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Comic-Bilder als Profilbild bei Facebook

25.11.2010, 16:43 Uhr | Lesezeit: 2 min
Comic-Bilder als Profilbild bei Facebook

Stellt die Verwendung eines Comic-Bildes als Profilbild bei Facebook eine Verletzung des Urheberrechts dar?

In den letzten Wochen haben einige Mitglieder auf Facebook dazu aufgerufen, dass möglichst viele Mitglieder ihr Profilbild durch ein Bild einer Comic-Figur ersetzen sollen, die sie in ihrer Kindheit gemocht hatten. Daraufhin luden zahlreiche Mitglieder Comic-Bilder hoch und verwendeten diese als Profilbilder. Schnell gingen Posts (Meldungen) herum, die Verwendung eines Comic-Bildes als Profilbild sei eine Urheberrechtsverletzung. Weitere Posts meinten, diese „Aktion“ diene nur dazu, dass Rechtsanwälte die Verletzungen der Urheberrechte an den Comic-Bildern abmahnen können. Eine ähnliche „Aktion“ gab es schon einmal. Damals wurden die Mitglieder unter dem Motto „Doppelgänger-Woche“ aufgefordert, ihr Profilbild eine Woche lang durch ein Bild einer bekannten Person (VIP) zu ersetzen, der sie ähnlich sehen.

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Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Kurz gesagt, ja. Denn die Comic-Bilder sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Rechtsinhaber sind - je nach Einzelfall - z.B. der Zeichner oder der Verlag, der das Buch bzw. die Filmrechte innehält. Die Lage ist bei Fotos von VIPs gleich. Da stehen die Rechte den Fotographen bzw. Verlagen zu. Nach den Nutzungsbedingungen von Facebook ist das Profilbild für „alle“, also für jeden sichtbar. Damit wird es „öffentlich zugänglich gemacht“ im Sinne des § 19a UrhG. Dieser lautet:

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Dieses Recht steht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG jedoch allein dem Urheber zu:

„…

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere...

  • ...
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, …“.

Damit könnte ein Facebook-Mitglied ein solches Bild nur dann als Profibild verwenden, wenn es vom Rechteinhaber die Genehmigung dazu erteilt bekäme. Solange es diese Genehmigung nicht hat, stellt die Verwendung des Bildes als Profilbild eine Urheberrechtsverletzung dar.

Fazit:

Rechtlich gesehen liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Bild als Profilbild verwendet und dazu nicht die Genehmigung des Rechtsinhabers hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Danomyte - Fotolia.com

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1 Kommentar

D
Der Bearbeiter 25.11.2010, 17:21 Uhr
Abmahndiskussion
Die Diskussion ist schon ein paar Tage im Gange.

Hier mein Beitrag (mit weiteren Nachweisen)
http://bearbeiter.blogspot.com/2010/11/comicflashmob-auf-facebook-und-die.html

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