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Fertigpackungsverordnung (FertigPackV)

Die Kennzeichnungspflichten der Fertigpackungsverordnung im Detail

Die Kennzeichnungspflichten der Fertigpackungsverordnung im Detail

Die bereits überblicksartig vorgestellten Kennzeichnungspflichten der Fertigpackungsverordnung sind komplex und somit nicht einfach zu erfassen. Daher sollen sie nun weiter im Detail vorgestellt werden.

1. Grundsatz der Kennzeichnung der Füllmenge

Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge entweder nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist (§ 6 Absatz 1 FertigPackV).

Auf welche Art bei einem Produkt die Angabe der Menge – ob als Gewicht oder Volumen oder gar in einer anderen Größe – erfolgen muss, richtet sich nach den §§ 7 bis 9 FertigPackV. Ist in diesen Vorschriften nichts hierzu geregelt, so bestimmt sich die Art der Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung.

Nicht erlaubt ist es, unbestimmte Füllmengenangaben zu machen oder einen Füllmengenbereich (z. B. 95-105g) anzugeben (§ 6 Absatz 2 FertigPackV). Auch die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts ist nicht zulässig.

Besteht eine Fertigpackung aus mehreren einzelnen Packungen, die alle das gleiche enthalten, wobei diese Einzelpackungen nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, so muss auf der großen Fertigpackung die Gesamtfüllmenge sowie die Anzahl der einzelnen Packung angegeben werden (§ 6 Absatz 3 FertigPackV). Letzteres kann aber dann entfallen, wenn die Anzahl der einzelnen Packungen leicht erkennbar ist.

Enthält eine Fertigpackung dagegen mehrere einzelne Packungen, die nicht alle das gleiche bzw. nicht dieselbe Menge enthalten, wobei diese Einzelpackungen nicht zum Einzelverkauf bestimmt sind, so müssen die einzelnen Mengen der einzelnen Packungen auf der Fertigpackung angegeben werden (§ 6 Absatz 4 FertigPackV).

Beispiel: Ein Hersteller von Schokoriegeln muss auf der äußeren Fertigpackung die Gesamtfüllmenge (das Gewicht) und die Anzahl der Riegel angeben, wenn er einzelne Schokoriegel als Zehnerpack zusammenfasst und diesen Zehnerpack im Supermarkt als Einheit verkaufen lässt. Befinden sich in so einem Zehnerpack nicht zehn gleichartige Schokoriegel, sondern solche von unterschiedlicher Größe bzw. unterschiedlichem Gewicht, so muss der Hersteller auf der äußeren Fertigpackung das Gewicht der einzelnen Riegel angeben.

Auf sog. Sammelpackungen, also Fertigpackungen, die wiederum selbst Fertigpackungen enthalten, muss die Nennfüllmenge der einzelnen darin enthaltenen Fertigpackungen angegeben werden. Davon kann abgesehen werden, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar und die Angaben der einzelnen Fertigpackungen somit erkennbar sind (§ 6 Absatz 4 FertigPackV).

Diese Regelungen gelten gemäß § 6 Absatz 6 FertigPackV dann nicht, wenn sich aus anderen Vorschriften Vorgaben über die Füllmengenkennzeichnungen ergeben. Sie sind also nur subsidiär gegenüber anderen spezielleren Vorschriften heranzuziehen.

2. Besonderheiten der Kennzeichnung nach Volumen oder Gewicht

In den §§ 7 bis 9 FertigPackV sind noch detailliertere Regelungen enthalten, die die Art und Weise der Füllmengenkennzeichnung bei bestimmten Produkten vorschreiben.

Demnach hat bei Produkten in Aerosol-Form (wie etwa Spray-Deodorants) die Füllmengenangaben in Volumen zu erfolgen (§ 7 Absatz 1 FertigPackV), ebenso bei flüssigen Lebensmitteln (§ 7 Absatz 2 FertigPackV). Nicht flüssige Lebensmittel müssen im Grundsatz dagegen nach Gewicht angegeben werden.

Das gilt jedoch nicht durchweg. So muss beispielsweise Honig oder Brotaufstrich-Sirup genauso nach Gewicht gekennzeichnet werden wie Essigessenz, Würzen, Klebstoffen.

Dagegen ist bei Feinkostsoßen, Senf oder Speiseeis die Angabe nach Volumen vorzunehmen, genauso bei kosmetischen Mitteln oder Wasch- und Reinigungsmitteln in flüssiger oder pastöser Form. Anders wiederum solche Produkte in fester oder pulveriger Form – hier muss die Angabe nach Gewicht erfolgen.

Weitere Differenzierungen werden beispielsweise bei Tütensuppen und konzentrierten Bratensoßen gemacht, wo das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, also nach Hinzufügung von Flüssigkeit (Wasser), anzugeben ist. Ähnliches gilt für Puddingpulver, Pürees oder auch Klöße, bei denen ebenfalls die Menge der zuzugebenden Flüssigkeit kennzeichnend ist.

3. Die Möglichkeit der Kennzeichnung nach Stückzahl

Manche Produkte müssen weder nach Volumen noch nach Gewicht, sondern dürfen nach Stückzahl gekennzeichnet werden (§ 8 FertigPackV), wenn dies nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist.

Dies gilt etwa bei Fertigpackungen von Obst und Gemüse, Backoblaten oder Gewürzen. Dasselbe gilt für Produkte wie Kaugummi, Kaubonbons oder Schaumzuckerwaren in Fertigpackungen zu weniger als 100g. Auf Fertigpackungen mit Süßstofftabletten ist die Stückzahl anzugeben (§ 8 Absatz 3 FertigPackV).

Bei einzelnen weiteren Produkten ist gleichfalls eine Angabe in Stückzahl zulässig (§ 9 FertigPackV).

4. Befreiung von der Kennzeichnungspflicht

In einigen Fällen entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung mit der Füllmenge (§ 10 FertigPackV).

So muss bei Fertigpackungen, die von Gesetzes wegen (§§ 8 und 9 FertigPackV) bzw. aufgrund der allgemeinen Verkehrsauffassung mit der Stückzahl angegeben werden darf, die Füllmenge dann nicht angegeben werden, wenn alle Stücke sichtbar und somit leicht zählbar sind.

Bei weiteren Produkten muss die Füllmenge ebenfalls nicht auf der Packung angegeben werden (§ 10 Absatz 2 FertigPackV). Das betrifft folgende Produkte:

  • Aromen (falls weniger als 10g oder 10ml)
  • Essig, Meerrettich und Senf (falls weniger als 25g oder 25ml)
  • Zucker und Zuckerwaren, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Dauerbackwaren, Knabbererzeugnisse (falls weniger als 50g)
  • Feine Backwaren (nicht aber Dauerbackwaren), dafür auch Knäckebrot und in Scheiben geschnittenes Brot (falls weniger als 100g)
  • Speiseeis (falls 200ml oder weniger)
  • Brot als Kleingebäck (bei einem Gewicht pro Einzelstück von 250g oder weniger)

Allerdings ist die Einordnung in eine dieser Produktkategorien nicht immer einfach vorzunehmen. So wird sich in Einzelfällen die Frage stellen, ob ein Produkt von der Kennzeichnungspflicht befreit ist oder nicht. Im Zweifel sollten Hersteller ihre Produkte eher mit der Füllmenge kennzeichnen als nicht. Denn während die unterlassene Kennzeichnung trotz Kennzeichnungspflicht nicht zulässig ist, darf ein Hersteller seine Produkte dagegen auch dann mit der Füllmenge kennzeichnen, wenn er es von Gesetzes wegen an sich gar nicht müsste.

5. Kennzeichnung mit dem Abtropfgewicht

Bei Produkten, die aus Gründen der Haltbarkeit oder der Qualitätssicherung eingelegt sind, wie etwa Ananas-Scheiben oder Mais-Körner aus der Dose, muss auf der Packung neben der Gesamtfüllmenge in dessen unmittelbarer Nähe auch das Abtropfgewicht gut lesbar angegeben werden (§ 11 FertigPackV).

6. Abgrenzungsschwierigkeiten im Rahmen der Kennzeichnungspflicht

Die Fertigpackungsverordnung enthält in den §§ 6 ff. recht detaillierte und differenzierte Regelungen zur Kennzeichnungspflicht. Dabei ist die begriffliche Zuordnung zu einer der aufgeführten Typisierungen nicht immer eindeutig. So ist manchmal nicht erkennbar, ob ein Produkt dieser oder jener Typisierung unterfällt und daher nach Gewicht, Volumen, Stückzahl oder gar nicht gekennzeichnet werden muss. In der Vergangenheit ist es daher zu Rechtsstreitigkeiten über die korrekte Anwendung der Fertigpackungsverordnung und deren Befreiungstatbestände gekommen.

Das Landgericht Hamburg musste sich etwa mit der Frage beschäftigen, ob ein bestimmtes teilweise pulveriges, teilweise flüssiges Lebensmittel als Püree im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 FertigPackV anzusehen ist und somit eine Angabe der Menge an Wasser erforderlich ist, die für die Zubereitung benötigt wird (LG Hamburg, Urteil vom 30.6.2006, Az. 408 O 194/06).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied in einem Fall über die Zuordnung von bestimmten Backwaren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.9.2012, Az. 3 C 17/12). Es ging um Backwaren in Form von Süßstücken wie Apfeltaschen, Schoko-Croissants, Plunderteilchen etc., die ein Supermarktbetreiber im Ladengeschäft aufbacken und in Papiertüten mit Sichtfenster verpacken ließ. Auf diesen Papiertüten, die als Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung anzusehen sind, war lediglich die Stückzahl und nicht das Gewicht angegeben.

Während der Supermarktbetreiber der Ansicht war, dass seine Backwaren als „Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht pro Einzelstück von 250g oder weniger“ im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 FertigPackV von der Kennzeichnungspflicht befreit waren, entschied das Gericht zugunsten der Behörde. Grundsätzlich müsse gemäß § 7 Absatz 2 FertigPackV bei nicht flüssigen Lebensmitteln das Gewicht angegeben werden. Die Angabe der Stückzahl sei weder nach §§ 8 und 9 FertigPackV noch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FertigPackV zulässig. Auch seien die derart angebotenen Plunderteilchen nicht als Brot im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 FertigPackV anzusehen, so dass keine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht vorliege.

Weiter zu: Folgen von Verstößen gegen die Fertigpackungsverordnung
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