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Werbung mit GS-Zeichen

Thema: Das GS-Zeichen und die Pflichten des Herstellers / Importeurs

Thema: Das GS-Zeichen und die Pflichten des Herstellers / Importeurs

Frage: Welche Pflichten legt das Gesetz dem Hersteller auf?

Dies ist in § 22 ProdSG geregelt:

1. Übereinstimmung mit Baumuster

Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.

2. Hersteller muss Zuerkennungsverfahren durchlaufen haben

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

3. Richtige Gestaltung des GS-Zeichens

Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage des ProdSG zu beachten. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung des damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins ProdSG ergibt sich nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch diese Maßnahme soll letztlich dazu dienen, das GS- Zeichen nachhaltig zu stärken.

4. Keine Verwechslungsgefahr mit GS-Zeichen

Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

Frage: Welche Pflichten legt das Gesetz dem Einführer auf?

Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens eingedämmt werden.

"Einführer" ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt (§ 2 Nr. 8 ProdSG),

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