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Weitersendung von Rundfunkprogrammen in Hotels

Urteil vom LG Potsdam

Entscheidungsdatum: 15.01.2007
Aktenzeichen: 2 O 437/06

Leitsätze

Die Weitersendung der von den Fernseh- und Hörfunksendern ausgestrahlten Programme mittels einer Kabel-Verteileranlage auf die Gästezimmer eines Hotels ist eine Sendung (an die Öffentlichkeit) nach § 20 UrhG.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Programme, deren Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteiler anlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch aus dem Urheberrechtsgesetz.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheber- und Leistungsschutzrechte für Medienunternehmen des privaten Hör- und Fernsehfunks wahrnimmt. Darunter fallen auch die Rechte für die analoge und digitale Weitersendung der terrestrisch und satellitär verbreiteten Fernseh- und Hörfunkprogramme von privaten Sendern wie RTL, SAT. 1, MTV usw. (Anlage K1 zur Klageschrift). Die Klägerin stellte gemäß § 13 UrhWG einen Tarif für die Kabelweitersendung von Programmen in Hotels aus (Anlage K 2). Im November 2004 schloß sie einen Vertrag mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV). Zu der BVMV gehört auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) (Anlage K 4). In diesem Vertrag einigten sich beide Seiten über die Weiterleitung der Programme über Verteileranlagen in Hotels zu den Bedingungen des bereits aufgestellten Tarifes (§ 3 des Dehoga - Gesamtvertrages). Nach § 2 des Dehoga - Gesamtvertrages kann jedes Mitglied des Dehoga über Einzelverträge die Nutzungsrechte zur Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen gegen den beschlossenen Tarif erwerben.

Die Beklagte betreibt das S.hotel in ... mit mindestens 137 Zimmern. Sie ist Mitglied des Dehoga. In sämtlichen Gästezimmern hat sie Fernsehgeräte aufgestellt. Über ein hotelinternes Verteilernetz wird das einkommende Fernseh- und Rundfunksignal, welches über eine große zentrale Parabolantenne empfangen wird, per Kabel an die Fernsehgeräte auf einem Großteil der Zimmer weitergeleitet. Dabei wird das Signal von der Beklagten nicht verändert und die Zusammensetzung der Programme nicht modifiziert. Lediglich einige Zimmer verfügen über eine eigene Satellitenanlage, so daß in diesen der Fernsehempfang nicht von der Weitersendung über Kabel abhängt.

Ein Einzelvertrag über die Weitersenderechte nach Maßgaben des Dehoga-Gesamtvertrages wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin versuchte mit Schreiben aus April, Mai sowie November 2005, die Beklagte zum Abschluß eines solchen Vertrages zu bewegen (Anlagen K 7 bis K 11).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verletze widerrechtlich die von der Klägerin wahrgenommenen Kabelweitersenderechte. Die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in Hotels sei eine Sendung an die Öffentlichkeit i.s.d. § 20 UrhG. Zu dieser Weiterleitung sei die Beklagte nur dann befugt, wenn sie einen Einzelvertrag mit der Klägerin schließen würde.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, die terrestrisch oder satellitär ausgestrahlten Programme, deren Rechte von der Klägerin wahrgenommen werden, nach Empfang aufzubereiten und über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen in ihre Gastzimmer weiterzuleiten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiterhin ist die der Ansicht, die Klage sei nicht zulässig, da aufgrund des zu geringen Streitwertes das Landgericht sachlich nicht zuständig sei. Des weiteren sei die Einspeisung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in das hoteleigene Kabelnetz keine Sendung i.S.v. §§ 87, 20 UrhG. Die gelte erst recht für den hier vorliegenden Fall der unveränderten Einspeisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht Potsdam ist sachlich zuständig. Es ist von einem Streitwert von 10.000,- € auszugehen. Dieser richtet sich nach dem Interesse, das die Klägerin an dem Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten hat (Zöller, ZPO, § 3 Rz. 2; Thomas/Putzo, ZPO, § 3 Rz. 152). Dieser kann nicht allein anhand der im einzelnen anfallenden Gebühren bemessen werden. Für den Unterlassungsanspruch maßgeblich ist vielmehr die grundsätzliche Frage, ob eine Vergütungspflicht der Beklagten besteht. Da das Verfahren auch weitere noch offene Rechtsverhältnisse zu anderen Hotels betrifft und davon auszugehen ist, daß der Ausgang des Rechtsstreits auch Einfluß auf diese haben kann, ist das Interesse der Klägerin nach § 3 ZPO mit 10.000,- € angemessen bewertet.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung von Programmen der von ihr vertretenen Privat-Sender aus den §§ 97, 87, 20, 20 b UrhG zu.

Die Klägerin ist zur Wahrnehmung der Rechte der in Anlage K 1 aufgeführten Sender aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Beklagten ist insoweit aufgrund fehlender Substantiierung unerheblich.

Die Beklagte verletzt widerrechtlich die von der Klägerin wahrgenommenen Kabelweitersenderechte im Sinne der §§ 97, 20 20 b UrhG.

Die Weitersendung der von den Fernseh- und Hörfunksendern ausgestrahlten Programme mittels einer Kabel-Verteileranlage auf die Gästezimmer ist eine Sendung nach § 20 UrhG. Der Betreiber der Anlage unternimmt besondere Anstrengungen, um die von ihm empfangenen und weiter übertragenen Rundfunksendungen in einem bestimmten Bereich öffentlich zu machen. Dies stellt auch der Bundesgerichtshof in der insoweit maßgeblichen Entscheidung vom 08. Juli 1993 (GRUR 1994, 45 – Verteileranlagen) klar. In der Entscheidung des BGH geht es zwar um die Weiterleitung von Signalen innerhalb einer Justizvollzugsanstalt, allerdings greift der BGH ausdrücklich auf die zum alten Recht ergangenen Entscheidungen für die Rundfunkvermittlungsanlagen (BGHZ 36, 1712 – Rundfunkempfang im Hotelzimmer I) zurück. Die Beurteilung, daß die Rundfunkvermittlungsanlagen in Hotels dem Senderecht unterfielen, gelten nach der Auffassung des BGH auch für die nunmehr nach § 20 UhrG zu beurteilenden Verteileranlagen für Fernseh- und Hörfunk.

Eine Weiterleitung per Kabel, wie sie die Beklagte vornimmt, unterfällt dem Kabelfunkbegriff des § 20 UrhG und dem hiervon abgeleiteten Kabelweitersenderecht des § 20 b UrhG (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, § 20 Rz 1). Es ist dabei unerheblich, welche konkrete technische Ausstattung verwendet wird. Entscheidend ist die Werknutzung. Diese erfolgt im Hotel der Beklagten durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten, an die per Kabel weitergesendet wird (vgl. BGH GRUR 1994, 797 – Verteileranlage im Krankenhaus).

Die Weiterleitung des Signals in die Gästezimmer eines Hotels ist eine Sendung an die Öffentlichkeit. Nach § 15 III UrhG ist dies der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sind. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht durch eine persönliche Beziehung mit dem Veranstalter oder den anderen das Werk konsumierenden Personen verbunden ist. Ziel dieser Regelung ist es, kleine Gemeinschaftsantennenanlagen in nachbarschaftlichen Verhältnissen von der urheberrechtlichen Vergütungspflicht auszunehmen. Ein solcher Fall liegt jedoch bei der Beklagten nicht vor. Ein Hotel mit weit über 100 Zimmern und in etwa ebenso vielen Anschlußstellen unterscheidet sich ganz erheblich von der Größe einer kleinen Gemeinschaftsanlage. Vor allem aber besteht zwischen den einzelnen Gästen kein auf Dauer angelegtes nachbarschaftliches Verhältnis. In der Regel kennen sich die Gäste, deren Aufenthalt im Hotel für gewöhnlich ein vorübergehender ist, untereinander nicht, so daß eine persönliche Verbundenheit zwischen ihnen ausscheidet.

Die Beklagte ist ferner als Betreiberin des Hotels für die Sendung nach §§ 20, 20 b UrhG verantwortlich. Dies ergibt sich daraus, daß sie die Weitersendung mittels einer Verteileranlage betreibt. Es kommt nicht darauf an, wer im einzelnen die Anlage technisch betreut, sondern wer letztendlich darüber entscheidet, ob und in welcher Form die einkommenden Signale weitergeleitet werden (vgl. BGH GRUR 1994, 45, 46). Diese Entscheidung liegt bei der Beklagten als Betreiberin des Hotels.

Der von der Beklagten erhobene Einwand, sie leite das Signal unverändert an die Endgeräte in den Gästezimmern weiter, greift nicht durch. Entscheidend ist, daß die Beklagte über das Ob und das Wie der Weiterleitung durch die Verteileranlage entscheiden kann. Daß sie das Signal unverändert auf die Gästezimmer weitersendet, hindert nicht daran, die Weiterleitung als Sendung durch die Beklagte zu qualifizieren.

Auch die weiteren Ausführungen der Beklagten, sie sei nicht Werknutzerin, überzeugen nicht. Es ist zwar im Ausgangspunkt richtig, wenn die Beklagte vorträgt, der Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen über eine einfache Zimmerantenne auch in Hotels sei urheberrechtlich nicht als Sendung des Hotelbetreibers zu qualifizieren. Auch mag der Empfang von terrestrischen Digitalsendern (DVB-T) im Hotel der Beklagten über separate digitale Receiver in jedem Zimmer ohne weiteres möglich sein. Entscheidend ist jedoch, daß die Beklagte eine solche Anlage nicht betreibt. Bei ihr wird das einkommende Signal von einer Verteilerstation auf die Zimmer der Gäste an die von ihr zur Verfügung gestellten Empfangsgeräte per Kabel weitergeleitet. Dabei handelt es sich nicht nur um den Empfang eines Signals, sondern auch um die Weiterleitung. Daß der Empfang technisch auch außerhalb der betriebenen Anlage ohne eine Weiterleitung möglich wäre, ist in Anbetracht der Gesetzeslage letztlich unerheblich. Abzustellen ist auf die tatsächliche Weiterleitung, nicht auf nicht realisierte technische Möglichkeiten, die eine Weiterleitung überflüssig machen würden.

Die Beklagte ist zur Weiterleitung der Programme der von der Klägerin vertretenen Privat-Sender nicht berechtigt, da zwischen den Parteien ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte hat auch kein ihr von einem Dritten eingeräumtes Kabelweiterleitungsrecht dargelegt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur sachlichen Zuständigkeit des erkennenden Gerichts Bezug genommen.

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