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Problematik der Erstattungspflicht von Hinsendekosten beim Fernabsatzvertrag

11.12.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Problematik der Erstattungspflicht von Hinsendekosten beim Fernabsatzvertrag

I. Problemaufriss:

Gerade in letzter Zeit hatten einige Gerichte sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, wer denn im Falle eines erklärten Widerrufs (oder etwa einer durch den Verbraucher erfolgten Rückgabe ) neben dem entrichteten Kaufpreis auch die Kosten der Hinsendung zu tragen hat – der Unternehmer oder der Verbraucher?

Diese Frage ist auch auf dem ersten Blick nicht einfach zu beantworten, da sie, im Gegensatz zu den Rücksendekosten (diese hat der Unternehmer zwingend zu tragen, vgl. § 357 Abs. 2 BGB) , im Gesetz nicht explizit geregelt ist.

II. Richtlinienkonforme Auslegung der Verbraucherschutzvorschriften §§ 357 Abs. 2 BGB

Der Gesetzgeber hat zwar, wie bereits angesprochen, die Hinsendekosten nicht ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten.

Daraus ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der Wortlaut der Richtlinie ist insoweit eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberecht abgehalten wird; dies würde dem von der Fernabsatzrichtlinie bezweckten Schutz widersprechen.

III. Fazit

Die mit der Frage der Erstattungspflicht der Hinsendekosten befassten Gerichte, urteilten alle im Wesentlichen, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher im Falle der Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht auferlegt werden dürfen (vgl. nur LG Hamburg, 02.12.2005, 406 O 127/05).

Wichtiger Hinweis: Die obigen Ausführungen beziehen sich selbstverständlich nur auf den Fall, dass es um Versand- und/oder Haustürgeschäfte geht. Nur insoweit räumt das Gesetz dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Nichtgefallen ein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Thomas Blenkers / PIXELIO

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