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EU-Bauproduktenverordnung

Marktüberwachungsbehörden und Sanktionen bei Nichteinhaltung der BauPVO

Marktüberwachungsbehörden und Sanktionen bei Nichteinhaltung der BauPVO

Die Kehrseite der alleinigen Verantwortung der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Importeur, Händler) für das Inverkehrbringen von Bauprodukten ist die Kontrolle der Marktüberwachungsbehörden, ob die Vorschriften der BauPVO aber auch andere einschlägige EU-Vorschriften eingehalten wurden.

Frage: Welche Kompetenzen haben die Marktüberwachungsbehörden?

Falls ein Bauprodukt, das unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fällt, nicht die erklärte Leistung erbringt, dann

  • fordern die Marktüberwachungsbehörden die betroffenen Wirtschaftsakteure auf, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen,
  • informieren sie die notifizierten Stellen,
  • unterrichten sie die EU-Kommission und die übrigen EU-Mitgliedsstaaten, falls die Nichtkonformität des Bauprodukts mehrere EU-Mitgliedsstaaten betrifft,
  • untersagen sie die Vermarktung des Bauprodukts, falls die betroffenen Wirtschaftsakteure nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen.

Frage: Wer sind in Deutschland die zuständigen Marktüberwachungsbehörden?

Gem. § 5 Gesetz zur Anpassung des Bauproduktgesetzes und § 24 Produktsicherheitsgesetz obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Koordinierungsstelle der Länder für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte.

Frage: Können Bußgelder und Freiheitstrafen oder Geldstrafen bei Nichteinhaltung der Vorschriften der BauPVO verhängt werden?

Es können Geldbußen bis zu fünzigtausend Euro verhängt werden, falls Vorschriften der BauPVO vorsätzlich oder fahrlässig missachtet werden. § 8, Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktgesetzes sieht einen entsprechenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten vor. Freiheitsstrafen oder Geldstrafen können verhängt werden, wenn in den von § 9 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes genannten Fällen vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wird.

Frage: Welche Stellen sind in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten mit der Marktüberwachung von Bauprodukten gem. BauPVO betraut?

Die EU-Kommission soll noch eine entsprechende Liste hinsichtlich der BauPVO veröffentlichen.

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