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OLG Hamburg stiftet weitere Verwirrung im Punkto Wertersatzklausel bei eBay

04.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Hamburg stiftet weitere Verwirrung im Punkto Wertersatzklausel bei eBay

Mit Beschluss vom 19.06.2007 (Az. 5 W 92/07) hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme gem. § 357 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden kann.

Mit dieser Entscheidung setzt sich das Gericht in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist bei eBay, sowie zur Rechtsprechung des LG Berlin, welches mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden hatte, dass bei eBay ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz als Spezialregelung zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen sei und daher in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehe. Für die Erfüllung von Informationspflichten, wie bspw. die Widerrufsbelehrung in Textform, sei es gem. § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB ausreichend, diese Informationen spätestens bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher zu übersenden.

Im Einzelnen führt das Gericht hierzu wie folgt aus:

„(…) Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 312c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGBInfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. Dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge.

Wie das Kammergericht in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen den Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312c Abs. 2 BGB. Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren - darum geht es hier - spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) . Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. (…)”

Gleichzeitig stellte das Gericht aber erneut klar, dass das bloße Einstellen der Widerrufsbelehrung in einer Angebotsseite bei eBay nicht dem Textformerfordernis des § 126b BGB genügt.

Insoweit führte das Gericht aus:

„(…) Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 357 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des HansOLG, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gemäß § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z. B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, e-mail oder Computerfax (HansOLG MMR 06, 675, 676; ebenso KG MMR 06,678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu HansOLG MMR 06, 675). Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform - z. B. per e-mail - könnte als nicht mehr "bei Vertragsschluss" erfolgt im Sinne des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. (…)”

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Anmerkung der IT-Recht-Kanzlei

Mit der oben zitierten Entscheidung setzt sich das OLG Hamburg in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist bei eBay (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, AZ 3 U 103/06 und OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2007, Az. 3 W 206/06). In diesen Entscheidungen hatte das Gericht sich der Rechtsprechung des KG Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Aktenzeichen:5 W 156/06) angeschlossen, wonach bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay gem. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB ein einmonatiges Widerrufsrecht für Verbraucher gelte, da diese wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay nicht vor Vertragsschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt werden könnten. Werde der Verbraucher vor Vertragsschluss nicht entsprechend belehrt, so stelle dies einen Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dar.

In der oben zitierten Entscheidung stellt sich das Gericht dagegen auf den Standpunkt, dass die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist, enthalten. § 312c BGB sei insoweit als spezialgesetzliche Norm im Fernabsatz vorzugswürdig. Folgt man dieser Auffassung, so müsste man konsequenterweise auch bezüglich der Dauer der Widerrufsfrist bei eBay § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB als Spezialregelung für den Fernabsatz heranziehen, mit der Folge, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform noch bis zur Lieferung der Ware an den Verbraucher ausreichen würde. Dies sah das Gericht in den beiden oben zitierten Entscheidungen zur Dauer der Widerrufsfrist bei eBay jedoch anders und wendete in beiden Fällen nicht § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB sondern § 355 Abs. 2 S. 2 BGB an, mit der Folge, dass über ein einmonatiges Widerrufsrecht zu belehren ist.

Der oben dargestellte Widerspruch macht deutlich, dass sich die einzelnen Senate des OLG Hamburg untereinander selbst nicht ganz einig zu sein scheinen, wie die Problematik zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform eBay rechtlich zu beurteilen ist. Das Nachsehen haben vor allem Online-Händler auf der Internetplattform eBay, die sich einer unerträglichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sehen. Diese müssen sich völlig zu Recht fragen, ob es nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung überhaupt möglich ist, bei eBay rechtssicher anzubieten. Da eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage im Moment nicht absehbar ist, kann man nur an den Gesetzgeber appellieren, hier klärend einzugreifen.

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Bildquelle:
Jens Korallus / PIXELIO

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