Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Health-Claims-Verordnung

Übergangsvorschriften

Übergangsvorschriften

Frage: Was gilt für Produkte mit bereits vor dem 01.Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen?

Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; danach gelten die Bestimmungen dieser Verordnung (s. Artikel 278 II der Verordnung). Achtung: Die Übergangsfrist bezieht sich nur auf den Markennamen, nicht auf die sonstigen sich aus der Verordnung ergebenden Pflichten.

In diesem Rahmen urteilte das OLG Frankfurt a.M. (Urteil. v. 15.1.2015 – Az. 6 U 67/11), dass es für die Zulässigkeit des Fortvertriebs unter dem Markennamen entscheidend darauf ankomme, dass die Marke rechtserhaltend benutzt werde. Schädlich sei es insofern, wenn die Marke vor dem Stichtag (01.05.2005) für andere Produkte verwendet wurde als danach:

"Es geht also um den Weitervertrieb der konkreten Produkte, nicht um bloßen Bestandsschutz für die Marke. In diesem Sinn ist auch die Rechtsprechung des EuGH zu verstehen. Danach ist Art. 27 Abs. 2 HCVO dahin auszulegen, dass er sich nur auf Lebensmittel bezieht, die mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehen sind, die oder der als eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung aufzufassen ist, und die in dieser Form vor dem 1. Januar 2005 bestanden (EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 37 - Green-Swan Pharmaceuticals). Die Wendung „in dieser Form“ bezieht sich auf die „Lebensmittel“. Es reicht also nicht aus, wenn es vor 2005 überhaupt Produkte mit der beanstandeten Kennzeichnung gab. Vielmehr geht es um die Fortsetzung des Vertriebs der schon vor dem Stichtag vertriebenen Produkte. Darin liegen auch Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Im Erwägungsgrund 33 der Verordnung heißt es, angemessene Übergangsmaßnahmen seien erforderlich, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können. Dies spricht für einen produktbezogenen Bestandsschutz und gegen einen produktunabhängigen Schutz der Marken."

Frage: Was regelt die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO?

Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 HCVO genannten Liste unter Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern diese Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen.

Bei Art. 28 Abs. 5 HCVO handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zu den Bedingungen der Verordnung, die nach der Übergangvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zu beachten sind, gehört dabei insbesondere auch Art. 5 HCVO. Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) HCVO ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, dass der Wirkstoff, auf den sich die Angaben beziehen, die beworbene positive physiologische Wirkung hat.

Nunmehr ist (seit Dezember 2012) die erste Gemeinschaftsliste allerdings in Kraft.

Frage: Wurde Art. 27 Abs. 5 HCV mit Inkrafttreten der ersten Teilliste obsolet?

Hierzu das OLG Hamburg (vgl. Urteil vom 21.06.2012, Az. 3 U 97/11):

"Bislang wurde zwar diskutiert, ob Art. 27 Abs. 5 HCVO bereits mit Inkrafttreten der ersten Teilliste obsolet werde (vgl. Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rz. 21 c). Hierfür wurde angeführt, dass die EU-Kommission in dem von der Beklagten als Anlage 4 vorgelegten Entwurf „Draft Commission Regulation on the authorisation of certain health claims made on foods, other than those referring to the reduction of disease risk and to children´s development and health“ mit Art. 2 eine eigene Übergangsvorschrift vorsah (Meisterernst/Haber, a.a.O., Rz. 21 c).

Allerdings sprach bereits der Wortlaut von Art. 27 Abs. 5 HCV von der Annahme - der in Art. 13 Abs. 3 genannten Liste - , was als Hinweis darauf gedeutet wurde, dass Art. 27 Abs. 5 HCV bis zur vollständigen Abarbeitung der Liste gelten sollte.

Diese Auslegung wird nun durch Erwägungsgrund 11 der EGV Nr. 432/2012 gestützt. Nach Erwägungsgrund 11 der EGV Nr. 432/2012 sollen für die noch nicht geprüften pflanzlichen Stoffe weiterhin die Übergangsvorschriften des Art. 27 Abs. 5 und 6 HCVO gelten.

Zwar hat die Kommission dies lediglich in einem rechtlich nicht verbindlichen Erwägungsgrund (vgl. EuGH, Urteil vom 02.04.2009, C - 134/08, BeckRS 2009, 70379, Tz. 16) ausgeführt . Aus dem Erwägungsgrund geht jedoch hervor, dass die Kommission von einer Fortgeltung von Art. 27 Abs. 5 und Abs. 6 HCVO ausgeht, was sich auch mit dem Wortlaut der Vorschrift in Übereinstimmung bringen lässt. Andernfalls hätte sie in die Verordnung eine entsprechende Regelung aufgenommen, statt nur in den Erwägungsgründen hierauf einzugehen.

Art. 27 Abs. 5 HCVO gilt dabei auch für solche Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO, die nach Geltung der HCVO und somit nach dem 1.7.2007 erstmalig verwendet wurden (Meisterernst/Haber, a.a.O., Art. 28 Rz. 25)."

Weiter zu: Die Health-Claims-Verordnung und das deutsche Wettbewerbsrecht
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei