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Urteil vom LG Stade

Entscheidungsdatum: 08.02.2007
Aktenzeichen: 8 O 171/06

Leitsätze

Eine Fahrschule, die mit dem Hinweis "Bis 13.10.2006 erhaltet ihr 15 % Rabatt in C und H" wirbt, wird nicht den Anforderungen des § 19 Fahrlehrergesetz, der im Fahrschulwesen das Gebot der Preisklarheit bzw. der Preiswahrheit verwirklicht, gerecht und handelt wettbewerbswidrig.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnunghaft bis zu 6 Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Endverbraucher gerichteter Werbung oder anderweitig die Dienstleistung seiner Fahrschule mit dem Hinweis zu bewerben:

"...

Bis 13.10.2006 erhaltet ihr 15 % Rabatt in C und H"

ohne gleichzeitig den tatsächlich zu entrichtenden Entgeltbetrag für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes (Grundgebühr), den tatsächlich zu entrichtenden Entgeltbetrag für die Vorstellung zur Prüfung und den tatsächlich zu entrichtenden Entgeltbetrag stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht zu nennen.

2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, der Klägerin 189,00 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2006 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt den Beklagten, der in C und H eine Fahrschule betreibt, auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch. In der Ausgabe des H Kuriers vom 13.09.2006 hat der Beklagte folgende Anzeige geschaltet, in der es u. a. heißt:

"Bis 13.10.2006 erhaltet ihr 15 % Rabatt in C und H".

Diese Anzeige nahm die Klägerin zum Anlass, den Beklagten unter dem 27.09.2006 mit dem als Anlage K 2 zu den Gerichtsakten gelangtem Schreiben abzumahnen und zugleich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.10.2006 aufzufordern. Auch eine weitere Nachfristsetzung bis zum 17.10.2006 blieb ohne Reaktion des Beklagten gegenüber der Klägerin.

Das Ordnungsamt des Landkreises C hatte parallel dazu den Beklagten unter dem 26.09.2006 aufgefordert, die Werbung öffentlich zurückzunehmen.

Die Klägerin macht geltend, bereits aus dem Klagabweisungsantrag ergebe sich eindeutig die Wiederholungsgefahr. Soweit der Beklagte behauptet, öffentlich seine Werbung zurückgenommen zu haben, bestreite sie diesen Sachvortrag mit Nichtwissen. Eine Kopie der veröffentlichten Rücknahme der Werbemaßnahme habe der Beklagte nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, eine pauschale Preisherabsetzung, zeitlich begrenzt auf alle Leistungen, sei grundsätzlich zulässig und widerspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Er habe, wie mit dem Landkreis C abgesprochen, seine Werbung zurückgenommen bzw. konkretisiert. Angesichts dieser öffentlichen Rücknahme und Klarstellung sei er zu der von der Klägerin geforderten Erklärung nicht verpflichtet. Er bestreite, für den Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet zu sein. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch werde dem Grund und der Höhe nach bestritten.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 4 und 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Weiterhin hat der Beklagte der Klägerin die Abmahnpauschale in Höhe von 189,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu erstatten. Verbände haben einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe richtet sich nach Lage des Einzelfalles und ist hier nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat mit seiner Werbung gegen § 4 Nr. 4 und 11 UWG i. V. m. § 19 Abs. 1 Fahrlehrergesetz verstoßen. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Rabattes sind nicht klar und eindeutig angegeben. Zugleich ist ein Verstoß in Form eines unlauteren Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch gegeben.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Fahrlehrergesetz hat der Inhaber einer Fahrschule seine Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekannt zu geben. Dabei ist das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebes einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare sowie stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben, § 19 Abs. 1 Satz 3 Fahrlehrergesetz. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 Fahrlehrergesetz gilt das auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden.

Die von dem Beklagten unter dem 13.09.2006 geschaltete Anzeige hält einer Überprüfung an Hand der Vorschriften des § 19 Abs. 1 Fahrlehrergesetz nicht stand. Die vorgenannte Bestimmung, welche im Bereich des Fahrschulwesens der Konkretisierung und Verwirklichung des Gebots der Preisklarheit bzw. der Preiswahrheit zu dienen bestimmt ist, fordert von dem Anbieter des Fahrunterrichts differenzierte Angaben zur Zusammensetzung und Höhe des Preises für den Fahrunterricht. Während § 19 Fahrlehrergesetz neben dem Grundpreis auch Angaben zum Entgelt, welches für eine jede Fahrstunde sowie für die Vorstellung zur Prüfung zu entrichten ist, für unverzichtbar erklärt, erschöpft sich die streitgegenständliche Anzeige hinsichtlich der Preis in Angaben zur Ermäßigung. Auch wird letztlich nicht deutlich, worauf der Beklagte gewillt war, Rabatt zu gewähren. In der Anzeige ist nur von einem Rabatt in Höhe von 15 % die Rede, so dass die Aufmerksamkeit des Lesers diese Anzeige einseitig hierauf gelenkt wird. Die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis notwendigerweise anfallenden Kostenpositionen sind noch nicht einmal aufgeführt.

Die Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt. Hierzu hätte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Überdies hat der Beklagte die von ihm behauptete öffentliche Rücknahme der Werbung nicht belegt. Dies ist insbesondere nicht durch die vorgelegte Anlage B 1 erfolgt. Eine Erklärung nur gegenüber dem Ordnungsamt ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.189,00 Euro festgesetzt.

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