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Nicht jede Partnerschaft mit der Internetplattform Amazon führt zur Haftung wegen verbotener Inhalte: Haftung bei Framing nur im Einzelfall

17.01.2013, 12:55 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Nathalie Lengert
Nicht jede Partnerschaft mit der  Internetplattform Amazon führt zur Haftung wegen verbotener Inhalte: Haftung bei Framing nur im Einzelfall

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 14.09.2012 (Az.: 6 U 73/12) die Haftung eines Internetseitenbetreibers für verbotene Inhalte auf Amazon verneint, der unter dem Hinweis „In Partnerschaft mit Amazon“ über eine Schnittstelle den Zugang zur Verfügung stellte. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

I. Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Antragsgegner betreibt eine Interseite von der aus durch Betätigung eines Links mit dem Hinweis „In Partnerschaft mit Amazon“ Inhalte der Amazon-Plattform ohne Veränderung der Domain angezeigt werden (Sog. Frame). Dabei fällt für den Antragsgegner eine Provision an, worauf die Nutzer ebenfalls hingewiesen werden.

Auf der verlinkten Amazonseite war solch eine Bildcollage u.a. mit einem Bild eines Kirschkernhaufens zu sehen, dass der Antragsteller auf seiner Seite benutzt.

Der Antragsteller hatte nach Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner beantragt, ihm zu untersagen ohne seine Zustimmung die Collage aus Lichtbildern öffentlich zugänglich zu machen.

Die Vorinstanz hat die einstweilige Verfügung erlassen. Dagegen legte der Antragsgegner Berufung zum OLG Köln ein.

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II. Die Entscheidung

Das OLG Köln gab der Berufung statt und hob die einstweilige Verfügung auf; der Antragsgegner sei nicht selbst Täter einer Verletzung des Leistungsschutzrechts (§ 72 UrhG) des Antragstellers.

Bei den handlungsbezogenen Verletzungstatbeständen des Urheberrechts hafte als Täter nur, wer deren Tatbestandsmerkmale selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt.

Der Antragsgegner hätte die Collage mithin selbst über seine Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen. Ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG liege vor, wenn Bilder auf dem eigenen Rechner unabhängig von der ursprünglichen Quelle vorgehalten werden und somit die Kontrolle über die Bereithaltung der Werke ausgeübt wird.

"Das ist hier nach den unstreitigen Umständen jedoch gerade nicht der Fall. Die Collage mit dem Lichtbild des Kirschkernhaufens war nicht derart in die Internetseite „xxx.de“ des Antragsgegners integriert, dass es dort von jedermann abgerufen werden konnte. Auch von einem durch den Antragsgegner kontrollierten Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Lichtbilds zum Abruf kann keine Rede sein. Vielmehr hat der Antragsgegner den Nutzern seiner Internetseite durch die elektronische Verweisung auf die dort in einem Frame sichtbaren Inhalte der amazon-Seiten lediglich den von amazon bereits eröffneten Zugang zu diesen Inhalten erleichtert. In einem solchen Fall liegt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, weil nicht der Linksetzer, sondern derjenige, der die Inhalte ins Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob sie der Öffentlichkeit zugänglich bleiben; werden sie von dem fremden Server gelöscht, geht der Link ins Leere. Die dem „framed link“ eigene besondere Anschaulichkeit und der damit gegenüber dem Nutzer erzeugte visuelle Eindruck eines einheitlichen Internetauftritts führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner die in einem Frame seines Internetauftritts sichtbaren Inhalte der amazon-Seiten aus Sicht eines verständigen Internetnutzers nicht einmal zu Eigen gemacht, sondern im Gegenteil deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um eine in Partnerschaft mit amazon erbrachte, von dem Plattformbetreiber wegen ihrer Werbewirkung vergütete Weiterleitung auf fremde Inhalte handelt."

In Betracht käme nach dem OLG aber eine Haftung als Störer neben demjenigen, der die Collage bei Amazon eingestellt hat.

"Ausgehend von diesen Grundsätzen mag eine Störerhaftung des Antragsgegners im Streitfall nicht ausgeschlossen erscheinen. Durch Einbindung der amazon-Schnittstelle in seinen Internetauftritt hat er adäquat kausal dazu beigetragen, dass Internetnutzer zu der auf einer amazon-Seite öffentlich zugänglich gemachten rechtsverletzenden Collage gelangten. Obgleich seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den unmittelbaren Rechtsverletzer gering sind, fehlt ihm doch nicht jede Möglichkeit zur Unterbindung der Verletzung, weil er im Rahmen des bestehenden Partnerschaftsvertrages auf amazon einwirken und den Plattformbetreiber zur Überprüfung und Verhinderung der Verstöße anhalten kann. […] mag ihm deshalb im Ausgangspunkt zur Last zu legen sein, dass er es nach der Abmahnung zunächst versäumt hat, amazon von sich aus auf die ihm gegenüber geltend gemachte Rechtsverletzung hinzuweisen und zur Überprüfung und Heranziehung des Verantwortlichen zu veranlassen."

Da der Antragsteller seinen Antrag jedoch ausschließlich auf eine täterschaftliche Verletzungshandlung beschränkt hatte, traf das OLG Köln zu dieser Frage keine Entscheidung.

Es betont allerdings, dass eine Störerhaftung des Antragsgegners neben demjenigen, der die Collage eingestellt hat, hier in jedem Fall ausscheide. Der Einsteller der Collage und somit unmittelbarer Rechtsverletzer hatte nämlich schon vorher eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgegeben. Damit hatte der Antragsteller einen dem gerichtlichen Verbot gleichwertigen vertraglichen Unterlassungsanspruch erlangt und ihm standen erfolgversprechendere Möglichkeiten zur Unterbindung der Verletzung zur Verfügung. Ein Vorgehen gegen den Antragsgegner als weiteren Störer wäre somit rechtsmissbräuchlich gewesen.

III. Fazit

Beim Einbinden eines sog „framed Link“ auf der eigenen Internetseite haftet der Seitenbetreiber nur bei Vorsatz für einen etwaigen Rechtsverstoß auf der eingebundenen fremden Seite, wenn er dem Nutzer erkennbar macht, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Allerdings darf der Seitenbetreiber nach Erlangung der Kenntnis vom Verstoß nicht untätig bleiben, sondern muss auf die Behebung des Verstoßes hinwirken, um nicht neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer als Störer in Anspruch genommen zu werden

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