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„GEMA-pflichtige Zahnarztpraxis oder wenn der Bohrer leise dudelt“

Urteil vom AG Konstanz

Entscheidungsdatum: 26.04.2007
Aktenzeichen: 4 C 104/07

Leitsätze

Wird das aktuelle Radioprogramm im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis öffentlich wiedergegeben, § 15 III UrhG, so liegt eine Verpflichtung zur Zahlung der GEMA-Gebühr vor.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2006, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,-- € zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Seite kann die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Seite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob und in welchem Umfang der Beklagte aufgrund Hörfunkwiedergabe in seiner Zahnarztpraxis GEMA-pflichtig ist.

Die Klägerin ist der bekannte wirtschaftliche Verein kraft staatlicher Verleihung und die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtliche Nutzung an geschützten Werken der Musik. Der Beklagte betreibt eine in Konstanz als Bestellpraxis. Auch wenn er keine Patienten ohne Terminsabsprache nimmt, so kann es doch zu Wartezeiten kommen. Im Zeitraum von Januar bis November 2004 war eine Box im Wartezimmer der Praxis installiert. Über diese war die Wiedergabe der Sendung des eingeschalteten Radios wahrnehmbar. Am 12.11.2004 erfolgte ein Kontrollbesuch von Manfred M als Mitarbeiter der Klägerin.

Dieser Kontrollbesuch hatte zur Folge, dass mit Rechnung vom 29.6.2006 die Klägerin die Hörfunkwiedergabe vom 1.1.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von gesamt 612,86 € in Rechnung stellte. Gemäß der genehmigten Vergütungssätze berechnete die Klägerin pro Monat für die Hörfunkwiedergabe 9,60 € zuzüglich einem 100 %-igen Kontrollkostenzuschlag, einem 26 %-igen GVL-Zuschlag, zuzüglich einem 20 %-igen VG-Wort-Zuschlag und einem 100 %-igen Kontrollkostenzuschlag VG-Wort. Die Klägerin mahnte den Beklagten zweimal vergeblich an, die Rechnung zu bezahlen.

Die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen sei. Er habe fahrlässig gehandelt, da er habe wissen können und müssen, dass er eine Rechtsverletzung begehe. Die Hörfunkwiedergabe sei während der gesamten 2 Jahre erfolgt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass nach dem November 2004 im Wartezimmer keinerlei Musikwiedergabe mehr erfolgt sei und darüber hinaus diese im Empfangsbereich nur noch leise zu vernehmen gewesen sei.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Hörfunkwiedergabe im Empfangsbereich ebenfalls öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sei. Dies beruhe darauf, dass die Patienten die Musik im Empfangsbereich hören könnten und außerdem die Angestellten in keiner persönlichen Verbindung zum Beklagten im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG stünden.

Die Klägerin sieht einen Verzugsschaden darin, dass ihr für zwei Mahnschreiben insgesamt Kosten in Höhe von 8,-- € entstanden seien.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 612,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.7.2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 8,-- € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, dass er nach der Monierung im November 2004 die Box im Wartezimmer abgebaut habe. Anschließend sei im Rezeptionsbereich der Praxis die Radiowiedergabe vom dahinterliegenden Büroraum allenfalls noch leise wahrnehmbar gewesen. Er habe sich ca. im November 2004 bei der Zahnärztlichen Kammer informiert und deshalb dann den Radioempfang im Wartezimmer beendet. Der Beklagte ist der Meinung, dass die Behauptung der Klägerin, dass die Radiowiedergabe über 2 Jahre erfolgt sei, aufgrund eines nur einmaligen Kontrollbesuches eine Behauptung ins Blaue hinein sei. Er selbst könne nicht mehr sagen, wann die Box im Wartezimmer installiert worden sei. Es könne schon sein, dass dies auch im Januar 2004 schon so gewesen sei.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 97 UrhG einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Radiowiedergabe betreffend den Zeitraum Januar bis November 2004 in Höhe von 280,90 € zuzüglich 5,-- € Mahnkosten. Für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat sie hingegen keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weil hier nicht bewiesen werden kann, dass die Radiowiedergabe öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG erfolgte.

1. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 97 UrhG für den Zeitraum Januar bis November 2004 schadensersatzpflichtig wegen unerlaubter Radiowiedergabe im Wartezimmer seiner Bestellpraxis.

a) Die Radiowiedergabe mittels einer Box im Wartezimmer der Zahnarztpraxis des Beklagten für den Zeitraum Januar bis November 2004 ist als unstreitig anzusehen. Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin sich dahingehend einließ, dass es schon sein könne, dass auch im Januar 2004 das Wartezimmer bereits beschallt worden sei, so stellt dies kein erhebliches Bestreiten dar. Darüber hinaus handelt es sich bei der klägerischen Behauptung auch nicht um eine solche ins Blaue hinein. Die Behauptung nur durch einen Satz, dass die Radiowiedergabe vom Januar 2004 bis Dezember 2005 erfolgt sei, ist konkret und bestimmt genug, es ist allenfalls eine Frage, ob die Beklagte dies auch beweisen kann, wie noch unter 2. dargestellt wird.

b) Die Radiowiedergabe im Wartezimmer bis November 2004 war auch öffentlich im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. Zunächst ist festzuhalten, dass Patienten eines Zahnarztes eine Öffentlichkeit darstellen, da sie mit diesem nicht persönlich verbunden sind im Sinne des Gesetzes (Amtsgericht Konstanz, NJW-RR 1995, 1325, Wolf, GRUR 1997, 511). Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich im vorliegenden Fall um eine sogenannte Bestellpraxis handelt, d.h. Termine ausschließlich nach Absprache vergeben werden. Schon die Tatsache, dass der Beklagte das Wartezimmer mit einer Box beschallen ließ, macht deutlich, dass es gegebenenfalls doch zu Wartezeiten kommt, was auch gar nicht bestritten wurde. Die Öffentlichkeit scheitert hier auch nicht daran, dass gegebenenfalls nur eine Person im Wartezimmer sitzt, da über den Tag betrachtet, es zu mehreren Personen kommen kann (Landgericht Mannheim, Urteil vom 10.09.1999 Az. 7-S-5/99, Landgericht Leipzig, Urteil vom 07.04.1998, Az. 05 S 9632/97, Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 26.1.1995, Az. 16 C 4329/94, wobei zu bemerken ist, dass die letztgenannte und alle nachfolgend genannten Entscheidungen nur zitiert werden können, ohne dass diese selbst zugänglich waren; Wolf aaO.)

c) Den Beklagten trifft auch ein Verschulden in Form des Fahrlässigkeitsverstoßes. Im Verhandlungstermin stellte er nämlich klar, dass er erst nach der Monierung durch den GEMA-Mitarbeiter sich bei seiner Kammer hinsichtlich des Erlaubtseins der Hörfunkwiedergabe erkundigt habe. Ergänzend ist hier noch zu bemerken, dass selbst dann, wenn er Auskunft schon früher erteilt hätte, eine Falschauskunft seines Interessensverbandes ihn nicht vom Fahrlässigkeitsvorwurf befreit hätte.

d) Das Rechenwerk der Klägerin wurde von der Beklagtenseite selbst nicht inhaltlich beanstandet. Es ist daher, wie regelmäßig in diesen Fällen, wie folgt zu berechnen:

<center>11 Monate à 9,60 € 105,60 €
100 % Kontrollkostenzuschlag 105,60 €
26 % GVL-Zuschlag 27,46 €
20 % VG-Wort-Zuschlag 21,12 €
100 % Kontrollkostenzuschlag VG-Wort 21,12 €
gesamt 280,90 € </center>

e) Darüber hinaus waren unter Verzugsgesichtspunkten Kosten für zwei Mahnungen á 2,50 €, somit gesamt 5,-- €, zuzusprechen, § 286 Abs. 3, 288 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist als Zahnarzt nicht Verbraucher, weshalb Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung vom 29.6.2006 eintrat, § 286 Abs. 3 BGB. Deshalb waren auch ab dem 30.7.2006 die Verzugszinsen zuzusprechen, § 288 Abs. 1 BGB.

2. Hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2004 bis Dezember 2005 hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch oder sonstigen Anspruch, weshalb insoweit die Klage abzuweisen war.

a) Wie schon oben dargestellt, hat die Klägerin zwar ausreichend substantiiert behauptet, dass während der gesamten 2 Jahre die öffentliche Rundfunkwiedergabe erfolgt sei, einen erfolgreichen Beweisantritt hat sie hierfür nicht gemacht. Der benannte Zeuge kann nur aussagen, dass er bei seinem einmaligen Kontrollbesuch am 12.11.2004 die Rundfunkwiedergabe wahrnahm. Da er kein zweites Mal da war, kann er überhaupt nichts dazu sagen, wie es anschließend war. Die Klägerin kann hier auch nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie weiß es zwar tatsächlich nicht, was aber nicht dem Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO entspricht. Die Klägerin kann daher schlicht den Beweis nicht erbringen, dass nach November 2004 das Wartezimmer noch mit einer Box beschallt wurde und der Radioempfang im Rezeptionsbereich des Beklagten mehr als allenfalls leise wahrnehmbar war.

b) Die Radiowiedergabe im Raum hinter dem Rezeptionsbereich stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 Urhebergesetz dar. Eine Wiedergabe im Sinne der genannten Vorschrift ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Nicht zu diesem Personenkreis gehören diejenigen, die mit jenem, der das Werk wiedergibt, in persönlicher Beziehung verbunden sind. Persönlich verbunden im Sinne der Vorschrift sind jedoch die Angestellten des Beklagten aufgrund des arbeitsrechtlichen und tatsächlich auch täglich begründeten besonderen Näheverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eine Öffentlichkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass die Radiowiedergabe aus dem dahinterliegenden Raum im Empfangsbereich allenfalls leise und damit für die eintreffenden Patienten höchstens zufällig und ganz vorübergehend wahrnehmbar ist (Amtsgericht Bad Oldesloe, Urteil vom 18.12.1998, Az. 2 C 684/98; wohl anderer Auffassung Amtsgericht Baden-Baden, Urteil vom 10.12.1995, Az. 1 C 971/95 und Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 15.4.1996, Az. 2 C 669/95, wobei hier der konkrete Sachverhalt nicht bekannt ist). Auch wenn derjenige, der das Radio nutzt nicht i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG subjektiv bestimmen darf, für wen der Radioempfang gedacht ist, so ist hier die Wahrnehmung (leise und kurz am Empfang wahrnehmbar) objektiv nicht öffentlich. Bei weiterem Verständnis der Öffentlichen Wahrnehmung wären viele Autofahrer oder Hausbewohner die ihre Anlage entsprechend laut stellen GEMA-pflichtig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtsprechung zum Kriterium der Öffentlichkeit, wenn die Musik allenfalls zufällig bzw. leise wahrgenommen wird, war die Berufung zur Fortbildung des Rechtes gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende Entscheidung des Amtsgerichtes Radolfzell auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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