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Verkauf von Backöfen

Haushaltsbacköfen-Kennzeichnung: Pflichten der Händler

Haushaltsbacköfen-Kennzeichnung: Pflichten der Händler

Frage: Was haben Händler von Haushaltsbacköfen zukünftig sicherzustellen?

Händler, die Haushaltsbacköfen vertreiben, müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Artikel 10 der EU-Verordnung 65/2014 dafür Sorge tragen, dass

a) (ab dem 01.01.2015) jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem vom Lieferanten bereitzustellenden Etikett für jeden Garraum versehen wird, und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen.

b) (ab dem 01.04.2015) Backöfen, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht (Fernabsatz ausgenommen des Online-Handels), bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang VI Teil A dieser Verordnung bereitzustellenden Informationen versehen sind.

c) (ab dem 01.04.2015) Backöfen, die über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, den Anforderungen des Anhanges VII genügen.

d) (ab dem 01.04.2015) in jeglicher Werbung für jede Form oder jedes Medium des Fernabsatzes und der Fernvermarktung in Bezug auf ein bestimmtes Backofenmodell auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird, wenn sie energiebezogene Informationen oder Preisinformationen enthält.

e) (ab dem 01.01.2015) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Backofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Frage: Wie sind Backöfen im Ladengeschäft zu etikettieren?

Gemäß Artikel 4 Abs. 1 a) EU-Verordnung 65/2014 haben Händler ab dem 01.01.2015 sicherzustellen, dass alle Haushaltsbacköfen in der Verkaufsstelle das/die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) i) bereitgestellte (n) Etikett(en) für jeden Garraum deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Das Etikett muss dem jeweiligen Modell erkennbar zugeordnet sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 6 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV) . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt. (Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.)

Frage: Woher bekommt der Händler die Etiketten sowie Datenblätter für Haushaltsbacköfen?

Das/die EU-Label für jeden Garraum muss/müssen vom Lieferanten jedem Haushaltsbackofen beigelegt und den Händlern mitgeliefert werden, vgl. Artikel 3 Abs. 1 a) i) EU-Verordnung 65/2014. Auch die elektronischen Formate sind stets vom Lieferanten bereitzustellen, vgl. Art. 3 Abs. 1 a) vi) und vii) der EU-Verordnung 65/2014.

In der EU-Verordnung 65/2014 wird Lieferanten empfohlen, die Etiketten und Produktdatenblätter auf ihren Websites zum Download für die Händler bereitzuhalten. Allerdings lässt der Rechtsakt auch andere Bereitstellungsmethoden zu.

In jedem Fall hat der Lieferant aber den Händler darüber in Kenntnis zu setzen, wie und wo er die elektronischen Dokumente beziehen kann.

Frage: Nach welchen Regeln richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung beim Verkauf via Fernabsatz?

Vorab: Entscheidend für den Umfang der Kennzeichnung ist, ob ein Haushaltsbackofen

  • bloß beworben wird oder
  • tatsächlich konkret zum Kauf angeboten wird.

So ist bei der bloßen Werbung für einen bestimmten Backofen mit energie- oder preisbezogenen Informationen

  • einerseits dessen Energieeffizienzklasse und andererseits
  • das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen nur dessen Energieeffizienzklasse

zwingend zu nennen.

Bei einem konkreten Verkaufsangebot dagegen sind darüber hinaus diverse weitere Informationen anzugeben.

Wie unterscheidet sich nun bloße Werbung von einem Verkaufsangebot? Dies wird hier besprochen.

Besondere Vorgaben hält § 5 EnVKV für den Fernabsatzhandel bereit. Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit Verbraucher dennoch die für die jeweiligen Geräte spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen Händler sicherstellen, dass vor Vertragsschluss bestimmte energierelevante Informationen in Angeboten des Fernabsatzes bereitgestellt werden.

Die Art der anzugebenden Informationen hängt wiederum von Folgenden ab:

  • Bis zum 31.12.2014 hat die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen - unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel (Internet, Katalog etc.) - den Bestimmungen der Richtlinie 2002/40/EG zu entsprechen.
  • Ab dem 01.04.2015 hat die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen, die über das Internet angeboten werden, Anhang VII der EU-Verordnung 65/2014 zu entsprechen.
  • Ab dem 01.04.2015 hat die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen, die über ein anderes Kommunikationsmittel als das Internet (z.B. Katalog) angeboten werden, Artikel 4 Abs. 1 b S. 1 EU-Verordnung 65/2014 zu entsprechen.

Frage: Wie ist bis zum 31.03.2015 beim Verkauf via Fernabsatz (z.B. Internet, Katalog) zu kennzeichnen?

Bis zum 31.03.2015 erfordert die Energieverbrauchskennzeichnung von Backöfen, die via Fernabsatz zum Verkauf angeboten werden, die Angabe folgender Informationen in nachstehender Reihenfolge:

Warenzeichen des Lieferanten; Modellname / -kennzeichen

Leistungsdaten:

→ Energieeffizienzklasse z.B. A auf einer Skala von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

→ Energieverbrauch (Um- / Heißluft) .B. 0,79 kWh
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Heißluft/Umluft) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

→ Energieverbrauch (konventionell): .B. 0,89 kWh
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Konventionell) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

→ Nutzbares Volumen der Backröhre: .B. 58 Liter
Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, bestimmt gemäß den in Artikel 2 (vgl. Richtlinie 98/34/EG) genannten harmonisierten Normen

→ Größe (Typ): .B. mittel (35 - 64 Liter)
Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
- klein: 12 l ≤ Volumen < 35 l,
- mittel: 35 l ≤ Volumen < 65 l,
- groß: 65 l ≤ Volumen.

→ Geräuschemissionen: .B. xx dB
Geräuschemission für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweise:

  • Diese Anforderung gelten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der EU-Richtlinie 2002/40/EG ausdrücklich auch bei Angeboten für Einbauöfen für Einbauküchen.
  • Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II der EU-Richtlinie 2002/40/EG festgelegte Form zu beachten, und die Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben genannte Tabelle einzufügen.
  • Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2007 - Az. 5 U 99/07 - entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Rahmen der Internetwerbung für Backöfen keine Angaben zum Energieverbrauch zu veröffentlichen.

Frage: Wie ist ab dem 01.04.2015 im Rahmen von Internetangeboten zu kennzeichnen?

Gemäß Art. 4 Abs. 1 b) gelten beim Verkauf von Backöfen über das Internet spezielle Kennzeichnungspflichten, die im Anhang VII der Verordnung konkretisiert sind.

So kann die Darstellung gemäß Anhang VII der EU-Verordnung 65/2014 zum einen durch die unmittelbare und direkte Einbindung der Etiketten und Datenblätter in das jeweilige Online-Angebot erfolgen. Platzsparender und ebenfalls zulässig ist aber auch die Einbettung der Formate per Verlinkung, die aber wiederum an strenge Gestaltungsvorgaben geknüpft ist.

Tipp: Online-Händler haben also die Wahl, ob sie

  • die Graphiken in der Nähe des jeweiligen Produktpreis integrieren oder
  • mit einer speziellen Verlinkung (die Verordnung verwendet in dem Zusammenhang den Begriff "geschachtelte Anzeige)" auf die Graphiken verweisen.

Die notwendig einzuhaltenden gestalterischen Vorgaben für beide Darstellungsoptionen werden im Folgenden aufgeführt:

a. Darstellung des Etiketts

Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so

  • muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen
  • ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in der jeweiligen speziellen Kennzeichnungsverordnung für die Produktart vorgeschrieben sind.

Tipp: Wichtig: das direkt dargestellte elektronische Etikett muss demnach stets mindestens 85 mm breit und 170 mm hoch sein. Werden größere Formate gewählt, müssen die Proportionen (das Verhältnis 1:2 von Breite zu Höhe) gewahrt bleiben.

Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Verschiedene Online-Händler ziehen zurzeit in Erwägung, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel für Leuchten zeigt:

ax

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts (110mm x 220 mm) entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.

Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

Option 2: Darstellung des Etiketts per Verlinkung

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

- Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

- Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+++ ist also entweder folgende Darstellung

aaa

oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil

bbb

zulässig.

Achtung: obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+++. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen. Anders als gestalterische Vorgaben aus anderen Rechtsakten, die eine „unmittelbare Nähe“ fordern, wird dem Händler hier ein größerer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.
Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen. Wird ein Scrollen notwendig, kann somit nicht garantiert werden, dass das direkt eingebundene Etikett oder die Verlinkung in Pfeilform wahrgenommen wird.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Darstellung des Produktdatenblattes

Option 1: direkte Einbindung der Graphik

Wird das Datenblatt graphisch direkt in Website integriert, muss auch dieses auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Es muss in Bezug auf seine Größe gut sichtbar und leserlich sein.

Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige

Auch für das Produktdatenblatt besteht die Möglichkeit einer mittelbaren Darstellung in Form einer Verlinkung, die per Mouse-Over, Anklicken oder Berühren/Aufziehen die Einsichtnahme möglich macht. Zulässiger Anknüpfungspunkt ist einzig ein Link, der zur entsprechenden Graphik weiterleitet. Er muss klar und leserlich als „Produktdatenblatt“ angeführt sein und in der Nähe des Produktpreises angeführt ´werden.

Hinweis zur Preisnähe des Produktdatenblatts: die im Exkurs weiter oben dargelegten Erwägungen gelten hier entsprechend.

c. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für eine Waschmaschine der Energieeffizienzklasse A+++

g1

d. Beispiel: Rechtskonforme Angebotsgestaltung mit verlinktem Etikett und Produktdatenblatt für einen Staubsauger der Energieeffizienzklasse D

g2

e. Zu welcher der beiden möglichen Darstellungsoptionen wird eher geraten?

Die IT-Recht-Kanzlei empfiehlt, vor allem angesichts des bei einer direkten Einbindung der Graphiken benötigten Platzes, die explizit angeführte Möglichkeit der geschachtelten Anzeige zu nutzen.

Da die Verordnung für Online-Händler eine Bereitstellung von Etikett Datenblatt „beim Angebot“ zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf einschlägiger Ware vorsieht, müssten die Informationen nicht erst auf der dem jeweiligen Produkt zugeordneten Unterseite eines Shops angeführt werden, sondern schon in bloßen Produktübersichten oder Listen auf der jeweiligen Internetpräsenz.

Gerade in diesen aber ist der für eine direkte graphische Darstellung erforderliche Platz regelmäßig nicht vorhanden, sodass nur mit einer geschachtelten Anzeige nebst dem jeweiligen Produkt den Pflichten Rechnung getragen werden kann, ohne die Übersichtlichkeit und Kompaktheit der Listen zu gefährden.

Frage: Wie ist ab dem 01.04.2015 bei sonstigen Fernabsatzangebote außerhalb des Internets zu kennzeichnen?

Der nachfolgend aufgeführte Informationskatalog bezieht sich ausschließlich auf Fernabsatzangebote außerhalb des Online-Handels, wie z.B. für den Vertrieb per Katalog- oder Telefonbestellung. Die Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung ergeben sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 b) in Verbindung mit Anhang VI A der EU-Verordnung Nr. 65/2014.

Folgende Informationen sind ab dem 01.04.2015 in der aufgeführten Reihenfolge anzugeben:

a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten

b) Modellkennung des Lieferanten, d. h. die Modellkennung des Haushaltsbackofens, für den die unten angegebenen Zahlen gelten

c) die Energieeffizienzklasse des Modells für jeden Garraum gemäß Anhang I Tabelle 1
Wichtig: die angegebene Klasse darf nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkte Klasse

d) der Energieverbrauch pro Zyklus für jeden Garraum im konventionellen Modus und im Umluft-Modus, soweit vorhanden; der gemessene Energieverbrauch ist in kWh (Elektro- und Gasbacköfen) und in MJ (Gasbacköfen) auszudrücken, auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Wichtig: der angegebene Wert darf nicht unter dem in der technischen Dokumentation in Anhang V vermerkten Wert liegen;

e) die Zahl der Garräume, die Wärmequelle(n) pro Garraum und das Volumen jedes Garraums.

Hinweise zur Darstellung:

  • werden noch weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang IV aufzuführen.
  • Schrifttyp und Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Angaben aufgeführt werden, müssen gut lesbar sein

Frage: Welche Pflichtinformationen sind schon bei bloßer Werbung für Backöfen anzugeben?

Händler haben gemäß Artikel 4 Abs. 1 c), d) der EU-Verordnung Nr. 65/2014

  • bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben
  • bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltsbackofenmodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch das Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen anzugeben
  • in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltsbackofenmodell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse und des Spektrums nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse und das verfügbare Effizienzklassenspektrum eines bestimmten Backofens aufgeführt sein muss.

Die IT-Recht-Kanzlei zeigt nachfolgend auf, wie und wann bei Produktdarstellungen im Internet die Energieeffizienzklasse zwingend anzugeben ist:

1.) Angabe in Werbebannern einer Shop-Frontseite

Zum einen ist es erforderlich, bereits auf Frontseiten für eine bestimmte Haushaltsgerätekategorie im Online-Shop die Energieeffizienzklasse und das verfügbare Effizienzspektrum der Modelle anzugeben, sofern Preise dargestellt werden.

2.) Angabe in shopeigenen Artikelübersichten

Zum anderen machen auch Artikelübersichten energieverbrauchsrelevanter Ware im eigenen Online-Shop bei der Anführung von Preisen die Ausweisung der Energieeffizienzklasse und des Effizienzklassenspektrums erforderlich.

3.) Angabe in externen Produktübersichten

Allerdings verpflichten auch Produktübersichten externer Betreiber die Händler von dort gelisteter energieverbrauchsrelevanter Ware zur Angabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse und des Effizienzklassenspektrums. Derartige Übersichten existieren nicht nur bei Verkaufsportalen wie eBay oder amazon, sondern auch in suchmaschineneigenen Shopping-Rubriken.

4.) Angabe in Preisvergleichen

Preisvergleichsmaschinen weisen bestimmten Produktanfragen kategorische Übersichtslisten spezifischer Modelle zu, für die in einem weiteren Schritt die unterschiedlichen Verkaufspreise zahlreicher Online-Shops eingesehen werden können. Die Produktauflistung führt dabei für jedes kategorisierte Modell in Bezug auf den günstigsten gefunden Preis eine „ab X,XX€“-Angabe und mithin einen Preisbezug an. Auch hier ist demnach im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte die Energieeffizienzklasse und das Effizienzklassenspektrum darzustellen.

Frage: Müssen auch auf Werbebannern bereits die Energieeffizienzklasse und das Effizienzklassenspektrum angegeben werden?

Ja, soweit es dabei um Werbung für ein bestimmtes Modell mit energie- oder preisbezogenen Informationen geht (vgl. hierzu auch LG Köln, Urteil vom 03. April 2014 – 31 O 608/12).

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