Widerrufsbelehrung 2014
Neue Widerrufsbelehrung 2014: Anpassung der Artikelbeschreibungen bei Speditionsware (unter Umständen) notwendig
Am 13.06.2014 treten die neuen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, in deren Gefolge ändert sich auch die Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge. Online-Händler, welche nicht-paketversandfähige Waren (Speditionsware) verkaufen, müssen unter Umständen in ihren Artikelbeschreibung mitteilen, dass die betreffende Ware per Spedition geliefert wird. Wann und warum müssen Online-Händler einen derartigen Hinweis geben? Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag:
Am 13.06.2014 treten die neuen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie in Kraft, in deren Gefolge ändert sich auch die Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge. Online-Händler, welche nicht-paketversandfähige Waren (Speditionsware) verkaufen, müssen unter Umständen in ihren Artikelbeschreibung mitteilen, dass die betreffende Ware per Spedition geliefert wird. Wann und warum müssen Online-Händler einen derartigen Hinweis geben? Lesen Sie hierzu mehr in unserem Beitrag:
FAQ zum Bereitstellen der Online-Ausfüllungsoption des neuen Widerrufsformulars
Zum 13.06.2014 werden Online-Händler verpflichtet, den Verbrauchern ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Allerdings bedeutet dieses Gebot nicht ausschließlich eine zwingende, mit neuen Auflagen behaftete Umstellung, sondern bietet gleichsam die Möglichkeit, den gesetzlich vorgeschriebenen Widerruf in einer effizienteren, zeitsparenden und weniger umständlichen Weise anzubieten: Online-Händler sollen so zukünftig über die Option verfügen, das Widerrufsformular zur Online-Ausfüllung und anschließenden Übermittlung durch den Verbraucher bereitzuhalten.
Zum 13.06.2014 werden Online-Händler verpflichtet, den Verbrauchern ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen. Allerdings bedeutet dieses Gebot nicht ausschließlich eine zwingende, mit neuen Auflagen behaftete Umstellung, sondern bietet gleichsam die Möglichkeit, den gesetzlich vorgeschriebenen Widerruf in einer effizienteren, zeitsparenden und weniger umständlichen Weise anzubieten: Online-Händler sollen so zukünftig über die Option verfügen, das Widerrufsformular zur Online-Ausfüllung und anschließenden Übermittlung durch den Verbraucher bereitzuhalten.
Rechtssicher auch ab dem 13.06.2014: Dynamische Widerrufsbelehrung macht keinen Sinn!
Am 13.06.2014 tritt die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft – und aus juristischer Sicht wird kein Stein auf dem anderen bleiben. Insbesondere bei der Widerrufsbelehrung werden Onlinehändler sich entscheiden müssen: Entweder sie lassen sich auf das höchst komplexe Spiel mit der dynamischen Widerrufsbelehrung ein und formulieren für jede einzelne Transaktion einen individuellen Text, oder sie beschaffen sich eine rechtssicher formulierte, statische Belehrung.
Am 13.06.2014 tritt die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) in Kraft – und aus juristischer Sicht wird kein Stein auf dem anderen bleiben. Insbesondere bei der Widerrufsbelehrung werden Onlinehändler sich entscheiden müssen: Entweder sie lassen sich auf das höchst komplexe Spiel mit der dynamischen Widerrufsbelehrung ein und formulieren für jede einzelne Transaktion einen individuellen Text, oder sie beschaffen sich eine rechtssicher formulierte, statische Belehrung.
FAQ zum neuen Muster-Widerrufsformular
Ab dem 13.06.2014 haben Unternehmer neben der üblichen Widerrufsbelehrung zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten. Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsformular vorab zusammengestellt und als FAQ beantwortet.
Ab dem 13.06.2014 haben Unternehmer neben der üblichen Widerrufsbelehrung zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten. Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsformular vorab zusammengestellt und als FAQ beantwortet.
Widerrufsbelehrung 2014: Verwendung einer statischen Widerrufsbelehrung bleibt möglich!
Die nach dem gesetzlichen Muster ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung ist von enormer Komplexität, da diese eindeutig auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten werden muss. Die IT-Recht Kanzlei wird es Händlern, die Waren im Fernabsatz verkaufen, auch künftig ermöglichen, mit nur einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Und zwar nicht – wie viele andere – mit versteckten Haken, etwa unter Auflagen, die in der Praxis nicht haltbar sind, wirtschaftlich ungünstigen Vorgaben oder nicht praktikablen Einschränkungen des Sortiments! Auch werden keinerlei Programmierarbeiten an Online-Shopsystemen notwendig sein.
Die nach dem gesetzlichen Muster ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung ist von enormer Komplexität, da diese eindeutig auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten werden muss. Die IT-Recht Kanzlei wird es Händlern, die Waren im Fernabsatz verkaufen, auch künftig ermöglichen, mit nur einer statischen Widerrufsbelehrung zu arbeiten. Und zwar nicht – wie viele andere – mit versteckten Haken, etwa unter Auflagen, die in der Praxis nicht haltbar sind, wirtschaftlich ungünstigen Vorgaben oder nicht praktikablen Einschränkungen des Sortiments! Auch werden keinerlei Programmierarbeiten an Online-Shopsystemen notwendig sein.
Die Rückgewährpflichten von Unternehmern und Verbrauchern im Falle des Widerrufs
Das deutsche Recht sieht für den Handel im Fernabsatz ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses lässt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen, in welchem die empfangenen Leistungen jeweils an die andere Partei wieder herausgegeben werden müssen. So ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wohingegen der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben muss.
Das deutsche Recht sieht für den Handel im Fernabsatz ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses lässt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen, in welchem die empfangenen Leistungen jeweils an die andere Partei wieder herausgegeben werden müssen. So ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wohingegen der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben muss.
Ab dem 13.06.2014: Werden ungefähre Lieferzeitangaben noch zulässig sein?
Derzeit liest man in einigen Beiträgen zu dieser Thematik, dass ungefähre Angaben zur Lieferzeit (z. B.: „Lieferzeit ca. 3 – 5 Tage“), wie sie schon heute vielfach in Online-Shops zu finden sind, auch nach der neuen Rechtslage zulässig sein sollen. Dieser Auffassung können wir uns unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB n. F. jedoch nicht anschließen. Vielmehr
Derzeit liest man in einigen Beiträgen zu dieser Thematik, dass ungefähre Angaben zur Lieferzeit (z. B.: „Lieferzeit ca. 3 – 5 Tage“), wie sie schon heute vielfach in Online-Shops zu finden sind, auch nach der neuen Rechtslage zulässig sein sollen. Dieser Auffassung können wir uns unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB n. F. jedoch nicht anschließen. Vielmehr
Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht
Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren.
Künftig muss der Unternehmer über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren.
Downloads von Software, Musik, Videos und Apps im Internet – Widerrufsrecht kommt im Juni 2014
Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird. Ab Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.
Bislang gibt es kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Käufen von Software, Apps, Videos, Musik und weiteren digitalen Inhalten im Internet, wenn das Produkt als Download oder Stream bereitgestellt wird – also nicht auf einem körperlichen Datenträger wie einer DVD geliefert wird. Ab Juni 2014 steht Verbrauchern jedoch auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu. Allerdings können Online-Händler das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen ausschließen. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Änderungen, die im Juni 2014 in Kraft treten werden.
Der Tag wird kommen: FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung 2014
Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich mit den Neuerungen im Bereich des Widerrufsrechts, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ ab dem 13.06.2014 eintreten werden.
Die nachfolgenden FAQ beschäftigen sich mit den Neuerungen im Bereich des Widerrufsrechts, die durch das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ ab dem 13.06.2014 eintreten werden.
Neues Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung 2014: Das White Paper von IT-Recht Kanzlei und TÜV SÜD s@fer-shopping
Ab dem 13.06.2014 beginnt für Online-Händler wieder einmal eine neue Zeitrechnung, denn ab diesem Tag gelten die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Auch das Widerrufsrecht und die dazugehörige Widerrufsbelehrung erfahren in diesem Zuge grundlegende Änderungen! Große Probleme bereitet die unausgegorene Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzesgebers, welche den Online-Händler vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellt. Das White Paper der IT-Recht Kanzlei und TÜV Süd s@fer-shopping stellt die gesetzlichen Änderungen vor, greit die Problemstellungen auf und versucht Lösungsansätze und Praxistipps zu geben.
Ab dem 13.06.2014 beginnt für Online-Händler wieder einmal eine neue Zeitrechnung, denn ab diesem Tag gelten die neuen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Auch das Widerrufsrecht und die dazugehörige Widerrufsbelehrung erfahren in diesem Zuge grundlegende Änderungen! Große Probleme bereitet die unausgegorene Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzesgebers, welche den Online-Händler vor eine Vielzahl von Herausforderungen stellt. Das White Paper der IT-Recht Kanzlei und TÜV Süd s@fer-shopping stellt die gesetzlichen Änderungen vor, greit die Problemstellungen auf und versucht Lösungsansätze und Praxistipps zu geben.
Das „neue“ Widerrufsrecht in der Presse: Fehler über Fehler
In den letzten Tagen widmeten sich zahlreiche Medien den Änderungen beim Fernabsatzwiderrufsrecht, die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie auf die Verbraucher zukommen. So informieren derzeit insbesondere FOCUS Online, DIE WELT, Hamburger Abendblatt und Berliner Morgenpost Verbraucher über die ab dem 13.06.2014 anstehenden Änderungen. Den genannten Medien ist gemein, dass diese aus juristischer Sicht in mehreren Punkten schlichtweg falsch sind und damit auch bei Unternehmern für einige Verwirrung sorgen dürften. Wir möchten anhand des Artikels von FOCUS Online exemplarisch aufzeigen, wo schlecht recherchiert worden ist.
In den letzten Tagen widmeten sich zahlreiche Medien den Änderungen beim Fernabsatzwiderrufsrecht, die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie auf die Verbraucher zukommen. So informieren derzeit insbesondere FOCUS Online, DIE WELT, Hamburger Abendblatt und Berliner Morgenpost Verbraucher über die ab dem 13.06.2014 anstehenden Änderungen. Den genannten Medien ist gemein, dass diese aus juristischer Sicht in mehreren Punkten schlichtweg falsch sind und damit auch bei Unternehmern für einige Verwirrung sorgen dürften. Wir möchten anhand des Artikels von FOCUS Online exemplarisch aufzeigen, wo schlecht recherchiert worden ist.
Hygieneartikel und das Fernabsatzwiderrufsrecht
Online-Händler müssen häufig Ware im Zuge des Fernabsatzwiderrufsrechts zurücknehmen, die sie anschließend vor allem aus hygienischen Gründen nicht mehr an Zweitkäufer verkaufen können – ein Verlustgeschäft. Zwar berufen sich manche Händler in diesen Fällen auf eine Auffangvorschrift, nach der das Widerrufsrecht ausgeschlossen scheint. Die Rechtslage ist dabei jedoch unklar. Mit der Novelle zum Widerrufsrecht tritt nun im Juni 2014 ein angepasster Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht bei solchen Fällen in Kraft. Die IT-Recht Kanzlei berichtet in einem umfassenden Beitrag ausführlich darüber und erläutert, auf welche Dinge Webshop-Betreiber achten sollten.
Online-Händler müssen häufig Ware im Zuge des Fernabsatzwiderrufsrechts zurücknehmen, die sie anschließend vor allem aus hygienischen Gründen nicht mehr an Zweitkäufer verkaufen können – ein Verlustgeschäft. Zwar berufen sich manche Händler in diesen Fällen auf eine Auffangvorschrift, nach der das Widerrufsrecht ausgeschlossen scheint. Die Rechtslage ist dabei jedoch unklar. Mit der Novelle zum Widerrufsrecht tritt nun im Juni 2014 ein angepasster Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht bei solchen Fällen in Kraft. Die IT-Recht Kanzlei berichtet in einem umfassenden Beitrag ausführlich darüber und erläutert, auf welche Dinge Webshop-Betreiber achten sollten.
Die neue Musterwiderrufsbelehrung 2014
Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung. Wie sich aufgrund der vorstehend aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…
Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung. Wie sich aufgrund der vorstehend aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…
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