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Berlin: Stadt Berlin

Prominentenfotos - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Urteil vom KG Berlin

Entscheidungsdatum: 02.03.2007
Aktenzeichen: 9 U 212/06
Instanz: LG Berlin, 17. August 2006, Az: 27 O 419/06

Leitsätze

1. Allein der Umstand, dass sich ein Prominenter tätlich gegen Bildaufnahmen zur Wehr gesetzt hat, begründet ein Geschehen, an dem ein (wenn auch geringes) Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht (Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte iSd § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG).

2. Unabhängig davon, dass das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen hat, sieht sich der Senat befugt, das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.

3. Der Senat ist der Auffassung, dass – abgesehen von den Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Menschenwürde sowie der Bildniserschleichung –, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bereits durch die Anfertigung einer Bildaufnahme aber jedenfalls dann vorliegt, wenn auch eine Verbreitung des Bildes in jedem auch nur denkbaren Kontext unzulässig sein würde.

4. So kann einer Verbreitung von Bildern, deren Fertigung der Prominente durch Tätlichkeiten verhindern wollte, (bzw. dem damit verbundenen Berichterstattungsinteresse) das allgemeine Persönlickeitsrecht des Prominenten entgegen stehen (berechtigtes Interesse iSd § 23 Abs. 2 KUG), sofern die Tätlichkeiten nicht besonders schwerwiegend waren.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2006 (27.O.419/06) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung des Tenors zu 2. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung eines Fernsehbeitrages in der von der Beklagten am ... November 2... ausgestrahlten Sendung des Magazins „B.“ sowie auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Der Beitrag zeigt den Kläger, wie er sich Journalisten gegenüber gegen Bildaufnahmen zur Wehr setzt.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts vom 17. August 2006 am 28. August 2006 zugestellt worden. Mit ihrer am 28. September 2006 eingelegten und am 30. Oktober 2006, einem Montag, begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihre Klageabweisungsanträge weiter.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte bestreitet eine „Verfolgungs- bzw. Belagerungssituation“.

Sie meint, es habe ein öffentliches Interesse im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG an dem persönlichen Schicksal des Klägers nach dessen Trennung von seiner Ehefrau bestanden. Darüber hinaus habe auch der tätliche Angriff des Klägers auf den Beklagten zu 2) sowohl als strafbare Handlung als auch als emotionaler Ausbruch im Zusammenhang mit der Trennungssituation ein öffentliches Berichterstattungsinteresse begründet. Das Landgericht habe keine Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG vorgenommen. Der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, weil die Aufnahmen auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden seien. Weder sei die Berichterstattung ehrenrührig, noch seien die Aufnahmen unter Beeinträchtigung von Rechten des Klägers erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. August 2006 (Aktenzeichen: 27.O.419/06) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Gründe

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 Absatz 2 BGB (analog), Art. 1, Art. 2 Absatz 1 GG zu, weil die angegriffene Berichterstattung den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt.

A. Einer einwilligungslosen (§ 22 KUG) Verbreitung der am ... November 2... gefertigten Bildaufnahmen standen trotz des Charakters der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KUG) berechtigte Interessen des Klägers entgegen (§ 23 Absatz 2 KUG).

1. Bildnisse einer Person dürfen nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden.

Eine Einwilligung des Klägers war vorliegend nicht gegeben.

Auch eine mutmaßliche Einwilligung lag nicht vor. Soweit die Beklagte meint, es liege keine Missachtung des Widerspruchs des Klägers vor, weil die Journalisten wegen des wenige Tage zuvor erfolgten Interviews des Klägers und seiner Ehefrau mit der B.-Zeitung über die Trennung des Ehepaares von einem Einverständnis des Klägers hätten ausgehen können, ist dies unzutreffend. Der Kläger hat – unstreitig – gegen die Aufnahmen protestiert.

2. Allerdings handelte es sich bei den Bildnissen um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Satz 2 KUG).

Sowohl die Trennung des Klägers von dessen Ehefrau als auch der tätliche Angriff des Klägers auf den Beklagten zu 2) stellten Geschehen dar, an denen ein Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit bestand. In Bezug auf diese Ereignisse ist daher auch ein öffentliches Interesse an einer bildlichen Darstellung des Klägers im Rahmen einer Berichterstattung anzuerkennen.

Zum einen bildet die nur wenige Tage vor dem auf den Bildaufnahmen dargestellten Vorfall vom Kläger und dessen Ehefrau in einem groß aufgemachten Interview der B.-Zeitung bekannt gegebene Trennung ein solches Geschehen, nachdem deren Ehe zuvor jahrelang in der Öffentlichkeit als Musterehe galt. In dieser Situation ist auch ein Interesse der Öffentlichkeit an dem persönlichen Schicksal des Klägers nach dieser Trennung sowie daran anzuerkennen zu erfahren, wie der Kläger diese Krisensituation bewältigt, wie seine Stimmung und sein Gemütszustand sind. So thematisiert die angegriffene Berichterstattung auch wie der Kläger mit der Trennung umgeht und wie es um dessen persönliche Verfassung steht.

Zum anderen stellt der tätliche Angriff des Klägers auf den Beklagten zu 2) selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, welches die Öffentlichkeit interessiert. Hierbei ist es zunächst unerheblich, ob der Kläger insoweit eine strafbare Handlung begangen hat oder ob sein Handeln gerechtfertigt war. Allein der Umstand, dass sich der Kläger tätlich gegen die Bildaufnahmen zur Wehr gesetzt hat, begründet ein Geschehen, an dem ein Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass auch die Art und Weise, wie Fotos bzw. Filmmaterial von Prominenten aus deren Privatleben gefertigt werden, die Leser bzw. Zuschauer interessieren und diese hierbei zudem bewegt, ob und wie sich Prominente gegen Bildaufnahmen, insbesondere durch Paparazzi gefertigte, zur Wehr setzen.

Demgegenüber ist der Kläger nicht bereits eine absolute Person der Zeitgeschichte.

Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, dass die öffentliche Meinung Bilder über diese Person als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGH NJW 1996, 1128; 1996, 985). Derart ist der Kläger aber nicht generell und unabhängig von seiner Tätigkeit als Schauspieler bzw. Filmproduzent in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten. Das Medieninteresse zieht der Kläger stets nur temporär und im Zusammenhang mit konkreten Ereignissen auf sich, in der Regel im Zusammenhang mit seinen Filmprojekten.

3. Die Berechtigung zu einer einwilligungslosen Veröffentlichung gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG entfällt jedoch nach § 23 Absatz 2 KUG, wenn durch die Verbreitung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer Güter- und Interessenabwägung, in der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles darüber zu befinden ist, ob dem Stellenwert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten gegenüber den Interessen der Gegenseite der Vorrang einzuräumen ist, denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. (BGH NJW 2004, 596)

Im vorliegenden Fall verletzt die Veröffentlichung der Bildaufnahmen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, weil das Berichterstattungsinteresse der Beklagten im Rahmen der gebotenen Abwägung hinter den Belangen des Klägers zurücktreten muss. Obwohl der Kläger sich durch die öffentliche Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau in der B.-Zeitung seines Bildnisschutzes in einem gewissen Umfang begeben hat, beeinträchtigt den Kläger die angegriffene Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht, insbesondere in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit, was durch das allenfalls geringe öffentliche Berichterstattungsinteresse nicht aufgewogen wird. Daran kann auch der tätliche Angriff des Klägers auf den Beklagten zu 2) nichts ändern, weil dieser von den Journalisten provoziert war.

a) Zwar fällt im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau sich der B.-Zeitung zur Bekanntgabe der Trennung bedient hat und in diesem Zusammenhang auch über private Einzelheiten geäußert hat. Damit hat der Kläger den ihm zukommenden Persönlichkeitsschutz maßgeblich gemindert.

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann nämlich entfallen, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BGH NJW 2005, 594 m.w.N.). Der Betroffene kann sich dann nicht unbeschränkt auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Vielmehr muss die Erwartung, dass privater Alltag nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis genommen wird, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. In welchem Umfang der Einzelne berechtigter Weise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein und in seinem Verhalten nicht Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden, ist deshalb auch unter Einbezug des eigenen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen. (BVerfG NJW 2006, 3406).

Zwar mögen der Antragsteller und seine Frau das in der B.-Zeitung vom ... und ... November 2... abgedruckte Interview - wie dies der Kläger schriftsätzlich und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert hat - in der Hoffnung gegeben haben, die Medien würden sich hiermit zufrieden gegeben und ihre Familie würde dann weniger durch Journalisten behelligt. Sie haben sich aber nicht auf ein knappes Statement beschränkt, sondern daran mitgewirkt, dass ihre Trennung boulevardmäßig aufbereitet wurde, und auch bereits nicht darauf hingewiesen, dass sie keine weitere Berichterstattung wünschen. Die Äußerungen waren vielmehr objektiv geeignet, das Interesse an ihren privaten Verhältnissen zu schüren und in Teilen der Öffentlichkeit auch Neugier nach weiteren Details der Trennung zu wecken. Wer in dieser Weise ein Thema öffentlich macht, muss es hinnehmen, dass sich die Medien damit weiter befassen, so lange dies sachlich geschieht und einen Aktualitätszusammenhang wahrt.

b) Auch kann sich der Kläger nicht auf den besonderen Schutz einer spezifischen Eltern-Kind-Situation (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 8, Rn. 73) berufen.

Die Beklagte hat für ihren Beitrag kein Bildmaterial verwendet, auf dem die Tochter des Klägers abgebildet ist. Der Kläger hatte seine Tochter vor dem Geschehen, welches den Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten bildete, bereits im Ponyhof abgegeben. Ob die Journalisten – wie die Beklagte behauptet – ausschließlich den Kläger und dagegen nicht die Tochter aufgenommen hatten, sowie ob der Kläger – wie von diesem behauptet – tatsächlich auch mit seiner Tochter gefilmt worden ist, ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich.

c) Allerdings wurde der Kläger durch das Fertigen der Bildaufnahmen, das Filmen des Beklagten zu 2) sowie das Fotografieren der anderen beiden Journalisten, in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt.

Er sollte mit den Bildaufnahmen in einer alltäglichen Lebenssituation der Medienöffentlichkeit präsentiert werden. Insoweit ist ein Schutz vor einer Verfolgung durch Fotografen bei einer rein privaten Tätigkeit im Alltagsleben auch für den Kläger geboten (Senat AfP 2006, 369 – Simonis). Der Kläger wollte an einem Sonntagvormittag lediglich seine Tochter von seinem Wohnhaus über einen Waldweg zu einem wenige hundert Meter entfernten Ponyhof bringen. Hierbei handelt es sich um eine private, alltägliche Tätigkeit.

Unerheblich sind in diesem Zusammenhang das zwischen den Parteien streitige konkrete Ausmaß sowie die Intensität des Verhaltens der Journalisten gegenüber dem Kläger. Bereits die von der Beklagten eingeräumten Umstände kennzeichnen eine Situation, in der der Kläger berechtigter Weise davon ausgehen durfte, nicht zum Objekt einer Bildberichterstattung zu werden. Der von der Beklagten zugestandene Verlauf des Geschehens rechtfertigt darüber hinaus den Schluss, dass das Handeln der Journalisten die Unbefangenheit des Klägers im Alltag erheblich beeinträchtigt sowie dessen Bewegungsfreiheit in einem nicht hinnehmbaren Umfang eingeschränkt haben. Dies zeigt sich bereits daran, dass, während der Kläger seine Tochter normalerweise zu Fuß oder mit dem Fahrrad zum Ponyhof bringt, er sich durch die in der Nähe seines Wohnhauses wartenden Journalisten veranlasst sah, dies nunmehr mit dem Auto zu erledigen. Mögen die Journalisten hierbei auch lediglich in „gebührendem Abstand“ vom Haus sowie nur „wenige Stunden“ gewartet haben. Die Einschätzung der Beklagten, die Journalisten hätten dem Kläger nicht aufgelauert und ihn nicht belagert, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar. Bereits der Vortrag der Beklagten lässt nur den Schluss zu, dass die Journalisten ausschließlich die Absicht hatten, Bildaufnahmen vom Kläger zu fertigen, welche sie schließlich auch in die Tat umsetzten. Aus welchem Grunde sie sich sonst vor dem Haus des Klägers aufgehalten haben und dem Kläger zum Ponyhof gefolgt sein sollen, ist nicht erklärlich. Den wartenden Journalisten kam es demzufolge auch nicht auf eine „journalistische Kontaktaufnahme“ an. Auf ein Interview sprachen sie den Kläger nicht an. Zudem hatte der Kläger durch sein Verhalten nach Außen deutlich gemacht, dass er keinerlei Kontakt zu den Journalisten wünschte. Einer weitergehenden „besonderen Verfolgungs- bzw. Belagerungssituation“ bedurfte es hier nicht.

d) Das öffentliche Berichterstattungsinteresse ist allenfalls gering.

Ein über die bloße Befriedigung der Neugierde hinausgehendes Berichterstattungsinteresse am Gemütszustand des Klägers kurz nach Bekanntgabe der Trennung von seiner Frau ist in Bezug auf diese konkrete Alltagssituation nicht ersichtlich, weil jeglicher Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, zu öffentlichen Auftritten oder zu Äußerungen des Klägers fehlt. Von einem Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse kann erst recht keine Rede sein. Daran ändert nichts, dass entgegen der Meinung des Klägers der Aktualitätsbezug zu bejahen wäre, und zwar schon deshalb, weil der Kläger erst am ... November 2... abends mit seiner Familie aus dem Urlaub, den er nach der Veröffentlichung des Interviews vom .../... November 2... außerhalb Deutschlands verbracht hatte, zurückgekehrt war.

e) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 – 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 – 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 – 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 – Caroline). Unabhängig davon, dass das BVerfG (NJW 2000, 1021) Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen hat, sieht sich der Senat befugt, das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.

Nach der Entscheidung des EGMR (a.a.O.) ist eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und Achtung der Privatsphäre auch dann anzuerkennen, wenn sich eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person an einem nicht abgeschiedenen Ort befindet. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (NJW 2004, 3407) ist der Senat im Rahmen seiner Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht. Der Text der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen hierbei auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten. Die Entscheidungen des EGMR sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen.

Um den Umfang des Persönlichkeitsschutzes bei privaten Auftritten Prominenter im öffentlichen Raum in dem Spannungsverhältnis zwischen der Rechtsprechung des EGMR, der einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK gerade in Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte, u. a. dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, gesehen hat, einerseits und dem Umstand, dass im Gegensatz zu den Entscheidungen des BVerfG Urteilen des EGMR eine Bindungswirkung entsprechend § 31 BVerfGG andererseits nicht zukommt, ausgewogen zu bestimmen, haben die Fachgerichte einer verallgemeinerungsfähigen und allgemeine Gültigkeit beanspruchenden Auslegung einer Konventionsbestimmung durch den Gerichtshof vorrangig Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 110, 203). Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 (NJW 2005, 605) und vom 20. Dezember 2005 (9 U 130/05) näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils des BVerfG vom 15. Dezember 1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden.

Im Rahmen dessen ist daran festzuhalten, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021). Dem EGMR ist aber insbesondere darin beizupflichten, dass es die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen kann, wenn ein Betroffener – mag er auch den Blicken von Passanten ausgesetzt sein – in alltäglichen Lebenssituationen der Medienöffentlichkeit präsentiert wird, und dass Prominenten bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben Schutz vor einer Verfolgung durch Fotografen zukommen kann. Daher erscheint es mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar, das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.

Auch der hiesige Kläger hat ein zu berücksichtigendes Interesse in seinem privaten Alltag in Ruhe gelassen zu werden. Dem steht der Bekanntheitsgrad des Klägers nicht entgegen. Ebenso gilt für den Kläger, dass von Prominenten nicht schlechterdings erwartet werden kann, sich im Privatleben zu verstecken. Insoweit überwiegt das berechtigte Anliegen des Klägers, sich in der abgebildeten Alltagssituation unbefangen und ohne eine Belästigung durch Fotografen bewegen zu können. Das gilt uneingeschränkt bzw. sogar verstärkt für einen Zeitraum besonderer privater Belastungen.

f) Vor allem aber kann im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Klägers nicht zugunsten der Beklagten durchgreifen, dass in dem tätlichen Angriff des Klägers auf den Beklagten zu 2) selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis liegt, welches wegen des „Ausrasters“ an sich als auch als Beleg für die Gemütsverfassung des Klägers nach der Trennung von seiner Frau ein öffentliches Berichterstattungsinteresse begründen könnte.

Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Klägers in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Journalisten haben durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Klägers maßgeblich mitverursacht und erst provoziert. Weder war das Verhalten des Klägers als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch waren die Folgen der Tätlichkeit des Klägers besonderes schwerwiegend. Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte auf ein gesteigertes, öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Tätlichkeit des Klägers als Prominenten gegenüber dem Beklagten zu 2) als Journalisten nicht berufen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger dieser rechtswidrigen Störung durch Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) erwehren durfte.

Bereits das Fertigen der Bildaufnahmen des Klägers in der oben geschilderten privaten Alltagssituation stellte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Die Journalisten haben durch diesen rechtswidrigen Eingriff die Tätlichkeit des Klägers maßgeblich mitverursacht und erst provoziert. Weder war das Verhalten des Klägers als Reaktion auf diesen rechtswidrigen Eingriff noch waren die Folgen der Tätlichkeit des Klägers besonderes schwerwiegend. Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte auf ein gesteigertes, öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Tätlichkeit des Klägers als Prominenten gegenüber dem Beklagten zu 2) als Journalisten nicht berufen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger dieser rechtswidrigen Störung durch Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) erwehren durfte.

So bewirkt bereits die Anfertigung von Fotoaufnahmen eine bestimmte Herrschaft über persönliche Belange und kann durch die Verabsolutierung eines aus einem Handlungsverlauf herausgerissenen Momentes eine Überzeichnung oder Verzeichnung zur Folge haben (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7, Rn. 22; BVerfG NJW 2000, 1021), was gerade durch den vorliegenden Fall bestätigt wird. Schon das Wissen um die Fertigung von unerwünschten Bildnissen, schafft beim Betroffenen eine Unsicherheit, die regelmäßig die Unbefangenheit in privaten Situationen des Alltags erheblich beeinträchtigt, abgesehen davon, dass es zudem belastend ist, nicht zu wissen, was mit den gefertigten Bildnissen geschieht (Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 816).

Ob und in welchem Umfang schon das bloße Herstellen von Bildnissen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts führt, kann allerdings - wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts (BGH NJW 2004, 596) - wiederum nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1955).

Im Hinblick auf die Pressefreiheit ist hierbei in besonderem Maße das Erfordernis der Informationsbeschaffung zur Befriedigung des Berichterstattungsinteresses der Öffentlichkeit zu beachten. Ein Verbot bereits der Anfertigung von Bildnissen, an denen ggf. ein öffentliches Informationsinteresse bestehen kann, würde zu Einschränkungen der Pressefreiheit führen und könnte ein journalistisches Arbeiten sogar weitgehend unmöglich machen (OLG Frankfurt NJW 1995, 878). Die Anfertigung von Bildnissen in der Regel dann als erlaubt anzusehen, wenn die Verbreitung insbesondere gemäß § 23 KUG rechtmäßig ist (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35), trägt diesem Erfordernis nicht hinreichend Rechnung, weil im Zeitpunkt der Aufnahme des Bildnisses die Frage nach der Zulässigkeit der Verbreitung u.U. noch gar nicht abschließend beantwortet werden kann. Zudem muss bei der Aufnahme des Bildnisses noch gar nicht feststehen, ob die konkrete Aufnahme im Rahmen der journalistischen Ausarbeitung und Fertigstellung einer Berichterstattung überhaupt zur Veröffentlichung ausgewählt wird (OLG Hamburg AfP 2000, 188; s.a. Löffler, Presserecht, 5. Auflage, § 6, Rn. 123), was grundsätzlich auch für unzulässig beschaffte Aufnahmen gilt (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12, Rn. 36). Schließlich wird es in der Eile, mit der häufig fotografische Aufnahmen gemacht werden, nicht möglich sein, zuvor zuverlässig zu entscheiden, ob die Grenzen des § 23 KUG gewahrt sind (OLG Hamburg GRUR 1990, 35).

Aus diesen Gründen begegnet es Bedenken, diese Grenzen nicht erst bei der Frage der Verbreitung zu beachten, sondern den Schutz des Betroffenen schon vorher, nämlich bei der Anfertigung der fotografischen Aufnahme, eingreifen zu lassen (so OLG Hamburg GRUR 1990, 35; vgl. auch Wankel, Foto- und Bildrecht, 2. Auflage, Rn. 55). Andererseits können – wie oben erörtert, schon wegen des Eingriffs in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – Aufnahmen durch Paparazzi aus diesen Gründen nicht generell erlaubt sein (so aber Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7, Rn 25, der es auch für zulässig hält, eine beliebige Begleiterin eines Prominenten abzulichten für den Fall, dass sie sich zur vertrauten Begleiterin des Prominenten entwickelt, oder eine absolute Person der Zeitgeschichte in deren geschützten Bereich der Privatsphäre in der Hoffnung, sie werde in die Veröffentlichung dieser Aufnahme einwilligen, ebenda Rn. 23; vgl. auch Soehring, Presserecht, 3. Auflage, Rn. 9.5).

Der Senat ist der Auffassung, dass – abgesehen von den Fällen der Verletzung der Intimsphäre bzw. der Menschenwürde sowie der Bildniserschleichung –, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bereits durch die Anfertigung einer Bildaufnahme aber jedenfalls dann vorliegt, wenn auch eine Verbreitung des Bildes in jedem auch nur denkbaren Kontext unzulässig sein würde.

Dies trifft auf die Bildnisse zu, deren Fertigung der Kläger mit seinen Tätlichkeiten gegenüber dem Beklagten zu 2) verhindern wollte. Insoweit würde die Veröffentlichung dieser Bildaufnahmen den Kläger aus den oben erörterten Gründen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, weil ein Berichterstattungsinteresse der Beklagten derart gering ist, dass dieses im Rahmen der gebotenen Abwägung hinter den Belangen des Klägers zurücktreten muss. Eine zulässige Berichterstattung, die den Kläger in der oben dargestellten privaten Alltagssituation abbilden könnte, erscheint ausgeschlossen.

Bei dieser Abwägung sind die Aufnahmen von dem tätlichen Angriff selbst außer Betracht zu lassen, weil es gerade um die Beantwortung der Frage geht, ob die Tätlichkeiten des Klägers eine provozierte Reaktion auf eine unzulässige Bildnisfertigung der Journalisten darstellte.

bb) Die Journalisten haben durch die rechtswidrige Anfertigung der Bildnisse des Klägers in der privaten Alltagssituation die Tätlichkeiten des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) mitverursacht und dadurch erst provoziert.

Dem Mitschnitt der angegriffenen Berichterstattung ließ sich dies deutlich entnehmen. Die Journalisten warteten nicht nur vor dem Haus des Klägers und folgten diesem bis zum Ponyhof, sondern versperrten dem Kläger auch den Weg zu dessen Fahrzeug. Der Beklagte zu 2) unterließ das Filmen nicht einmal dann, als ihn der Kläger darum bat.

cc) Schließlich waren weder das Verhalten des Klägers als Reaktion auf das rechtswidrige Fertigen der Bildnisse durch die Journalisten noch die Folgen der Tätlichkeit des Klägers besonderes schwerwiegend.

Der Kläger hat bei dem Beklagten zu 2) zunächst lediglich die Kamera nach unten gedrückt. Anschließend hat er den Beklagten zu 2) am Kinn gegriffen und mit der rechten Hand zu einem Schlag ausgeholt. Der Kläger hat jedoch darüber hinaus gegenüber dem Beklagten zu 2) keine weitergehende Gewalt angewendet, insbesondere hat der Kläger den Beklagten zu 2) nicht geschlagen. Gegenüber den anderen Journalisten ist der Kläger dagegen nicht tätlich geworden. Auch hat der Beklagte zu 2) keinerlei Verletzungen davon getragen.

g) Schließlich rücken die Bildnisse den Kläger unzutreffend in ein schlechtes Licht.

Das Verhalten des Klägers wird angeprangert, jedenfalls kritisiert. Auch wird der Kläger durchaus in einer für diesen abträglichen Situation des Ausgeliefertseins gezeigt. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass der Kläger gegen die fotografierenden und filmenden Journalisten ohnehin nichts hätte ausrichten können. Stellt man in Rechnung, dass die Journalisten diese Situation mitverursacht, ja geradezu heraufbeschworen haben, entsteht von dem gesamten Geschehen auch ein unzutreffendes Bild.

B. Auch eine (isolierte) Wortberichterstattung ist nicht zulässig, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt. Auch insoweit muss das Berichterstattungsinteresse der Beklagten im Rahmen der gebotenen Abwägung hinter den Belangen des Klägers zurücktreten.

Insoweit kann auf die obige Abwägung verwiesen werden.

C. Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von Rechtsverfolgungskosten. Insoweit hat die Beklagte die Verurteilung lediglich dem Grunde nach angegriffen.

Besteht der Unterlassungsanspruch, steht dem Kläger auch der Freistellungsanspruch zu.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 sowie § 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision ist angesichts der Divergenz zu den genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Darüber hinaus misst der Senat der Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits die bloße Fertigung von Bildnissen einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, grundsätzliche Bedeutung bei, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; gerade auch in Abgrenzung bzw. Ergänzung zu den Entscheidungen des BGH vom 10. Mai 1957 (BGHZ 24, 200 = NJW 1957, 1315) und vom 16. September 1966 (NJW 1966, 2353

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