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OLG Hamburg: FernUSG bei Online-Coaching nicht ohne Weiteres anwendbar
Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.
Zum Schutz der Teilnehmer sind Fernunterrichtsangebote gesetzlich besonders reguliert und setzen unter anderem eine staatliche Zertifizierung voraus, deren Fehlen die Nichtigkeit von Fernunterrichtsverträgen zur Folge hat. Um als Fernunterricht zu gelten, muss eine Leistung allerdings bestimmte gesetzliche Voraussetzung erfüllen. Mit der Frage, ob ein Online-Coaching, bestehend aus Videomaterial und wiederkehrenden Zoom-Meetings, als Fernunterricht zu bewerten ist, beschäftigte sich jüngst das OLG Hamburg.
LG Bochum zur Unzulässigkeit einer Werbeaussage zu einer Müdigkeitsverringerung auf einer Müsliverpackung
Das LG Bochum hat kürzlich entschieden, dass die Aussage „Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“ auf einer Müsliverpackung des Herstellers Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG unzulässig ist. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt, der die Aussage mit der Argumentation angegriffen hatte, dass diese gegen die Health-Claims-Verordnung der EU (LGVO) verstößt.
Das LG Bochum hat kürzlich entschieden, dass die Aussage „Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“ auf einer Müsliverpackung des Herstellers Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG unzulässig ist. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt, der die Aussage mit der Argumentation angegriffen hatte, dass diese gegen die Health-Claims-Verordnung der EU (LGVO) verstößt.
Abmahnradar: Fehlendes Impressum / Fehlerhafter Grundpreis / Werbung: Zeckenschutz / Marke: LEGENDADDY
Sogenannte Wettbewerbsvereine dominieren weiterhin den Abmahnmarkt. In dieser Woche tat sich ein Vertreter besonders hervor und mahnte gleich mehrfach ab: Einmal wegen Werbung für Zeckenschutz und einmal wegen falscher Grundpreise. Im Urheberrecht ging es diesmal um die unerlaubte Nutzung eines Filmclips auf TikTok und im Markenrecht wurde die Nutzung der Marke LEGENDADDY abgemahnt.
Sogenannte Wettbewerbsvereine dominieren weiterhin den Abmahnmarkt. In dieser Woche tat sich ein Vertreter besonders hervor und mahnte gleich mehrfach ab: Einmal wegen Werbung für Zeckenschutz und einmal wegen falscher Grundpreise. Im Urheberrecht ging es diesmal um die unerlaubte Nutzung eines Filmclips auf TikTok und im Markenrecht wurde die Nutzung der Marke LEGENDADDY abgemahnt.
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
Viele Unternehmen sorgen sich vor kostspieligen Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen. In unserer Beratungspraxis sehen wir vermehrt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucher gegenüber Unternehmen, die Datenschutzverstöße begangen haben sollen. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Lage und Tipps, wie Online-Händler Schadensersatzansprüche vermeiden können.
Viele Unternehmen sorgen sich vor kostspieligen Schadensersatzansprüchen und Bußgeldern wegen Datenschutzverstößen. In unserer Beratungspraxis sehen wir vermehrt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbraucher gegenüber Unternehmen, die Datenschutzverstöße begangen haben sollen. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Lage und Tipps, wie Online-Händler Schadensersatzansprüche vermeiden können.
Abmahnung droht - wenn die Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele nicht klar und eindeutig sind!
Gewinnspiele sind für viele (Online-)Unternehmen ein wertvolles Werbemittel. Sie ziehen potenzielle Kunden an und verbreiten im besten Fall Dankbarkeit und Freude über den Gewinn. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen für das veranstaltete Gewinnspiel nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.
Gewinnspiele sind für viele (Online-)Unternehmen ein wertvolles Werbemittel. Sie ziehen potenzielle Kunden an und verbreiten im besten Fall Dankbarkeit und Freude über den Gewinn. In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Händler abgemahnt, weil die Teilnahmebedingungen für das veranstaltete Gewinnspiel nicht klar und eindeutig waren. Aus den Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels muss unter anderem hervorgehen, wer der Veranstalter ist, wann die Verlosung stattfindet, wie und wann der Gewinner benachrichtigt wird etc. Lesen Sie in unserem Beitrag, welche Anforderungen an Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen gestellt werden und wie Sie diese erfüllen können.
Frage des Tages: Darf der Widerruf zurückgewiesen werden, wenn der Erklärende nicht eindeutig identifiziert werden kann?
Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht muss durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden. Was aber gilt, wenn der Erklärende vom Unternehmer nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung? Kann der Unternehmer den Widerruf in solchen Fällen einfach ignorieren oder gar zurückweisen? Mit dieser Frage setzen wir uns in diesem Beitrag auseinander.
Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen werden, grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht muss durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Unternehmer ausgeübt werden. Was aber gilt, wenn der Erklärende vom Unternehmer nicht eindeutig identifiziert werden kann, etwa weil er für die Widerrufserklärung eine andere E-Mail-Adresse verwendet, als bei seiner Bestellung? Kann der Unternehmer den Widerruf in solchen Fällen einfach ignorieren oder gar zurückweisen? Mit dieser Frage setzen wir uns in diesem Beitrag auseinander.
Frage des Tages: Müssen Online-Händler einen Teilwiderruf akzeptieren?
Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern die einfache Rückabwicklung geschlossener Verträge im Fernabsatz. Nicht selten aber wird dieses Recht nur für einen Teil der Bestellung ausgeübt. Nach Wunsch des Verbrauchers sollen dann nur bestimmte Produkte aus einer einheitlichen Bestellung retourniert und erstattet werden. Ob Online-Händler derartige Teilwiderrufe akzeptieren und bearbeiten müssen, zeigt dieser Beitrag.
Das gesetzliche Widerrufsrecht ermöglicht Verbrauchern die einfache Rückabwicklung geschlossener Verträge im Fernabsatz. Nicht selten aber wird dieses Recht nur für einen Teil der Bestellung ausgeübt. Nach Wunsch des Verbrauchers sollen dann nur bestimmte Produkte aus einer einheitlichen Bestellung retourniert und erstattet werden. Ob Online-Händler derartige Teilwiderrufe akzeptieren und bearbeiten müssen, zeigt dieser Beitrag.
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Zum Schutz des Verbrauchers sind diesem gegenüber stets Gesamtpreise anzugeben, die sowohl die Umsatzsteuer als auch sonstige Preisbestandteile enthalten. Ob Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen mit einrechnen müssen oder ob es ausreichend ist, diese gesondert auszuweisen, klärte das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) und trat damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidend entgegen.
Zum Schutz des Verbrauchers sind diesem gegenüber stets Gesamtpreise anzugeben, die sowohl die Umsatzsteuer als auch sonstige Preisbestandteile enthalten. Ob Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen mit einrechnen müssen oder ob es ausreichend ist, diese gesondert auszuweisen, klärte das OLG Celle mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: 13 U 36/23) und trat damit der Rechtsauffassung der Vorinstanz entscheidend entgegen.
Achtung, viele Impressen bei eBay sind seit dem Wochenende kaputt!
Wer als Händler auf Plattformen wie eBay verkauft, ist darauf angewiesen, dass diese die hinterlegten rechtlichen Informationen, wie etwa Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung technisch korrekt für den Händler ausspielen. Bei eBay.de ist dies jedenfalls in Bezug auf das Impressum seit diesem Wochenende nicht mehr gewährleistet.
Wer als Händler auf Plattformen wie eBay verkauft, ist darauf angewiesen, dass diese die hinterlegten rechtlichen Informationen, wie etwa Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung technisch korrekt für den Händler ausspielen. Bei eBay.de ist dies jedenfalls in Bezug auf das Impressum seit diesem Wochenende nicht mehr gewährleistet.
Handlungsanleitung für die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop
Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop. Sie soll dabei behilflich sein, die bei Verträgen mit Verbrauchern geltenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.
Diese Handlungsanleitung bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop. Sie soll dabei behilflich sein, die bei Verträgen mit Verbrauchern geltenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe von Lieferzeiten praktisch umzusetzen. Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.
Urteil des LG München als Rettung für Online-Coaches?
Das Coaching-Business profitiert enorm von den technischen Möglichkeiten der digitalen Welt. Viele Coaches leben gut davon, ihre Skills durch Webinare, Gruppencalls und weitere Inhalte digital zu verbreiten. Doch viele Verträge von Coaches mit ihren Kunden könnten wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein. Die Folge: Die Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. Einige Gerichte haben zu Gunsten der Kunden entschieden. Wir berichten nun aber über einen aktuellen Fall, in dem sich das LG München auf die Seite der Online-Coaches stellt.
Das Coaching-Business profitiert enorm von den technischen Möglichkeiten der digitalen Welt. Viele Coaches leben gut davon, ihre Skills durch Webinare, Gruppencalls und weitere Inhalte digital zu verbreiten. Doch viele Verträge von Coaches mit ihren Kunden könnten wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unwirksam sein. Die Folge: Die Kunden könnten ihr Geld zurückfordern. Einige Gerichte haben zu Gunsten der Kunden entschieden. Wir berichten nun aber über einen aktuellen Fall, in dem sich das LG München auf die Seite der Online-Coaches stellt.
Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Während im Arbeitsverhältnis Nebenerwerbstätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind, darf der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung eine neue Anstellung frei wählen. Ein Arbeitgeber, der einen Übertritt des Arbeitnehmers zur Konkurrenz und damit empfindliche Nachteile für seinen Betrieb fürchtet, kann mit dem Arbeitnehmer aber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses hindert den Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam an der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten. Wir stellen eine rechtskonforme Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.
Während im Arbeitsverhältnis Nebenerwerbstätigkeiten grundsätzlich genehmigungspflichtig sind, darf der Arbeitnehmer nach dessen Beendigung eine neue Anstellung frei wählen. Ein Arbeitgeber, der einen Übertritt des Arbeitnehmers zur Konkurrenz und damit empfindliche Nachteile für seinen Betrieb fürchtet, kann mit dem Arbeitnehmer aber ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses hindert den Arbeitnehmer auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam an der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten. Wir stellen eine rechtskonforme Muster-Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bereit.