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Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Mit der am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) ist die EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-II) in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden. Bisher war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in § 5 ElektroG geregelt. Da die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) weit über den Regelungsgehalt der früheren EU-Richtlinie aus dem Jahre 2002 hinausging, wurde davon abgesehen, die neu gefasste Richtlinie durch eine Änderung des Elektrogesetzes umzusetzen und stattdessen den Weg einer eigenständigen Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten gewählt.

Allgemeine Fragen / Anwendungsbereich

Frage: Um was geht es bei der ElektroStoffV?

Die ElektroStoffV hat zum Ziel, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um "hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten".

Zu diesem Zweck beschränkt sie unter anderem die Verwendung von

  • Blei,
  • Quecksilber,
  • sechswertigem Chrom,
  • polybromiertem Biphenyl (PBB),
  • polybromiertem Diphenylether (PBDE),
  • Cadmium

in Elektro- und Elektronikgeräten sowie in Komponenten dieser Geräte.

Die ElektroStoffV und die neue EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") fügen sich in die Systematik der EU-Regeln zur Entsorgung und dem Recycling von gefährlichen Stoffen.

Hinweis: Die ElektroStoffV und die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") müssen zusammengelesen werden, da die ElektroStoffV nicht alle Teile der EU-Richtlinie 2011/65 umsetzt.

Die abfallrechtliche Produktverantwortung liegt bei den verantwortlichen wirtschaftlichen Akteuren, der Staat beschränkt sich auf eine Kontrollfunktion, ob die vorgegebenen Regeln eingehalten sind und kann gegebenenfalls regelwidriges Verhalten durch Bußgelder ahnden. Diese Produktverantwortung wird in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz in nationales Recht umgesetzt.

Frage: Vor welchem Hintergrund ist die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") zu sehen?

Die EU-Richtlinie 2011/65/EU ("RoHs-II"), die die frühere Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") aus dem Jahre 2003 ablöst, muß im Zusammenhang mit der EU-Richtlinie 2012/19/EU, die sogenannte WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronical Equipment, „Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall“ ) zur umweltgerechten Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, gelesen werden.

Beide EU-Richtlinien verfolgen das Ziel, Ressourcen beim Bau von Elektro- und Elektronikgeräten sparsam und ohne Folgen für die Gesundheit einzusetzen und eine umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sicherzustellen. Durch die Beschränkung des Einsatzes bestimmter gefährlicher Stoffe soll die Entsorgung und das Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten erleichtert und verbessert werden.

Frage: Wie wurde die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") in nationales Recht umgesetzt?

Die frühere Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") und die Richtlinie 2002/96/EG ("WEEE") aus dem Jahre 2002 wurden durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in deutsches Recht umgesetzt. Die jetzt novellierte EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") hat wesentliche Veränderungen mit sich gebracht. Der deutsche Gesetzgeber sah sich daher veranlasst, diese novellierte "RoHs-II" durch eine eigenständige nationale Verordnung, der ElektroStoffV in nationales Recht umzusetzen und nicht weiter mehr im ElektroG zu regeln.

Dementsprechend bisherige Regelungen im ElektroG - insbesondere § 5 ElektroG - durch das Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes(ElektroGÄndG)" aufgehoben.

Frage: Was regelt die ElektroStoffV?

Die Regelungen der ElektroStoff beziehen sich auf

  • die Konzeption,
  • die Produktion,
  • die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie
  • alle dem Inverkehrbringen nachfolgenden Marktaktivitäten

in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte.

Frage: Was regelt die ElektroStoffV im Vergleich zum bisherigen ElektroG und "RoHs-I" neu?

Zu den wesentlichen neuen Regelungen der ElektroStoffV und der neuen RoHs-II im Vergleich zum ElektroG in der Fassung vom 08.05.2013 und der früheren Richtlinie 2002/95/EG ("RoHs-I") gehören insbesondere folgende:

1. RoHS II gilt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte

Die - mittlerweile aufgehobene - Richtlinie 2002/95/EG ("RoHS-I" oder auch "Stoffverbotsrichtlinie") regelte die Verwendung von Gefahrstoffen nur bezüglich bestimmter Produktkategorien (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2002/95/EG).

Die ElektroStoffV erweitert mit dem Auffangtatbestand „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte“ (§ 1 Abs. 1, Ziffer 11 ElektroStoffV) die Anwendung auf alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte (einschließlich Kabel und Ersatzteile), es sei denn, sie fallen unter die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannte Ausnahmebestimmung.

Gleichzeitig gelten aber für die relativ wenigen Elektro- und Elektronikgeräte, die durch die frühere RoHS I und den bisherigen (mittlerweile aber aufgehobenen) § 5 ElektroG nicht erfasst wurden, großzügige Übergangsbestimmungen bis zum Jahre 2019. Grund: Der Anwendungsbereich der ElektrostoffV soll nur schrittweise ausgeweitet werden.

2. Weiter Begriff "Elektro- und Elektronikgerät"

Der Begriff des Elektro- und Elektronikgeräts ist nach der neuen RoHS-II und der ElektrostoffV weiter gefasst als noch die Begriffsdefinition im Elektrogesetz. So geht die deutsche Rechtsprechung derzeit davon aus, dass es bezüglich der Beurteilung, ob ein Gerät im Sinne des ElektroG ein "Elektro- und Elektronikgerät" ist, auf die Zweckbestimmung des Geräts ankäme bzw. die vom Hersteller zugedachte Funktionalität (BVerwG, Beschluss vom 02.03 2010, Az. 7 B 37/09),

Eine sehr viel allgemeine Begriffsangleichung wird mit der Novellierung des Elektrogesetzes und der Aufnahme der neuen WEEE-Richtlinie vorgenommen, da von einem unter die ElektroStoff fallendes Elektro- und Elektronikgerät bereits dann ausgegangen wird,[wenn das Gerät mindestens eine beabsichtigte Funktion hat, zu deren Erfüllung elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder unentbehrlich sind - so die amtliche Begründung zur ElektroStoffV. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der elektrischen Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt.

3. Stoffbeschränkungen gelten für bestimmte Kabel und Ersatzteile

Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage ("RoHS I") gelten die in § 3 Abs. 1 ElektroStoffV geregelten Stoffbeschränkungen nun auch für bestimmte Kabel und bestimmte Ersatzteilen.

4. Stoffbeschränkungen gelten für medizinische Geräte, Überwachungsinstrumente, In-vitro Diagnostika

Bislang unterlagen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitroDiagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente nicht den Anforderungen des § 5 ElektroG und damit den Stoffbeschränkungen. Ab den in § 15 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Daten müssen auch diese Geräte den Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV entsprechen.

5. Regelung von Verpflichtungen der Vertreiber

Explizit sind nun die Verpflichtungen des Vertreibers (§ 8 ElektroStoffV) gesetzlich geregelt, also desjenigen, der ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt und nicht zugleich Hersteller und/oder Importeur ist.

6. CE-Kennzeichnung zur Bestätigung der RoHS-Konformität

Zur Bestätigung der Stoffbeschränkungen, also der "RoHS-Konformität", haben Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräten vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen zu versehen.

"Die RoHS-Richtlinie ergänzt damit die schon lange geltenden Richtlinien 2006/95/EG (Niederspannung) und 2004/108/EG (EMV). (Quelle: Schneider, Die neue Elektrostoffverordnung - RoHS II, S. 22)."

7. Neue Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung

Neu aufgenommen in die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und in die ElektroStoffV sind die Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung, die aus dem Produktsicherheitsgesetz und dem Elektrogesetz bereits bekannt sind. Das Produktsicherheitsgesetz ist im Rahmen der ElektrostoffV dann für diese Fragen maßgebend. Die EU-Richtlinie 2011/65 ("RoHs-II") und die ElektroStoffV werden jetzt an den gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und an das europäische System der Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung angepasst.

8. Fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen / Möglichkeit der Erweiterung

Die bisher geltenden Stoffbeschränkungen der Rohs-I und des Elektrogesetzes gelten unverändert fort. Die RoHs-II führt jetzt allerdings neu eine fortlaufende Überprüfung der Stoffklassen und die Möglichkeit ein, auch ohne neue Richtlinie per delegierten Rechtsakt die Stoffbeschränkungen auf neue Stoffklassen zu erweitern. Dies soll ab 22. Juli 2014 geschehen. Prioritär soll dann die mögliche Erweiterung auf folgende Stoffklassen geprüft werden:

  • Hexabromocyclododecan (HBCDD),
  • Diethylhexylphthalat (DEHP),
  • Benzylbutylphthalat (BBP),
  • Dibutylphthalat (DBP)

Diese Überprüfung findet im Kontext der EU-Bemühungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe statt - s. amtliche Begründung zur ElektroStoffV.

Frage: Anwendungsbereich der ElektroStoffV?

Die ElektroStoffV gilt gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 ElektroStoffV nur für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt, die den folgenden elf Kategorien (§ 1 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV) zugeordnet werden können:

1. Haushaltsgroßgeräte,
2. Haushaltskleingeräte,
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
5. Beleuchtungskörper,
6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
8. medizinische Geräte,
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
10. automatische Ausgabegeräte,
11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen

Hinweis: Die 11. Gerätekategorie "sonstige Elektro- und Elektronikgeräte" wurde in Ergänzung zum bisherigen Anwendungsbereich des ElektroG eingeführt und bringt den Willen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck, dass tatsächlich alle elektrischen und elektronischen Geräte vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst sein sollen. Im Hinblick auf die stufenweise Erweiterung des Anwendungsbereichs ist § 15 ElektroStoffV zu beachten.

Gebrauchte Geräte und Antiquitäten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es denn sie werden erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht.

Frage: Sind Kabel oder Ersatzteile vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?

Kabel und Ersatzteil unterliegen laut amtlicher Begründung nur dann sowohl den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV als auch den weiteren Anforderungen an das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 2 ElektroStoffV, wenn Sie ein eigenständiges Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 2 Nummer 1 ElektroStoffV sind.

Frage? Sind CDs und optische Kabel vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst?

Nein, sie werden zwar von elektrischen Strömen bzw. elektromagnetischen strömen durchflossen, haben aber selbst kein elektrisches oder elektronisches Teil.

Frage: Sind Batterien, die in Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut oder diesen beigefügt sind, vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst?

Nein, Batterien werden nicht von der ElektroStoffV erfaßt. Hier gelten die speziellen Regelungen des Batteriegesetzes. Die niedrigeren Grenzwerte der müssen als nicht von Batterien eingehalten werden, die in Elektro- und Elektronikggeräten eingebaut oder diesen beigefügt sind - so ausdrücklich der Bundesrat in seiner am 22. März 2013 abgegebenen Empfehlung zur ElektroStoffV.

Frage: Sind elektrisch angetriebene Zweiradfahrzeuge vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?

Die Ausführungen der amtlichen Begründung) lassen sich in dem Zusammenhang wie folgt zusammenfassen:

Vorweg zwei Grundsätze:

  • Elektrisch angetriebene typgenehmigte (!) Zweiradfahrzeuge sind vom Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV erfasst und unterliegen damit nicht den Anforderungen der ElektroStoffV.
  • Elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigte (!) Zweiradfahrzeuge sind nicht von dem Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV erfasst und unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.

Welche Fahrzeuge einer Typgenehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge, die durch die EGFahrzeuggenehmigungsverordnung in nationales Recht umgesetzt wurde.

1. Elektrofahrräder

Elektrofahrräder

  • mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec)
  • mit tretunabhängigem Zusatzantrieb (E-Bike) sowie
  • Elektro(fahr)räder ohne Tretantrieb

sind von der Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG erfasst und fallen damit unter den
Ausschluss nach § 1 Abs. 2 Nummer 6 ElektroStoffV .

2. Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs)

Von den Anforderungen der Richtlinie 2002/24/EG und damit von der Typprüfung ausgenommen sind Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) im Sinne des Art. 1 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe h. Diese unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.

3. Segways

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 20 StVZO bedürfen sog. Segways einer Typgenehmigung und fallen damit ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV.

4. Zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind

Zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, bedürfen keiner Typgenehmigung und unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV.

Da Verkehrsmittel bislang nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst waren und damit nicht den in § 5 ElektroG enthaltenen Stoffverboten unterlagen, greift für die zuvor genannten Verkehrsmittel, die unter den Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen, die Übergangsvorschrift des § 15 Absatz 1 der ElektroStoffV. Diese unterliegen somit erst ab dem 22. Juli 2019 den Regelungen der ElektroStoffV.

Frage: Welche Geräte sind nicht vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV umfasst?

Gemäß § 1 Abs.2 ElektroStoffV gilt die Verordnung nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:

1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke.

Hinweis: § 1 Abs.2 ElektroStoffV Nr. 1 bezieht sich laut amtlicher Begründung auf Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich zu militärischen Zwecken genutzt werden. Geräte, die sowohl zu militärischen als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, sind von der Verordnung erfasst, sofern sie nicht unter einen anderen Ausschlusstatbestand fallen.

2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum.

Unter den Ausschluss von Nummer 2 fallen laut amtlicher Begründung Elektro- und Elektronikgeräte, die für einen Einsatz oberhalb von 100 km über dem Meeresspiegel bestimmt sind. Hierzu gehören z. B. Satelliten oder Raumsonden.

3. Geräte, die

a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,

b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und

c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,

Hinweis: Der Ausschluss gilt laut amtlicher Begründung für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen (z. B. Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen verbaut sind oder spezielle Pumpen / Aggregate für die Wasser- und Abwasserversorgung in Passagierflugzeugen).) für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen (z. B. Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen verbaut sind oder spezielle Pumpen / Aggregate für die Wasser- und Abwasserversorgung in Passagierflugzeugen).

4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge.

Unter den Ausschluss von Nummer 4 fallen Elektro- und Elektronikgeräte, die der Herstellung und Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Hierzu gehören z. B. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Lackieranlagen und Schweißroboter (siehe auch Ausführungen zu § 2 Nummer 2).) Elektro- und Elektronikgeräte, die der Herstellung und Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Hierzu gehören z. B. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Lackieranlagen und Schweißroboter.

5. ortsfeste Großanlagen.

Zu den ortsfesten Großanlagen gehören z. B. Aufzüge, Paket-Transportsysteme und Gepäcktransportbänder) z. B. Aufzüge, Paket-Transportsysteme und Gepäcktransportbänder

6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,

→ vgl. zu dem Thema auch hier.

7. bewegliche Maschinen.

8. aktive, implantierbare medizinische Geräte.

9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde.

10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.

Hinweis: Die in § 1 Abs. 2 ElektroStoffV genannten Elektro- und Elektronikgeräte sind aufgrund übergeordneter Erwägungen vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und unterliegen demzufolge nicht den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV. Auch müssen die in Absatz 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 für das Inverkehrbringen erfüllen.

Frage: Wie ist das Verhältnis der ElektroStoffV zu anderen Vorschriften, z.B. dem BattG, geregelt?

In § 1 Abs. 3 ElektroStoffV heißt es hierzu:

"Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften."

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU. Grundsätzlich regelt die Verordnung die Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Bestehen jedoch weitere Rechtsvorschriften in diesem Bereich, insbesondere aufgrund

  • der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1),
  • der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. 158 vom 30.04.2004, S. 7) und
  • der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S.1),

so bleiben diese daneben anwendbar. Es gilt die jeweils weitergehende Anforderung.

Frage: Welche Behörden sind für den Vollzug der ElektroStoffV zuständig?

Für den Vollzug der ElektroStoffV sind dieselben Landesbehörden zuständig, die bisher für den Vollzug des (mittlerweile aufgehobenen) § 5 ElektroG zuständig waren. Für Bayern ist Folgendes zu beachten: Dort sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig. Ab dem 01.09.2013 wird diese Aufgabe zentral vom Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern wahrgenommen.

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