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Sonderfall der Werbe-Einwilligung: Tell-a-friend-Funktion

Sonderfall der Werbe-Einwilligung: Tell-a-friend-Funktion

In den letzten Jahren hat sich eine neue Art der E-Mail-Werbung in Form der Produktweiterempfehlung via E-Mail – die sog. tell-a-friend-Funktion – verbreitet. Hierunter fasst man folgende Situation: Auf der Webseite vieler Webshops besteht die Möglichkeit, ein „Produkt weiterzuempfehlen“. Klickt der Nutzer auf diesen Button, kann er einer bestimmten Person (z.B. einem Freund oder Bekannten) das Produkt via E-Mail weiterempfehlen, sofern er die E-Mail-Adresse dieser Person in ein vom Händler vorgesehenes Formular eingetragen hat. Der Vorteil dieser Funktion liegt darin, dass nicht der Händler die (abmahngefährdete) E-Mail verschickt, sondern die Kunden bzw. Besucher der Webseite selbst. Doch kann der Händler durch dieses Vorgehen tatsächlich das Verbot unzulässiger Werbung umgehen und sich aus der Verantwortung entziehen?

Der BGH hat entschieden, dass Webshops und sonstige Betreiber von Webseiten für die über Weiterempfehlungstools versandten E-Mails von Kunden an Freunde und Bekannte rechtlich verantwortlich sein können, insbesondere weil auch diese zunächst als Absender der E-Mail erscheinen (Urteil des BGH vom 12. September 2013, Az. I ZR 208/12 Tz. 23; zuletzt auch bestätigt u.a. in einem Urteil des OLG Hamm vom 9. Juli 2015, Az. I-4 U 59/15). Haben die betroffenen Empfänger also nicht in den Erhalt der rechtlich meist als Werbung einzuordnenden E-Mails dieses Unternehmens ausdrücklich eingewilligt und liegt auch kein anderer (gesetzlicher) Erlaubnistatbestand vor, ist der Versand der Werbe-Mails unzulässig.

Weitere Infos hierzu finden sich in den früheren Beiträgen:

Weniger bedenklich wäre die Ausgestaltung einer tell-a-friend-Funktion in der Form, dass keine automatisch generierte Werbemail über den Server des Webshops an die angegebene E-Mail-Adresse versendet wird, sondern die E-Mail über das Konto des Eingebenden und somit dessen E-Mail-Client verschickt wird, so dass im Ergebnis eine E-Mail des Eingebenden vorliegt, die lediglich in ihrem Text einen Link auf die empfohlene Webseite enthält. Dies unterscheidet sich technisch nicht davon, dass der Empfehlende aus seinem eigenen E-Mail-Konto eine E-Mail an den Empfänger formuliert und darin einen Link auf die empfohlene Webseite einfügt. Es ist kein Grund ersichtlich, diese beiden Fälle rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Zwar hat das LG Hamburg (Urteil vom 8. Dezember 2015, Az. 406 HKO 26/15) eine solche tell-a-friend-Funktion als unzulässig angesehen. Allerdings ist diese Entscheidung wohl als Ausreißer zu sehen, da sie von den Vorgaben der Grundsatzentscheidung des BGH abweicht. Der BGH hält Weiterempfehlungsfunktionen nicht in jedem Fall für rechtlich unzulässig, insbesondere dann nicht, wenn die Funktion so ausgestaltet ist, dass sie nur technische Hilfe zum Versand eigener E-Mails des Empfehlenden bietet.

Weitere Infos finden sich in den früheren Beiträgen:

Weiter zu: Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen der Einwilligung?
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