fund nicht in einen Zusammenhang mit laufenden Ermittlungen gestellt“ wurde, und davon ausgehend die Ansicht vertrat, die Bekanntgabe des Aktenfundes und der Ermittlungsverfahren seien, je für sich allein, zulässig gewesen, bedarf es keiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit dieser nicht den Gegenstand des Verfahrens bildenden Frage. Nach dem schriftsätzlich konkretisierten Begehren des Klägers ist allein streitgegenständlich die Rechtmäßigkeit der Äußerungen des Pressesprechers über die Vorgänge unter namentlicher Nennung des Klägers und dem Herstellen einer Verbindung des Aktenfundes zu Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, insbesondere der Steuerhinterziehung und/ oder Untreue.

Die Abwägung im Einzelfall dazu ergibt, dass das dem Pressesprecher eingeräumte Ermessen allein sachgerecht dahingehend hätte ausgeübt werden müssen, eine Auskunft zu einer zwischen den aufgefundenen Akten und den Ermittlungsverfahren des Klägers bestehenden Verbindung zu verweigern, insbesondere dazu, dass die Akten durch den für die Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwalt im Hinblick auf weitere Ermittlungen in diesen Verfahren ausgewertet werden.

Es bestand bereits kein anerkennenswertes und gewichtiges öffentliches Informationsinteresse zum Zeitpunkt der streitigen Presseerklärung im Januar 2007 - vor Sichtung der Unterlagen - die Ermittlungsverfahren des Klägers in einen Zusammenhang mit dem „Fund“ eines Wäschekorbs von Akten durch die Polizei nach einem anonymen Hinweis zu stellen.

Gerade weil die Unterlagen noch nicht ausgewertet waren und ihre Bedeutung (und wie sich nachfolgend herausstellte: Bedeutungslosigkeit) für strafrechtliche Ermittlungen - wie hier allenfalls zu Straftaten mittlerer Kriminalität - daher überhaupt noch nicht zu ermessen war, bestand allgemein kein öffentliches Informationsinteresse daran, die Unterlagen in irgendeinen Zusammenhang mit anhängigen Ermittlungsverfahren dieser Art zu stellen. Damit wurde den Unterlagen öffentlich lediglich spekulativ eine beachtliche Bedeutung zugesprochen, die - mangels inhaltlicher Kenntnisnahme - ihnen objektiv zum damaligen Zeitpunkt nicht zukam. Insbesondere auf die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bezogen, ist kein öffentliches Informationsinteresse erkennbar. Sie hatten ihren Ursprung in den Jahren 2002 bis 2004. Wovon auch die Beteiligten ausgehen und wie dazu in dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.10.2004 - 4 O 38/04 - (S. 41) ausgeführt, war den meisten Lesern der Saarbrücker Zeitung und damit der Öffentlichkeit, „die Auseinandersetzung um den Komplex ‚U? ohnehin in irgendeiner Form bekannt“. Ein aktuelles anerkennenswertes und gewichtiges öffentliches Informationsinteresse zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wäre Anfang des Jahres 2007 möglicherweise denkbar gewesen im Hinblick auf eine Verlautbarung über den Abschluss der Ermittlungen. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit, über den geplanten Gang der Ermittlungen oder einzelne Ermittlungsansätze informiert zu werden, hätte jedoch wegen der Gefahr der Vorverurteilung in der Öffentlichkeit einer besonderen Rechtfertigung bedurft, die hier nicht gegeben war. Weil sich die Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen die Abgabenordnung und Untreue über viele Jahre hinzogen, kam der Tatsache der geplanten Auswertung weiterer Unterlagen kein anerkennenswertes Gewicht zu. Im Hinblick auf die aus einer solchen Auskunft zu erwartende Spekulation in den Medien, die den Beschuldigten belastet, bestand kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit daran, zu erfahren, welche Ermittlungsmaßnahmen gegen den Kläger erst geplant sind, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2005 -15 U 98/03 -, juris, dort Rz. 250, 259; in Auszügen in NJW 2005, 1791.

Demgegenüber wogen im Januar 2007 die möglichen Folgen der Informationserteilung für die schutzwürdigen Interessen des Klägers schwer. Durch die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihn wurde er in belastender Weise in die Öffentlichkeit gezerrt. Zugleich hatte die Unschuldvermutung wegen des schon langen Andauerns der Ermittlungsverfahren nicht an Gewicht eingebüßt.

Bei dieser Sachlage - eines fehlenden anerkennenswerten und gewichtigen öffentlichen Informationsinteresses und ungeschmälerter Unschuldsvermutung des Beschuldigten - war Zurückhaltung geboten und allein die Abwägung sachgerecht, den rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen Vorrang vor dem Auskunftsbegehren der Medien einzuräumen und eine Bestätigung eines Zusammenhangs zwischen den aufgefundenen Akten und den Ermittlungsverfahren zu verweigern.

Mit Blick auf die Klageerwiderung des Beklagten, die das zu entscheidende Rechtsverhältnis unzutreffend erfasst, weil der vom Beklagten angenommene Sachverhalt des fehlenden Schaffens eines Zusammenhangs zwischen Aktenfund und Ermittlungsverfahren des Klägers durch den damaligen Pressesprecher nach der Beweisaufnahme von dem von der Kammer zu Grunde zu legenden Lebenssachverhalt abweicht, ist noch hinzuzufügen, dass allgemein bereits die gesetzliche Grundlage ordnungsgemäßer behördlicher Medienauskunft verkannt wird, wenn es in der Klageerwiderung heißt: „Sobald von einem Pressevertreter eine Bestätigung bereits vorliegender - zutreffender - Erkenntnisse verlangt wird, wäre eine Verneinung der Frage oder Verweigerung der Bestätigung als falsche Auskunft zu werten.“ Schon begrifflich kann die in Übereinstimmung mit dem saarländischen Mediengesetz stehende Verweigerung einer Auskunft unter Hinweis auf schutzwürdige Belange Dritter keine falsche Auskunft sein. Regelmäßig ist es und auch vorliegend war es so, dass der Journalist eine behördliche Bestätigung von - möglicherweise unter Verstoß der Wahrung von Dienstgeheimnissen erlangter bzw. spekulativ behaupteter - Informationen erstrebt, um sie „zitierfähig“, d. h. der Veröffentlichung erst zugänglich zu machen. Gerade in diesen Fällen obliegt es der angegangen Behörde, sorgfältig zu prüfen, ob sie die Verantwortung für die Veröffentlichung der Informationen übernimmt, und muss sie das öffentliche Informationsinteresse gegen die Interessen des Betroffenen abwägen. In diesem Zusammenhang greift auch der Vortrag des Beklagten, der Journalist sei bereits umfassend unterrichtet gewesen, zu kurz. Diesem mag in einem Amtshaftungsprozess Bedeutung für die Frage des Verschuldens, der Zurechenbarkeit oder des Erfordernisses einer angemessenen Entschädigung in Geld zukommen, berührt aber nicht die Rechtswidrigkeit der fehlerhaften oder gar unterlassenen Amtshandlung an sich. Im konkreten Fall hat darüber hinaus der Zeuge D. bekundet, die Bestätigung des Pressesprechers benötigt zu haben, um eine Verbindung zwischen Aktenfund und Ermittlungsverfahren herstellen zu können. Damit steht die Relevanz der streitigen Medienauskunft außer Frage. Und auch wenn der damalige Pressesprecher darauf hingewiesen hat, dass momentan, vor der Auswertung, noch gar nicht abgeschätzt werden könne, ob die aufgefundenen Unterlagen tatsächlich für die Ermittlungsverfahren relevant sein könnten, begründet dies nicht die Zulässigkeit der streitigen behördlichen Auskunft. Die Tatsache, dass alle Angaben vollständig und zutreffend sind, ist Bedingung dafür, dass sie überhaupt für eine Information an die Medien geeignet sind, und eröffnet erst die notwendige Abwägung mit anschließender Ermessensentscheidung des Pressesprechers. Sie ersetzt diese nicht.

Damit steht dem Kläger gegenüber der öffentlichen, in amtlicher Eigenschaft eines Hoheitsträgers erfolgten Äußerung ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, wobei dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch sich wohl eher unmittelbar aus einzelnen Freiheitsgrundrechten - hier dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG - oder aus einfachem Recht in entsprechender, gleichermaßen für das öffentliche und bürgerliche Recht geltender Anwendung der §§ 1004, 906 BGB ergibt, vgl. OVG Münster, Urteil vom 23.04.1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599, 600.

Der Klage ist daher voll umfänglich stattzugeben. Der Urteilsausspruch entspricht dem Klagebegehren unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG folgt der klägerischen Angabe zu seinem ideellen Interesse.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da es sich um einen Einzelfall handelt und die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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