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Haftung des Admin-C

Urteil vom LG Dresden

Entscheidungsdatum: 09.03.2007
Aktenzeichen: 43 O 128/07

Leitsätze

Ein Admin-C haftet nicht als Störer für Wettbewerbsverstöße, die der Domain-Inhaber begeht, da er weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verstöße besitzt, noch ihm Prüfungspflichten obliegen.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

3. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin verkauft Druckerzeugnisse über das Internet, und zwar über ihre Domain ... . Auf der Webseite … werden ebenfalls Druckerzeugnisse angeboten. Am 20.12.2006 wurden unter dieser Domain u.a. Tischkalender mit der Aussage "schon ab EUR 0,00" beworben. Aus den nachfolgenden Seiten wurde ersichtlich, dass im Falle einer Bestellung je nach Lieferdauer unterschiedlich hohe Versand- und Bearbeitungskosten zu bezahlen sind.

Nach einer durch die Verfügungsklägerin eingeholten Auskunft der DENIC vom 20.12.2006 (Anl. AST4) war der Verfügungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt für die Domain … als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benannt. Wann der Verfügungsbeklagte seine Funktion als Admin-C für diese Domain aufgegeben hat, ist zwischen den Prozessparteien streitig.

Die Verfügungsklägerin hält die vorgenannte Werbung auf der Webseite ... für wettbewerbswidrig, insbesondere irreführend. Sie meint, für diesen Wettbewerbsverstoß hafte auch der Verfügungsbeklagte als Admin-C. Die Verfügungsklägerin nimmt hierzu insbesondere Bezug auf die Urteile des Amtsgerichts Bonn vom 24.08.2004, 4 C 252/04 und des Landgerichts Bonn vom 23.02.2005, 5 S 197/04, CR 2005, 527 ff.).

Die Verfügungsklägerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung,

dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt, im Internet im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Druckerzeugnisse als kostenlos/gratis zu bewerben bzw. bewerben zu lassen, obwohl diese Ware nicht kostenlos ist bzw. für den Kunden mit dem Empfang der Ware zusätzliche Kosten verbunden sind; insbesondere auf der Homepage ... wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen:

"schon ab EUR 0,00",

solange für den Kunden mit dem Empfang der Ware zusätzliche Kosten, insbesondere für Verpackung und Versand, verbunden sind.

Der Verfügungsbeklagte beantragt die Zurückweisung des Antrages.

Der Verfügungsbeklagte sei Angestellter des Unternehmens ..., London. In dieser Funktion sei er mit der Betreuung von Domains für Kunden dieses Unternehmens betraut gewesen. Als Admin-C der Domain ... habe er nur bis zum 19.12.2006 fungiert. Eine Korrektur der Domaindaten bei der DENIC habe am 20.12.2006 stattgefunden. Der Verfügungsbeklagte meint, als Admin-C nicht für den Inhalt der Webseiten zu haften. Darüber hinaus sei die Wiederholungsgefahr entfallen, weil er nicht mehr Admin-C der Domain ... sei.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 11.01.2007, 13.02.2007 und 26.02.2007 nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da der Verfügungsbeklagte als Admin-C vorliegend nicht für etwaige Wettbewerbsverstöße der Domain-Inhaberin haftet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet, da der Verfügungsbeklagte als Admin-C vorliegend nicht für etwaige Wettbewerbsverstöße der Domain-Inhaberin haftet.

Der Verfügungsbeklagte haftet vorliegend nicht als Admin-C für den behaupteten Wettbewerbsverstoß:

Ein unmittelbarer Wettbewerbsverstoß durch den Verfügungsbeklagten ist vorliegend auszuschließen, sodass seine Inanspruchnahme nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht käme. Als Störer kann grundsätzlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH in BGHZ 148, 13 ff.). Die Haftung des Störers setzt darüber hinaus die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit den als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH a.a.O., Juris Rdn. 22).

Danach hatte der Verfügungsbeklagte vorliegend weder die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung, noch oblagen ihm Prüfungspflichten in Bezug auf den wettbewerbsrechtlich beanstandungsfreien Inhalt der Webseite.

Nach den DENIC-Domainbedingungen (vorgelegt durch den Verfügungsbeklagten als Anlage AG3), § 3 Abs. 1, hat der Domain-Inhaber, wenn er seinen Sitz nicht in Deutschland hat, einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner zu benennen. Dieser administrative Ansprechpartner (Admin-C) ist nach Ziff. VIII der DENIC-Domainrichtlinien (AG4) die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und die damit den Ansprechpartner für die DENIC darstellt.

a) Zum einen ergibt sich hieraus, dass sich die im Außenverhältnis zur DENIC vorhandene Entscheidungskompetenz des Admin-C auf die die Domain betreffende Angelegenheit bezieht und sich nicht auf den Inhalt der Webseite erstreckt. Zum anderen ist der Admin-C im Innenverhältnis zum Domain-Inhaber an dessen Weisungen gebunden. Weder leitet sich aus der in den DENIC-Richtlinien definierten Funktion des Admin-C dessen Pflicht her, ggf. im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen mit dem materiell berechtigten und verpflichteten Domain-Inhaber Einfluss auf die Inhalte der Webseite auszuüben, noch verfügt er über das Recht, eine Einflussnahme gegenüber dem Domaininhaber tatsächlich auszuüben oder durchzusetzen.

Er hat allein die Möglichkeit, seine Funktion als Admin-C zu beenden um nicht mehr als (Mit-)Störer aufzutreten. Der wettbewerbswidrige Inhalt der Webseite sowie deren Veröffentlichung im Internet selbst wird hierdurch nicht verhindert, da der Domain-Inhaber einen neuen Admin-C benennen kann.

Soweit der Admin-C seine Funktion im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit ausübt, wird er gezwungen, diesen Teil seiner Geschäftstätigkeit aufzugeben oder ein schwer einzuschätzendes Haftungsrisiko zu übernehmen, denn eine ihm gegenüber ausgesprochene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung würde sich auf alle Webseiten der von ihm als Admin-C betreuten Domains erstrecken.

b) Der Admin-C wäre danach gezwungen, die Inhalte aller Webseiten regelmäßig - auch in Bezug auf mögliche Änderungen - zu prüfen, um im Falle eines Wettbewerbsverstoßes seine Funktion zu beenden, falls der Domaininhaber eine Beseitigung des wettbewerbswidrigen Inhalts verweigert. Das ist dem Admin-C unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung, nämlich Ansprechpartner der DENIC in Bezug auf die die Domain betreffenden Angelegenheit zu sein, nicht zumutbar. Soweit die Funktion des Admin-C im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit für eine Vielzahl von Domain-Inhabern, ggfs. unterschiedlicher Branchen ausgeübt wird, würde die Prüfung umfassende allgemeine sowie branchenspezifische wettbewerbsrechtliche Kenntnisse voraussetzen. Die Unternehmen, welche sich auf die Beratung und Betreuung von Unternehmen in Bezug auf deren Internetpräsenz spezialisiert haben und in diesem Rahmen auch die jeweiligen Admin-C-Funktion durch ihre Mitarbeiter ausüben lassen, wären hierzu allein nicht in der Lage. Sie würden gezwungen, entweder Mitarbeiter, die über diese Spezialkenntnisse verfügen, einzustellen oder vertragliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Prüfungspflichten würden weit über die Aufgabe hinausgehen, welche dem Admin-C durch die DENIC zugedacht ist.

Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Haftung eines Admin-C für wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite bei Vorliegen besonderer Umstände in Frage kommen kann. Solche Umstände sind im konkreten Fall nicht vorgetragen.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 5 i.V.m. 711 ZPO.

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei