Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB
Bayern: München

„großer Bahnhof“ - Fassadengestaltung aus dem Blickwinkel des Urheberrechts

Urteil vom LG München I

Entscheidungsdatum: 20.12.2007
Aktenzeichen: 7 O 20567/07

Leitsätze

1. Die Fassadengestaltung eines Gebäudes genießt als Werk der Baukunst urheberrechtlichen Schutz im Sinne des § 2 I Nr. 4, II UrhG.
2. „Die Kombination der sieben Gestaltungselemente der Fassade stellt sich nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens dar, sondern sie ragt aus der Masse alltäglichen Bauschaffens heraus“.
3. „Es handelt sich um ein außergewöhnliches, einmaliges Gebäude von hohem architektonischem Anspruch. Die notwendige Schöpfungshöhe gemäß § 2 II UrhG wird somit erreicht.“
4. Ist die Einräumung von Nutzungsrechten vertraglich nicht einwandfrei geregelt, bedarf es der Vertragsauslegung.
5. „Für die Vertragsauslegung im Urheberrecht gelten besondere urheberrechtliche Grundsätze, die durch die allgemeinen privatrechtlichen Auslegungsregeln zu ergänzen sind“.
6. Nach § 31 V UrhG „räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist“.
7. Eine Haftung als Mitstörer ist dann gegeben, wenn „durch die Weitergabe der Pläne sowie durch die Einräumung vermeintlicher Nutzungsrechte ein willentlich kausaler Beitrag zu der bevorstehenden Urheberrechtsverletzung gesetzt wird“.

Tenor

I.. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,- bis € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, Dr. K. oder U. P., verboten, am Bauvorhaben „MK 1“ der ...-MK 1 KG in 80636 München, ...-Straße .../Ecke Donnersberger Brücke, Flur-Nr. ... der Gemarkung München-..., eine Kombination aus den nachfolgenden Gestaltungsmerkmalen verwenden zu lassen:

1. Umlaufende rote Farbbänder an den Außenseiten der Geschossdecken an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. mit 6. Obergeschoss.

2. Waagrechte Lamellen über und unter den roten Farbbändern an den Außenseiten der Geschossdecken an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. mit 6. Obergeschoss.

3. Geländer aus einer Doppelreihe von Rundstäben an den Balkonen und Terrassen an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. mit 6. Obergeschoss.

4. Wellenförmige Ausformung des 1. Obergeschosses an der Ostfassade zum Innenhof zwischen den Achsen 6 bis 12 nahe f.

5. Ausfächerung der Westfassade in den Bereichen der Dachaufsicht vom Achsenkreuz d 11 bis d.1 im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz d 11 bis d.1 im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 3. Obergeschoss und beim Achsenkreuz im 2. Obergeschoss.

6. Runden an der Nord-West-Ecke, an der Süd-West-Ecke, an der Süd-Ost-Ecke und in konkaver Form an der innen liegenden Süd-West-Ecke.

7. Asymmetrische Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite

II. Die Anordnung in Ziffer I. kann nur nach vorheriger Sicherheitsleitung in Höhe von € 400.000,- durch die Antragstellerin vollzogen werden.

III. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2.11.2007 zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Der Streitwert wird auf € 100.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Berechtigung der Antragsgegnerin, ein Gebäude mit bestimmten gestalterischen Merkmalen neben dem Firmensitz der Antragstellerin in München errichten zu lassen.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Kommunikationsagentur, die ihren neuen Hauptsitz in München in der ...-Straße ... hat. Im Auftrag der ...-HKW KG (nachfolgend: „HKW KG“ = Antragsgegnerin) erstellten die Architekten Y-GmbH (im Nachfolgenden Architekten Y) die Planung für dieses Gebäude, das unter den Parteien „HKW“ genannt wird. Die HKW KG hatte ihrerseits den Auftrag hierfür von der Tochtergesellschaft der Antragstellerin, der FFF GmbH, erhalten. Die ...-MK 1 KG (nachfolgend: „MK 1 KG“ = Antragsgegnerin zu 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 22578/07) errichtet seit Mai 2007 auf dem Nachbargrundstück, von den Parteien als „MK 1“ bezeichnet, ein Gebäude, das nach Auffassung der Antragstellerin in rechtswidriger Weise die Planung der Architekten Y übernimmt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin aus abgetretenem Recht der Architekten mit zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung:

Die Antragsgegnerin hat die von den Architekten Y erstellte Baupläne für das Objekt „HKW“ sowie die Entwurfsplanung für das Objekt „MK 1“ an die MK 1 KG zur weiteren Verwendung bei der Durchführung des Bauvorhabens „MK 1“ weitergegeben. Ferner hat sie der MK 1 KG vermeintlich hieran bestehende Nutzungsrechte eingeräumt (so der unbestrittene Vortrag der Antragstellerin im Termin).

Das Gebäude HKW wurde mittlerweile gem. den Bauplänen (Anlagenkonvolut AST 7) fertig gestellt und wurde am 21.9.2007 von der FFF-AG bezogen (vgl. Anlage AST 19). Die äußere Erscheinung ergibt sich aus der Bildmappe gem. Anlagenkonvolut AST 8. Das Gebäude MK 1 befindet sich im Rohbau. Die Baupläne wurde als Anlagenkonvolut AST 10 vorgelegt.

In nachfolgendem Modell (Anlage AST 11 S. 2) ist das bereits fertig gestellte Bauwerk „HKW“ rechts (Westen) und das in Bau befindliche Bauwerk „MK 1“ links (Osten) dargestellt:

...

Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2.11.2007, eingegangen am 6.11.2007, nahm die Antragstellerin in hiesigem Verfahren zunächst allein die HKW KG auf Unterlassung in Anspruch. Unter dem 6.11.2007 (Bl. 31) hat die Kammer beschlossen, über diesen Antrag nur nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 (Bl. 42/59) machte die HKW KG geltend, dass nicht sie sondern die MK 1 KG Bauherrin von MK 1 sei. Mit Schriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 60/68) erweiterte die Antragstellerin daraufhin ihren Antrag gegen die MK 1 KG sowie Dr. K., den Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbHs der beiden KGs (= Antragsgegner zu 2 im einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 22578/07). Im Termin vom 29.11.2007 wurde das Verfahren im Umfang der Antragserweiterung abgetrennt (neues Aktenzeichnen 7 O 22578/07).

Unstreitig schloss am 29./30.8.2005 die FFF-GmbH mit der HKW KG einen Gewerberaummietvertrag über ein noch zu errichtendes Bürogebäude („Bürogebäude mit angrenzendem Theater, Gastronomie und Lagerflächen sowie Tiefgarage“) auf dem Grundstück ...-Straße ... (Anlage Ast 1). Inhalt des Vertrages (vgl. § 1 Mietgegenstand) ist u.a. die funktionale Leistungsbeschreibung (= Baubeschreibung) in Anlage 2 zu dem Vertrag sowie die Auslobung für die Architektenstudie (Anlage 3b zum Vertrag). Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag nebst Anlagen Bezug genommen.

Grundlage des Plangutachten-Kriterienkatalogs vom 30.07.2005 (Anlage 3 b zum Mietvertrag – AST 1) war u.a. eine durch das Gebäude HKW zu erzielende Signalwirkung. Zur Sichtachse heißt es dort wörtlich auf Seite 9 „besondere Bedeutung kommt einer Sichtachse zu, die von der Donnersberger Brücke aus auf den freistehenden Ziegelkamin und das „FFF“-Gebäude gegeben sein muss…“. Zur Sicherung der Signalwirkung des Gebäudes HKW erwirkte die HKW KG im zeitlichen Zusammenhang mit Abschluss des Mietvertrages zu Gunsten der Antragstellerin mit der damaligen Eigentümerin des Grundstücks MK 1, der GGG—MK 1.GGG-GmbH, eine Sichtachsenvereinbarung (Anlagen AST 1 a). Diese wurde auch nachträglich als Änderung des Bebauungsplanes durchgesetzt.

Aufgrund des Ergebnisses der Architektenauslobung wurde zwischen der HKW KG und den Architekten Y ein Architektenvertrag abgeschlossen. Die HKW KG übersandte den Architekten Y unter dem 22.3.2006 den als Anlage Ast 2 vorgelegten Architektenvertrag. § 11 Abs. 1 „Urheberrecht / Herausgabeanspruch / Zurückbehaltungsrecht“ enthält folgende Regelung:

„(1) Die dem AG übergebenen, nach diesem Vertrag geschilderten Unterlagen, Pläne und Daten auf Datenträgern (im Original bzw. im Format DXF und/oder DWG) darf der AG auch ohne Mitwirkung des AN nutzen und verwerten. Dieses Recht steht ihm auch am fertigen Bauwerk zu und kann von ihm auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen werden.

Der AG ist außerdem berechtigt, mit vollständiger Auszahlung des nach diesem Vertrag vereinbarten Honorars (§ 4.1) an den AN das Bauvorhaben nach seiner Fertigstellung ohne Mitwirkung des AN ständig zu modernisieren und/oder in sonstiger Weise aktuellen Anforderungen anzupassen.

Im vertraglich vereinbarten Honorar ist die Übertragung sämtlicher urheber-rechtlicher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten. Der AG hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des AN. Der AN steht dafür ein, dass seine Planung frei von Urheberrechten Dritter ist auch auf Dauer frei hiervon bleibt.

Die vom AN zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag angefertigten Originalunterlagen einschließlich Daten auf Datenträgern sind auf Verlangen des AG, ansonsten spätestens bei Abnahme des Bauwerkes an den AN herauszugeben. Sie werden dessen Eigentum.

Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungs- und Bauunterlagen, die für die Durchführung der Planung und der Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN ist insoweit bis zur Abnahme oder Fertigstellung der beauftragten Leistungen vorleistungspflichtig und überträgt dem AG mit Vertragsabschluss die Befugnis zur Nutzung seiner Pläne und Unterlagen.

Der AN kann jederzeit das Bauvorhaben mit Fotos und Planzeichnung zu eigenen Werbezwecken veröffentlichen.“

Mit Schreiben vom 22.3.2006 übersandten die Architekten Y den unterzeichneten Vertrag, versehen mit dem Zusatz „Nach Maßgabe des beiliegenden Begleitschreibens von Y vom 22.03.2006 unterschrieben.“, an die Antragsgegnerin (Anlage Ast 3). Die HKW KG übersandte am 17.5.2006 den Text an die Architekten Y zurück, wobei sie den Zusatz gestrichen hatte (Anlage Ast 4).

Mit Vereinbarung vom 19.10.2006 traten die Architekten Y die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an die Antragstellerin ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 5 Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, bei dem fertig gestellten Gebäude („Heizkraftwerk“ = HKW) handele es sich um ein Werk der Baukunst (Bl. 24: Farbgestaltung, Oberflächenstruktur, Materialien der Fassade, Geländerform; Fassadengestaltung, Dachaufbau; Einbindung in die Umgebung), hinsichtlich dessen Gestaltung auf nachfolgende beispielhafte schwarz-weiß Darstellung (im Original sind die mittleren Streifen der Fassadenbänder rot) sowie die vorgelegte Bildmappe (Anlagenkonvolut Ast 8) mit den Bildern 1 bis 30 verwiesen wird:

...

Das Gebäude „HKW“ besteht aus Erdgeschoss und vier Obergeschossen, wobei das oberste Geschoss als Staffelgeschoss ausgeführt ist. Es weist einen L-förmigen Grundriss auf. Das besondere an der Grundriss- und Fassadengestaltung liegt nach Auffassung der Antragstellerin zunächst in der Lösung der Anbindung an das alte, als Baudenkmal zu erhaltende Bundesbahnheizkraftwerk, in das ein Theater eingerichtet werden soll, sowie den dazugehörigen, ebenfalls als Baudenkmal zu erhaltendem Schornstein des ehemaligen Bundesbahnheizkraftwerks. In der Nordansicht sei durch einen zweistöckigen Durchgang, der auf derselben Ebene liege, wie die entsprechende Erdgeschossebene und die Ebene des ersten Obergeschosses ein Übergang zwischen dem denkmalgeschützten Backsteingebäude und dem modernen Bürogebäude geschaffen worden, der die Eigenheiten beider Häuser nicht beeinträchtige und trotzdem Alt und Neu als zusammengehörige Einheit wirken lasse. Auf der anderen Seite des Gebäudes, also auf der Westansicht, sei die Einbeziehung des denkmalgeschützten Schornsteins dadurch gewährleistet, dass die Westfassade über dem Erdgeschoss eine sog. „Welle“ aufweise, die mit dem Schornstein im Bereich des Achsenkreuzes 12/C’ korrespondiere. Die Westfassade sei dadurch besonders gekennzeichnet, dass sie durch eine geschossweise abgesetzte Linienführung aufgefächert sei und in einem dem Betrachter sofort fesselnden Spannungsverhältnis zu dem Baudenkmal des Schornsteins des alten Heizkraftwerks stehe. Während auf der Decke des Erdgeschosses (also im 1. Obergeschoss) der gesamte Baukörper bis zur Höhe des Kamins wellenartig nach außen geführt sei, sei auf der Decke des 1. Obergeschosses ein Freiraum dadurch geschaffen worden, dass hier wiederum die Fassade zurückweiche. Dies werde durch die herauskragende Decke über dem 2. Obergeschoss noch besonders hervorgehoben, die ihrerseits wiederum die Grundlage für einen Balkon vor dem 3. Obergeschoss darstelle. Dadurch, dass die jeweiligen Balkone und Geländer nicht bis an die Südfassade herangeführt seien, sondern der Balkon im 2. Obergeschoss erst ein Fensterelement vor der Südfassade beginne, während der Balkon im 3. Obergeschoss erst mit dem fünften Fensterelement seinen Anfang nehme, erhalte die gesamte Westansicht einen einmaligen Grad an architektonischer Auflösung. Durch die wellenförmige Ausgestaltung bilde sich für den Besucher ein besonders reizvolles Entree. Diese Ausgestaltung setze sich an der Westfassade nach dem Bereich des Schornsteins fort, in dem an dieser Stelle die Welle zurückgeführt werde und in eine klare Linienführung bis zum Eckbereich des L-förmigen Grundrisses übergehe, um in einer weichen Rundung dann in die rückwärtige Südfassade zu münden. Durch diese Rundung werde der Baukörper nicht als zwei hart an einander stoßende Blöcke empfunden, sondern als einheitliches Bauwerk. Die Übergänge der verschieden weit auskragenden Decken über dem Erdgeschoss, dem 1. Obergeschoss und dem 2. Obergeschoss im Rundungsbereich seien durch eine entsprechende Verschiebung der Schnittstellen harmonisch gelöst und unterstreiche den einheitlichen Eindruck des gesamten Gebäudes. Ein weiteres charakteristisches Merkmal der Gebäudehülle sei die asymmetrisch zurückweichende Front des Staffelgeschosses an der Südseite zur Erika-Mann-Straße hin, die dem Baukörper eine aufgelockerte Silhouette verleihe und die den ansonsten bei Staffelgeschossen häufigen „Bauklotz-Eindruck“ vermeide. Die gesamte Gebäudehülle sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine raumhohe Doppelfassade handele. Auch die Freifläche zwischen den beiden Teilen des Staffel-Geschosses auf den beiden Winkeln des „L“ verleihe dem Dachgeschossaufbau eine weithin sichtbare Eleganz. Die Gebäudehülle sei dadurch geprägt, dass sie im ersten Obergeschoss ca. 1 Meter zurückspringe, sodass sich im Zusammenhang mit dem in gleicher Weise zurückspringenden Staffel-Geschoss an der Nordseite eine aufgelockerte Linienführung ergebe, die wiederum mit dem Durchgang zum denkmalgeschützten Heizkraftwerkgebäude korrespondiere. Eine besondere Bedeutung in dem gesamten Eindruck der äußeren Gebäudehülle stellten auch die Geländer dar. Neben der unterschiedlichen Anknüpfung an die Fassade sei besonders prägend die Formgebung des Geländers selbst in Verbindung mit der Führung der Entwässerungsrinnen im Boden und innerhalb der Terrassenumwehrungen, um zu gewährleisten, dass die Fassade nicht durch Regenwasserabflussrohre etc. in ihrem Gesamtbild beeinträchtigt werde. Das Geländer, das um das Dachgeschoss, um die Terrasse und die Balkone auf der Westfassade sowie am Durchgang zwischen Heizkraftwerk und Neubau sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite und an der Ostseite herumgeführt sei, sei ein feingliedriges filigranes Vertikalstabgeländer, das aus zwei Reihen hintereinander und versetzt liegender grauer Stahlstäbe bestehe. Dieses Geländer bewirke eine besondere Leichtigkeit in der Betrachtung und ergänze und unterstreiche die Fassadengliederung. Besonders prägend sei das 30 cm breite, rote Band aus Kunststoff, das an den Außenseiten der Decken über dem Erdgeschoss, dem 1., 2. und 3. Obergeschoss sowie dem Dachgeschoss zwischen jeweils sechs waagrecht verlaufenden Lamellen eingefügt sei. Es bilde durch den rot-grau Kontrast und die waagrechten Lamellen ein weiteres prägendes Strukturmerkmal der Außenhülle. Die Rundungen fänden sich im Übrigen an allen Gebäudekanten an der Süd-West-, Nord-Ost- und Süd-Ost-Fassade, ferner in konkaver Form auch zwischen den rückwärtigen Teilen der Südfassade und der Westfassade, und zwar über alle Stockwerke einschließlich des Staffelgeschosses. Der Gesamteindruck des von den Architekten Y geplanten Gebäudes sei für den Betrachter/Besucher herausragend und finde sich weder in seiner Gesamtheit noch hinsichtlich der einzelnen Gestaltungselemente an anderer Stelle wieder.

Die MK 1 KG habe vor kurzem begonnen, auf dem von ihr zwischenzeitlich erworbenen Nachbargrundstück (Flur-Nr. ...) ein Bürogebäude an das streitgegenständliche Anwesen anzubauen (MK1-Projekt), bei dem es sich, abgesehen davon, dass der Baukörper gespiegelt sei, das Projekt zwei Geschosse mehr aufweise und im Erdgeschoss ein Laden vorgesehen sein solle, um eine Kopie aller wesentlicher Grundriss- und Gestaltungsmerkmale des Projekts HKW handele. Die Antragstellerin habe erstmalig am 4.10.2007 Einsicht in die Planungsunterlagen des Bauvorhabens und Kenntnis davon erhalten, dass in fast allen den Urheberrechtsschutz begründenden Ansichts-, Grundriss- und Gestaltungsmerkmalen die Planung des Bürohauses der Antragstellerin geradezu sklavisch übernommen werde. Davon, dass die MK 1 KG Bauherrin sei, habe die Antragstellerin erstmals durch den Schriftsatz der HKW KG vom 28.11.2007 im Verfahren 7 O 20567/07 erfahren. Ein Vergleich der Pläne (Anlage Ast 10), insbesondere aber auch der Lichtbilder ergebe Übernahmen der Merkmale aus der HKW-Planung Dachaufsicht, aus der HKW-Planung 4. Obergeschoss in die MK1-Planung 6. Obergeschoss, aus der HKW-Planung 3. und 4. Obergeschoss in die MK1-Planung 5. Obergeschoss, aus der HKW-Planung 3. Obergeschoss in die MK1-Planung 4. Obergeschoss, aus der HKW-Planung 3. Obergeschoss in die MK1-Planung 3. Obergeschoss, aus der HKW-Planung 2. Obergeschoss in die MK1-Planung 2. Obergeschoss, aus der HKW-Planung 1. Obergeschoss in die MK1-Planung 1. Obergeschoss, aus der HKW-Planung Erdgeschoss in die MK1-Planung Erdgeschoss, aus der HKW-Planung Ansichten Nord-Osten sowie Ansichten Süd-West in die MK1-Planung Ansichten Nord/Süd sowie Ansichten West/Ost. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Seiten 17 bis 21 Bezug genommen.

Trotz der Übernahme der gesamten Gestaltungsmerkmale mache die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch nur wegen folgender, drohender Verletzungshandlungen geltend:

(1) Farbgestaltung - Farbbänder

Ein wesentliches Merkmal der Gebäudegestaltung seien die umlaufenden roten Farbbänder, auf Höhe der jeweiligen Decke über alle Geschosse. Diese Farbgestaltung sei im Zusammenhang mit der Fassadengliederung ein wichtiger Bestandteil und gleichzeitig ein Hinweis auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin.

(2) Waagrechte Lamellen

Die Lamellen über und unter den Farbbändern unterstrichen die durch die Farbbänder bewirkte Strukturierung der Fassade und seien ebenfalls ein prägender Bestandteil.

(3) Geländergestaltung

Das zierliche Geländer aus einer Doppelreihe Vierkantvertikalstäben sei ebenfalls prägend für die gesamte typische Fassadengestaltung. Es handele sich um ein in die Fassade integriertes, nicht weg zu denkendes Element.

(4) Welle im Eingangsbereich (Ostfassade)

Die Welle im Eingangsbereich sei ebenfalls eine ganz typische Ausprägung des Planungsgedankens für das von der Antragstellerin angemietete Gebäude, da es sich um die typische Gestaltung des Entrees handele.

(5) Ausfächerung der Westfassade

Bei der Ausfächerung der Westfassade handele es sich um ein ganz wesentliches, das Urhebernutzungsrecht verletzendes Gestaltungsmerkmal. Die Fassadengestaltung der Westfassade des Gebäudes der Antragstellerin sei für deren Eingangsbereich von herausragender Bedeutung. Die Ausfächerung stelle ein prägendes Gestaltungsmerkmal dar, welches von der Antragsgegnerin zu 1 völlig übernommen werde. Gerade aus der Sicht der Donnersberger Brücke werde dadurch das repräsentative Gebäude der Antragstellerin zu einer Art Rückgebäude des völlig gleich aussehenden Gebäudes der Antragsgegnerin zu 1.

(6) Außenrundungen und Innenrundungen

Zum prägenden Erscheinungsbild gehörten auch die Rundungen an der Nord-West-Ecke, an der Süd-West-Ecke, Süd-Ost-Ecke und die konkave Runde im Hofbereich zwischen der West- und der innenliegenden Süd-West-Seite.

(7) Asymmetrisches Staffelgeschoss

Auch das asymmetrische Staffelgeschoss sei eine ganz wesentliche Ausprägung der Typizität der Gebäudehülle des Anwesens der Antragstellerin.

In § 11 Abs. 1 des Architektenvertrages, der unvollständig und widersprüchlich sei, sei keine ausschließliche Übertragung des Urheberrechts auf die HKW KG zu sehen. Insbesondere sei für die in § 1 und § 2 des Architektenvertrages geregelten Vertragszwecke die Einräumung einer Nachbaurechts nicht erforderlich gewesen. Von einer Mehrfachverwendung der Planung sei auch nie die Rede gewesen. Das Bauvorhaben sei in der Baubeschreibung als Single-Objekt bezeichnet, die HKW KG habe das Grundstück Flur-Nr. ... nicht Besitz gehabt und für eine wiederholte Verwertung habe es nicht den geringsten Anlass gegeben.

Die Antragsgegnerin hafte, da sie die maßgeblichen Pläne an die MK 1 KG weitergegeben habe als Mittäterin.

Die Eilbedürftigkeit sei gegeben, da die Bautätigkeiten trotz der Abmahnungen durch die Architekten Y vom 8.10.2007 (Anlage AST 12) fortgesetzt würden.

Hilfsweise stützt die Antragstellerin ihren Antrag auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.11.2007 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt (klargestellt im Termin vom 29.11.2007, vgl. Prot. S. 3 = Bl. 72) nunmehr:

Die Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis € 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft – zu vollziehen an Geschäftsführer – bis zu 6 Monaten verboten, an ihrem Bauvorhaben in 80636 München, ...-Straße .../Ecke Donnersberger Brücke, Flur-Nr. ... der Gemarkung München-..., folgende Gestaltungsmerkmale zu verwenden:

1. Umlaufende rote Farbbänder an den Außenseiten der Geschossdecken an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss, 3. Obergeschoss, 4. Obergeschoss, 5. Obergeschoss und 6. Obergeschoss.

und/oder

2. Waagrechte Lamellen über und unter den roten Farbbändern an den Außenseiten der Geschossdecken an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss, 3. Obergeschoss, 4. Obergeschoss, 5. Obergeschoss und 6. Obergeschoss.

und/oder

3. Geländer aus einer Doppelreihe von Vierkantvertikalstäben an den Balkonen und Terrassen an den Fassaden im Süden, Westen, Osten und Norden im Erdgeschoss, 1. Obergeschoss, 2. Obergeschoss, 3. Obergeschoss, 4. Obergeschoss, 5. Obergeschoss und 6. Obergeschoss.

und/oder

4. Wellenförmige Ausformung des 1. Obergeschosses an der Ostfassade zum Innenhof zwischen den Achsen 6 bis 12 nahe f.

und/oder

5. Ausfächerung der Westfassade in den Bereichen der Dachaufsicht vom Achsenkreuz d 11 bis d.1 im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz d 11 bis d.1 im 5. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 4. Obergeschoss, beim Achsenkreuz 9/C’ im 3. Obergeschoss und beim Achsenkreuz im 2. Obergeschoss.

und/oder

6. Runden an der Nord-West-Ecke, an der Süd-West-Ecke, an der Süd-Ost-Ecke und in konkaver Form an der innenliegenden Süd-West-Ecke.

und/oder

7. Asymmetrische Form des Staffelgeschosses an der Südwestseite

Die Antragsgegnerin beantragt ,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin sei nicht passivlegitimiert, da nicht sie, sondern die MK 1 KG Bauherrin des Projekts „MK 1“ sei.

Auch würden keine Vierkantvertikalstäbe beim Geländer verwendet, sondern runde Stäbe.

Ein Verfügungsgrund sei von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden, da nicht ersichtlich sei, wieso ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Die Antragstellerin trage auch nicht vor, dass sie selber das streitgegenständliche Objekt realisieren wolle. Wesentliche, der Antragstellerin drohende Nachteile seien nicht erkennbar. Insbesondere sei kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin erkennbar, zumal das finanzielle Risiko einer Rückbauverpflichtung nicht die Antragstellerin treffe. Der Verfügungsantrag zum jetzigen Zeitpunkt ziele bewusst darauf ab, den Bauherrn – ggf. durch Baustopp – zu schädigen. Denn die Antragstellerin habe von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben MK 1 bereits seit Ende März 2007 Kenntnis. Bei einer Besprechung am 30.3.2007 sei das Modell gemäß der Anlage AG 1 vorgestellt worden. Am 25.4.2007 sei ein weiteres Modell (Anlage AG 2) übergeben worden. Bei einer Besprechung am 25.6.2007 habe sich der Vorstandsvorsitzende der Antragstellerin bereits dahingehend geäußert, dass mit der Fassadengestaltung kein Einverständnis bestehe (Anlage AG 3 S. 2). Wenn sodann erst am 2.11.2007, nachdem der Baubeginn und die Erstellung des Rohbaus des Objekts MK 1 abgewartet worden sei und ohne vorherige Abmahnung der Antrag gestellt werde, bestehe keine Dringlichkeit, sondern lediglich eine Schädigungsabsicht.

Auch ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Auch wenn eine Fassadengestaltung grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz zugänglich sei, sei entscheidend die konkrete Auswahl und Anordnung der Gestaltungselemente im Einzelfall, d.h. ob diese schon bekannt seien oder die erforderliche Individualität und persönliche geistige Schöpfung besäßen. Die Übernahme oder Anlehnung an eine bekannte Anordnung von Gestaltungselementen stelle jedenfalls keine erforderliche persönliche geistige Schöpfung dar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Architekten Y nicht eigenständig, sondern auf der Grundlage eines Wettbewerbs geplant hätten. Der Wettbewerb habe sich auf das Gesamtgrundstück des ehemaligen Heizkraftwerks des Gesamtensembles bestehend aus dem Gebäudekomplex „MK 11/HKW“ sowie „MK 1“ bezogen (Anlage AG 4). Bestandteil der Unterlagen der Auslobung seien auch die Ansichten des Objektes „Lofthaus am Elbberg“ in Hamburg (Anlage AG 5) gewesen, das die hier wesentlichen streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale eines Gebäudes mit Glasfassade aufweise, nämlich umlaufende rote Farbbänder, Ausfächerung der Fassaden, Rundungen an den Ecken, Geländer aus Vertikalstäben. Der gestalterische Gesamteindruck beinhalte klare Elemente der Anlehnung, bezogen auf die Kombination der Gestaltungselemente.

Beim Vergleich des Gesamteindrucks sei eine individuelle Schöpfungshöhe im Hinblick auf die Fassadengestaltung durch die Architekten Y nicht erkennbar, der die Gewährung eines Urheberrechtsschutzes rechtfertige. Im konkreten Fall seien die streitgegenständlichen sieben Gestaltungsmerkmale für sich genommen nicht urheberrechtlich relevant. Denn sie dienten im Ergebnis lediglich der Strukturierung der Glasfassade. Jedes Gestaltungsmerkmal für sich könne an einer Vielzahl von realisierten Objekten wiedergefunden werden. Die konkrete Fassadenkonstruktion und die für den Gesamteindruck der Fassade bedeutsamen „waagrechten Lamellen“ gingen nicht auf die architektonische Planung der Architekten Y zurück, sondern seien der zur Fassadenplanung hinzugezogenen Gesellschaft für Fassadenplanung … Walzer GbR Ingenieurbüro vollumfänglich zuzurechnen, denn diese sei die Entwicklung der Fassadenkonstruktion übertragen worden, wozu im wesentlichen die „waagrechten“ Lamellen über und unter den „roten Farbbändern an den Außenseiten der Geschossdecken“ zu zählen seien, da diese konstruktionsbedingt zur Hinterlüftung der Doppelglasfassade erforderlich seien.

Folglich seien die streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale weder in der Einzelbetrachtung noch in der Gesamtschau als architektonische Leistungen schutzfähig.

Weiter ist die Antragsgegnerin der Auffassung, dass (vermeintliche) Urheberrechte an die HKW KG und in der Folgezeit an die Antragsgegnerin übertragen worden seien. Die Planung der Architekten Y habe von vorneherein das Gesamtensemble bestehend aus den Baukörpern „MK 11/HKW“ sowie „MK 1“ umfasst. Tatsächlich habe die Planung für das Objekt „MK11/HKW“ auch schon den Anschluss zum Objekt MK 1 erfasst. Der Anschluss des Objekts MK 1 an MK 11/HKW sei im Entwurf zeichnerisch dargestellt und die streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale der Fassade des Objekts „MK 11/HKW“ seien auf dem Objekt „MK 1“ in Kenntnis des geplanten Ensembles von den Architekten Y fortgeführt worden.

Weiterhin hätten die Architekten Y auch die Entwurfsplanung für das Objekt „MK 1“ vorgenommen und dabei – unstreitig erkennbar – die streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmale übernommen (Anlage AG 8). Auch dieser Planung sei – wie bei der Auslobung zum Objekt „MK 11/HKW“ – eine Projektstudie der Architekten MMM vorausgegangen, die den Architekten Y vorgelegen habe und für das Objekt „MK 1“ auch schon die Rundungen an den Ecken und die asymmetrische Form der Ausgestaltung vorgesehen habe, die dann – wie auch die roten Farbbänder – von den Architekten Y aufgegriffen und in die Projektstudie eingearbeitet worden seien. Für die Entwurfsplanung des Objekts „MK 1“ seien die Architekten Y auch angemessen entlohnt worden (Anlage AG 9). Eine Übertragung sämtlicher aus dem Urheberrecht resultierender Nutzungsrechte bezogen auf das Objekt „MK 11/HKW“ auf die HKW KG habe aufgrund von Art. 11 des Architektenvertrages stattgefunden. Bezogen auf die weitergehende Fassadenplanung des Objekts „MK 1“ liege kein schriftlicher Architektenvertrag vor, so dass eine Rechteeinräumung durch die Architekten Y entsprechend dem definierten Vertragszweck erfolgt sei. Die Beauftragung sei auf der Grundlage der Auslobung erfolgt, die sich auf das ehemalige Gesamtgrundstück Heizkraftwerk erstreckt habe. Schon in dem Wettbewerb sei daher angelegt gewesen, dass ein Gesamtensemble bestehend aus den Objekten „MK 11/HKW“ und „MK 1“ entstehen solle. Insoweit hätten die Architekten Y – entsprechend dem Zweck „Ensemble“ – nicht nur umfassend die aus ihrem Urheberrecht resultierenden Nutzungsrechte bezogen auf das Objekt „MK 11/HKW“ sondern auch zumindest bezogen auf die Fassadengestaltung des Objekts „MK 1“ auf die HKW KG übertragen. Bei der Planung des Objekts „MK 1“ sei sodann – erkennbar in den Modellen gem. den Anlagen AG 1 und AG 2 verkörpert – davon ausgegangen worden, dass ein Gesamtensemble realisiert werde, wofür die entsprechenden Voraussetzungen von und gemeinsam mit den Architekten geschaffen worden seien. Da die Architekten Y seit ihrer ursprünglichen Beauftragung gewusst hätten, dass ein Gesamtensemble geplant sei und dass für jedes der beiden Objekte eine Objektgesellschaft gegründet werde, hätten sie im Sinne der Zweckübertragungstheorie auch diesbezüglich die erforderlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmalen der Fassade zum Zwecke der Realisierung des Ensembles „MK 11/MK 1“ auf die HKW KG bzw. die Antragsgegnerin übertragen. Eine davon abweichende Auslegung würde den tatsächlichen gemeinschaftlichen Planungsleistungen der Architekten Y mit der HKW KG diametral entgegenstehen und dem tatsächlich sowie wirtschaftlich Gewollten – für einen objektiven Dritten erkennbar – widersprechen.

Weiterhin stehe dem Unterlassungsanspruch der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen. Zudem läge ein Verstoß gegen Art. 14 GG vor.

Die Antragstellerin erwidert hierauf, dass ihr die Modelle gem. Anlagen AG 1 und 2 bis dato unbekannt gewesen seien. Die Abtretungsvereinbarung vom 19.10.2006 sei auch nicht im Hinblick auf die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung erfolgt, sondern zur dazu, die äußeren Gestaltungsmerkmale des Gebäudes für weitere FFF-Gebäude exklusiv vorzubehalten. Die Antragstellerin verfolge auch nicht die Absicht, die Antragsgegnerin gezielt zu schädigen. Vielmehr seien es die Antragsgegnerin, die unverfroren fremde Urheberrechte verletzten.

Es sei auch nicht die Planung eines Gesamtensembles ausgelobt worden. Vielmehr sei es ausschließlich und allein um die Planung des HKW gegangen. Das zweite Gebäude (MK 1) habe im Rahmen einer Vision nur massenmäßig dargestellt werden sollen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.11.2007 (Bl. 69/76) verwiesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Antragstellerin die Schriftsätze vom 18.12.2007 und 19.12.2007 ein.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat teilweise Erfolg.

Es besteht teilweise ein Verfügungsanspruch, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass das Bauvorhaben „MK 1“ in die ihr allein zustehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Gesamtheit der sieben Gestaltungselemente der Außenfassade widerrechtlich eingreift und die Antragsgegnerin insoweit als Mitstörerin auf Unterlassung haftet(A.). Ferner hat die Antragstellerin auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht (B.). Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen beider Parteien ist, dass die begehrte einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung zu erlassen ist (C.).

A. Verfügungsanspruch

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr hinsichtlich der im Tenor wiedergegebenen Fassadengestaltung ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG gegen die Antragsgegnerin zusteht.

_*I. urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Fassadengestaltung des Gebäudes HKW

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Fassadengestaltung des Gebäudes HKW im Hinblick auf die Gesamtheit der geltend gemachten sieben einzelnen Gestaltungselemente als Werk der Baukunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG Urheberrechtsschutz genießt.

1. Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, auf einen künstlerischen Zweck kommt es nicht an, was auch Wohn- und Bürobauten mit einschließt (Schricker, UrhG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 149). Die für eine persönlich geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH GRUR 1982, 107/109 – Kirchen-Innenraumgestaltung; GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Allerdings kann auch die Verwendung allgemein bekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 – Bauaußenkante; BGH GRUR 1988, 690, 692 Kristallfiguren). Dabei kann auch die Anpassung an die unmittelbar umgebende Landschaft von Bedeutung sein (vgl. BGHZ 24, 55, 66 f. – Ledigenheim). Nach ständiger Rechtsprechung können auch Werkteile Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie als solche den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen, wie dies zum Beispiel bei der Fassadengestaltung eines Bauwerks der Fall sein kann (BGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; RGZ 82, 333, 336 – Fassadengestaltung; GRUR 1988 533, 534 – Vorentwurf II).

Die Frage, ob das Urheberrecht eines Architekten bei Fortsetzung des Bauvorhabens verletzt wird, kann das für Urheberrechtsfragen zuständige Gericht aus eigener Sachkunde beantworten, wenn es nicht auf ästhetische Feinheiten ankommt, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist, sondern nur auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Urteil eines für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen macht (BGH GRUR 1980, 853 – Architektenwechsel; OLG München, GRUR 1987, 290 – Wohnanlage; GRUR 1974, 484, 485 – Betonstrukturplatten zur Fassadenverkleidung).

2. Vorliegend hat die hierfür im zweiseitigen Verfahren darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.11.2007 sowie durch die Vorlage der Anlage AG 5 lediglich glaubhaft gemacht, dass von den sieben von der Antragstellerin geltend gemachten Gestaltungselemente der Fassade des Gebäudes HKW die Merkmale 1, 2 und 6 einzeln vorbekannt waren. Ihr ist es jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die übrigen einzelnen Merkmale oder eine Kombination all dieser Elemente vorbekannt waren. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Abbildung des Lofthaus in Elbberg (Anlage AG 5). Denn der Abbildung lassen sich die Merkmale 3-5 und 7 nicht entnehmen. Auch der Gesamteindruck weicht stark von demjenigen des HKW ab.

3. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass den Architekten Y diese Gestaltung nicht bekannt gewesen und nicht als Vorlage gedient hätte, hat sie dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Derjenige, der eine s. g. Doppelschöpfung geltend macht, hat darzulegen und zu beweisen, dass und weshalb er das ältere Werk nicht kannte (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 17 mwN).

4. Die Kombination der sieben Gestaltungselemente der Fassade stellt sich nicht nur als Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens dar, sondern sie ragt aus der Masse alltäglichen Bauschaffens heraus. Es handelt sich um ein außergewöhnliches, einmaliges Gebäude von hohem architektonischem Anspruch. Die notwendige Schöpfungshöhe gem. § 2 Abs.2 UrhG wird somit erreicht:

b. Auf der anderen Seite des Gebäudes, also auf der Westansicht, wurde die Einbeziehung des denkmalgeschützten Schornsteins dadurch geleistet, dass die Westfassade über dem Erdgeschoss eine sog. „Welle“ aufweist, die mit dem Schornstein im Bereich des Achsenkreuzes 12/C´ korrespondiert (Anlagenkonvolut AST 8, Bilder 10, 12, 13, 16, 17, 18, 19).

c. Die Westfassade ist dadurch besonders gekennzeichnet, dass sie durch eine geschossweise abgesetzte Linienführung aufgefächert ist und in einem dem Betrachter sofort fesselnden Spannungsverhältnis zu dem Baudenkmal des Schornsteins des alten Heizkraftwerks steht. Während auf der Decke des Erdgeschosses (also im 1. OG) der gesamte Baukörper bis zur Höhe des Kamins wellenartig nach außen geführt ist, wurde auf der Decke des 1. OG ein Freiraum dadurch geschaffen, dass hier wiederum die Fassade zurückweicht. Dies wird durch die herauskragende Decke über dem 2. OG noch besonders hervorgehoben, die ihrerseits wiederum die Grundlage für einen Balkon vor dem 3. OG darstellt. Dadurch, dass die jeweiligen Balkone und Geländer nicht bis an die Südfassade herangeführt sind, sondern der Balkon im 2. OG erst ein Fensterelement vor der Südfassade beginnt, während der Balkon im 3. OG erst mit dem fünften Fensterelement seinen Anfang nimmt, erhält die gesamte Westansicht einen einmaligen Grad an architektonischer Auflösung (Anlagenkonvolut AST 8, Bilder 9, 11, 14, 15). Durch die wellenförmige Ausgestaltung bildet sich für den Besucher ein besonders reizvolles Entrée.

d. Diese Ausgestaltung setzt sich an der Westfassade nach dem Bereich des Schornsteins fort, in dem an dieser Stelle die Welle zurückgeführt wird und in eine klare Linienführung bis zum Eckbereich des L-förmigen Grundrisses übergeht, um in einer weichen Rundung dann in die rückwärtige Südfassade zu münden. Durch diese Rundung wird der Baukörper nicht als zwei hart an einander stoßende Blöcke empfunden, sondern als einheitliches Bauwerk. Die Übergänge der verschieden weit auskragenden Decken über dem Erdgeschoss, dem 1. OG und dem 2. OG im Rundungsbereich sind durch entsprechende Verschiebung der Schnittstellen harmonisch gelöst und unterstreicht den einheitlichen Eindruck des gesamten Gebäudes (Anlagenkonvolut AST 8, Bilder 20, 21, 22).

e. Ein weiteres charakteristisches Merkmal der Gebäudehülle ist die asymmetrisch zurückweichende Front des Staffel-Geschosses an der Südseite zur ...-Straße hin, die dem Baukörper eine aufgelockerte Silhouette verleiht und die den ansonsten bei Staffel-Geschossen häufigen „Bauklotz-Eindruck“ vermeidet (Anlagenkonvolut AST 8, Bild 1).

f. Die gesamte Gebäudehülle ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine raumhohe Doppelfassade handelt (Anlagenkonvolut AST 8, Bilder 2, 4, 5, 6).

g. Auch die Freifläche zwischen den beiden Teilen des Staffel-Geschosses auf den beiden Winkeln des „L“ verleiht dem Dachgeschossaufbau eine weit hin sichtbare Eleganz (Anlagenkonvolut AST 8, Bild 23). Die Gebäudehülle ist dadurch geprägt, dass sie im ersten Obergeschoss ca. 1 Meter zurückspringt, so dass sich im Zusammenhang mit dem in gleicher Weise zurückspringenden Staffel-Geschoss an der Nordseite eine aufgelockerte Linienführung ergibt, die wiederum mit dem Durchgang zum denkmalgeschützten Heizkraftwerkgebäude korrespondiert (Anlagenkonvolut AST 8, Bilder 25, 26, 27, 28, 29).

h. Eine besondere Bedeutung in dem gesamten Eindruck der äußeren Gebäudehülle stellen auch die Geländer dar. Neben der bereits oben erwähnten unterschiedlichen Anknüpfung der Geländer an die Fassade ist besonders prägend die Formgebung des Geländers selbst. Das Geländer, das um das Dachgeschoss, um die Terrasse und die Balkone auf der Westfassade sowie am Durchgang zwischen Heizkraftwerk und Neubau sowohl auf der Süd- als auch auf der Nordseite und an der Ostseite herumgeführt ist, ist ein feingliedriges, filigranes Vertikalstabgeländer, dass aus zwei Reihen hintereinander und versetzt liegender, grauer Stahlstäbe besteht. Dieses Geländer bewirkt eine besondere Leichtigkeit in der Betrachtung und ergänzt und unterstreicht die Fassadengliederung.

Soweit die Antragstellerin die Form der Stäbe als „vierkantig“ beschrieben hat, handelt es sich – wie aus der Abbildung Anlage AST 8 Bild 5 eindeutig ersichtlich - um eine offensichtliche Verwechslung, die im Parallelverfahren 7 O 22578/07 auch aufgeklärt wurde.

i. Besonders prägend ist das 30 cm breite, rote Band aus Kunststoff, das an den Außenseiten der Decken über dem Erdgeschoss, dem 1. OG, dem 2. OG, dem 3. OG und dem Dachgeschoss. Zwischen jeweils 6 wagerecht verlaufenden Lamellen eingefügt ist. Es bildet durch den rot-grau-Kontrast und die wagerechten Lamellen ein weiteres prägendes Strukturmerkmal der Außenhülle (alle Lichtbilder des Anlagenkonvoluts AST 8).

j. Die Rundungen finden sich im Übrigen an allen Gebäudekanten an der Süd-West-, Nord-Ost- und Süd-Ost-Fassade, ferner in konkaver Form auch zwischen den rückwärtigen Teilen der Südfassade und der Westfassade, und zwar über alle Stockwerke einschließlich des Staffelgeschosses.

5. Für die einzelnen Gestaltungselemente allein kann die Antragstellerin im einstweiligen Verfahren jedoch keinen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen.

Zum einen hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht haben, dass diese teilweise zum vorbekannten Formenschatz gehören. Zum anderen vermag die Kammer bei den weiteren einzelnen Merkmale die notwendige Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) nicht zu erkennen.

Insoweit versteht die Kammer den „und/oder“-Antrag der Antragstellerin dahingehend, dass sie eine Fassadengestaltung bestehend aus einer Kombination aller sieben Gestaltungselemente angreift oder sieben Fassadengestaltung die jeweils eines der sieben Gestaltungselemente aufweist. Denn eine Auslegung dahingehend, dass auch die ca. 5000 (7! = 1x2x3x4x5x6x7) weiteren Unterkombinationen zum Antragsgegenstand gemacht werden sollten, liegt eher fern. Insoweit trägt die Antragstellerin auch nichts vor, warum diesen Unterkombinationen urheberrechtlicher Schutz zukommen sollte.

Das begehrte Verbot kann insoweit auch nicht aus einem etwaigen Wettbewerbsverstoß hergeleitet werden, da dem Wettbewerbsrecht ein Herstellungsverbot fremd ist.

In diesem Umfang war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

_*II. Übernahme der die Schutzfähigkeit begründenden Gestaltungselemente bei der Fassade des Gebäudes MK 1

Dass die Fassade des Gebäudes MK 1 die wesentlichen Gestaltungselemente des Gebäudes HKW übernehmen wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Antragsgegnerin verweist sogar darauf, dass dies von Anfang an beabsichtigt gewesen sei.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass bislang nur der Rohbau des Gebäudes MK 1 steht, die Verwirklichung der streitgegenständlichen Merkmale der Fassadengestaltung als Vervielfältigung der geschützten Fassadengestaltung (§ 16 UrhG) jedoch unmittelbar bevorsteht. Es besteht somit eine Begehungsgefahr in Form der Erstbegehungsgefahr.

_*III. Rechteeinräumung an die Antragsgegnerin

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Fassadengestaltung ist.

1. Dass die Architekten Y Urheber der Fassadengestaltung im Ganzen sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Rechteeinräumung durch diese. Darüber hinaus werden die Architekten Y in den Bauzeichnungen (Anlagenkonvolut AST 7) als alleinige Architekten ausgewiesen, so dass auch die Vermutung des § 10 UhrG greift.

Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass den Architekten Y das „Lofthaus am Elbberg“ als gestalterische Vorgaben gemacht wurde. In den von der Antragstellerin vorgelegten Auslobungsunterlagen sind derartige Unterlagen nicht enthalten.

2. Durch die Abtretungsvereinbarung vom 19.10.2006 (Anlagen AST 5) sind die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezüglich eines Nachbaus der Außenfassade von den Architekten Y auf die Antragstellerin übertragen worden.

3. Diese Übertragung war auch noch möglich, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Architekten Y der HKW KG mit Vertrag vom 16.5.2006 (Anlage AST 2) nur einfache Nutzungsrechte für das Objekt HKW eingeräumt haben:

a. Die Regelung in § 11 des Architektenvertrages ist unvollständig und auch widersprüchlich.

§ 11 Abs. 1 bezieht sich auf Entwürfe und soll bewirken, dass der Auftraggeber auch ohne den planenden Architekten das Bauvorhaben errichten kann. Darüber hinaus wird das Nutzungs- und Verwertungsrecht auf den „jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten“ übertragen.

Die Klausel in § 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 Satz 1 des Architektenvertrages, wonach „im vertragliche vereinbarten Honorar die Übertragung sämtlicher urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse enthalten und damit abgegolten ist“, ist unklar und auslegungsbedürftig, insbesondere dahingehend, ob sich die Übertragung der Nutzungsbefugnisse nur auf das konkrete Projekt HKW ohne Nachbaurecht bezieht (hierfür spricht der Zusammenhang mit den vorherigen Unterabsätzen) oder ob ein sog. „Rechte-By-Out“ gewollt ist.

b. Ist die vertragliche Regelung über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nicht eindeutig, ist der Vertrag auszulegen. Für die Vertragsauslegung im Urheberrecht gelten besondere urheberrechtliche Grundsätze, die durch die allgemeinen privatrechtlichen Auslegungsregeln zu ergänzen sind (Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage, 2006, § 31 Rn. 9). Bei der Auslegung des Wortlauts einer Vereinbarung ist davon auszugehen, was ein verständiger Dritter objektiv verstehen muss, und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nicht der innere Wille der Parteien zählt, sondern das, was ein verständiger Dritter als gewollt angesehen hat und als gewollt hat ansehen dürfen (BGHZ 16, 71, 76). Es ist daher auf den von den Parteien - nach dem Gesamtvertragsinhalt - erkennbar übereinstimmend verfolgten Vertragszweck zurückzugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zur Erreichung dieses Vertragszwecks die Einräumung von Nutzungsrechte erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 f. - Ledigenheim 1; BGH GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung). Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, räumt der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte ein, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (BGH GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf). Die Zweckübertragungslehre führt zu einer Spezifizierungslast. Wer sichergehen will, dass er das betreffende Nutzungsrecht erwirbt, muss es ausdrücklich bezeichnen. Will er das Werk auf verschiedene Art und Weise nutzen, muss jede einzelne Nutzungsart bezeichnet werden; denn im Zweifel gilt nur das als vereinbart, was ausdrücklich bezeichnet worden ist. Die Einräumung „sämtlicher Rechte“ umfasst somit in der Regel gerade nicht alle Rechte, sondern nur diejenigen Nutzungsarten, die mit dem Vertrag erkennbar beabsichtigt waren (Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 2004, § 31 Rn. 111). Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Rechte, die die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglichen, stillschweigend mit übertragen werden (vgl. BGH in GRUR 1981, 196, 197 - Honorarvereinbarung). Einer solchen stillschweigenden Rechtseinräumung steht auch nicht der zugunsten des Urhebers entwickelte Grundsatz entgegen, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist; denn ein solcher Parteiwille kann sich auch aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Beteiligten ergeben (vgl. BGHZ 24, 55, 70 – Ledigenheim 1, BGH GRUR 1984, 656, 657 – Vorentwurf).

c. Im vorliegenden Fall wurden die einzelnen Nutzungsarten nicht einzeln aufgeführt, insbesondere wurde das Recht auf Nachbau gerade nicht in die Klausel aufgenommen. Es ist daher danach zu fragen, welcher Zweck mit dem Vertrag erreicht werden sollte.

Der Vertragszweck ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 1 und § 2 des Architektenvertrages. Danach sind Gegenstand des Vertrages die in § 2 beschriebenen Leistungen für das Bauvorhaben HKW. Die hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, nämlich das Recht, das konkrete Bauwerk auch ohne Mitwirkung des Architekten zu erstellen (entspricht § 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 des Architektenvertrages) sowie Modernisierungen und Anpassungen vorzunehmen (entspricht § 11 Abs.1 Unterabsatz 1 Satz 2 und seiner Konkretisierung in § 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 des Architektenvertrages) hat die Architekten Y sowohl nach § 11 des Architektenvertrages als auch nach der Zweckübertragungslehre eingeräumt (vgl. BGH GRUR 1985, 129, 131 – Elektrodenfabrik; Dreier/Schulze, UrhG, § 31 Rdn. 137).

Für den in § 1 und § 2 des Architektenvertrages näher definierten Vertragszweck ist die Einräumung eines Nachbaurechts für weitere Bauvorhaben gerade nicht erforderlich und daher gem. § 31 Abs. 5 UrhG nach der Zweckübertragungslehre auch nicht eingeräumt worden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass in dem Vertrag keine angemessene Vergütung für die Einräumung eines Nachbaurechts vorgesehen ist. Die fehlende Vergütung würde dem urheberrechtlichen Grundsatz, wonach der Urheber an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes möglichst weitgehend beteiligt werden soll (BGH GRUR 1974, 786, 787 – Kassettenfilm) nicht ausreichend Rechnung tragen und darüber hinaus das Haftungsrisiko, dass sich aus einem umfassenden Nachbaurecht der Antragsgegnerin ergeben würde, nicht hinreichend berücksichtigen.

d. Der Antragsgegnerin ist es hingegen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass mit dieser Vertragsklausel eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung beabsichtigt war.

aa. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, liegt im vorliegenden Fall bei der Antragsgegnerin (BGH NJW 1995, 3252 – Pauschale Rechtseinräumung).

bb. In den vorgelegten Unterlagen ist von einer Mehrfachverwendung der Planung zwischen den Architekten Y und der HKW KG nicht nur nie explizit die Rede, es ist auch in keiner Weise sonst ersichtlich. Das Bauvorhaben ist in der Baubeschreibung als Single-Objekt bezeichnet, die HKW KG hatte das Grundstück Flur-Nr. ... nicht in Besitz und für eine wiederholte Verwertung gab es nicht den geringsten Anlass. Darüber hinaus hat die HKW KG zur Sicherung des Signalcharakters des Gebäudes HKW mit der ehemaligen Eigentümerin der Geländes MK 1 eine Sichtachsenvereinbarung geschlossen.

Ob die Antragsgegnerin zur Weiterübertragung berechtigt gewesen wäre, kann daher dahinstehen.

_IV. keine spätere Rechteeinräumung an die Antragsgegnerin zu 1

Den Antragsgegner ist es auch nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie die Berechtigung zum Nachbau nachträglich erworben haben.

1. Insbesondere ist es ihnen nicht gelungen, ihren Vortrag, dass die Architekten Y seit ihrer ursprünglichen Beauftragung gewusst hätten, dass ein Gesamtensemble geplant sei und dass für jedes der beiden Objekte eine Objektgesellschaft gegründet werde, und sie deswegen im Sinne der Zweckübertragungstheorie auch diesbezüglich die erforderlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Gestaltungsmerkmalen der Fassade zum Zwecke der Realisierung des Ensembles „MK 11/MK 1“ auf die HKW KG bzw. die Antragsgegnerin zu 1 – spätestens mit Zahlung der Schlussrate gem. Anlage AG 29 - übertragen hätten, glaubhaft zu machen.

Insoweit kann dem Schreiben vom 26.3.2007 (Anlage AG 29) keine Rechteeinräumung für das Objekt MK 1 entnommen werden.

2. Unabhängig hiervon wäre eine derartige Rechteeinräumung im Jahre 2007 ins Leere gelaufen, da die Architekten zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Abtretung an die Antragstellerin im Jahre 2006 bereits nicht mehr Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte waren.

_*V. Haftung der Antragsgegnerin

Die Bauherrin des Bauvorhabens „MK 1“, die MK 1 KG (die Antragsgegnerin zu 1 im Verfahren 7 O 22578/07), haftet gem. § 97 Abs. 1 UrhG verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der Antragsgegner zu 2 im Verfahren 7 O 22578/07, haftet ebenfalls verschuldensunabhängig.

Die Antragsgegnerin haftet vorliegend als Mitstörerin, da sie durch die – unstreitige – Weitergabegabe der Pläne sowie durch die Einräumung vermeintlicher Nutzungsrechte eine willentlich kausalen Beitrag zu der bevorstehenden Urheberrechtsverletzung gesetzt hat bzw. setzen wird.

Insoweit steht der Antragstellerin auch gegenüber der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGH GRUR 2002, 963, 964 re. Sp. – Elektronischer Pressespiegel mwN).

Die Antragsgegnerin muss und kann darauf hinwirken, dass die Antragsgegner des Verfahrens 7 O 22578/07 das Bauvorhaben „MK 1“ nicht bzw. nur ohne Verwendung der im Tenor wiedergegebenen Merkmalskombination weiterführen.

B. Verfügungsgrund

Die Antragstellerin hat auch das Bestehen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht.

I. Gem. § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

II. Diese Voraussetzungen liegen vor.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verwirklichung der streitgegenständlichen Merkmale der Fassadengestaltung im Bauwerk MK 1 unmittelbar bevorsteht. Da die Verwirklichung dieser Merkmale in die allein der Antragstellerin zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte eingreifen würde, droht eine Rechtsverletzung.

2. Die Antragstellerin kann insoweit mit ihrem Unterlassungs- bzw. Vernichtungsanspruch nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da bei fertig gestellten Gebäuden gem. § 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG kein Vernichtungsanspruch gem. § 98 UrhG mehr besteht. Zwar erfasst diese Ausnahmevorschrift nicht die Beseitigung leicht entfernbarer Fassadenelemente. Die hier Schutz genießende Gesamtheit von Elementen umfasst aber auch die Form der Geschosse sowie der Gebäudekanten, bei denen wohl nur durch eine (Teil-)Vernichtung in Betracht kommt. Im Falle der Fertigstellung des Bauwerks würde daher die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin in Bezug auf das Bauprojekt MK 1 vereitelt, wenn in einem Hauptsachverfahren ein Anspruch auf einen „Rückbau“, da mit erheblichen Eingriffen in die Gebäudesubstanz verbunden, verneint werden sollte.

3. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 4.10.2007 Kenntnis von der bevorstehenden Urheberrechtsverletzung erlangt hat (vgl. Anlage AST 9).

Unabhängig hiervon gilt die strenge Monatsfrist des OLG München (vgl. Nachweise bei Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 957) bei Bestehen einer Erstbegehungsgefahr ohnehin nicht. Denn dem möglicherweise künftig Verletzten muss es überlassen bleiben, ob er bei Erstbegehungsgefahr sofort vorgeht, oder eine Verletzungshandlung abwartet, durch die ein neuer, unter Beachtung der Dringlichkeitsfrist selbständig angreifbarer Tatbestand geschaffen wird (OLG München Mitt. 1999, 223, 226 f.).

Selbst wenn man bei vorliegender Fallgestaltung die Auffassung vertreten wollte, die Antragstellerin dürfe nicht abwarten, bis das Bauwerk bereits weitgehend fertig gestellt ist, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Denn ein Zuwarten kann nur dann als „dringlichkeitsschädlich“ angesehen werden, wenn der Antragsteller in Kenntnis aller erforderlichen Umstände und im Besitz der erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel, um mit einiger Erfolgsaussicht einen Verfügungsantrag stellen zu können, zu lange zuwartet. Insoweit ist unstreitig, dass der Antragstellerin die Genehmigungspläne erstmals am 4.10.2007 zur Kenntnis gelangt sind. Ein zu langes Zuwarten ab diesem Zeitpunkt liegt nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Vorstand der Antragstellerin habe bereits seit März/April 2007 Kenntnis von dem Bauvorhaben entsprechend dem vorgelegten Modell, kann dahinstehen, ob allein aufgrund der Kenntnis des Modells ein gerichtliches Vorgehen zu fordern gewesen wäre, denn der Vortrag der Parteien und die hierzu vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel stehen im Widerspruch zueinander. Das Gericht sieht sich bei dieser Glaubhaftmachungssituation nicht in der Lage, sich von der Richtigkeit der Darstellung der Antragsgegnerin mit der erforderlichen Gewissheit zu überzeugen.

C. Abwägung / Sicherheitsleistung

Ergebnis der gebotenen Gesamtabwägung der gegenläufigen Interessen beider Parteien ist, dass die begehrte einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung zu erlassen ist.

_*I. Abwägung

1. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die Abtretung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte nicht in Kenntnis der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung und in der Absicht der Schädigung der Antragsgegner sondern zur Sicherung ihrer in der Fassadengestaltung zum Ausdruck kommenden Corporate Identity erfolgt ist. Insoweit hat die Antragstellerin auch ein vitales Interesse daran glaubhaft gemacht, eine Verwässerung der bislang solitären Wirkung ihres Gebäudes effektiv zu verhindern.

2. Die Antragsgegnerin hat ein Interesse daran, dass die mit ihr konzernrechtlich verbundene MK 1 KG ungestört das Bauvorhaben zu Ende zu bringen und die Räumlichkeiten vermieten kann.

3. Ergebnis der Abwägung ist, dass das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des Eintritts der tatbestandlichen Voraussetzung des § 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG das Interesse der Antragsgegnerin überwiegt, zumal die finanziellen Interessen der Antragsgegnerin durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung berücksichtigt werden können.

Insoweit ist zu Lasten der Antragsgegnerin auch ihr – bestrittener – Vortrag zu berücksichtigen, dass der Vorstand der Antragstellerin ihr gegenüber bereits am 25.6.2007 Missfallen bezüglich der Fassandengestaltung des Gebäudes „MK 1“ geäußert haben soll. Wer unter diesen Umständen – die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin unterstellt – weiter baut, ohne sich über die Rechtelage zu vergewissern, handelt auf eigenes Risiko.

_*II.*Sicherheitsleistung

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht gem. §§ 938 Abs. 1, 936, 921 Satz 1 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Da die Einschätzung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Gebäuden eine subjektive Komponente aufweist, und diese möglicherweise von den Richtern der nächsten Instanz abweichend beurteilt werden kann, übt die Kammer ihr Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass die Antragstellerin vor der Vollziehung dieser einstweiligen Verfügung eine Sicherheit in Höhe von EUR 400.000,- zu leisten hat.

_*D. Nebenentscheidungen

In Anbetracht des Wertes der Fassadengestaltung als Corporate Identity der Antragstellerin war der von der Antragstellerin angegebene Streitwert in Höhe von EUR 50.000,- zu verdoppeln. Die Kammer bewertet den Antrag bezogen auf die Gesamtheit der sieben Gestaltungsmerkmale sowie die Anträge bezogen auf die jeweiligen sieben Einzelmerkmale mit jeweils EUR 50.000,- (§§ 3 ZPO; 53 GKG).

Da die Antragstellerin somit mit 50% unterliegt, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO) .

Die Entscheidung zur vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Das Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Antragstellerin vom 18.12.2007 und 19.12.2007 war gem. § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO) , die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei